Zusammenfassung
Es ist ein Gerücht, daß die Rechtswissenschaft prinzipiell ein gestörtes Verhältnis zu den Realitäten habe. Demgegenüber besagt eine altehrwürdige Definition: ”Iurisprudentia est divinarum atque humanarum rerum notitia, iusti atque uniusti notitia.” Die ”humanarum rerum notitia” war Gegenstand dieser Tagung. Zu deren Beginn war vom ”Rubicon” zwischen den normativen Fragen und der Lebenswirklichkeit die Rede. Seine Quellen liegen in der Einsicht Kants, daß aus Tatsachen kein Kriterium dafür gewonnen werden kann, was ethisch richtig ist, also auch nicht dafür, was gerecht ist. Das ist alles. Auch wenn man diese Prämisse akzeptiert, bleibt aber das Recht in vielen Beziehungen den Realitäten zugeordnet; insbesondere die Regelungsspielräume und die Gegenstände rechtlicher Regelung gibt das Leben vor.
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Zippelius, R. (1987). Abschließende Bemerkungen. In: Lampe, EJ. (eds) Persönlichkeit, Familie, Eigentum. Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie, vol 12. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-83709-7_19
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Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-531-11949-6
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