Zusammenfassung
Bereits heute wird die Einkommensteuer bei bestimmten inländischen steuerpflichtigen Einnahmen „an der Quelle“ erhoben, nämlich dort, wo die Einnahmen anfallen. So muß der Arbeitgeber bei der Berechnung des Arbeitslohns die „Lohn-Quellensteuer“ nach den gesetzlichen Lohnsteuertabellen berechnen, dem Arbeitnehmer vom Bruttolohn abziehen und dann an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abführen. Auch die bisherige „große“ Kapitalertragsteuer auf Dividenden- und sonstige Beteiligungserträge gehört zu den Steuern, die „an der Quelle“ erhoben werden. Die Kapitalgesellschaften haben nach Abzug der 36prozentigen Körperschaftsteuer von der verbleibenden Bardividende eine 25prozentige Kapitalertragsteuer vorweg an das zuständige Finanzamt abzuführen. Nur die verbleibende Nettodividende wird an den Anteilseigner ausbezahlt.
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© 1988 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Dufke, G., Lindmayer, K.H. (1988). Welche Arten von Quellensteuern kennt das deutsche Steuerrecht?. In: Alles über die Quellensteuer. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-84311-1_4
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-84311-1_4
Publisher Name: Gabler Verlag
Print ISBN: 978-3-409-14731-6
Online ISBN: 978-3-322-84311-1
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