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Zusammenfassung

Der Begriff Legitimität * hat einen altertümlichen Klang. Der Staub des Vormärz, der diesem Begriff als einer Vokabel des politischen Meinungskampfes Geltung verschaffte, scheint an ihm zu haften. Max Webers Versuch, das Wort in die Wissenschaft einzuführen, es in den Rang einer sozialwissenschaftlichen Kategorie zu erheben, hat daran wenig geändert. Gewiß, die Sozialwissenschaften sprechen gelegentlich von Legitimität; aber daß der Begriff in der Theorie der politischen Systeme, in die ihn Max Weber eingegliedert hat, seinen festen Platz gefunden hätte, daß seine heuristische Bedeutung erkannt und systematisch entfaltet worden wäre, wird man nicht behaupten können1. Und was Max Webers Beitrag selbst betrifft, so kann man durchaus fragen, ob nicht seine Analyse, wo sie fortwirkte, das Weiterdenken erschwert hat.

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Literatur

  1. Die folgende Abhandlung wurde als erstes Kapitel der Habilitationsschrift des Verfassers geschrieben, die den Titel »Volkssouveränität als Legitimitätsproblem« trägt und demnächst veröffentlicht werden wird. Dieses erste Kapitel, im Entstehungsprozeß der größeren Arbeit als Wegbereitung unerläßlich, erwies sich im Resultat als durchaus in sich abgeschlossen, so daß es als sinnvoll erscheint, den Text — leicht überarbeitet — selbständig zu publizieren.

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  2. Es scheint sich jedoch ein Wandel zu vollziehen. Besonders in systemtheoretischen Ansätzen spielt die Kategorie Legitimität häufig eine nicht unbedeutende Rolle. Vgl. beispielsweise K. Deutsch: Politische Kybernetik, Freiburg 1969 (Originalausgabe: The Nerves of Government, New York 1963); D. Easton: A Systems Analysis of Political Life, New York u. a. 1965; N. Luhmann: Legitimation durch Verfahren, Neuwied und Berlin 1969; T. Parsons: “Authority, Legitimation and Political Action”, in: C. J. Friedrich (Hg), Authority (Nomos I), Cambridge/ Mass. 1958, S. 197–221; T. Parsons: “The Political Aspect of Social Structure and Process”, in: D. Easton (Hg), Varieties of Political Theory, Englewood Cliffs 1966, S. 71–112. Die juristische allgemeine Staatslehre hat sich des Begriffs zwar immer bedient, aber nie viel mit ihm anzufangen gewußt. Im angelsächsischen Bereich ist die Legitimitätsproblematik traditionell unter der Uberschrift “Political Obligation” behandelt worden. Diese sozialphilosophische Fassung des Problems hat sich für die Analyse des Phänomens Legitimität als wenig vorteilhaft erwiesen. Das klassische Werk ist T. H. Green: Lectures on the Principles of Political Obligation, London 1882, Neudruck 1960. Neuere Beiträge zu diesem Thema: H. Pitkin: “Obligation and Consent”, in: APSR LIX (1965), S. 990–999; LX (1966), S. 39–52; T. McPherson: Political Obligation, London 1967; L. J. Mac Farlane: “Political Obligation and the Political System”, in: Political Studies XVI (1968), S. 335–368.

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  3. Luhmanns Versuch (Legitimation durch Verfahren, S. 239 f.), den Begriff des Sollens funktional, mit Hilfe systemtheoretischer Kategorien zu erklären, erweist sich als eine beträchtliche Reduzierung seiner Substanz.

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  4. Der Vorwurf, Legitimität mit Autorität verwechselt zu haben, ist vor allem Max Weber gemacht worden, beispielsweise von C. J. Friedrich (Politik als Prozeß der Gemeinschaftsbildung, Köln und Opladen 1970, S. 101).

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  5. Eine gewisse Neigung zu solcher Einengung ist bei C. J. Friedrich zu beobachten. Er spricht von einem universalen Wertkern und davon, daß es für eine politische Ordnung von entscheidender Bedeutung sei, daß Herrschaft in Übereinstimmung mit diesen Werten ausgeübt werde (»Die Legitimität in politischer Perspektive«, in: PVS 1 (1960), S. 120 f.; Politik als Prozeß der Gemeinschaftsbildung, S. 98). Während er jedoch in dem früheren Aufsatz diese Forderung in den Legitimitätsbegriff einbringt, definiert er Legitimität in dem späteren Werk ganz unabhängig von ihr, das heißt ohne Bindung an einen objektiven Wertkern. Die Unklarheiten seiner Argumentation werden auch durch den Versuch, die Kategorie der Legitimität und die Kategorie der Gerechtigkeit in eine formale Beziehung zueinander zu bringen, nicht aufgehellt. Siehe dazu: Politik als Prozeß der Gemeinschaftsbildung, 5. und 6. Kapitel, besonders S. 108–113.

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  6. Siehe z. B. D. Sternbergers Artikel “Legitimacy” in der International Encyclopedia of the Social Sciences; D. Easton: A Systems Analysis of Political Life, S. 278; C.J. Friedrich: Politik als Prozeß der Gemeinschaftsbildung, S. 99; 5. M. Lipset: Soziologie der Demokratie, Neuwied und Berlin 1964, S. 70.

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  7. Diese Tendenz hängt aufs engste mit der Wiederbelebung des Naturrechtsgedankens in der Rechtsphilosophie und der Rechtsprechung nach 1945 zusammen. Als Ansatzpunkt für eine sozialwissenschaftliche Behandlung des Phänomens Legitimität ist die Spezialproblematik »Legitimität und Legalität« denkbar ungeeignet.

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  8. In seinem Buch: Legitimation durch Verfahren.

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  9. Der Zusammenhang zwischen der Rechtfertigung des politischen Systems einerseits und der übrigen gesellschaftlichen Fundamentalinstitutionen andererseits bedürfte einer eigenen Untersuchung. /. Habermas argumentiert in »Technik und Wissenschaft als >Ideologie<« (abgedruckt in der gleichnamigen Aufsatzsammlung Frankfurt 21969), es sei das Charakteristikum des klassischen Kapitalismus, daß er ohne selbständige Rechtfertigung des politischen Systems auskomme. Er rechtfertige Herrschaft an den legitimen Verhältnissen der Produktion. Das sei der eigentliche Inhalt des rationalen Naturrechts von Locke bis Kant. Erst die Entwicklung des Staates zum Interventions- und Versorgungsstaat mache eine neue selbständige Legitimation des politischen Systems erforderlich. Gegen diese Argumentation wäre einzuwenden, daß die kapitalistische Produktionsweise als solche faktisch nirgends politische Herrschaft in einer bestimmten Gestalt hat rechtfertigen können, im 19. Jahrhundert nicht und erst recht nicht im 20. Jahrhundert. Und wenn es zutrifft, daß mindestens im Denken des Liberalismus politische Herrschaft allein auf das Ideal der gerechten, nämlich äquivalenten Tauschbeziehungen gegründet wurde, dann wäre zu fragen — gerade für das 18. Jahrhundert —, ob dieses Ideal tatsächlich als ein primär ökonomisches zu verstehen ist.

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  10. Siehe dazu Smends 1928 veröffentlichte Abhandlung »Verfassung und Verfassungsrecht«. Wieder abgedruckt in R. Smend: Staatsrechtliche Abhandlungen und andere Aufsätze, Berlin 1955.

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  11. Darauf verweist Luhmann: Legitimation durch Verfahren, S. 30.

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  12. Als Beispiel für die Versuche der Weiterbildung von Webers Schema kann Imbodens Abhandlung »Staatsformen« (in: M. Imboden: Politische Systeme. Staatsformen, Basel und Stuttgart 1964) genannt werden.

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  13. In seinem Buch: Macht, Bern 1944.

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  14. In dem Aufsatz »Die Legitimität in politischer Perspektive« und dem weitgehend mit diesem Aufsatz übereinstimmenden 5. Kapitel des Buches: Politik als Prozeß der Gemeinschaftsbildung (das wiederum dem 13. Kapitel von Man and His Government, New York u. a. 1963, entspricht).

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  15. Ansatzweise in: Grund und Abgrund der Macht, Frankfurt 1962. Weiter ausgeführt in dem Aufsatz »Herrschaft und Vereinbarung. Über bürgerliche Legitimität«, in: D. Sternberger: Ich wünschte ein Bürger zu sein. Neun Versuche über den Staat, Frankfurt 1967, S. 51–67, und dem Artikel “Legitimacy” in der International Encyclopedia of the Social Sciences.

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  16. Das Legitimitätsproblem wird von Max Weber außer in den im Text genannten Abschnitten von: Wirtschaft und Gesellschaft auch in dem Aufsatz »Die drei reinen Typen der legitimen Herrschaft« behandelt, der im Anhang zu J. Winckelmanns Studie: Legitimität und Legalität in Max Webers Herrschaftssoziologie, Tübingen 1952, abgedruckt ist.

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  17. Natürlich kommen als Legitimitätsgründe nur die wertorientierten Bestimmungsgründe sozialen Handelns in Betracht.

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  18. Wirtschaft und Gesellschaft, S. 157. Die Seitenangaben beziehen sich auf die Studienausgabe Köln 1964.

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  19. Wirtschaft und Gesellschaft, S. 27.

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  20. Um diesen Nachweis bemüht sich J. Winckelmann in seiner Studie: Legitimität und Legalität in Max Webers Herrschaftssoziologie. Auch die folgenden kritischen Bemerkungen beziehen sich auf diese Studie.

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  21. Siehe z. B. C. J. Friedrich: Politik als Prozeß der Gemeinschaftsbildung, S. 101 f. Kritisch gegenüber Weber auch D. Sternberger in dem Aufsatz »Max Webers Lehre von der Legitimität«, in: W. Röhricht (Hg), Macht und Ohnmacht des Politischen. Festschrift für Michael Freund, Köln 1967.

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  22. Macht, S. 220.

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  23. Wirtschaft und Gesellschaft, S. 198 f.

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  24. A Systems Analysis of Political Life, S. 286 f.

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  25. Vgl. oben Anmerkung 14.

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  26. Artikel “Legitimacy” in der International Encyclopedia of the Social Sciences, Bd. 9, S. 245.

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  27. Für Sternberger verkörpert Locke den Umbruch von der numinosen zur bürgerlichen Legitimität, die Herrschaft auf Vereinbarung gründet. Geht man wie wir davon aus, daß der Schritt von der Vorstellung, Herrschaftsordnungen seien vorgegeben, zu der Vorstellung, Herrschaftsordnungen seien auf menschliche Entscheidung gegründet, entscheidend sei, so wird ganz deutlich, daß der Prozeß des Wandels schon im 16. Jahrhundert in vollem Gang ist und keineswegs in einem einzelnen Denker erfaßt werden kann.

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  28. Als Beispiel für die Inanspruchnahme unzweifelhaft numinoser Legitimität aufgrund von Inspiration wäre Cromwell zu nennen.

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  29. Für Sternberger kommen als constituents nicht nur die Individuen in Betracht, sondern auch Stände und andere Kollektive (Artikel “Legitimacy” in der International Encyclopedia of the Social Sciences, a.a.O., S. 245). Gewiß kann man von “Government based on agreement” sprechen, wenn Politik sich als Prozeß der Einigung zwischen solchen, den Einzelnen in seinem Bezug zum Ganzen repräsentierenden Gruppen abspielt. Aber gerade diese Ausweitung des Begriffes macht deutlich, daß nicht die Unterscheidung »numinos — vereinbart«, sondern nur die Unterscheidung »vorgegeben — auf menschliche Entscheidung gegründet« ein sinnvolles Grundschema ergibt. Ständische Ordnungen beispielsweise können ja geradezu Prototypen einer vorgegebenen Ordnung sein.

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  30. Er nennt außerdem noch das demokratische und das aristokratisch-monarchische Prinzip (Macht, S. 47 f.). In welchem Sinn diese Prinzipien neben den Verfahrensregeln Wahl und Erblichkeit stehen und mit ihnen ein Kategoriensystem bilden, bleibt unklar.

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  31. Siehe oben Anmerkung 13.

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  32. Man and His Government, S. 236. Im deutschen Text (Politik als Prozeß der Gemeinschaftsbildung, S. 102) heißt es »verfahrensgemäße und pragmatische Legitimität«.

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  33. Carl Schmitts Dezisionismus erscheint als ein Versuch, Herrschaft ohne jeden Bezug auf herr-schaftsbegründende Geltungsvorstellungen zu rechtfertigen; den Geltungsanspruch von Entscheidungen auf ihre eigene Faktizität zu gründen. Im Hinblick auf die Entscheidung des Verfassungsgesetzgebers, in der sich ihm das Problem der Legitimität einer politischen Ordnung darstellt, sagt er: »Diese Entscheidung gilt, weil die politische Einheit, um deren Verfassung es sich handelt, existiert und der Verfassungsgeber Art und Form dieser Existenz bestimmen kann. Sie bedarf keiner Rechtfertigung an ethischen oder juristischen Normen, sondern hat ihren Sinn in der politischen Existenz. Eine Norm wäre gar nicht imstande, hier irgend ctwas zu begründen. Die besondere Art politischer Existenz braucht und kann sich nicht legitimieren«. (Verfassungslehre, Berlin und München 41965, S. 87).

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  34. Die idealtypische Beschreibung läßt den Hinweis auf Frühphasen, in denen die geistige Objektivierung von Geltungsüberzeugungen noch nicht vollzogen worden ist, selbstverständlich unberührt.

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  35. Der Aufsatz erschien zuerst in der American Political Science Review, Bd. 53, S. 69–105. Er ist dann in die Kapitel II und III des Buches: Political Man, New York 1960 (gekürzte deutsche Übersetzung: Soziologie der Demokratie) eingegangen.

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  36. “Some Social Requisites of Democracy”, S. 86. Lipsets Unterscheidung zwischen effectiveness und efficiency in modernization leuchtet nicht ein.

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  37. Zieglers Aufsatz erschien als Beitrag zu der Festschrift für Dolenc, Krek, Kuscj, Skerlj, Laibach/Ljubljana 1936. Er ist in der Bundesrepublik anscheinend nur als Sonderdruck greifbar.

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  38. »Herrschaft und Legitimität«, S. 74.

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  39. In seiner Besprechung von J. Winckelmanns: »Legitimität und Legalität in Max Webers Herrschaftssoziologie«, in: Deutsches Verwaltungsblatt 70 (1953), S. 577. Ausführlicher präsentiert Gehlen die gleiche These in seinem Vortrag »Soziologische Voraussetzungen im gegenwärtigen Staat«, in: Beilage zur Staatszeitung für Rheinland-Pfalz, Nr. 1 vom 15. 1. 1956. In etwas veränderter Fassung wieder abgedruckt in: A. Gehlen: Anthropologie und Soziologie, Neuwied und Berlin 1963, S. 247–262.

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  40. Deutsches Verwaltungsblatt, 70. Jg. (1953), S. 577. Eine fast gleichlautende Formulierung A. Gehlen: Anthropologie und Soziologie, S. 255.

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  41. Vor allem in: Legitimation durch Verfahren, wo diese Beobachtung den Ausgangspunkt der Argumentation bildet. Auch schon in: Grundrechte als Institution, Berlin 1965, S. 144.

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  42. Legitimation durch Verfahren, S. 27 f., 35.

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  43. Zu der durch das Phänomen Legitimität ermöglichten Ausbildung von Verhaltensmustern loyaler Hinnahme herrschaftlicher Entscheidungen, ohne die die Kosten der Durchsetzung von Entscheidungen unerträglich hoch wären, siehe auch K. W. Deutsch: Politische Kybernetik, S. 180 f., 188 f. Friedrichs Formulierung, legitime Herrschaft sei wirksamer als nicht-legitime (Politik als Prozeß der Gemeinschaftsbildung, S. 105), ist zu unscharf.

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  44. Auf die im folgenden berührten Fragen ist neuerdings die empirische Demokratieforschung gestoßen, als sie dem Problem des ideologischen Konsenses in Demokratien nachging. Sie hat festgestellt, daß die Demokratienormen in den politischen Führungsschichten wesentlich fester verankert sind, und hat auf die Bedeutung des Konsenses innerhalb dieser Führungsschichten hingewiesen. Diese Beobachtungen und Schlußfolgerungen sind in den Debatten um das sog. »elitäre Demokratiekonzept« scharf angegriffen worden. Siehe dazu J. W. Protho/Ch. M. Grigg: “Fundamental Principles of Democracy: Bases of Agreement and Disagreement”, in: Journal of Politics 22 (1960), S. 276–294; R. A. Dahl: Who governs?, New Haven 1961; H. McClosky: “Consensus and Ideology in American Politics”, in: APSR 58 (1964), S. 361–382.

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  45. »Herrschaft und Legitimität«, S. 93.

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  46. Macht, S. 74–78.

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  47. Machit, S. 217.

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Kielmansegg, P.G. (1997). Legitimität Als Analytische Kategorie. In: Seibel, W., Medick-Krakau, M., Münkler, H., Greven, M.T. (eds) Demokratische Politik — Analyse und Theorie. Politische Vierteljahresschrift im Westdeutschen Verlag. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-85112-3_3

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