Zusammenfassung
Das Bundesdatenschutzgesetz ist ein crstes vollstándiges Konzept zum Schutz der Bürger vor dem Mißbrauch personenbezogener Daten sowohl in der öffentlichen Verwaltung als auch im privatwirtschaftlichen Bereich. Das Gesetz ist ein Kompromiß zwischen den Schutzansprüchen von Individuen und der Notwendigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten in Wirtschaft und Verwaltung. Es ist somit der Kritik beider Seiten ausgesetzt. Diese Kritik, die leider auch in unangebracht schrafer Form artikuliert wird, kann zusammen mit zukünftigen Erfahrungen beim Datenschutz erst die Grundlage bilden, um für die in jüngster Zeit ins Bewußtsein gerückte Problemstellung effizientere Lösungen zu entwickeln.
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Refernces
Vgl. etwa § 11 des rheinland-pfálzischen Landesdatenschutzgesetzes vom 24. Januar 1974 mit den das Datenschutzbewußtsein der Bürger betreffenden Ausführungen im Vierten Tátigkeitsberich des Ausschusses für Datenschutz, Landtagsdrucksache Rheinland-Pfalz 8/2470 vom 10.10.1977
Die Beschránkung der Auskunftsgebühr auf die durch diese verursachten direkten Kosten in allen drei relevanten Abschnitten des BDSG könnte sonst — je nach Auslegung der Begriffe, worauf ebenfalls zurückzukommen ist — zu einer im Zeitpunkt der Anfrage noch ungewissen Kostenbelastung führen.
vgl. die amtliche Begründung zu § 2 DSGebO
Unmittelbar nach Inkrafttreten des BDSG bekannt gewordene Praktiken von Auskunfteien, welche die Verpflichtung zur Bekanntmachung gespeicherter Daten mit dem kostenlosen Erwerb berichtigter und gar erweiterter Daten zu verbinden suchten, erhárten dies.
Wolf von Dreising, Erláuterungen zum Verwaltungskostengesetz, in: Das deutsche Bundesrecht, 358. Lieferung, August 1975, S. 19
Allerdings schwácht die im BDSG vorgesehene Eigenkontrolle der Behörden die fundamentale Bedeutung der Auskunftsrechte nicht ab. Eigenkontrolle kannn zwar für ordnungsgemáße, dem BDSG entsprechende DV-Verfahren Sorge tragen, nicht aber Unrichtigkeit oder Unzulássigkeit gespeicherter Daten im Individualfall aufdecken.
vgl. auch Herbert Auernhammer, Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, Berlin, Bonn, München 1977, S. 113.
Mit Erlaß vom 11.07.1977 empfiehlt der Bundesminister des Innern den Dienststellen seines Gescháftsbereiches “einen für den Datenschutz zustándigen Beamten zu bestellen. Dieser sollte zur Vermeidung von Interessenkonflikten nicht gleichzeitig mit Leistungsfunktionen im Bereich der Datenverarbeitung vertraut sein.”
vgl. die bisher erschienen vier Tátigkeitsberichte des Parlamentsausschusses für Datenschutz in Rheinland-Pfalz und die bisher sechs Tátigkeitsberichte des Hessischen Datenschutzbeauftragten.
vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 26. Oktober 1977, S. 4
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© 1979 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler KG, Wiesbaden
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Kargl, H., Reinermann, H., Schmidt, W., Thome, R. (1979). Betriebswirtschaftliche Aspekte des Datenschutzgesetzes. In: Heigl, A., Uecker, P. (eds) Betriebswirtschaftslehre und Recht. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-83558-1_16
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Publisher Name: Gabler Verlag
Print ISBN: 978-3-409-39191-7
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