Zusammenfassung
Der Zweck der bisher besprochenen Handelsgesellschaften ist stets auf Erzielung von Gewinn gerichtet. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das Ziel erreicht wird. Es gibt aber auch Gesellschaften, deren Hauptzweck in der unmittelbaren wirtschaftlichen Förderung ihrer Mitglieder besteht, ohne daß es auf die Erzielung von Geldgewinn der Gesellschaft ankommt. Es schließen sich beispielsweise Handwerker oder Kaufleute zum Einkauf von Waren im großen zusammen, um sie dann billig an ihre Mitglieder abgeben zu können. Solche Zusammenschlüsse können sich in die Form der eingetra genen1) Genossenschaften kleiden und deren Rechte erwerben.
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Bussert, R. (1972). Die Genossenschaften. In: Handels- und Gesellschaftsrecht für Betriebswirte. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-83825-4_16
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Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-409-72161-5
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