Zusammenfassung
Das Handelsrecht ist ein Teil des Wirtschaftsrechts und gehört somit zum Privatrecht. Es ist das besondere Recht der Kaufleute. Die wichtigsten Gesetze des Handelsrechts sind das Handelsgesetzbuch (HGB) vom 10.5.1897, das Aktiengesetz (AktG) vom 6.9.1965, das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20.4.1892, das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) vom 1.5.1889, das Wechselgesetz (WG) vom 21.6.1933 und das Scheckgesetz (ScheckG) vom 14.8.1933.
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Referenzen
Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen (§ 84 HGB)
Der Handelsmakler übernimmt gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen damit ständig betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen usw. (§93 HGB)
Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen (§ 383 HGB)
Verjährung fünf Jahre, falls der Anspruch nicht einer kürzeren Verjährung unterliegt (§ 159 HGB)
Die Aktien von 597 Aktiengesellschaften mit 25,77 Mrd.DM Grundkapital waren im Jahre 1967 börsennotiert
Hefermehl, Wolfgang, in: Einführung zu dtv-5010, Beck-Texte; Aktiengesetz, GmbH-Gesetz; München 1966, Seite 11
Bei mehr als 3 000 000,-DM Grundkapital mindestens zwei Personen
Bei Familiengesellschaften mit weniger als 500 Arbeitnehmern entfällt das Wahlrecht der Arbeitnehmer (§ 76 BetrVG 1952). Bei der Montanindustrie besteht paritätische Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, d.h. Hauptversammlung und Arbeitnehmer stellen je fünf Mitglieder, über ein elftes Mitglied einigen sich die zehn anderen Aufsichtsratsmitglieder.
Ein neues GmbH-Gesetz wird erwartet
Die Flucht aus der Publiszitätspflicht kann ein Grund für die Zunahme der Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegenüber den Aktiengesellschaften sein
Ausnahmen: gemeinnützige AG bzw. gemeinnützige GmbH, die satzungsgemäß auf dem Kostendeckungsprinzip arbeiten, insbesondere im Bau-und Siedlungswesen, z.B. die Gagfah (Gemeinnützige Aktiengesellschaft für Angestelltenheimstätten) und die Bausparkassen
Ein Lobbyist (von Lobby = Wandelhalle im engl. oder amerik. Parlament) ist ein Interessenvertreter,der z.B. Abgeordnete oder die öffentliche Meinung zu beeinflussen versucht
Hefermehl, Wolfgang a.a.O. S. 24
fob = free on board = frei Schiff cif = cost, insurance, freight = Verkäufer trägt Beförderungs-und Versicherungskosten bis zum Empfangshafen
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Ott, R., Wendlandt, M. (1972). Aus dem Handelsrecht. In: Grundzüge des Wirtschaftsrechts. Das moderne Industrieunternehmen. Vieweg+Teubner Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-85696-8_4
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-85696-8_4
Publisher Name: Vieweg+Teubner Verlag, Wiesbaden
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Online ISBN: 978-3-322-85696-8
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