Zusammenfassung
Obwohl in den USA ein sehr freies Wirtschaftssystem herrscht, besitzen die Vereinigten Staaten gleichzeitig eines der umfassendsten Handelskontrollsysteme. Amerikanischen Herstellerfirmen steht eine Vielzahl von gesetzlichen Möglichkeiten zur Verfügung, um Wareneinfuhren zu unterbinden oder sie mit zusätzlichen Zöllen oder Abgaben zu belasten. Ebenso bestehen eine Anzahl von Beschränkungen für den amerikanischen Exporthandel.
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Im Gegensatz zu den Regierungsstellen, deren Leiter vom amerikanischen Senat bestätigt werden und die vom Präsidenten weisungsabhängig sind (weshalb sie auch jederzeit ohne Begründung abberufen werden können), dürfen die Mitglieder unabhängiger Regierungsstellen (deren Ernennung auch vom Senat bestätigt wird) nur aus angemessenen Gründen entlassen werden.
In der Bundesrepublik Deutschland ist das „Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodifizierung von Waren“ am 1.1.1988 in Kraft getreten.
Auskünfte sowie Adressen und Telefonnummern der jeweiligen Bezirkszollämter erteilt das Zentrale Hauptzollamt. Dieses Headquarters Office of the Customs Service befindet sich in 1301 Constitution Avenue, N. W., Washington, D. C. und ist unter der Telefonnummer (202) 566-8195 zu erreichen. Auch bei der US-Botschaft in Bonn gibt es eine Zollabteilung.
Ausnahmen können dann zugelassen werden, wenn sich die Waren wegen ihrer besonderen Beschaffenheit zur Kennzeichnung nicht eignen, eine entsprechende Kennzeichnung die Waren zerstören oder vernichten würde oder wenn die Bezeichnung mit nicht zu vertretendem finanziellem Aufwand verbunden wäre. Von dieser Kennzeichnungspflicht sind ebenfalls solche Waren ausgenommen, die in einem solchen Maße in den Vereinigten Staaten weiterverarbeitet, umgearbeitet oder veredelt werden, daß sich das Endprodukt für den Verbraucher als ein völlig anderes Gut darstellt als die ursprünglich eingeführte Ware.
Eine Besonderheit bei der Anwendung dieser Antidumpingvorschriften ist, daß die in Form von Zusatzzöllen verhängten Strafen nur auf die Zukunft hin wirken. Privatpersonen und Unternehmen können nach geltendem amerikanischen Recht Import-und Exportfirmen auch noch wegen früher eingetretener Schäden verklagen, die ihnen aufgrund „absichtlichen Dumpings” entstanden sind. Jedoch sind hier die rechtlichen Voraussetzungen für die erfolgreiche Durchsetzung solcher privatrechtlichen Schadensersatzforderungen äußerst streng.
In Ausgleichszollverfahren gegen solche Staaten, die das „Subventionsabkommen” (Subsidies Code) nicht unterzeichnet haben, entfällt das Erfordernis der gesonderten Feststellung eines Schadens, so daß das Verfahren schon mit der Endentscheidung des Ministeriums beendet wird.
Durch das Handelsgesetz von 1988 ist sowohl das Erfordernis der Wettbewerbsfähigkeit als auch das der Schädigung weggefallen. Dies dürfte in der Zukunft zu einer größeren Anzahl von Beschwerden führen.
Die Kommission kann bei Zuwiderhandlung gegen diese Untersagungsverfügung Geldbußen entweder in Höhe von bis zu 10.000 Dollar pro Tag oder in Höhe des Inlandwertes der während des Verletzungszeitraums verkauften Waren verhängen.
Das Handelsgesetz von 1988 versucht, die Wiederholung einer solchen Kommissionsentscheidung zu vermeiden, indem es der Kommission untersagt, ein rezessionsbedingtes Sinken der Nachfrage als alleinige Schädigungsursache zu betrachten.
Nach dem Handelsgesetz von 1988 müssen amerikanische Antragsteller in einem genauen Konzept auch darlegen, wie sie während der gewünschten „Schonzeit” ihre Konkurrenzfähigkeit zu steigern gedenken. Der amerikanische Präsident ist gehalten, dieses Konzept bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
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© 1989 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Litan, R.E. (1989). Die amerikanische Außenhandelsgesetzgebung. In: Eggert, J.A., Gornall, J.L. (eds) Handbuch USA-Geschäft. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-83592-5_3
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Publisher Name: Gabler Verlag
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