Zusammenfassung
Im Rahmen der Prüfung des Forderungsausweises stellt der Prüfer zunächst fest, ob sämtliche Forderungspositionen entsprechend dem Schema des § 151 Abs. 1 in der Bilanz der Gesellschaft enthalten sind. Fehlt eine der Positionen; so kann der Prüfer dem nur zustimmen, wenn Forderungen der betreffenden Art nicht existieren. Unzulässig ist die Zusammenfassung von Forderungen in einer Position, soweit für sie im Gesetz unterschiedliche Positionen vorgesehen sind. Zur Feststellung, welcher Art Vermögenswerte die Gesellschaft den Forderungspositionen zugeordnet hat, greift der Prüfer zunächst zweckmäßigerweise auf den Kontenplan und evtl. Buchungs-und Kontierungsrichtlinien der Gesellschaft zurück. In Stichproben befaßt er sich auch mit den verbuchten Belegen, indem er über das jeweilige Kontokorrent-Sammelkonto (Sachkonto, Hauptbuchkonto) und die zugrunde liegenden Kontokorrent-Konten eine Verbindung zwischen dem Bilanzausweis und den jeweiligen Geschäftsvorfällen herstellt.
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© 1979 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler KG, Wiesbaden
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Selchert, F.W. (1979). Prüfungshandlungen, Prüfungsfeststellungen und deren Dokumentation. In: Aktienrechtliche Jahresabschlußprüfung. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-83580-2_21
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Publisher Name: Gabler Verlag
Print ISBN: 978-3-409-35081-5
Online ISBN: 978-3-322-83580-2
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