Zusammenfassung
Das Warenzeichenrecht sowie das allgemeine Wettbewerbsrecht dienen, wie wir gesehen haben, den Belangen sowohl der Allgemeinheit als auch der Kaufmannschaft. Diese Zielsetzung finden wir wieder in den Vorschriften des Handelsgesetzbuches, insbesondere in denen über die Buchführungs pflicht. Der Staat kann die ihm zustehenden Steuern nur ermitteln, wenn der aus den Geschäften des Kaufmanns sich ergebende Überschuß ersichtlich gemacht wird. Zwar hat das Steuerrecht selbst eine Buchführungspflicht angeordnet, aber es betont ausdrücklich, daß eine nach anderen Gesetzen bestehende Buchführungspflicht auch im Besteuerungsinteresse zu erfüllen ist (§ 160 AO). Beim Bankrott des Kaufmanns vermögen die Gerichte Unredlichkeit erst dann nachzuweisen, wenn die genaue Entwicklung der Vermögensverhältnisse aufgrund der getätigten Geschäfte überschaubar wird. Der Kaufmann benötigt für die Ordnung und Erhaltung seines Betriebes, für die Beobachtung des Betriebszustandes, für die Wirtschaftlichkeitsberechnung, Disposition und Planung einen ständigen Überblick über seine materiellen und finanziellen Geschäftsverhältnisse.
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Bussert, R. (1972). Die Handelsbücher. In: Handels- und Gesellschaftsrecht für Betriebswirte. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-83825-4_6
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-83825-4_6
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-409-72161-5
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