Zusammenfassung
Die Beziehung zwischen Judikative und Kongreß beruht auf Art. III der amerikanischen Verfassung. Der Wortlaut dieses Artikels könnte einen oberflächlichen Leser zu falschen Schlüssen über Natur und Ausmaß der richterlichen Gewalt im Verfassungsgefüge verleiten. Er ist in trügerisch einfacher Sprache abgefaßt:
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Abs. 1:
„Die richterliche Gewalt der Vereinigten Staaten liegt bei einem Obersten Bundesgerichtshof und bei solchen unteren Gerichten, deren Errichtung der Kongreß von Fall zu Fall anordnen wird. Die Richter sowohl des Obersten Bundesgerichts als auch der unteren Gerichte sollen im Amte bleiben, solange ihre Amtsführung einwandfrei ist… “
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Abs. 2:
„Die richterliche Gewalt erstreckt sich auf alle Fälle nach dem Gesetzes- und Billigkeitsrecht, die sich aus dieser Verfassung, den Gesetzen der Vereinigten Staaten und den Verträgen ergeben, die in ihrem Namen abgeschlossen wurden … — auf Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Einzelstaaten … — zwischen einem Einzelstaat und den Bürgern eines anderen Einzelstaates … — zwischen Bürgern verschiedener Einzelstaaten … und zwischen einem Einzelstaat oder dessen Bürgern und fremden Staaten, Bürgern oder Untertanen.“
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Literatur
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Die besonders hervorzuhebenden Werke sind durch gekennzeichnet.
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© 1988 Westdeutscher Verlag GmbH, Opladen
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Mikva, A. (1988). Kongreß und Dritte Gewalt. In: Thaysen, U., Davidson, R.H., Livingston, R.G. (eds) US-Kongreß und Deutscher Bundestag. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-83554-3_9
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