Zusammenfassung
I. Die Bundesgesetze werden vom Bundestag beschlossen. Hinzu kommen muß, daß der Bundesrat dem Gesetz zustimmt, nicht den Vermittlungsausschuß anruft, keinen Einspruch gegen den Beschluß des Bundestages einlegt, einen bereits eingelegten Einspruch zurücknimmt oder daß dieser Einspruch vom Bundestag überstimmt wird, Artikel 77 Absatz 1 i. V. mit Artikel 78. Der Bundesrat kann gegen jeden Gesetzesbeschluß des Bundestages ein aufschiebendes Veto einlegen; soweit das Grundgesetz ausdrücklich bestimmt, daß die Zustimmung des Bundesrates zu einem Gesetz erforderlich ist, hat der Bundesrat die Möglichkeit, das Zustandekommen eines Gesetzes zu verhindern. Bundestag und Bundesrat zusammen werden als die gesetzgebenden Körperschaften bezeichnet. Doch ist der Bundesrat kein Parlament, da ihm wesentliche Merkmale eines solchen fehlen. Der Bundesrat ist ein Bundesorgan, nicht ein Organ der Länder; er gibt den Ländern die Möglichkeit, bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mitzuwirken, Artikel 50. Es muß sich also um Zuständigkeiten des Bundes handeln, bei deren Ausübung der Bundesrat mitwirkt. Mitglieder des Bundesrates können nur Mitglieder der Landesregierungen sein; die personelle Vertretung im einzelnen bestimmt sich nach den Verfassungen der Länder. Die Länder bestellen für den Bundesrat nur die politischen Repräsentanten, die der die Regierung stellenden Partei angehören; die Opposition der Landtage ist im Bundesrat nicht vertreten. Die Landesregierungen nehmen die Aufgaben aus eigenem Recht wahr, sie sind nicht an Beschlüsse der Landtage gebunden. Das schließt nicht aus, daß sich die Landtage mit den im Bundesrat behandelten Fragen befassen und ihre Meinung dazu zum Ausdruck bringen. Für die Stellungnahme der Bundesratsmitglieder entscheidend sind die Beschlüsse der Länderkabinette; die Stimmen eines Landes können daher auch nur einheitlich abgegeben werden. Die Bundesratsmitglieder sind weisungsgebunden, Artikel 51 Absatz 3.
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Literatur
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Schäfer, F. (1982). Die Zusammenarbeit mit dem Bundesrat. In: Der Bundestag. Demokratie und Frieden, vol 4. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-83643-4_15
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