Zusammenfassung
Im zweiten Teil der Untersuchung werden die steuerlichen Rechtswahlmöglichkeiten den Rechtssubjekten zugeordnet, im einzelnen dargestellt und nach Kalkülarten zusammengefaßt.
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References
Als wesentlich zu nennen sind hier Ulrich Harder, Bilanzpolitik, S. 135-145; Wolfgang Kummer, Wahlrechte, S. 18-28 (KUMMER beschäftigt sich mit den “steuerlichen Wahlrechten”, beschränkt sich also nicht auf die bilanziellen); Alexander Marettek, Unternehmenspolitik, S. 33 f., 71-85; Karl Dieckmann, Steuerbilanzpolitik, S. 72-81; Hans RÖTHEL, Steuerbilanzpolitik, S. 244-251; Dietrich BÖRNER/Norbert Krawitz, Steuerbilanzpolitik, S. 106-116, die jedoch darauf hinweisen, daß die Kriterien (hier Flexibilität) nicht nur für die Steuerbilanzpolitik, sondern allgemein für die steuerpolitischen Wahlrechte von Bedeutung sind. Eindeutig außerhalb des bilanzpolitischen Raums bewegt sich lediglich Gerd Rose, Rechtswahlmöglichkeiten, StbJb 1979/80, S. 56, der unterschiedliche Kriterien zur Gruppenbildung im Bereich der Rechtswahlmöglichkeiten vorschlägt.
Karl Dieckmann, Steuerbilanzpolitik, S. 72.
Vgl. S. 69 f.
Den aus dem Wahlrecht resultierenden Folgen, den Wirkungen, ist ein gesonderter Abschnitt gewidmet. Diese lassen sich aufgrund der Differenziertheit der Rechtswahlmöglichkeiten (vgl. auch die Ausführungen zu den Wirkungen) anhand solcher Kriterien nicht beschreiben.
Vgl. Gerd Rose, Rechtswahlmöglichkeiten, StbJb 1979/80,S. 56.
So ist z.B. der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres zu stellen, das auf den Veranlagungszeitraum folgt.
Herrmann/Heuer, Kommentar, Anm. 102 zu § 2 EStG.
Walter Schick, Antragstatbestände, StuW 1969, Sp. 366.
Herrmann/Heuer, Kommentar, Anm. 102 zu § 2 EStG; Wolfram Klemp, Antragsfristen, DStR 1972, S. 80; Wolfram Birkenfeld, Erklärungen, StuW 1977, S. 36; BFH VI R 235/67 vom 29.8.1969, BStBl 1970 II, S. 33 (35); BFH V R 46/72 vom 26.4.1979, BStBl 1979 II, S. 530 (531); a.A. Dieter Rönitz, Ausübung, StbJb 1980/ 81, S. 370-375.
Herrmann/Heuer, Kommentar, Anm. 102 zu § 2 EStG.
Ulrich Harder, Bilanzpolitik, S. 137 f.
Wolfgang Kummer, Wahlrechte, S. 25.
Ulrich Harder, Bilanzpolitik, S. 138; Wolfgang Kummer, Wahlrechte, S. 24. Vgl. auch schon die Ausführungen bei Fritz Johs. Vogt, Wahlrechte, StuW 1956, Sp. 154 f.
Dieter Ruckle, Steuerbilanzpolitik, S. 492.
Ulrich Harder, Bilanzpolitik, S. 138; Wolfgang Kummer, Wahlrechte, S. 24; Dieter RÜCKLE, Steuerbilanzpolitik, S. 492.
Wolfgang Kummer, Wahlrechte, S. 25; detaillierter bei Karl Dieckmann, Steuerbilanzpolitik, S. 250, der eine Untergliederung vornimmt in “a) Zeitpunkt … frei wählbar, b) Ermessensspielraum, c) Wahlrecht innerhalb eines fest determinierten Zeitintervalls, d) Zeitpunkt fest determiniert” (Auslassung vom Verf.). Da ein Ermessensspielraum nicht unbefristet ist, kann b) und c) unter beschränkt terminfrei subsumiert werden. Dietrich BÖRNER/Norbert Krawitz, Steuerbilanzpolitik, S. 110 f., bezeichnen die Eigenschaft des Ausübungszeitpunktes als “zeitliche Flexibilität”, Hans RÖTHEL, Steuerbilanzpolitik, S. 248, verwendet den Ausdruck “Terminvariabilität”.
Wolfgang Kummer, Wahlrechte, S. 19-23.
Wolfgang Kummer, Wahlrechte, S. 20.
Wolfgang Kummer, Wahlrechte, S. 10-14.
Diese ist zurückzuführen auf Fritz Johs, Vogt, Wahlrechte, StuW 19 56, Sp. 151.
Dietrich BÖRNER/Norbert Krawitz, Steuerbilanzpolitik, S. 111 f. Karl Dieckmann, Steuerbilanzpolitik, S. 249, wählt die Bezeichnungen “determinierter” und “nicht determinierter” Maßnahmenumfang, wogegen Hans RÖTHEL, Steuerbilanzpolitik, S. 248, dieses Merkmal mit dem Begriff “Aktivitätsniveauvariabilität” belegt.
Wolfgang Kummer, Wahlrechte, S. 15-17.
Wolfgang Kummer, Wahlrechte, S. 16.
Diese Unterscheidung ist nicht zu verwechseln mit der von Karl Dieckmann, Steuerbilanzpolitik, S. 250, vorgenommenen Differenzierung nach Wahlrechten, die weitere Wahlmöglichkeiten erschließen, und solchen, die dies nicht tun. Zwar sind alle Wahlrechte, die die Ausübung weiterer Wahlrechte eröffnen,hierfür immer Grundwahlrechte, aber nicht alle Wahlrechte, die keine weiteren Wahlrechte ermöglichen, sind Folgewahlrechte.
Ulrich Harder, Bilanzpolitik, S. 138-140.
Ulrich Harder, Bilanzpolitik, S. 138; Wolfgang Kummer, Wahlrechte, S. 26; Karl Dieckmann, Steuerbilanzpolitik, S. 76; Dieter RÜCKLE, Steuerbilanzpolitik, S. 493.
So wird z.B. niemand heiraten, nur um die getrennte Veranlagung beantragen zu können; kein Unternehmer wird eine Betriebsveräußerung gegen eine Leibrente vornehmen, nur um das Wahlrecht nach Abschnitt 139 Abs. 10 EStR ausüben zu können; die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges wird sicherlich nicht erfolgen, nur um von der Wahlmöglichkeit des § 11 Abs. 2 KraftStG Gebrauch machen zu können.
Vgl. S. 69 f.
Gerd Rose, Rechtswahlmöglichkeiten, StbJb 1979/80, S. 56.
Gerd Rose, Rechtswahlmöglichkeiten, StbJb 1979/80, S. 56.
Dies ist beispielsweise der Fall bei der Rechtswahlmöglichkeit “Realsplitting” nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Dies gilt z.B. für die Option nach § 19 Abs. 2 UStG. Der optierende Unternehmer wird sich mit seinen Auftraggebern verständigen müssen, ob diese sich die entstehende Umsatzsteuer in Rechnung stellen lassen werden. Vgl. auch Gerd Rose, Rechtswahlmöglichkeiten, StbJb 1979/80, S. 56, 70 f.
Z.B. kann der Antrag auf Durchführung eines Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach § 42 Abs. 2 EStG von ledigen Ehegatten unabhängig von anderen Personen gestellt werden; ist der Steuerpflichtige jedoch verheiratet, so wird die Rechtswahlmöglichkeit abstimmungsbedürftig, da nun nach § 42 Abs. 2 Satz 4 EStG der Antrag von beiden Ehegatten zu stellen ist.
Gerd Rose, Rechtswahlmöglichkeiten, StbJb 1979/80, S. 56.
Ulrich Harder, Bilanzpolitik, S. 135-137.
Hans RÖTHEL, Steuerbilanzpolitik, S. 248, bezeichnet dies als “Optionsvariabilität”, Dietrich BÖRNER/Norbert Krawitz, Steuerbilanzpolitik, S. 113 f., sprechen treffend von “Flexibilität in bezug auf analoge Fälle”.
Beispielsweise kann der Verzicht auf Steuerbefreiung nach § 9 UStG für jeden einzelnen Umsatz, der die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, beantragt werden.
Ulrich Harder, Bilanzpolitik, S. 135 f.; ebenso Wolfgang Kummer, Wahlrechte, S. 23; Karl Dieckmann, Steuerbilanzpolitik, S. 74; Dieter RÜCKLE, Steuerbilanzpolitik, S. 491 f.
Wolfgang Kummer, Wahlrechte, S. 23 f., verwendet statt dessen die Bezeichnung konstant.
Ulrich Harder, Bilanzpolitik, S. 136 f.; Karl Dieckmann, Steuerbilanzpolitik, S. 74.
Die Revisibilität ist nicht zu verwechseln mit der Reversibilität ex nunc, die die Möglichkeit von späteren “Anpassungsentscheidungen” anzeigt (Dietrich BÖRNER/ Norbert Krawitz, Steuerbilanpolitik, S. 109 f.). Das Problem der Anpassungsentscheidung tritt bei den nichtbilanziellen Wahlrechten nicht auf.
Die Möglichkeit, eine einmal getroffene Entscheidung ex tunc zu ändern, ist für die weiteren Ausführungen ohne Interesse. Dies sind verfahrensrechtliche Probleme, die hier nicht zu erörtern sind.
So bedarf es z.B. keiner speziellen Erwähnung, daß die Wahl der Gewinnermittlungsmethode des Einzelunternehmers nicht abstimmungsbedürftig ist, u.ä.
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Michels, R. (1982). Grundsätzliches. In: Steuerliche Wahlrechte. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-83562-8_5
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