Zusammenfassung
Ebensowenig wie der Konkursantrag führt der Vergleichsantrag von selbst zum Verlust der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners zugunsten des Vergleichsverwalters. Auch die Vergleichseröffnung allein hat keine derartigen Wirkungen. Das Gericht hat allerdings nach Einreichung des Vergleichsantrags gem. § 12 VglO und nach Vergleichseröffnung gem. §§ 57 VglO die Möglichkeit, dem Schuldner bestimmte Beschränkungen aufzuerlegen. Darauf kann der Vergleichsverwalter zwar kein eigenes Verfügungsrecht stützen182, wohl aber ein Mitwirkungsrecht, das gewissermaßen zu einer gemeinsamen Unternehmensleitung führt183. Aufgrund der Verweisung in § 12 VglO auf die §§ 57, 59 bis 65 VglO sind die vom Gesetz vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen im Verfahren vor der Vergleichseröffnung dieselben wie in der Zeit nach Vergleichseröffnung bis zur Vergleichsbestätigung.
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Literatur
Künne, Außergerichtliche Vergleichsordnung, 6. Aufl. 1955, S. 265
Marx, Die rechtüche Natur des Besserungsscheins, 1927
Mohrbutter, Handbuch des gesamten Vollstreckungs- und Insolvenzrechts, 2. Aufl. 1974, § 123
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© 1985 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Obermüller, M. (1985). Gerichtlicher Vergleich. In: Die Bank im Konkurs und Vergleich ihres Kunden. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-85297-7_6
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-85297-7_6
Publisher Name: Gabler Verlag
Print ISBN: 978-3-409-48303-2
Online ISBN: 978-3-322-85297-7
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