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Amtsträger und Partei

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Zusammenfassung

In den Fallbeispielen wurde deutlich, dass die außerparlamentarische Parteiorganisation erheblichen Einfluss auf die Entscheidungsprozesse der Amtsinhaber hat und Fremdbindung der Amtsträger durch die Partei stattfindet. Ebenso wurde sichtbar, dass die Koalitionsdisziplin über die Zusammenarbeit der Amtsinhaber hinaus weitere Einflussmöglichkeiten für führende Parteivertreter mit sich bringt. Die beobachtete Verlagerung der Entscheidungen von den demokratisch legitimierten Verfassungsinstitutionen in informelle (Partei-)Gremien wirft ein Problem auf: Entscheidungen sind für die Bürgerinnen und Bürger nicht mehr zurechenbar, und damit fehlt die Grundlage, um Amtsträger zur öffentlichen Verantwortung zu verpflichten und zur Rechenschaft zu ziehen.

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Literatur

  1. Zur Regierung Kohl vgl. Schreckenberger (1994), S. 340.

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  2. Hereth (1981), S. 369. Hennis fasst dies unter dem Stichwort „Regierbarkeit“ zusammen, vgl. ders. (I 977a).

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  3. Hereth (1981), S. 369.

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  4. Vgl. Hennis (1977b), S. 309; ders. (1957), S. 57, 82.

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  5. Hennis (1977b), S. 308.

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  6. Vgl. Hennis (1977b), S. 295f., S. 308ff.; ders. (1969), S. 10.

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  7. Vgl. Hennis (1977a), S. 295; ders. (1969), S. 10.

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  8. Hennis (1977b), S. 309.

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  9. Vgl. Hennis (1977b), S. 308ff.

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  10. Vgl. Hennis (1962), S. 133f., der zeigt, dass auch die britische Mandatstheorie, die von Parteienstaatstheoretikern häufig plebiszitär interpretiert wird, lediglich die (repräsentative) Vertrauensbeziehung zwischen Wählern und Gewählten beschreibt. Vgl. auch Emy (1997), der beide Interpretationsvarianten des Mandats vorstellt und für ein Mandatsverständnis plädiert, das zwischen dem unabhängigen „trustee“ und dem gebundenen „delegate” angesiedelt ist (S. 70f.).

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  11. Vgl. dazu Hereth (1981), S. 360f., der die Tatsache, dass Parteitage und nicht Versammlungen der Kandidaten die Wahlprogramme aufstellen, als eine — inzwischen als selbstverständlich akzeptierte — Erscheinung nennt, an der sichtbar wird, wie die Parteien Einfluss auf die Amtsträger gewinnen.

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  12. Hereth (1981), S. 362.

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  13. Vgl. Wildenmann (1987), S. 107.

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  14. Vgl. dazu auch die Ausführungen von Wildenmann (1987) zum unterschiedlichen Ausmaß der „govemmentness“ der Parteien in der Bundesrepublik (S. 90ff.).

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  15. Vgl. Beerfeltz (1998), S. 255. Im strengen politikwissenschaftlichen Sinn ist die FDP keine Programmpartei, wie Heinrich (1999), S. 125, zeigt. Auch sie weist jedoch auf die recht große Bedeutung hin, die in der FDP Programme hatten, insbesondere wenn es um die Vorbereitung des Wechsels des Koalitionspartners auf Bundesebene ging (ebd., S. 127).

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  16. Vgl. Heinrich (1999), S. 132.

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  17. Vgl. Schüttemeyer (1999a), S. 61f.

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  18. Vgl. Niclauß (1995), S. 191. Dass Parteitage nicht in der Lage sind, umfassend über alle Details der Regierungspolitik zu entscheiden, muss nicht weiter erläutert werden, vgl. ebd.

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  19. Vgl. Interview mit S. Schulze, Anhang, S. 311f. Vgl. Tiefenbach (1998), S. 43ff., der die Tatsache, dass grüne Amtsträger sich nicht an Parteitagsbeschlüsse halten, negativ bewertet.

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  20. Vgl. Niclauß (1995), S. 173ff.

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  21. Hereth (1981), S. 370. Vgl. auch Apel (1991), S. 52ff.

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  22. Vgl. Schüttemeyer (1999a), S. 60; Wildenmann (1987), S. 107.

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  23. Dabei bleibt hinsichtlich der Wahlprogramme die von Hereth (1981), S. 360f., aufgeworfene Frage, ob nicht eigentlich Kandidatenversammlungen über diese entscheiden müssten, bestehen, vgl. Fußnote 64.

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  24. Vgl. Patzelt (1996a), S. 175; Jesse (1996b), S. 175.

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  25. Hereth (1981), S. 370.

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  26. Dies gilt umso mehr, als an der tatsächlichen innerparteilichen Demokratisierungswirkung erhebliche Zweifel bestehen, wie in Kapitel II.3.5.3. bereits angedeutet. Vgl. auch Schüttemeyer (1999a), S. 62, mit weiteren Nachweisen. Grundsätzlich zur Einordnung von direktdemokratischen Elementen im Rahmen demokratischer Repräsentation vgl. Steffani (1999), S. 785f, der trotz gewisser Skepsis insgesamt zu einer positiven Bewertung von Volksentscheiden kommt. Vgl. kritisch dazu Marschall (2000).

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  27. Eine Aufstellung über die personellen Überschneidungen gibt Herzog (1997), S. 311 ff.

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  28. Hennis (1977b), S. 312.

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  29. Vgl. Hennis (1977b), S. 309ff. Hier schildert Hennis die Praxis in der Bundesrepublik seit Adenauer und Schumacher.

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  30. Vgl. Hennis (1977b), S. 311.

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  31. Hennis (1997), S. 160; vgl. Kapitel 1I.1.2.3.1.

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  32. Hennis (1997), S. 162.

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  33. Vgl. Schüttemeyer (1999a), S. 59ff.

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  34. Informelle Koordination zwischen Bundesregierung, Bundestagsfraktion und Landesregierungen fand schon zur Zeit Adenauers statt. Das Schwergewicht und der Ort der Entscheidung haben sich jedoch seitdem wesentlich in Richtung Partei verschoben, vgl. Jäger (1994), S. 101; ders. (1990), S. 99ff.

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  35. Vgl. dazu Lehmbruch (1998), S. 178f., der darauf hinweist, dass Grundlage dieser Kritik das Modell des,,Westminster-Parlamentarismus“ ist. Dort findet sich auch ein Hinweis auf eine Auseinandersetzung mit dieser Problematik in den 60er Jahren, vgl. ebd. sowie Wildenmann (1963), S. 92ff. Vgl. auch Abromeit (1992), die den Schwerpunkt ihrer Kritik auf die (negativen) Auswirkungen der Konstruktion des Bundesrates auf den Föderalismus legt (S. 63ff.).

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  36. Ein besonderes Beispiel eines Amtsverständnisses, das zwischen Partei und öffentlichem Amt nicht mehr trennt, bot der ehemalige Finanzminister und SPD-Parteivorsitzende Lafontaine: Er beklagte sich darüber, dass der Bundeskanzler ihn, den Parteivorsitzenden, entgegen vorherigen Absprachen bei der Ernennung des Kanzleramtsministers (sic!) nicht konsultierte, vgl. Lafontaine (1999), S. 127f.

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  37. Das Vorhandensein eines Minimums an gemeinsamen Zielsetzungen war und ist zumindest in der Bundesrepublik Voraussetzung für dauerhafte politische Koalitionen. Davon zu unterscheiden ist punktuelle Zusammenarbeit sich programmatisch fern stehender Parteien, wie sie insbesondere auf kommunaler Ebene zu beobachten ist. Ausführlich zur Unterscheidung von Regierungskoalitionen und anderen Formen der Fraktions-oder Parteienzusammenarbeit, vgl. Völk (1989), S. 1 1 ff.

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  38. Zu den Regeln für koalitionstreues Verhalten vgl. Kranenpohl (1999b).

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  39. Vgl. Hennis (1964), S. 133.

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  40. Hennis (1962), S. 135f. Hennis setzt sich dort vorrangig mit der Frage auseinander, wie die einzelnen Abgeordneten in ihr Amt kommen. Zum Verhältniswahlrecht gehört, dass anders als beim Mehrheitswahlrecht im Zweiparteiensystem nicht (bisherige) Regierungs-und Oppositionspartei als klare Alternative zur Wahl stehen. Da Parteien vor der Wahl häufig ihre Koalitionsabsichten erklären und sich damit als Blöcke zur Wahl stellen, hat sich in der Bundesrepublik eine Praxis entwickelt, die die Ungewissheit der Wähler über das tatsächliche Ergebnis ihrer Wahlentscheidung reduziert, vgl. Völk (1989), S. 143.

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  41. Vgl. Schreckenberger (1992), S. 141ff; Apel (1991), S. 186. In der Regel unterzeichnen die Parteivorsitzenden die Vereinbarung, vgl. v. Beyme (1997), S. 99, der darin ein „Element der Außensteuerung der Regierungsarbeit durch die Bundesparteien außerhalb des Bundestags“ gegeben sieht (S. 99). Vgl. auch Schüttemeyer (1999b), S. 81, die in ihrem Beitrag jedoch insgesamt (für die Bundesebene) zu einer etwas anderen Bewertung kommt, s. unten, S. 261. Auch Schüttemeyer zeigt, dass unter Adenauer die Verhandlungskommission wesentlich ein Beratungsgremium des Kanzlers war und sich seitdem die Beteiligung der Parteien erheblich ausgeweitet hat. Bei den Koalitionsverhandlungen 1998 lag die Führung der Verhandlungen sogar offiziell in den Händen des Parteipräsidiums der SPD, vgl. Schüttemeyer (1999b), S. 86ff., 89.

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  42. Vgl. Kapitel 11.1.4.3, II.1.5.2, 1I.4.5.3, 11.5.4.3, sowie Interview mit S. Schulze, Anhang, S. 312, Interview mit D. Kreutz, Anhang, S. 287. Vgl. auch Müller/McGovern (1999), S. 232, die zugleich aus ihrer praktischen Erfahrung auf die Grenzen des Vertrages hinweisen. Vgl. Kropp/Sturm (1998), S. 95ff., die Koalitionsvereinbarungen zwar nicht als konkretes „Arbeitsprogramm“ bewerten, aber doch als „Arbeitsgrundlage” (S. 102, Hervorhebungen im Original). Zur unterschiedlichen Bewertung in der Literatur vgl. Saalfeld (1997), S. 85, mit weiteren Hinweisen.

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  43. Die Unbefangenheit der Partei, in die Kompetenzen der Regierung einzugreifen, kommt häufig auch unmittelbar sprachlich zum Ausdruck, vgl. Schreckenberger (1992), S. 145f.

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  44. Dies zeigte zum Beispiel die Auseinandersetzung um den Haushalt 1996 in der rot-grünen Koalition in NRW, bei der es auch darum ging, die in der Anlage zum Koalitionsvertrag aufgeführten Finanzmittel für grüne Projekte in den Haushalt einzustellen.

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  45. Vgl. Müller/McGovern (1999), S. 233.

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  46. Auf die Gefahren, die solche Regelungen ebenso wie die Markierung von Konflikten, ohne sie zu lösen, für eine Koalition haben können, weisen Kropp/Sturm (1998) hin (S. 100ff.).

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  47. Vgl. Kropp/Sturm (1998), S. 96, 98, 105. Vgl. auch v. Beyme (1997), S. 101.

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  48. Zu Beginn der Bundesrepublik fand die Koordination wesentlich zwischen Amtsträgern statt und hatte insbesondere unter Adenauer mehr „informativen Charakter“, Schreckenberger (1994), S. 333. Vgl. Kapitel I.2.2.3 sowie die dort angegebene Literatur. Vgl. auch Völk (1989), S. 169ff.

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  49. Vgl. Helms (1993), S. 649; Kropp/Sturm (1998), S. 89; Schreckenberger (1994), S. 334.

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  50. Scherfs Amtsverständnis als Bürgermeister begünstigte eine weitgehende Zurückdrängung des zuvor einflussreichen Koalitionsausschusses. Die geringe Kooperationsbereitschaft des früheren Fraktionsvorsitzenden der SPD im Landtag von NRW schränkte die Arbeits-und Beschlussfähigkeit des Koalitionsausschusses erheblich ein. Kohls Selbstverständnis als Parteiführer begünstigte die Entwicklung des Koalitionsausschusses zu dem zentralen Entscheidungsgremium, vgl. Hennis (1997), S. 162. Zur zentralen Bedeutung von Personen vgl. auch Heinrich (1999), S. 138.

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  51. Dies erklärt, dass Schreckenberger feststellt, dass bei in der Öffentlichkeit besonders strittigen Fragen, bei denen zudem die Zustimmung der Opposition im Bundestag nötig war, die CDU/CSU-Fraktion gegenüber dem Koalitionsausschuss an Gewicht gewann, vgl. Schreckenberger (1994), S. 337.

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  52. Vgl. Manow (1996), S. 105, der einen Zusammenhang zwischen dem in Frage stehenden Politikfeld, der Entfernung zwischen den Koalitionspartnern in einer Frage und dem Ausmaß der Parteipolitisierung konstatiert. Vgl. die Rolle des Koalitionsausschusses in Bremen. Die Besonderheit lag hier darin, dass zur Realisierung des Beschlusses der Bremer Koalitionsrunde nicht die Fraktion benötigt wurde, sondern der Bürgermeister allein entschied. Andernfalls wäre die in Fußnote 123 geschilderte Situation eingetreten.

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  53. Schüttemeyer (1999b), S. 94. In gleicher Weise äußert sich Schüttemeyer zu den Koalitionsrunden, vgl. dies. (1999a), S. 59, 63.

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  54. Vgl. Hennis (1997), S. 162f.

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  55. Sowohl Leutheusser-Schnarrenberger als auch der ehemalige Postminister Schwarz-Schilling wählten den einzig möglichen Ausweg aus der Fremdbindung, den Rücktritt. Vgl. Schreckenberger (1994), S. 334; Lehmbruch (1998), S. 57f.

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  56. So der Titel eines Aufsatzes von Philip Manow (1996), der sowohl die „Verlagerung der Politikdefinitionskompetenzen von der Exekutive auf die Parteien“ (S. 96) durch Koalitionsvereinbarungen als auch die Verlagerung der Entscheidungsprozesse der Regierung auf informelle Gremien wie Koalitionsausschüsse beschreibt, in denen wesentlich Parteivertreter mitbestimmen. Eine Bewertung im Hinblick auf politische Verantwortlichkeit nimmt Manow nicht vor. Vgl. auch Helms (1993), S. 652; Schreckenberger (1992), S. 154.

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von Blumenthal, J. (2001). Amtsträger und Partei. In: Amtsträger in der Parteiendemokratie. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-83367-9_9

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