Zusammenfassung
Das deutsche Steuerrecht ist ein optionsabhängiges Steuerrecht1). Der Steuerpflichtige kann in vielen Fällen wählen, in welcher Weise ein bestimmter, realisierter Sachverhalt der Besteuerung unterliegen soll. Wenn die zur Wahl stehenden Alternativen zu unterschiedlichen Folgen führen und er diesen Konsequenzen verschiedenwertige Bedeutung beimißt, kann die Kenntnis der Möglichkeiten und deren wohlüberlegter Gebrauch zu einem Vorteil gegenüber der durch Nichtwissen über die Alternativen oder fehlerhaftem Ausüben der Wahlrechte gekennzeichneten Situation führen.
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References
Gerd Rose, Steuerberatung, StbJb 1969/70, S. 8 f.; Gerd Rose, Steuerberatungswissenschaft, StKonR 1977, S. 196; G(erd) Rose, Steuerplanung, S. 60.
So stellten beispielsweise Matthias MACHINEK/Klaus Tiepelmann, Kleinbetriebe, S. 22, 27, im Jahre 1968 bei einer empirischen Untersuchung über das Optionsrecht (§ 19 UStG) des damaligen Kleinunternehmers (das Wahlrecht wurde durch das UStG 1980 modifiziert, blieb aber in seiner Grundstruktur erhalten) fest, daß ein Teil der betroffenen Unternehmer das Wahlrecht nicht kannte.
Gerd Rose, Rechtswahlmöglichkeiten, StbJb 1979/80, S. 73 f.
Günther Schneidewind, Probleme, S. 28 f.
Matthias MACHINEK/Klaus Tiepelmann, Kleinbetriebe, S. 22 f.
Vgl. u.v. Van Der Velde, Wahlmöglichkeiten, WPg 1951, S. 57-62; Georg DÖLLERER, Wahlrechte, BB 1969, S. 1445-1449; Josef Mies, Wahlrechte, DB 1970, S. 1798-1803; Alexander Marettek, Unternehmenspolitik; Karl Dieckmann, Steuerbilanzpolitik; Gerhard A. MÜLLER-KRÖNCKE, Entscheidungsmodelle; Heinrich-Wilhelm Kruse, Bilanzierungswahlrechte, StbJb 1976/77, S. 113-130; Klaus J. KÜHN, Aktionsmöglichkeiten; Dietrich BÖRNER/Norbert Krawitz, Steuerbilanzpolitik; Evert Kamann, Bilanzansatzwahlrechte, StuW 1978, S. 108-125; Klaus Kottke, Bilanzstrategie, S. 114-203; Jörg Bauer, Rechnungspolitik.
Wolfgang Kummer, Wahlrechte, der jedoch nicht nach bilanziellen und nichtbilanziellen Wahlrechten systematisiert; Gerd Rose, Rechtswahlmöglichkeiten, StbJb 1979/80, S. 49-96, sowie verschiedene Darstellungen einzelner Wahlrechte oder Gruppen von V/ahlrechten, die an entsprechender Stelle genannt werden.
Dies hat vor allem zwei Ursachen. Zum einen liegt es daran, daß die Wahlrechte nicht nur durch Gesetze, sondern auch durch Verwaltungsanweisungen und die Rechtsprechung konzediert werden. Zum anderen unterliegt der Bestand an Wahlrechten einer sehr hohen Änderungsgeschwindigkeit, d.h., es werden laufend neue Wahlrechte geschaffen und vorhandene Wahlrechte werden abgeschafft. Zur Änderungsgeschwindigkeit des Steuerrechts Gerd Rose, Steuerpraxis, StbJb 1975/76, S. 72 f.; Gerd Rose, Steuerberatungswissenschaft, StKonR 1977, S. 197; G(erd) Rose, Steuerplanung, S. 61
Z.B. Interessengemeinschaften (vgl. Heinz Paulick, Steuerrecht, Anm. 11).
Z.B. ist eine Mitunternehmergemeinschaft, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, jedoch nicht die Voraussetzungen zur umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft erfüllt, praktisch kaum denkbar (hierzu auch S. 111).
Gerd Rose, Rechtswahlmöglichkeiten, StbJb 1979/80, S. 56.
Z.B. § 10a EStG.
Z.B. § 34c Abs. 4 EStG.
Z.B. § 6 Abs. 1 Satz 2 MinöStG.
Z.B. § 11 Abs. 3 Satz 2 VersStDV.
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Michels, R. (1982). Einführende Vorbemerkungen. In: Steuerliche Wahlrechte. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-83562-8_1
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-83562-8_1
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
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