Zusammenfassung
Nach dem → Abfallgesetz (AbfG) sind A. bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will (subjektiver Abfallbegriff) oder deren geordnete Beseitigung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt, geboten ist (objektiver Abfallbegriff). Der Wert oder die Verwertbarkeit dieser Sachen ist dabei für den subjektiven Abfallbegriff nicht entscheidend, sondern allein die Entledigungsabsicht der Besitzer. Kein A. liegt dementsprechend bei erkennbarer Verwertungs- oder Schenkungsabsicht vor, wenn die Sachen also im Wirtschaftskreislauf bleiben sollen. Jedoch sind nach dem Abfallgesetz bewegliche Sachen, die der Besitzer entweder der entsorgungs-pflichtigen Körperschaft oder dem von dieser beauftragten Dritten überläßt, auch im Falle der Verwertung solange A., bis die Stoffe oder die erzeugte Energie dem Wirtschaftskreislauf (tatsächlich) zugeführt werden. — Vgl. auch → Reststoffe.
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© 1993 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Olsson, M., Piekenbrock, D. (1993). A. In: Gabler Kompakt Lexikon Umwelt- und Wirtschaftspolitik. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-83650-2_1
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-83650-2_1
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Print ISBN: 978-3-409-19981-0
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