Zusammenfassung
In jüngster Zeit ist ein Anwachsen der Klagen über die zunehmende Ungewißheit festzustellen, mit der wirtschaftliche Handlungen durch unerwartete Steuerrechtsfolgen belastet sind, die durch die verschiedensten Ursachen ausgelöst werden können.
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Refernces
Für wertvolle Anregungen danke ich Herrn Univ.-Prof.Dkfm. Dr. Karl Vodrazka sowie für wichtige Literaturhinweise Herrn Univ.-Ass.Dkfm.Dr. Josef Mugler.
Vgl. etwa Friauf, K.H., Unser Steuerstaat als Rechtsstaat, in: StbJb 1977/78, S. 39 ff, Rose, G., Verunsicherte Steuerpraxis, in: StbJb 1975/76, S. 41 ff. Zum Beleg dafür, daß die Rechtspraxis die Fragestellung kennt, vgl. Zankl, P., Chancen und Risiken im Rechtsstreit, Berlin 1972.
Diese—überholte—Subsumtionsideologie charakterisiert Hassemer wie folgt: “In jedem Fall verbürgt allein die Kodifikation die Richtigkeit der Entscheidung, der Richterspruch hat keine andere Aufgabe als die, den Inhalt des Gesetzes auf den zu entscheidenden Fall hin zu konkretisieren. Die Bindung des Richters an das Gesetz ist zwingend. Das Ideal der Rechtssicherheit scheint erreicht: Die allgemeine Norm verbindet die Entscheidung verschiedener Fálle zu einer gleichmáßigen und einheitlichen Rechtsprechung; die einzelnen Rechtsentscheidungen sind jeweils vorab prognostizierbar, da sie aus der vorab formulierten Rechtsnorm fließen.” (Hassemer, W., Rechtssystem und Kodifikation: Die Bindung des Richters an das Gesetz, in: Kaufmann, A., Hassemer, W. (Hrsg.), Einführung in Rechtsphilosophie und Rechtstheorie der Gegenwart, Heidelberg, Karlsruhe 1977, S. 73.)
Börner/Krawitz führen aus: “Steuerrechtsspezifische Ungewißheit wird in der Unternehmenstheorie bis jetzt fast durchwegs vernachlássigt. Einmal mehr zeigt sich, inwiefern die betriebswirtschaftliche Steuerlehre wichtige Beitráge zur Entwicklung einer praxisnahen Unternehmenstheorie zu leisten hat.” (Börner, D., Rrawitz, N., Steuerbilanzpolitik, Herne/ Berlin 1977, S. 102, FN 161.)
Ebenso grenzt Wild, J., Grundlagen der Unternehmungsplanung, Reinbek bei Hamburg 1974, S. 140, ab.
S. dazu Harms, K.F., Besteuerung und unternehmerische Entscheidungen in Risikosituationen, Diss., Hamburg 1976, Schneider, D., Gewinnbesteuerung und Risikobereitschaft: zur Bewáhrung quantitativer Ansátze in der Entscheidungstheorie, in: ZfbFj 1977, S. 633 ff.
Die Beispiele in diesem Beitrag beziehen sich auf österreichische Steuerrechtsverháltnisse. Auch wird bezug genommen auf das österreichische Verfahrensrecht. Beispiele für steuerliche Risikosituationen geben u.a. explizit auch Rose, G., a.a.O., S. 46 ff, Swoboda, P., ökonomische Aspekte der Rechtssicherheit, in: Walter Wilburg zum 70. Geburtstag, Festschrift, Grazer Rechts-und Staatswissenschaftliche Studien, Band 31, Graz 1975, S. 399 ff.
Zur unterschiedlichen Begriffsbildung siehe Karten, W., Die Unsicherheit des Risikobegriffes, in: Praxis und Theorie der Versicherungsbetriebslehre, Festgabe für H.L. Müller-Lutz, hrsg. von P. Braeß, D. Farny, R. Schmidt, Karlsruhe 1972, S. 147 ff, Kupsch, P.U., Das Risiko im Entscheidungsprozeß, Wiesbaden 1973, S. 26 ff, der bemerkt, daß die Bedeutung dieses Begriffes in der Umgangssprache sowie in der Fachsprache einen großen gemeinsamen Durchschnitt besitzt (S. 26); Philipp, F., Risiko und Risikopolitik, Stuttgart 1967, S. 34 ff. Schroer hebt hervor: “Im Grunde handelt es sich weniger um unterschiedliche Ansichten über das Wesen des Risikos als vielmehr um den Ausdruck unterschiedlicher Auffassungen darüber, was als reprásentative Zielsetzung von Unternehmungen anzusehen ist.” (Schroer, H.O., Sicherheit als Gegenstand der Unternehmungspolitik, Tübingen 1969, S. 29.)
Die österreichische Kommentarliteratur folgt—nachdem bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu vorliegt—den Merkmalen, die der Bundesfinanzhof herausgearbeitet hat. S. dazu TIPKE, K., Grundstücksveráußerungen im Steuerrecht, Gewerbebetrieb oder Vermögensverwaltung?, Köln 1974, Philipp, A., Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, Wien 1976, TZ. 1-179 f.
Vgl. BFH v. 10.2.1972, IV 317/65, BStBl. II, S. 419. Eine Darstellung der einzelnen Varianten gibt Biergans, E., Die Realteilung von Mitunternehmerschaften, in: DStR 1976, S. 387 ff.
Vgl. Jiresch, R., Fasching, J., Langer, R., Einkommensteuergesetz 1967, S. 555, die den Vorgang als erfolgswirksam mit umgekehrten Vorzeichen bei den Beteiligten ansehen. S. weiters Igerz, E., Die Besteuerung der Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesBR), in: Feil, E., Igerz, E., Schnabl, A., Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, Eisenstadt 1976, S. 150 ff.
Das Gebührengesetz 1957 zuletzt novelliert mit Bundesgesetz v. 30.11.1976, BGB1. Nr. 668/1976, enthált eine ganze Reihe von “Steuerfallen”. Bei Nebengesetzen stellt die seltene Bescháftigung mit deren Tatbestánden einen besonderen Risikofaktor, insbesondere für den Berater dar. Auf Seite der Finanzverwaltung führen dagegen spezialisierte Beamte die Ermittlung durch.
Bundesgesetz vom 23. Jánner 1969 über “abgabenrechtliche” Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur (Strukturverbesserungsgesetz) zuletzt verlángert durch Bundesgegesetz v. 13.12.1977, BGB1. Nr. 645/1977.
Der Begriff “Steuerrecht” umfaßt in der hier beigelegten Bedeutung nicht nur die positiv-rechtlichen Normen, sondern auch die Rechtswirklichkeit, also insbesondere das Verhalten der Rechtsanwender. Rehbinder bezeichnet beides als “lebendes Recht” (vgl. Rehbinder, M., Rechtssoziologie, Berlin, New York 1977, S. 10 f, insb. S. 72 ff). “Unvollkommene Information” hat nach Witte zwei Unterfálle die “unvollkommene Informations-Versorgung” und die “unvollkommene Informations-Nachfrage” (vgl. Witte, E., Das Informationsverhalten in Entscheidungsprozessen, in: Das Informationsverhalten in Entscheidungsprozessen, Empirische Theorie der Unternehmung, Bd. 1, hrsg. v. E. Witte, Tübingen 1972, S. 74). Kosiol führt als Aspekte der unvollkommenen Information an: Unvollstándigkeit, Unbestimmtheit, Unsicherheit und Ungewißheit (vgl. Kosiol, E., Die Unternehmung als wirtschaftliches Aktionszentrum, Reinbek bei Hamburg 1972, S. 209 ff). S. auch Wacker, W.H., Betriebswirtschaftliche Informationstheorie, Opladen 1971, S. 52 ff.
Vgl. etwa Carter, R.L., Doherty, N.A. (Hrsg.), Handbook of risk management, London 1975, Mehr, R.I., Hedges, B.A., Risk Management, Concepts and Application, Homewood 1974. Eine Konfrontation der “Risikopolitik”, wie sie die deutschsprachige Betriebswirtschaftslehre entwickelt hat, mit der “Risk Management“-Lehre ist im Gange. S. dazu Mugler, J., RisManagement—Aufgabenabgrenzung und Ausblick auf Forschungsnotwendigkeiten, in: JfB 1978, S. 2 ff, weiters Stremitzer, H., Risikopolitik und Risk Management—Gedanken zur Versicherungsnachfrage, in: VersRundsch 1977, S. 22 ff, zur Einteilung S. 27.
Vgl. Schneider, D., a.a.O., S. 665, sowie Schlager, J., Die unternehmerische Steuergestaltung, Schriftenreihe des Journals für Betriebswirtschaft, Bd. 3, Wien 1978, S. 18 f, mit weiteren Literaturangaben.
Einen Schwerpunkt auf kognitive Risiken hat die Arbeit von Kupsch, P.U., a.a.O., S. 241 ff. S. dort die Einleitung von Heinen, E., Risikolehre, Entscheidungslogik und Risikoverhalten, S. 16.
Diese Risiken werden als Aufgabenbereich des “Risk Management” angesehen. Daneben werden noch “spekulative Risiken” in der Literatur unterschieden, bei denen auch Chancen, also positive Abweichungen von den Zielvorstellungen möglich sind. Vgl. Mugler, J., Risk Management, a.a.O., S. 9 f.
Vgl. Heigl, A., Zur betriebswirtschaftspolitischen Planung der Besitzsteuerbelastung, in: FR 1970, S. 57 ff, Börner, D., Krawitz, N., a.a.O., S. 102 f. Eine Aufzáhlung von Steuerrisiken geben auch Kormann, H., Die Steuerpolitik der internationalen Unternehmung, 2. erw. Aufl., Düsseldorf 1970, S. 48 f, Findeisen, F., Steuerrisiko und Steuernutzen, in: Zeitschrift für Handelswissenschaft und Handelspraxis 1922, H. 4, S. 81 ff, Jahrmarkt, M., Steuervorteile durch Steuergestaltung, Freiburg i. Breisgau 1970, S. 23 f.
Vgl. Wild, J., MIS als Hilfsmittel bei der Unsicherheitsabsorption und Risikopolitik, in: Grochla, E., Szyperski, N., Management-Informationssysteme. Eine Herausforderung an Forschung und Entwicklung, Wiesbaden 1971, S. 684 f.
Vgl. Fischer, L., Zu einigen Problemen einer entscheidungs-orientierten-betriebswirtschaftlichen Steuerlehre, in: Jacob, H. (Hrsg.), Besteuerung und Unternehmensführung, Schriften zur Unternehmensführung, Bd. 19, Wiesbaden 1974, S. 16.
Vgl. Fischer, L., Warneke, P., Grundlagen der internationalen betriebswirtschaftlichen Steuerlehre, Berlin 1974, S. 226. Spitz zieht in die Vergleichsrechnung den Bruttogewinn, die Steuerbelastung sowie die sonstigen Nebenkosten ein (vgl. Spitz, B., International Tax Planning, London 1972, S. 67 ff).
Vgl. Rose, G., Die Steuerbelastung der Unternehmung, Grundzüge der Teilsteuerrechnung, Wiesbaden 1973. Zu den Anforderungen und zu einzelnen Anwendungsmöglichkeiten s. Vodrazka, K., Zur Bedeutung der Teilsteuerrechnung, in: JfB 1975, S. 182 ff, insb. 185. Mit der laufend steigenden Anzahl an Untersuchungen und Anwendungsbeispielen steigt die Operationalitát dieses Verfahrens. Beispiele, wo die ermittelte Differenzsteuerbelastung vor und nach einer Steuererhöhung bzw. zwischen möglichen Gestaltungsvarianten als Maßstab für die Höhe des Steuerrisikos dienen kann, finden sich bei Berti, J., Schlager, J., Belastungswirkungen der Behandlung von Personenkraftwagen und der Änderung hinsichtlich der Pensionen und Abfertigungen im 2. AbgÄndG 1977, in: Vodrazka, K. (Hrsg.), Kraftfahrzeuge und Sozialkapital, Wien 1978, S. 105 ff.
Vgl. VwGH v. 21.9.1977, ZI. 893/76, 9.11.1977, ZI. 1235, 1236/77.
Vgl. VwGH v. 14.5.1962, ZI. 1504/61, Slg. Nr. 2648 (F.), 17.10.1974, ZI. 1456/74.
Der VwGH ist von seiner stándigen Rechtsauffassung abgegangen. Es genügt nun, wenn die Schaffung von Wohnungseigentum eine statutenmáßige Aufgabe der Vereinigung ist (Erk. eines verstárkten Senates v. 17.2.1977, ZI. 1519/74).
Vgl. Wild, J., Unternehmerische Entscheidungen, Prognosen und Wahrscheinlichkeit, in: ZfB 1969, S. 60 ff, bes. 75, Ders., Grundlagen, a.a.O., S. 129.
Vgl. Ders., MIS, a.a.O., S. 689, auch Kupsch, P.U., a.a.O., S. 31.
Eisenach will dagegen schon in der Prognosephase eine Vorentscheidung über das Ungewißheitsproblem treffen, indem er den mathematischen Erwartungswert ermittelt, um in der Entscheidungsrechnung mit einwertigen Zukunftsdaten rechnen zu können (vgl. Eisenach, M., Entscheidungsorientierte Steuerplanung, Wiesbaden 1974, S. 234 ff).
Vgl. Spitz, B., International Tax Planning, London 1973, S. 65.
Vgl. Schneider, D., Investition und Finanzierung, 3. Aufl., Opladen 1974, S. 293.
Die zur Unternehmensbewertung und Investitionstheorie vorgebrachten Argumente gegen dieses Pauschalverfahren gelten auch hier (vgl. u.a. Bretzke, W.R., Das Prognoseproblem bei der Unternehmungsbewertung, Düsseldorf 1975, S. 102 ff).
Kritik an dieser Gliederung bringt Mugler, J., Umweltscháden und Risikopolitik, in: JfB 1976, S. 48, vor. Er verwendet sie jedoch ebenfalls als Grobgliederung in: Ders., Risk Management, a.a.O., S. 4. Streitferdt gliedert in Maßnahmen, “die primár der Gestaltung der Unsicherheit dienen” (Informationsbeschaffung, Informationsverarbeitung sowie Beeinflussung von Wahrscheinlichkeiten), und solche “die primár der Gestaltung der Werte dienen” (Risikoübertragung, Wahrung der Flexibilitát sowie Risikostreuung). Vgl. auch Kupsch, P.U., a.a.O., S. 37 ff.
Eine Darstellung gibt Loitlsberger, E., Zur Theorie der Steuerberatung: Die Steuerberatung als spieltheoretisches Problem, in: JfB 1976, S. 98 ff, mit weiteren Literaturverweisen. Er faßt die möglichen Strategien in drei Gruppen zusammen: die Steuer wird nicht gezahlt, die Steuer wird nicht voll bezahlt (diese Gruppen lassen Steuerrechtsrisiken entstehen), die Steuer wird bezahlt, aber nicht endgültig getragen (damit dient diese Gruppe dem Risikoausgleich).
Vgl. Kappler, E., Zielsetzungs-und Zieldurchsetzungsplanung, in: Ulrich, H. (Hrsg.), Unternehmensplanung, Wiesbaden 1975, S. 83 ff.
Vgl. Jacobs, O.H., Das Bilanzierungsproblem in der Ertragsteuerbilanz, Stuttgart 1971, S. 27 ff.
Vgl. Mugler, J., Risk Management, a.a.O., S. 5.
S. etwa Abel, B., Problemorientiertes Informationsverhalten, Darmstadt 1977, S. 138 ff, mit Literaturverweisen.
Vgl. Spáth, W., Die zivilrechtliche Haftung des Steuerberaters, Bonn 1977, S. 48 f.
Vgl. Schlager, J., a.a.O., S. 106.
Buchner, R., Steuerabwehr und unternehmerische Preispolitik, in: Empirische Betriebswirtschaftslehre, Festschrift zum 60. Geburtstag von L.L. Illetschko, hrsg. v. E. Loitlsberger, Wiesbaden 1963, S. 11 ff.
S. Vodrazka, K., Die Vergütungsfáhigkeit von Abgaben, Wien 1972, S. 37 ff.
Vgl. Findeisen, F., Die Reserven der Unternehmung mit besonderer Berücksichtigung der Steuer, Berlin 1922.
Ebenda, S. 170.
Vgl. Adler-Düring-Schmalz, Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, 4. Aufl., völlig neu bearbeitet von Schmalz-Forster-Goerdeler-Havermann, Bd. I, Rechnungslegung, Stuttgart 1968, Erl. zu § 152 Tz 120, BFH v. 13.1.1966, IV 51/62, Bd. 84, S. 517 ff. Für den Bundesfinanzhof ist dieses Steuerrisiko Teil des allgemeinen Unternehmerrisikos, “das erst dann zur Bildung einer Rückstellung berechtigt, wenn es sich in Gestaltung konkreter und nachprüfbarer Einzelsach-verhalte zu dem Risiko eines bestimmten einzelnen Gescháftsvorfalls verdichtet hat” (S. 518). Vgl. auch RFH v. 28.5.1930, VI A 2061, STuW 1930, Nr. 1013.
Heigl/Melcher, die eine Reihe risikopolitischer Maßnahmen anführen, heben hervor: “Der Gefahr der Änderung der Plandaten durch eine nach dem Zahlungszeitpunkt und der Belastungsauswirkung ungewisse, daher einer besonderen und kostspieliegen Liquiditátsvorsorge bedürftigen und die Steuersatzplanung behindernde Berichtigungsveranlagung dürfte in vielen Fállen eine eindeutige Deklaration für sinnvoller erscheinen lassen als ein spekulatives Taktieren um Zinsvorteile oder Steuerbelastungsminderungen.” (Heigl, A., Melcher, G.H., Betriebliche Steuerpolitik, Köln 1974, S. 58.)
Einzelne Einflußfaktoren führen an: Fischer, L., a.a.O., S. 18 f, Wehmeyer, J., Die steuerliche Planung der Unternehmung, Düsseldorf 1967, S. 37 ff.
Vgl. Ansoff, H.J., Managing Surprise and Discontinuity—Strategie Response to Weak Signals, in: ZfbF 1976, S. 129 ff.
Darauf baut Luhmann seine Rechtsauffassung auf (s. Luhmann, N., Rechtssoziologie, Reinbek b. Hamburg 1972, S. 31 ff, hier S. 38). Es wáre zu untersuchen, wieweit im Steuerrecht Vertrauen im Sinne von Luhmann (Vertrauen. Ein Mechanismus der Reduktion sozialer Komplexitát, Stuttgart 1968) möglich ist, der dabei einen Zusammenhang zum Risiko herstellt, wenn er ausführt: “Komplexitát ist ein nicht hintergehbares Risiko. Angesichts der Unvermeidlichkeit des Risikos wird die Form, die es annimmt, entscheidend.” (S. 29) “Anhaltspunkte für Vertrauensbildung eliminieren das Risiko nicht, sie verkleinern es nur. Sie geben keine vollstándige Information über das zu erwartende Verhalten der Vertrauensperson.” (S. 31) Vertrauen wird bei ihm relativiert. “Wer vertraut, muß námlich seine eigene Risikobereitschaft unter Kontrolle halten. Er muß, und sei es nur zur Selbstvergewisserung, sich klar machen, daß er nicht bedingungslos vertraut, sondern in Grenzen und nach Maßgabe bestimmter, vernünftiger Erwartungen.” “Nicht jede Information gefáhrdet oder zerstört dabei das Vertrauen. Die Vertrauensperson genießt einen gewissen Kredit, in dessen Rahmen auch ungünstige Erfahrungen zurecht interpretiert oder absorbiert werden können. Sie wird, …, durch Schwellen kontrolliert, die ihr Verhalten nicht überschreiten darf, ohne daß ihr das Vertrauen entzogen wird.” (S. 28) Es ist anzunehmen, daß im Steuerrecht ein Zusammenhang mit der Entwicklung der Steuermoral besteht.
Vgl. Bunge, M., Scientific Research II, The Search for Truth, Berlin, Heidelberg, New York 1967, S. 66 ff u. S. 139 ff.
Vgl. March, J.G., Simon, H.A., Organisation und Individuum, Wiesbaden 1976, S. 134 f.
Dies wird bei Llewellyn besonders deutlich, wenn er schreibt: “Ich fasse hier allein die Hochburg der vermeintlichen Rechtssicherheit ins Auge: die Behandlung von ‘reinen’ Rechtsfragen. Für mich ist die entscheidende Frage aber nicht: wie wird die umstrittene Rechtsnorm formuliert? Auch nicht, ob klar ist, auf welchen Rechtssatz das Gericht sein Urteil stützen wird. Für mich ist vielmehr der tatsáchliche Ausgang des Streites entscheidend. Siegt der Kláger oder der Beklagtte? Das soll prophezeit werden. Das ist für die streitenden Parteien das Wesentliche. Nun prophezeie mir einer aber das! Der kluge Anwalt wagt sich doch nur ungefáhr soweit:‘Wenn nichts schiefgeht und sich nichts Unerwartetes ereignet, dann glaube ich, daß Ihre Aussichten recht gut sind. Natürlich kann ich nichts garantieren. Sie wissen ja, wie es bei den Gerichten heutzutage ist’—als wenn es je anders gewesen wáre, als wenn es je in diesem Punkte anders werden könnte. Teilweise also regelmáßig, teilweise eben nicht. Viel weniger jedenfalls regelmáßig, als uns die Lehrbücher glauben machen. Die Rechtspraxis bietet hier der Seinswissenschaft den Stoff. Wie weit Regelmáßigkeit, wie weit hingegen Unregelmáßigkeit besteht, das wissen wir nicht. Das kann auch kein Mensch im allgemeinen untersuchen. Die Untersuchung hat vielmehr Rechtsgebiet für Rechtsgebiet, Untergebiet für Untergebiet, ja Rechtssatz für Rechtssatz und Sachlage für Sachlage innerhalb desselben Rechtssatzes einzeln zu erfolgen.” (Llewellyn, K.N., Recht, Rechtsleben und Gesellschaft, aus dem Nachlaß herausgegeben von M. Rehbinder, Berlin 1977, S. 54.)
Als herzustellende Randbedingungen, das sind die Sachverhalte, die zum prognostizierten Zeitpunkt vorhanden sein müssen, damit die Prognose sich als wahr erweist, sind also auch die formalen Abgabenvorschriften anzusehen, da z. B. nur über zulássige und fristgerecht eingebrachte Berufungen eine Sachentscheidung erfolgen kann.
Vgl. Melichar, E., pie Überprüfung von Abgabenbescheiden durch die beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, in: FJ 1976, S. 144 ff, Hollik, J., Verfahrensrechtliche Besonderheiten anláßlich der Anfechtung von Bestimmungen des 2. AbgÄG 1977 vor dem VfGH, in: SWK 1978, A V, S. 11 ff.
Es wird die Befolgung des Offenlegungsgebotes soweit unterstellt, daß ein finanzstrafrechtlicher Tatbestand nicht verwirklicht werden kann. Auch bei gutem Willen besteht jedoch die Gefahr, daß dagegen verstoßen wird (vgl. Rose, G., Die Betriebswirtschaftliche Steuerlehre als Steuerberatungswissenschaft, in: StKR 1977, S. 198).
Insbesondere Steuerklauseln werden genannt. Dazu und zum Unterschied zwischen der österreichischen und der deutschen Rechtslage vgl. Schlager, J., a.a.O., S. 120 ff.
Wie sehr bei der Steuerrechtsprognose Verfahrensvorschriften zu beachten sind, zeigt sich etwa an den Änderungen, die sich durch § 164 A0 1977 ergeben. Zu dieser Bestimmung vgl. u.a. Thiel, J., Probleme der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung, in: StuW 1977, S. 237 ff.
Die festzustellende intensive Bescháftigung mit Prognosen ist auf die wachsende Bedeutung des pragmatischen Aspektes in der Philosophie zurückzuführen. Es sei auf die Arbeiten von Lenk und Stegmüller hingewiesen, weiters—auf das Fach bezogen—insbesondere die Arbeiten von Wild. Diese Literatur ist angeführt etwa bei Töpfer, A., Planungs-und Kontrollsysteme industrieller Unternehmungen, Berlin 1976.
Vgl. Wild, J., Unternehmerische Entscheidungen, a.a.O., S. 78 ff, Essler, W.K., Wissenschaftstheorie III, Wahrscheinlichkeit und Induktion, Freiburg, München 1973, S. 7 ff, Stegmüller, W., Probleme und Resultate der Wissenschaftstheorie und analytischen Philosophie, Bd. IV, S. 389 ff.
Vgl. Horak, F., Zur rechtstheoretischen Problematik der juristischen Begründung von Entscheidungen, in: Die Entscheidungsbegründung in europáischen Verfahrensrechten und im Verfahren vor internationalen Gerichten, hrsg. v. R. Sprung u. Mitwirkung v. B. König, Wien, New York 1974, S. 16.
Nach Koch wird die Prognose von Fremdhandlungen “im Rahmen jener Vorausüberlegungen angestellt, welche der betrachtete Aktor jeweils zur Fundierung seiner Entscheidung (‘Entscheidungsüberlegung‘) anstellt”. “Die Prognose von Fremdhandlungen láßt sich als eine transformierte Prognose der Eigenhandlung interpretieren. Denn die Prognose des willensgesteuerten Handelns eines fremden Aktors erfolgt ja praktisch in der Weise, daß man sich in die Situation dieses Aktors gedanklich hineinzuversetzen versucht und gewissermaßen verstehend dessen Optimierungsüberlegungen im voraus mitzuvollziehen sich bemüht.” (Koch, H., Die Betriebswirtschaftslehre als Wissenschaft vom Mandeln, Tübingen 1975, S. 44.)
Vgl. Stegmüller, W., Hauptströmungen der Gegenwartsphilosophie, Bd. II, Stuttgart 1975, S. 103 ff, im Anschluß an die Darstellung der Gedanken von Wright, G.H.v., Erkláren und Verstehen, Frankfurt 1974. Für die Betriebswirtschaftslehre aufgegriffen haben dies Heinen, E., Dietel, B., Zur “Wertfreiheit” in der Betriebswirtschaftslehre, in: ZfB 1976, S. 5 ff. Stegmüller hebt hervor, daß das Schema der intentionalistischen Erklárung für Voraussagezwecke anwendbar ist (S. 129).
Vgl. Koch, H:J., Einleitung: Über juristisch-dogmatisches Argumentieren im Staatsrecht, in: Ders. (Hrsg.), Seminar: Die juristische Methode im Staatsrecht, Frankfurt a. Main 1977, S. 57.
Ders., a.a.O., S. 50 ff.
Vgl. Adamovich, L., Verfassungsrechtliche Probleme der Besteuerung von Ertrag und Vermögen, in: FJ 1978, S. 17 ff.
Vgl. Hagen, J.J., Eine entscheidungsorientierte Konzeption des Justizverfahrens, in: Zur Soziologie des Gerichtsverfahrens (Sociology of Judicial Process),hrsg. v. L.M. Friedmann u. M. Rehbinder, Opladen 1976, S. 138 ff.
S. Loitlsberger, E., a.a.O., Stüdemann, K., Rechtsunsicherheit als betriebswirtschaftliches Problem, in: G.v. Kortzfleisch (Hrsg.), Wissenschaftsprogramm und Ausbildungsziele der Betriebswirtschaftslehre, Berlin 1971, S. 105 ff, Seidl, Ch., Normative Theorien der Steuerdisziplin der Selbstándigen, Wien 1974.
Vgl. Szyperski, N., Planungswissenschaft und Planungspraxis, in: Wild, J. (Hrsg.), Unternehmensplanung, Reinbek b. Hamburg 1975, S. 63. Zum Anwendungsstand vgl. Reber, G., Spieltheoretische Ansátze in wissenschaftstheoretischer Sicht, Manuskript zu einem Referat wáhrend des Kolloquiums 1978 der Kommission “Wissenschaftstheorie” im Verband der Hochschullehrer für Betriebswirtschaft e.V., Berlin v. 5.4.-8.4.1978.
S. dazu die Arbeiten von Crott, H., Kutschker, M., Lamm, H., Verhandlungen I, Stuttgart, Berlin, Köln, Mainz 1977, und Lamm, H., Analyse des Verhandeins, Stuttgart 1975. Für die vorliegende Fragestellung wáre die Untersuchung von Verhandlungssituationen interessant, in denen die Teilnehmer sowohl gegensátzliche Interessen als auch ein mehr oder weniger großes Interesse an einer Einigung haben. Diese Fragen sind jedoch erst als Forschungsaufgaben formuliert (vgl. Lamm, H., a.a.O., S. 126 ff). Die Bedeutung des Verhandeins wird in der Praxis erkannt: vgl. Schmáche, E., Verhandlungstechnik bei steuerlichen Betriebsprüfungen, Berlin 1976.
Vgl. zusammenfassend Wild, J., Grundlagen, a.a.O., S. 134 ff.
Ebenda, S. 139.
Vgl. Kraus, H., Informationsplanung, in: Ulrich, H. (Hrsg.), Unternehmensplanung, Wiesbaden 1975, S. 183.
Simon, H.A., Das Verwaltungshandeln, Stuttgart 1955, S. 57 f.
Jahrreiss, H., Berechenbarkeit und Recht, Leipzig 1927, S. 9, FN 14 (im Original gesperrt).
Simon, H.A., a.a.O., S. 60.
§§ 29 und 35 Wirtschaftstreuhánder-Berufungsordnung, BG v. 22.6.1955 idF BG v. 28.7.1967, BGB1. 292/1967.
Vgl. Tipke, K., Steuerrecht, 5. Überarb, u. erw. Aufl., Köln 1978, S. 15 ff. Weiters mit Schlußfolgerung für die Ausbildung Stoll, G., Die Bedeutung der Steuerrechtswissenschaft für die Steuerrechtsprechung und für die Steuerrechtspraxis, in: FJ 1976, S. 148.
Vgl. Gáfgen, G., Theorie der wirtschaftlichen Entscheidung, 3. erw. u. erg. Aufl., Tübingen, 1974, S. 486 ff.
Hier kann auch die Analyse von Einsprüchen (Berufungen) genannt werden. S. dazu die umfangreiche empirische Untersuchung von Schlüter, W., Der Einspruch in der Praxis der Finanzámter, Köln 1977.
Die vorgefundenen und ausgewerteten 152 Prüfungsberichte betrafen Veranlagungszeitráume von 1953 bis 1976. Die hier eingeschlagene Vorgangsweise hat kürzlich Kubicek, H.V., Heuristische Bezugsrahmen und heuristisch angelegte Forschungsdesigns als Element einer Konstruktionsstrategie empirischer Forschung, in: Empirische und handlungstheoretische Forschungskonzeption in der Betriebswirtschaftslehre, hrsg. v. R. Köhler, Stuttgart 1977, S. 3 ff, insb. S. 13, 24, vorgeschlagen.
Ausschließlich auf diese Methode stützt sich Lautmann bei seiner Analyse des Richterverhaltens (vgl. Lautmann, R., Justiz—die stille Gewalt, Frankfurt a. Main 1972).
Vgl. Reber, G., a.a.O., S. 25.
Mertens, P., Schrammel, D., Betriebliche Dokumentation und Information, 2. erw. u. Überarb. Aufl., Meisenheim a. Glan 1977, S. 98.
Vorschláge macht Lexa, H., Unternehmensorganisation und Besteuerung, in: Kirsch, W. (Hrsg.), Unternehmensführung und Organisation, Wiesbaden 1973, S. 61 ff.
Ausführlicher Schlager, J., a.a.O., S. 108 ff, mit Literaturangaben.
Beispiele dazu: Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Einbringung eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewáhrung von Gesellschaftsrechten auch dann nach § 8 StruktVG begünstigt, wenn Betriebsgrundstücke und Gebáude zurückbehalten und an die aufnehmende Kapitalgesellschaft nur vermietet werden (Erk. v. 22.2.1977, 319/74, 2352/75, ÜStZ B 1977, S. 178), wáhrend der BFH die Begünstigung des § 29 Nr. 2 UmwStG 1969 für diesen Fall nicht zugestand (Urteil v. 8.10.1975, BStBl. 1976 II, S. 120). Der VwGH bejahte die Selbstverbrauchsteuerpflicht von Wirtschaftsgütern, die im Jahr der Inbetriebnahme durch Anspruchnahme von steuerlichen Sonderabschreibungen voll abgeschrieben werden (Erk. v. 19.4.1977, ZI. 1596/76), wáhrend der BFH dies verneinte (BFH v. 2.10.1975, V R 158/74, BStBl. 1976 II, S. 58). Weiters lehnte der VwGH die Unternehmereigenschaft der Komplementár Ges.m.b.H. (Erk. v. 13.12.1977, ZI. 1550/77, v. 23.1.1978, ZI. 1958/77) unter ausdrücklichem Hinweis auf die unterschiedliche Rechtsmeinung des BFH (Urteil v. 19.7.1973, V R 157/71, BStBl. 1973 II, S. 764) ab. S. dazu auch die vergleichende Untersuchung von Stoll, G., Verfassungsrechtsprechung zum Steuerrecht, in: ÜStZ 1975, S. 126 ff.
Der BFH stellt auf die Erklárung des Steuerpflichtigen ab, ob er die Verpachtung seines Gewerbebetriebes als Betriebsaufgabe ansieht oder nicht, wáhrend der VwGH auf die jeweiligen Umstánde des Einzelfalles abstellt (die Rechtsprechung beider Gerichtshöfe ist wiedergegeben bei Schimpf, o., Die ertragsteuerlichen Verháltnisse der Verpachtung von Gewerbebetrieben beim Verpáchter und beim Páchter, in: ÜStZ 1975, S. 210 ff). Ein anderes Beispiel ist die Angabe eines bestimmten Prozentsatzes bei der Angemessenheitsbeurteilung der Gewinnverteilung von Familiengesellschaften durch den BFH, wáhrend sich der VwGH bisher gescheut hat, solche Maßstábe zu setzen. (Vgl. Gassner, W., Die steuerliche Anerkennung der Gewinnverteilung bei Familien-Personengesellschaften, in: Ruppe, H.G. (Hrsg.), Familienvertráge und Individualbesteuerung, Wien 1976, S. 247 ff, wo die Judikatur wiedergegeben ist.)
Vodrazka formuliert folgende Frage: “Wie weit sind Rechtswirkungen—und auch dafür sind die steuerlichen Wirkungen ein sehr gutes Beispiel—vorhersehbar und wie können sie daher in die betriebliche Planung einbezogen werden? Umgekehrt kann auch erwogen werden, wie weit sie sich der Prognose entziehen und demnach spezifische Risiken in diese Entscheidungen hineintragen.” (Vodrazka, K., Betriebswirtschaftslehre und Rechtt (mit besonderer Berücksichtigung des Steuerrechts), in: Festschrift für Otto Reimer, hrsg. v. d. Stiftungs-und Förderungsgesellschaft der Paris-Lodron-Universitát Salzburg, Salzburg, München 1976, S. 183.
Stadler hebt unter Bezug auf das Berufsrecht, welches auf die Einzelperson abstellt, hervor: “Von dieser Warte aus gesehen ist die Kooperation eine Art Fremdkörper, eine Entwicklung, die das Berufsrecht zwar aus Gründen der Praktikabilitát zur Kenntnis nehmen muß, die es aber doch möglichst beschránken möchte.” (Stadler, M., Die Kooperation im Wirtschaftstreuhandwesen unter besonderer Berücksichtigung der “Internen Revision”, in: Lechner, K. (Hrsg.), Treuhandwesen, Wien 1978, S. 1095 f.)
S. insb. Loitlsberger, E., a.a.O., S. 81 ff, 145 ff, Rose, G., Die Betriebswirtschaftliche Steuerlehre als Steuerberatungswissenschaft, a.a.O., S. 191 ff.
Albert hebt hervor: “Was die schon erwáhnte Autonomie der Einzelwissenschaften angeht, so gehört es zu den wichtigsten Forderungen des rationalen Kritizismus, daß die Abgrenzungen zwischen den Disziplinen nicht zu ernst genommen werden sollten, damit ihre Ergebnisse und Methoden füreinander fruchtbar gemacht werden können, denn die Fiktion vollkommener Autonomie dient bestenfalls der Abschirmung bisheriger Problemlösungen gegen Argumente, die sie in Frage stellen könnten.” (Albert, H., Erkenntnis und Recht. Die Jurisprudenz im Lichte des Kritizismus, in: Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie, Bd. II, Düsseldorf 1972, S. 81 f.)
Höhn hat dies kürzlich gefordert (Höhn, E., Methodik der Sachverhaltsgestaltung als Aufgabe der Rechtswissenschaft. Ein Beitrag zu einer Erweiterung der juristischen Methodenlehre., in: “Mélanges Henri Zwahlen, Recueil de travaux publics á la m émoire du juge fédéral et professeur Henri Zwahlen”, hrsg. v. d. Association Henri Zwahlen, Lausanne 1977, S. 103 ff). Zu den Berührungspunkten s. Vodrazka, K., Betriebswirtschaftslehre und Rechtt, a.a.O., S. 159 ff.
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© 1979 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler KG, Wiesbaden
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Schlager, J. (1979). Einfluß der Steuerrechtsprognose auf die Risikopolitik der Unternehmung. In: Heigl, A., Uecker, P. (eds) Betriebswirtschaftslehre und Recht. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-83558-1_13
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