Zusammenfassung
1. Im Ansdiluß an die Thesen des Referenten folgte die Mehrzahl der Diskussionsteilnehmer seiner Auffassung, der Generalnorm des Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie („true and fair view“) müsse Vorrang vor den Ausprägungen dieses Gedankens in den Einzelvorschriften der Richtlinie beigemessen werden. Die typisierenden Einzelvorschriften der Richtlinie für den Jahresabschluß könnten zwar in aller Regel ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zeichnen. Dies schließe jedoch nicht aus, daß zwischen der Anwendung der Einzelvorschriften und der Generalnorm des Art. 2 Abs. 3 im Einzelfall Spannungen auftreten könnten. Dann aber gebühre Art. 2 Abs. 3 (i. V. m. Abs. 4) der Vorrang. Denn zwar sei es richtig, daß ein Jahresab-schluß nur solche Informationen vermitteln könne, die mit Jahresabschlüssen einschließlich Erläuterungen gegeben werden könnten. Das bedeute aber keineswegs, daß der Jahresabschluß ein irreführendes Bild geben dürfe, wenn ein soldier Mangel auch ohne Erläuterungen im Anhang behebbar sei.
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Hommelhoff, P., Timm, W. (1980). Bericht über die Diskussion. In: Bierich, M., von Colbe, W.B., Laßmann, G., Lutter, M. (eds) Rechnungslegung nach neuem Recht. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-83649-6_16
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