Zusammenfassung
Auch nach Eröffnung des Konkursverfahrens ist eine Kreditgewährung noch denkbar. Das kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Konkursverwalter die Absicht hat, Rohstoffe oder Halbfertigwaren zu verarbeiten, um sie mit Gewinn für die Konkursmasse zu verwerten und für die Verarbeitung Löhne aufbringen und sonstige Kosten bestreiten muß. In einem solchen Fall wird der Konkursverwalter an die Bank mit der Bitte herantreten, ihm einen Kredit einzuräumen. Zur Kreditaufnahme bedarf er der Genehmigung des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht gewählt worden ist, der Genehmigung der Gläubigerversammlung (§ 134 Nr. 2 KO). Der Kredit wird eine Masseschuld, da er aus einer Handlung des Konkursverwalters herrührt (§ 59 Nr. 1 KO)1). Hat die Bank Bedenken, ob die Konkursmasse zur Befriedigung der Masseschulden ausreichen wird, so wird sie darauf dringen, daß ihr der Konkursverwalter Sicherheiten bestellt. Dazu bedarf er wiederum der Genehmigung des Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigerversammlung (§ 134 Nr. 2 KO). Eine spätere Anfechtung dieser Sicherheiten ist nicht möglich, da § 29 KO eine Bestellung vor Konkurseröffnung voraussetzt und § 42 KO auf diesen Fall nicht zutrifft.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Rights and permissions
Copyright information
© 1972 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler · Wiesbaden
About this chapter
Cite this chapter
Obermüller, M. (1972). Kredite an den Konkursverwalter. In: Die Bank im Konkurs ihres Kunden. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-84072-1_13
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-84072-1_13
Publisher Name: Gabler Verlag
Print ISBN: 978-3-409-48002-4
Online ISBN: 978-3-322-84072-1
eBook Packages: Springer Book Archive