Zusammenfassung
Die Probleme der Landtage sollen unter dem Begriff Parlamentsreform zusammengefaßt werden, der im folgenden sowohl den Gesamtprozeß der Artikulation und Strukturierung von Reformvorschlägen als auch die Vornahme einzelner Korrekturen umschließt.172 173 Sie stellt keine einmalige, sondern eine dauernde Aufgabe dar. Da Stellung und Funktion der Parlamente in westlichen Demokratien nicht so klar zu bestimmen sind wie die der Regierung, stehen erstere ständig vor der Notwendigkeit, ihr Selbstverständnis bei sich rasch verändernden Umweltbedingungen zu überdenken und aus dieser Überprüfung auch Konsequenzen für ihre Zusammensetzung und Mittelwahl zu ziehen. Dabei tut sich im allgemeinen die jeweilige Opposition besonders hervor, weil sie sich von Reformen eine Verbesserung ihrer in der Regel als noch unzureichend empfundenen Arbeitsbedingungen und Einwirkungsmöglichkeiten verspricht.174 In der Bundesrepublik war und ist der Bundestag Vorreiter von Parlamentsreformen. Von ihm sind die meisten Anstöße für die Veränderung der parlamentarischen Praxis in den Ländern, wie etwa die Einführung der „Abgeordnetenpension" oder die Einrichtung der „Aktuellen Stunde", ausgegangen.175 Doch wenn sich die Landtage hiervon lebendigere Debatten und größere Publizität erhofft hatten, so wurden sie enttäuscht.
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Anmerkungen
U. Thaysen: Parlamentsreform in Theorie und Praxis. Zur institutionellen Lernfähigkeit des parlamentarischen Regierungssystems. Eine empirische Analyse der Parlamentsreform im 5. Deutschen Bundestag, Opladen 1972, S. 18.
Als weitere allgemeine Darstellung der Parlamentsreform erscheint H. Klatt: Parlamentsreform in der Bundesrepublik, Opladen 1979. H. Klatt beschäftigt sich unter dem Titel „Die Länderparlamente wehren sich" in der im März 1979 herausgekommenen Nummer 1/1979 „Der Bürger im Staat" mit den Reformüberlegungen und Reformansätzen in den Landtagen.
K. P. Siegloch: Die Parlamentsreform 1971 in der Hamburger Bürgerschaft -Ein Beispiel für politische Willensbildung im parlamentarischen Regierungssystem, Hamburg 1973, S. 23.
K. Sontheimer: Das Mandat im Parteienstaat, in W. Lenz (Hrsg.): Mensch und Staat in NRW, Köln/Berlin 1971, S. 191.
W. Steffani: Parlamentarische Demokratie — Zur Problematik von Effizienz, Transparenz und Partizipation, in ders. (Hrsg.): Parlamentarismus ohne Transparenz, Opladen 1971, S. 37.
Auf Antrag der Landesregierung — Innenminister — beschloß der Landtag am 6. August 1947, daß der Oppositionsführer rückwirkend ab 1. Mai 1947 eine Dienstaufwandsentschädigung zu erhalten hat. Dieser Beschluß ist nicht im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht worden. Er wurde hinfällig mit dem am 16. Juni 1978 verabschiedeten neuen Abgeordnetengesetz, das eine Dienstaufwandsentschädigung für den Oppositionsführer nicht mehr vorsieht. Die landespolitischen Hintergründe stellt dar H. J. Varain: Parteien und Verbände. Eine Studie über ihren Aufbau, ihre Verflechtung und ihr Wirken in Schleswig-Holstein 1945–1958, Köln/Opladen 1964, S. 216.
Badische Verfassung, Art. 120 Abs. 3: „Stehen sie (die Parteien) in Opposition, so obliegt es ihnen, die Tätigkeit der Regierung und der an der Regierung beteiligten Parteien zu verfolgen und nötigenfalls Kritik zu üben. Ihre Kritik muß sachlich, fördernd und aufbauend sein. Sie müssen bereit sein, gegebenenfalls die Mitverantwortung in der Regierung zu übernehmen." Die Entstehungsgeschichte wird dargestellt in H. P. Schneider: Die parlamentarische Opposition im Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 1, Frankfurt 1974, S. 183 ff.
K. Th. Schmitz: Opposition im Landtag. Merkmale oppositionellen Verhaltens in Länderparlamenten am Beispiel der SPD in Rheinland-Pfalz 1951–1963, Hannover 1971.
Ebenda, S. 148.
Vgl. M. Friedrich: Parlamentarische Opposition in der Bundesrepublik Deutschland, Wandel und Konstanz, in H. Oberreuter (Hrsg.): Parlamentarische Opposition. Ein internationaler Vergleich, Hamburg 1975, S. 233.
K. P. Siegloch: Die Parlamentsreform 1971 in der Hamburger Bürgerschaft -Ein Beispiel für politische Willensbildung im parlamentarischen Regierungssystem, Hamburg 1973.
Dazu H. U. Klose: Die Oppositionsklausel in der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, in: Gegenwartskunde 3/1971, S. 303 ff.
H. Oberreuter: Institutionalisierung der Opposition?, in ders. (Hrsg.): Parlamentarische Opposition. Ein internationaler Vergleich. Hamburg 1975, S. 269.
Dazu meint H. H. Kerr, daß der parteimäßige strukturierte Konflikt selbst im reinen parlamentarischen System nicht die häufigste Form der Auseinandersetzung darstelle. „Immer öfter erscheint parlamentarische Opposition auch dort unstrukturiert oder faßt gruppenmäßige Interessen zusammen, je nach der Natur der zur Debatte stehenden Fragen", ZParl 3/1977, S. 363.
H. Oberreuter: Opposition im Bayerischen Landtag, in: R.L. Bocklet (Hrsg.), Das Regierungssystem des Freistaates Bayern, München 1977, S. 190.
Die Reformansätze in Baden-Württemberg beschreibt A. Böhringer: Parlamentsreform in Baden-Württemberg, in: Der Bürger im Staat, 2/1976, S. 122 ff.
H. Oberreuter: Institutionalisierung der Opposition?, in ders. (Hrsg.): Parlamentarische Opposition. Ein internationaler Vergleich. Hamburg 1975, S. 284–286.
G. Beez: Probleme der Fraktionsarbeit, dargestellt am Beispiel einer Reform der Arbeitsweise der SPD-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, in: ZParl 1/1974, S. 28 ff.
G. Orgass: Ein parlamentarischer Hinterhof? Der Petitionsausschuß im Gefüge des Bundestags, in E. Hübner/H. Oberreuter/H. Rausch (Hrsg.): Der Bundestag von innen gesehen, München 1969, S. 255.
S. Mielke: Reform des Petitionswesens in den Bundesländern, in: ZParl 4/1971, S. 419ff.
M. Friedrich: Der Landtag als Berufsparlament? Wiesbaden 1977, S. 71.
H. Lüge: in einem Schreiben vom 30. November 1978 an den Verfasser.
G. Hahnenfeld: Der Ombudsmann-Gedanke, in: Zeitschrift für Rechtspolitik 3/1973, S. 60ff.
U. Kempf: Der Bürgerbeauftragte, Mainz 1976, S. 78.
196a R. Tesche: Zur Reform des Petitionswesens, in: Politik und Zeitgeschichte, B 4/74, S. 19 ff.
196b Landtag Nordrhein-Westfalen, Plenarprotokoll 8/89, S. 6046–6053.
196c Nach einer schriftlichen Auskunft des Vorsitzenden des Petitionsausschusses des Berliner Abgeordnetenhauses hat dieser vom Selbstbefassungsrecht in der jetzt zu Ende gehenden 7. Legislaturperiode knapp dreißigmal (unter insgesamt 9000 Eingabevorgängen) Gebrauch gemacht (Schreiben v. 31. 1. 1979).
P. Hübner: Landtagsausschuß für Bürgerinitiativen, Parlamentarische Om-nikompetenz für einen neuen Ausschuß?, in: ZParl 2/1972, S. 199–201.
Schriftliche Auskunft der Schleswig-Holsteinischen Landtagsverwaltung vom 31. Oktober 1978.
Petitionsausschuß oder Ombudsmann, Aus dem Protokoll einer Diskussion, in: ZParl 1/1971, S. 13.
P. Kevenhörster/W. Schönbohm: Zur Arbeits- und Zeitökonomie von Bundestagsabgeordneten, in: ZParl 1/1973, S. 18 ff.
Stellungnahme des Baden-Württembergischen Landtags, S. 2.
Das „Diätenurteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 1975 -2 BvR 193/74 — (BVerfGE 40, S. 296–352).
Landtag Nordrhein-Westfalen, Plenarprotokoll 8/75, S. 5290–5294.
Bayerischer Landtag, Stenographischer Bericht 8/86, Plenarsitzung, 13. Juli 1977.
Badische Zeitung, 3. Februar 1977: „Das Mandat füllt den Abgeordneten voll aus."
Stuttgarter Zeitung, 16. Februar 1977.
L. Späth: Keine Abgeordnetenprofis, in: Rheinischer Merkur, 28. Oktober 1977.
Südwestpresse, 31. August 1978: Neun gegen höhere Diäten.
Im folgenden lehne ich mich an meinen Beitrag an: Teüzeit- oder Vollzeitabgeordnete in den Landtagen? Ist das „Stuttgarter Modell" verallgemeine-rungsfähig?, in: ZParl 4/1978, S. 456–470.
H. Rudolph: Der Status der Landtage, in: FAZ, 26. Februar 1977.
H. Schneider: Der Landtag — Möglichkeiten und Grenzen des Länderparlamentarismus im politischen System der Bundesrepublik, in: H. Bausinger/Th. Eschenburg u. a.: Baden-Württemberg—Eine politische Landeskunde, Stuttgart 1975, S. 82–105.
M. Friedrich: Der Landtag als Berufsparlament?, Wiesbaden 1977.
M. Friedrich: Zur Kritik und Reform der Ausschußarbeit in den Landesparlamenten der Bundesrepublik, in: ZParl 1/1971, S. 70.
Eine solche Auffassung vertritt A. Katz in seiner wegweisenden Untersuchung „Politische Verwaltungsführung in den Bundesländern — dargestellt am Beispiel der Landesregierung Baden-Württembergs", Berlin 1975, S. 282.
FAZ, 21. Juli 1977: „Das Landtagsmandat kein Fulltime-Job". Mit ihr berichteten auch die „Rheinzeitung", „Allgemeine Zeitung", „Rheinpfalz" und „Frankfurter Rundschau" über den Mainzer Landtagsabgeordneten und DGB-Landesvorsitzenden Julius Lehlbach, der den zeitlichen Anteil der Abgeordnetentätigkeit an seiner Gesamtarbeitszeit mit nur 20 Prozent beziffert hatte.
Auf den Zusammenhang zwischen der Größe eines Bundeslandes und der Professionalisierung der Abgeordnetentätigkeit machte M. Hereth bei einer von der Vereinigung für Parlamentsfragen und der Bremischen Bürgerschaft veranstalteten Gesprächstagung „Landesparlamentarier — Amateure oder Profis?" aufmerksam, s. auch ZParl 3/1974, S. 303.
Der Präsident des Bayerischen Landtags sprach von einer 7-Tage-Woche mit 70–80 Arbeitsstunden. Zu einem ganz anderen Ergebnis gelangte hingegen
der baden-württembergische Landtagsabgeordnete Stoltz, wenn er für sich -allerdings ohne Wahlkreisverpflichtungen — 100 bis 110 parlamentarische Arbeitstage jährlich ausrechnet.
Es besteht hier vermutlich ein noch zu untersuchender Zusammenhang zwischen Wahl verfahren bzw. Wahlkreiseinteilung und Wahlkreisbeanspruchung.
H.G. Hüsch/H. Locher: Gewählt. Sieben Tage aus dem Leben eines Abgeordneten, Düsseldorf 1973.
219a K. Warnecke: Eine Landtagsreform ist nötig. Leserzuschrift in der FAZ, 9. September 1977.
Erst kurz vor Abschluß dieses Buches stieß ich auf die noch als Ausnahme zu betrachtende Untersuchung von H. J. Dürr „Soziale Strukturen des Bayerischen Landtags" in R.L. Bocklet (Hrsg.): Das Regierungssystem des Freistaates Bayern, München 1977, S. 211–391. Darin beschäftigt sich Dürr u.a. mit folgenden Fragen: Altersstruktur, Verweildauer, innerparteiliche Karriere, berufliche Herkunft, Abkömmlichkeit, Schul- und Berufsausbildung der Abgeordneten. Er gelangt dabei u. a. zu dem Ergebnis, daß die endgültige Selektion zum Berufspolitiker erst während der Parlamentszugehörigkeit stattfindet (S. 240).
Die Herausbildung unterschiedlicher Laufbahnmuster hat Gerold Watson für Niedersachsen nachgewiesen: G.G. Watson: Ambition and Opportunity in West German State Politics: The Case of Lower Saxony, in R. Wildenmann (Hrsg.): Sozialwissenschaftliches Jahrbuch für Politik, Bd. 3, München/Wien 1972, S. 367–391.
Die gleiche Erscheinung stellte Hans Jörg Dürr auch in Bayern fest. So waren von den 86 bayerischen Mitgliedern des 7. Bundestages (1972–1976) nur 12 vorher Landtagsabgeordnete. Das Landtagsmandat kann daher in der Regel nicht als Zwischenstufe zum Bundestagsmandat betrachtet werden. H. J. Dürr: Soziale Strukturen des Bayerischen Landtags, in: R.L. Bocklet (Hrsg.): Das Regierungssystem des Freistaates Bayern, München 1977, S. 242.
D. Herzog: Partei- und Parlamentskarrieren im Spiegel der Zahlen für die Bundesrepublik Deutschland, in: ZParl 1/1976, S. 25 ff.
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Schneider, H. (1979). Reformprobleme der Länderparlamente. In: Länderparlamentarismus in der Bundesrepublik. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-85845-0_4
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