Zusammenfassung
Ist es erforderlich, daß Juristen den Familienkonkurs vollziehen ? — Es existieren auch heute noch Rechtsordnungen, die die Privatscheidung kennen. So ist z.B. nach islamischem Recht der Ehemann berechtigt, die Ehe durch den Talaq, die Verstoßung, zu lösen. Die Ehefrau kann die entsprechende Wirkung dadurch auslösen, daß sie dem Mann eine Entschädigung anbietet oder z.B. sich zur Übernahme des Kindesunterhalts bereiterklärt, damit der Mann sie dann verstößt (hul). Bei uns, wie im gesamten westlichen Kulturkreis, kann die Ehe heute nur mehr durch ein gerichtliches Verfahren aufgelöst werden (§ 1564 BGB). Dies steht im Gegensatz zur Eingehung der Ehe, bei der der Staat lediglich Beurkundungsfunktion hat. Warum hat sich unsere Rechtsordnung für diesen Weg entschieden? — Ich zitiere dazu Art. 6 Grundgesetz:
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(1)
Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
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(2)
Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft
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(3)
Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
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© 1992 Westdeutscher Verlag GmbH, Opladen
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Wunderlin, D. (1992). Ehescheidung. In: Kray, R., Pfeiffer, K.L., Studer, T. (eds) Autorität. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-83900-8_18
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Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften
Print ISBN: 978-3-531-12401-8
Online ISBN: 978-3-322-83900-8
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