Zusammenfassung
Um dem Stetigkeitsprinzip gerecht zu werden, die Kosten zur Installation und Überwachung konzernspezifischer Risiken in Grenzen zu halten und schließlich auch das zumutbare Maß eventueller Veränderungen nicht unnötig überzustrapazie-ren, soll sich die Konzeption konsolidierter Regeln grundsätzlich an der bisher bewährten Aufsichtssystematik orientieren. Ihre Grenzen findet diese Anlehnung allerdings dann, wenn eine Beibehaltung der Aufsichtssystematik zu gravierenden Fehleinschätzungen der tatsächlichen Risikosituation oder auch zu nicht hinnehmbaren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Zumutbarkeit und Erforderlichkeit neuer Normen sind so wiederum bei allen einzelnen Änderungsvorschlägen sorgfältig abzuwägen. Zunächst erscheint es sinnvoll, sich die übereinstimmenden Komponenten der Aufsichtssysteme vor Augen zu fuhren und diese — soweit möglich — zum Ausgangspunkt der Konsolidierungsüberlegungen zu machen. Vor diesem Hintergrund ist anschließend eine Relation zwischen den zu entwickelnden Risikonormen und dem haftenden Eigenkapital als Verlustausgleichspotential zu finden, die garantiert, daß die eingegangenen Risiken die Risikotragfahigkeit nicht übersteigen. Hierbei gilt es insbesondere, das double gearing adäquat zu erfassen und zu begrenzen1.
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Literatur
Vgl. Kapitel VI.2.
Diese Sichtweise weicht von den strengen deutschen Anforderungen ab, nach welchen die Mittel eingezahlt und dauerhaft verfügbar sein müssen sowie am laufenden Verlust teilnehmen sollen. Zur deutschen Sichtweise vgl. Krümmel, Hans J. (Bankenaufsichtsziele), S. 38 – 42. Da die hier zu erarbeitenden Normen EU-weite Akzeptanz finden müssen und die bisher aufgestellten Richtlinien zu berücksichtigen haben, wäre es nicht angebracht, sich an den deutschen Maßstäben zu orientieren. Die Belange der deutschen Bankenaufsicht könnten in einem zweiten Schritt durch eine strengere Umsetzung der aufgestellten Normen für Finanzkonglomerate erfüllt werden, was allerdings wieder Wettbewerbsverzerrungen schaffen würde.
Nachrangige Darlehen stehen zwar nicht im going concern-Fall zur Verfügung und sind deshalb sehr skeptisch zu beurteilen, sollen aber aufgrund der bereits in der Eigenmittel- und in den Versicherungs-Richtlinien erfolgten Anerkennung auch bei dem konsolidierten Eigenkapital (in Grenzen) angerechnet werden können. Eine strikte Ablehnung würde einen Bruch mit dem bisherigen EU-Recht darstellen und die europäische Konsolidierung erschweren.
Vgl. hierzu Philipp, Fritz (Bestimmung), 1981, S. 14; Hertel, Achim (Solvabilität), 1984, S. 106 sowie Hölscher, Reinhold (Eigenkapitalnormen), 1990, S. 173.
Vgl. hierzu Schmidt, Reimer (EWG-Regelung), 1988, S. 170.
Vgl. Kapitaladäquanz-Richtlinie, Anhang V Nr. 2 – 9.
Vgl. Art. 2 Abs. 1 Nr. 9 – 13 i.v.m. Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 3 der Eigenmittel-Richtlinie.
Vgl. Kapitel IV.3 sowie Amely, Tobias (Allfinanzkonzerne), 1994, S. 244.
Zu diesbezüglichen Wettbewerbsverzerrungen vgl. Kapitel V.3.3.2.
Vgl. Kapitel IV.2.
So vor allem die Korrelationsschätzungen zwischen dem versicherungstechnischen Risiko und dem Kreditausfallrisiko.
Vgl. Abbildung 3: Bank- und Versicherungsrisiken im Vergleich.
Vgl. Kapitel V.
Vgl. hierzu auch Kolbeck, Rosemarie (Bankenaufsicht), 1995, S. 1001; Krümmel, Hans J. (Konstruktion), 1985, S. 116 – 117 sowie Kapitel VI.2.
Vgl. Kapitaladäquanz-Richtlinie, Anhang I — IV.
Zu entsprechenden Vorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierhäuser vgl. Anhang I Nr. 5 der Kapitaladäquanz-Richtlinie.
Ein Berechnungsbeispiel zur Ermittlung des Eigenmittelbedarfs des speziellen Zinsänderungsrisikos für ein einzelnes Kreditinstitut findet sich in Gröschel, Ulrich/Maes, Uwe (Kapital-adäquanzrichtlinie), 1992, S. 13 – 19.
Hierbei wird davon ausgegangen, daß die jeweiligen Nettopositionen eine Restlaufzeit von 4 Monaten, 1,5 bzw. 7 Jahren aufweisen. Zu den Gewichtungsfaktoren vgl. Kapitaladäquanz-Richtlinie, Anhang I, Tabelle 2.
Angesichts des geringen Eingriffs in die Konzeption der Aufsichtsvorschriften ist davon auszugehen, daß dieser Anrechnungskoeffizient auch für Konzerne beibehalten werden kann.
Bei sehr liquiden Aktien, deren Emittenten zudem eine gute Bonität aufweisen, kann der Prozentsatz auch auf 2% reduziert werden. Vgl. Kapitaladäquanz-Richtlinie, Anhang I Nr. 31 und 32.
Vgl. Kapitaladäquanz-Richtlinie, Anhang I Nr. 33. Auch dieser Koeffizient dürfte angesichts des geringen aufsichtsrechtlichen Eingriffs für Konzerne vertretbar sein.
Auf eine Erfassung kann allerdings verzichtet werden, wenn die errechnete Nettodevisenposition weniger als 2 % des Eigenkapitals beträgt. Vgl. Kapitaladäquanz-Richtlinie, Anhang III.
Vgl. Kapitaladäquanz-Richtlinie, Anhang III sowie Rudolph, Bernd (Kapitaladäquanzrichtlinie), 1994, S. 250.
Wie alle anderen Transmissionssätze wäre auch die Anwendung dieses speziellen Prozentsatzes nochmals für Konzerne empirisch zu bestätigen. Es ist jedoch auch im Rahmen dieser Risikokategorie nur von geringen Abweichungen zwischen Konzern- und Einzelunternehmen auszugehen.
Zur Berechnung der gesamten Großkreditrisiken innerhalb eines Unternehmens vgl. Kapitaladäquanz-Richtlinie, Anhang VI.
Zu den Überschreitungskriterien sowie zur geforderten Eigenmittelunterlegung vgl. im einzelnen Kapitaladäquanz-Richtlinie, Anhang VI Nr. 8.
Diese für Kreditinstitute und Wertpapierhäuser bestehende Regelung läßt sich ohne weiteres auch auf Versicherungsunternehmen übertragen. Vgl. Kapitaladäquanz-Richtlinie, Art. 4 Abs. 6 Nr. i)und ii).
Vgl. Kapitel V.2.2 und V.2.3.
Vgl. Kapitel VII. 1.2.
Es sind keine besonderen Gründe ersichtlich, weshalb Versicherungsunternehmen eine andere Behandlung als Wertpapierhäusern und Kreditinstituten zukommen sollte. Vgl. hierzu Art. 1 der Kapitaladäquanz-Richtlinie sowie Wienberg, Klaus (Adressenausfallrisiken), 1993, S. 158 und S. 197.
Vgl. auch Wienberg, Klaus (Adressenausfallrisiken), 1993, S. 195 – 196.
Es verbleiben lediglich die aus den unterschiedlichen Vorschriften des nationalen Steuer-, Bilanz-und Vertragsrechts resultierenden Wettbewerbsverzerrungen. Vgl. hierzu Rudolph, Bernd (Allfinanz), 1991, S. 356.
Zu den geschäftspolitischen Auswirkungen einer additiv verknüpften Aufsichtsnorm vgl. auch Keine, Friedrich-Michael (Risikoposition), 1986, S. 18; Amely, Tobias (Allfinanz-Konzerne), 1993, S. 264 – 265.
Vgl. Kapitel V.2.2 und V.2.3.
Zu den Interdependenzen zwischen dem Zinsänderungs- und dem Fremdwährungsrisiko, dem Zinsänderungs- und dem Aktienkursrisiko sowie dem Kreditausfall- und Liquiditätsrisiko vgl. Kapitel IV.2.1.7.
Vgl. Alexander, Gordon J./Francis, Jack C. (Portfolio Analysis), 1986, S. 46.
Zu den Anwendungsproblemen der Korrelationsschätzungen vgl. Erdland, Alexander (Einlegerschutz), 1981, S. 485; Degenhart, Heinrich (Zweckmäßigkeit), 1987, S. 175 – 176; Blair, Roger D./Heggestad, Arnold A. (Bank Failure), 1987, S. 92; Amely, Tobias (Allfinanz-Konzerne), 1993, S. 207 und 208 sowie Beiker, Hartmut (Überrenditen), 1993, S. 232.
Vgl. hierzu die Überlegungen von Amely, Tobias (Allfinanz-Konzerne), 1993, S. 251 – 252.
Hierbei werden einzelne aktiv- und passivseitige Versicherungsrisiken vor ihrer Addition zunächst quadriert und anschließend wird über die Summe die Wurzel gezogen. Vgl. Actuarial Advisory Committee to the NAIC Property/Casualty Risk-Based Capital Working Group (Report), 1993; National Association of Insurance Commissioners (Report), 1994. Zur kritischen Analyse vgl. Müller, Eberhard/Reischel, Michael (Konzept), 1994, S. 465 – 500 und Schradin, Heinrich/Telschow, Ingo (Solvabilitätskontrolle), 1995.
Vgl. hierzu die von Amely in Anlehnung an den Vorschlag der Professoren-Arbeitsgruppe entwickelte Aufsichtssystematik für Finanzkonlgomerate. Im Gegensatz zur Professoren-Arbeitsgruppe, die lediglich das bilanzielle Geschäft von Kreditinstituten zu erfassen beabsichtigt, schlägt Amely eine umfassende Begrenzung sämtlicher von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen übernommenen Risiken vor. Die Risikoerfassungssystematik der einzelnen Risikokategorien ist jedoch größtenteils identisch. Vgl. Professoren-Arbeitsgruppe (Bankaufsichtsrechtliche Begrenzung), 1987, S. 285 – 302 sowie Amely, Tobias (Allfinanz-Konzerne), 1994, S. 192 – 256. Erste grundsätzliche Gedanken zur umfassenden Risikoerfassung sind bereits bei Stützel und Krümmel zu finden. Vgl. Stützel, Wolfgang (Bankpolitik), 1964, S. 41f und Krümmel, Hans J. (Liquiditätssicherung), 1968, S. 285f.
Vgl. Professoren-Arbeitsgruppe (Bankaufsichtsrechtlichc Begrenzung), 1987, S. 285 – 302; Amely, Tobias (Allfinanz-Konzerne), 1994, S. 226, S. 229, 232 und 235.
Zu den Vorteilen einer Einheitsbehörde vgl. Kuntze, Wolfgang (Allfinanz), 1989, S. 719 sowie Deutsche Bundesbank (Finanzkonglomerate), 1994, S. 61. Kritische Äußerungen finden sich dagegen bei Remsperger, Hermann (Allfinanz-Strategien), 1989, S. 309; Schneider, Uwe H. (Allfinanz-Konzerne), 1990, S. 1657; Haller, Gert (Finanzdienstleistungen), 1991, S. 340.
Vgl. hierzu auch Deutsche Bundesbank (Hrsg.) (conference), 1990, S. 103 sowie Wienberg, Klaus (Adressenausfallrisiken), 1993, S. 191.
Die Beseitigung der Hindernisse des Informationsaustausches beschränkt sich zur Zeit noch auf den Bankbereich. Hier sichert die Konsolidierungs-Richtlinie, daß Banken in der Gruppe fähig sein müssen, jede Information, die sie für die Aufsicht benötigen, auch von einer Nichtbanken-Holding zu erhalten. Entsprechende Regelungen wurden für Versicherungen noch nicht getroffen.
Vgl. Schneider, Uwe H. (Allfinanz-Konzerne), 1990, S. 1657 – 1658.
Zu den Vorteilen eines lead supervisors vgl. Schneider, Uwe H. (Allfinanz-Konzerne), 1990, S. 1657; Remsperger, Hermann (Allfinanz-Strategien), 1989, S. 309; Haller, Gert (Finanzdienstleistungen), 1991, S. 339; Amely, Tobias (Allfinanz-Konzerne), 1994, S. 261.
Zum letzten Aspekt vgl. Deutsche Bundesbank (Finanzkonglomerate), 1994, S. 55.
Diese Forderung wurde bereits in den Entwurf einer „BCCI-Richtlinie“ aufgenommen. Vgl. Deutsche Bundesbank (Finanzkonglomerate), 1994, S. 55.
Vgl. Deutsche Bundesbank (Finanzkonglomerate), 1994, S. 60.
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Weinel, M. (1996). Zur aufsichtsrechtlichen Konsolidierung von Banken und Versicherungen. In: Finanzkonglomerate im Europäischen Binnenmarkt. Schriftenreihe für Kreditwirtschaft und Finanzierung, vol 130. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-84507-8_7
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