Zusammenfassung
Bei der Errichtung der nachstehend genannten Gebäude ist zum Zwecke der Energieeinsparung ein baulicher Wärmeschutz nach den Vorschriften dieses Abschnittes auszuführen:
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1.
Wohngebäude,
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2.
Büro- und Verwaltungsgebäude,
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3.
Schulen, Bibliotheken,
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4.
Krankenhäuser, Pflegeheime, Entbindungs- und Säuglingsheime und Aufenthaltsgebäude in Justizvollzugsanstalten,
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5.
Gebäude des Gaststättengewerbes,
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6.
Waren- und sonstige Geschäftshäuser,
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7.
Betriebsgebäude, die nach ihrem üblichen Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 19 °C beheizt werden; ausgenommen sind
-
a)
Betriebsgebäude, die nach ihrem üblichen Verwendungszweck ihren Heizenergiebedarf überwiegend durch die im Innern des Gebäudes anfallende Abwärme decken,
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b)
Unterglasanlagen und Kulturräume im Gartenbau,
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a)
-
8.
Gebäude, die eine nach den Nummern 1 bis 7 gemischte oder eine ähnliche Nutzung aufweisen.
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© 1978 Friedr. Vieweg & Sohn Verlagsgesellschaft mbH, Braunschweig
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Hebgen, H. (1978). Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden (Wärmeschutzverordnung — Wärmeschutz V). In: Neuer baulicher Wärmeschutz. Vieweg+Teubner Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-84168-1_9
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Publisher Name: Vieweg+Teubner Verlag
Print ISBN: 978-3-528-08843-9
Online ISBN: 978-3-322-84168-1
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