Zusammenfassung
Als Unternehmensmittel bezeichnen wir Arbeitsleistungen, Sachen, Rechte und wirtschaftliche Vorteile (z. B. Kenntnisse), die ein Unternehmer beschafft, besitzt oder einsetzt. Meistens spricht man anstelle von Unternehmensmitteln von „Produktionsfaktoren“. Indes wird die Frage, was zu den Produktionsfaktoren zählt, unterschiedlich beantwortet: In der Verteilungs- und Wachstumstheorie trennt man meist nur Arbeit und Kapital als Produktionsfaktoren. In der betriebswirtschaftlichen Kostentheorie geht man sehr viel mehr ins einzelne und erklärt entweder die Bestände an Arbeitern, Werkstoffen und Betriebsmitteln zu Produktionsfaktoren oder nur die Leistungsabgaben der Arbeiter, Werkstoffe und Betriebsmittel. Für die Kostentheorie ist es darüber hinaus zweckmäßig, Geld (Kapital) nicht als Produktionsfaktor anzusehen, sondern nur jene Güter, die beim Herstellungsvorgang unmittelbar mitwirken. Es werden nicht einmal alle Güter als Produktionsfaktoren angesehen. Vielmehr werden die Produktionsfaktoren, die im Herstellungsvorgang selbst verwendet werden, getrennt von den Produktionsvorbedingungen, die Voraussetzung für den Herstellungsvorgang sind.2 Zu den Produktionsvorbedingungen zählen vor allem der Grund und Boden, aber auch Gebäude, Lagerhallen und Rechte (z. B. Patente) sowie wirtschaftliche Vorteile, wie „know how“.
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Literatur
Vgl. Dieter Schneider, Produktionstheorie als Theorie der Produktionsplanung. In: Liiketaloudellinen Aikakauskirja, Helsinki, 13. Jg. (1965), S. 199–229, hier S. 218.
Vgl. z. B. Theodor Bail, Walter Schädel, Hans Hutter, Kommentar zum Zollgesetz und Durchführungsbestimmungen, Bonn 1973; Otfried Schwarz, Kurt Wochenfoth, Zollgesetz vom 14. Juni 1961 mit Nebengesetzen einschließlich EWG-Zollrecht und EWG-Agrarrecht; Köln, Berlin, Bonn, München 1972.
Bundesratsdrucksache 700/73 vom 8. 11. 1973, S. 215 f.; das folgende Zitat ist aus der Bundestagsdrucksache VI/3418 vom 4. 5. 1972, S. 56.
Vgl. Gutachten der Steuerreformkommission 1971, VIII, Tz 221 ff.
Vgl. Report of the Royal Commission on Taxation, Vol. 3, S. 465–519.
Alte Fassung des § 92 Abs. 1 des 2. WohnBauG; die neue Fassung in § 92 a des 2. Wohn-BauG, eingefügt am 7. Aug. 1973 für 1974 bezugsfertige Wohnungen, lautet: Erhebung der Grundsteuer „nach dem Teil des jeweils maßgebenden Einheitswerts, der auf den Grund und Boden entfällt (Bodenwertanteil)“.
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Schneider, D. (1974). Besteuerung der Unternehmensmittel. In: Grundzüge der Unternehmensbesteuerung. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-85694-4_5
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Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften
Print ISBN: 978-3-531-11280-0
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