Zusammenfassung
Diese Rechtsgrundsätze erfahren durch wirtschaftliche Notwendigkeiten natürlich Einschränkungen: In Zeiten hoher Arbeitslosigkeit macht ein Arbeitnehmer von seinem Wahlrecht nur dann Gebrauch, wenn er überhaupt die Auswahl unter mehreren Arbeitsplätzen hat. Ist dies nicht der Fall, wird er den angebotenen Arbeitsplatz annehmen, auch wenn es nicht sein Traumjob ist. Herrscht Mangel an bestimmten Fachkräften, wird auch der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz mit einer Person besetzen, die nicht der Wunschkandidat ist.
Jeder Arbeitnehmer kann frei entscheiden, ob und mit wem er ein Arbeitsverhältnis begründen will (BAG vom 02.10.1974, EzA § 613a BGB Nr. 1). Ein Recht auf Arbeit, das heißt ein Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem bestimmten Arbeitgeber, besteht nicht, denn auch für den Arbeitgeber gilt — auch wegen Art. 12 GG — der Grundsatz der Abschlussfreiheit.
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© 2004 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler/GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden
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Bährle, R.J. (2004). Anbahnung des Arbeitsverhältnisses. In: Praxishandbuch Arbeitsrecht. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-84541-2_2
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