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Forschungsstand

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Zusammenfassung

Das Verhältnis der Amtsträger sowohl zu ihren Fraktionen als auch zur Parteiorganisation war immer wieder Gegenstand der politikwissenschaftlichen wie auch der juristischen Forschung. Die in den empirischen Untersuchungen und der theoretischen Diskussion aufgeworfenen Fragen und die dazu formulierten Antworten variierten. Teilweise stand im Zentrum des Interesses, wie durch die Ausweitung des Einflusses der Parteiorganisation und deren innere Demokratisierung mehr Beteiligungsmöglichkeiten für die Bürger geschaffen werden könnten41, andererseits war die als zu weitgehend empfundene Dominanz von Parteiorganisation und Fraktionsführung über den einzelnen Amtsträger Gegenstand der Kritik.42 Mit dem „Parteienstaat“ stand ein Modell zur Diskussion, das „letztlich ein normatives Abhängigkeitsverhältnis des Parlamentariers von seiner Partei“ vorsah.43

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Literatur

  1. Vgl. Stöss (1997), S. 16, der aber selbst für Begriff und Konzept des Parteienstaates plädiert (S. 34). Vgl. auch Hennis (1992), S. 134f.

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  2. Insbesondere in den 70er Jahren fand unter den Stichworten „imperatives Mandat“ und „recall“ eine solche — kontroverse — Diskussion statt, vgl. insbesondere den Sammelband von Guggenberger/Veen/Zunker (1976), in dem zentrale Beiträge zu dieser Debatte zusammengefasst wurden, vgl. auch Bermbach (1972); sowie kritisch dazu: Kevenhörster (1975). Teil der Debatte um die innerparteiliche Demokratisierung war auch die Kritik an den Volksparteien, vgl. Guggenberger (1986), S. 130. Hintergrund waren Vorstellungen direkter oder sogar Rätedemokratie, die „die Entfemung der Abgeordneten von den Interessen ihrer Wähler, von den Interessen des Volkes“ verhindern sollten, Schwan (1986), S. 136. Zur Kritik an diesen Konzepten und der ihnen zu Grunde liegenden Vorstellung eines a priori bestehenden Gemeinwohls, vgl. Schwan (1986), S. 141f.

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  3. Helms (1999), S. 13. Das Konzept der „Kartellpartei“ und die Wiederentdeckung des Begriffs der „politischen Klasse“ markieren zwei neuere Tendenzen in der Politikwissenschaft, die das Verhältnis von Gesellschaft, Parteien und Staat untersuchen, ohne die Frage nach verantwortlich handelnden Amtsträgern aufzuwerfen. Zur Kartellpartei vgl. Katz/Mair (1995); Wiesendahl (1999). Einen Überblick über den Gebrauch des Begriffs der „politischen Klasse“ seit Mosca gibt von Beyme (1993a), S. 11ff.; zur Neuentdeckung vgl. auch Golsch (1998), S. 17ff. „Politische Klasse“ dient auch dazu, die Selbstbedienungsmentalität von Politikern, ihre „Abgehobenheit“ von der Bevölkerung und den Zugriff der Parteien auf immer weitere Bereiche des öffentlichen Lebens ( Rundfunk u.ö.) kritisch herauszustellen, vgl. Golsch (1998), S. 17.

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  4. Auch der 1998 von Ludger Helms herausgegebene Sammelband „Parteien und Fraktionen“ befasst sich bei seiner „Analyse des Verhältnisses von außerparlamentarischer Parteiorganisation und parlamentarischer Partei“ „mit organisatorischen und funktionalen Aspekten“ (ebd., S. 7). Nach Kranenpohl sind die Fraktionen „— politikwissenschaftlich gesehen — Gremien der Partei“, ders. (1999a), S. 39. Auch Schüttemeyer stellt in ihrem Aufsatz in dem oben genannten Sammelband die weitgehenden personellen Überschneidungen in den Vordergrund, die es „als geradezu unangemessene Perspektive erscheinen [lassen], die Gewichtsverteilung zwischen,Fraktion` und,Partei` empirisch präzise bestimmen zu wollen“, dies. (1999a), S. 59. Vgl. auch Patzelt (1995), S. 162 sowie Herzog (1997), S. 313.

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  5. Scharpf hat zwar die Forderung erhoben, eine „der verflochtenen Politik angemessene normative Theorie der politischen Verantwortlichkeit“ zu entwerfen. Seine Annäherung an eine solche beziehen sich jedoch in erster Linie auf Probleme der föderalen Politikverflechtung, der Begrenzung nationalstaatlicher Politik durch die europäische und internationale Ebene sowie des Korporatismus, vgl. Scharpf (1993), S. 25 mit weiteren Nachweisen. Das Problem der handelnden Amtsträger spielt in seinen Überlegungen aber eine doch nur sehr untergeordnete Rolle.

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  6. Die spezielle Diskussion über das Verhältnis von Art. 38 12 GG und Art. 21 betraf wesentlich das „imperative Mandat“ und damit das Verhältnis Amtsträger — Partei und wird daher in Kapitel 2.2 behandelt. Maunz stellt in seiner Kommentierung zu Art. 21 GG fest, dass ein gewisses Ausmaß an Fraktionsdisziplin als zulässig angesehen werden müsse, Maunz/Dürig/Herzog (1958ff.), Art. 21, S. 34f., Rd.Nr. 95–96. Auch Landesverfassungen schreiben das „freie Mandat“ fest, vgl. Art. 30 der Landesverfassung NRW sowie Art. 83 der Landesverfassung Bremen. Die Bremische Landesverfassung kennt ausdrücklich „Fraktionen“. Art. 77 lautet: „Fraktionen bestehen aus Mitgliedern der Bürgerschaft und werden von diesen in Ausübung des freien Mandats gebildet. […] Ein Fraktionszwang ist unzulässig.“ Zu den verschiedenen Schutzrichtungen des freien Mandats gegenüber den Wählern, der Fraktion, der Regierung, Interessengruppen und der Partei und deren Behandlung in der Literatur vgl. Welti (1998), S. 80ff.

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  7. Anklänge an solche Vorstellungen finden sich sowohl in der Mitte der 80er Jahre auf Initiative von Hildegard Hamm-Brücher tätigen „Initiative Parlamentsreform“, vgl. Schütt-Wetschky (1992), S. 101, als auch in der aktuellen Parteienkritik, vgl. z. B. von Arnim (1997), der zwar „eine gewisse Fraktionsdisziplin“ als notwendig ansieht, im gleichen Atemzug aber formuliert, dass „das freie Mandat der Abgeordneten seit eh und je zu einem guten Teil dem Machterhaltungsinteresse der politischen Elite geopfert (wird)“ und „die Freiheit der Abgeordneten, die Artikel 38 Grundgesetz verbrieft, in der Praxis vollends auf dem Papier (steht).“, S. 198. Weitere Nachweise vgl. SchüttWetschky (1984), S. 39–54.

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  8. Vgl. Patzelt (1998), der in der Rede vom „Fraktionszwang“ eine Irreführung sieht. Von Beyme gebraucht beide Begriffe weitgehend synonym, vgl. von Beyme (1997), S. 244ff., 271ff. SchüttWetschky hingegen plädiert für einen differenzierten Gebrauch, der sich an die juristische Unterscheidung anlehnt. „Fraktionszwang“ bezeichnet demnach „Druckausübung zur Geschlossenheit mit rechtswidrigen Mitteln“, „Fraktionsdisziplin“ „das mindestens relativ geschlossene Abstimmungsverhalten einer Fraktion, das man auch insoweit, als es durch Druckausübung zustande kommt, für grundsätzlich legitim hält.“, Schütt-Wetschky (1984), S. 264.

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  9. Zum Diskussionsstand bis Mitte der 80er Jahre vgl. ders. (1984), S. 168ff. mit weiteren Nachweisen. Zur historischen Entwicklung der tatsächlichen Situation des Parlamentariers und der theoretischen Reflexion seiner Rolle vgl. Hofmann/Riescher (1999), S. 83ff.; Wolters (1996), S. 19ff. Vgl. auch Patzelt (1991), S. 26 mit weiteren Nachweisen.

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  10. Das Gruppenkonzept gleicht weitgehend der oben geschilderten Beschreibung der Parteiendemokratie. Im klassisch-liberalen Parlamentarismusverständnis stehen sich Regierung und Gesamtparlament gegenüber. Die Plenardebatte ist Ort der Beratung und Entscheidung, vgl. Schutt-Wetschky (1984), S. 20ff.

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  11. Vgl. Schütt-Wetschky (1984), S. 221ff; 239. „Kein Fraktionsvorstand kann Dissenter zu einem bestimmten Votum zwingen; jedes Fraktionsmitglied hat gleiches Stimmrecht; auch hier gilt die Mehrheitsregel. Die Oppositionsabgeordneten sind zwar von der unmittelbaren Entscheidung ausgeschlossen; aber sie können die Politik der Regierungsmehrheit mittelbar beeinflussen, über den Appell an die Wähler“, ebd., S. 261.

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  12. Schüttemeyer (1998), S. 256. Zur ausführlichen Begründung sowohl unter funktionalen als auch unter normativen Gesichtspunkten vgl. Schüttemeyer (1998), S. 256, 311ff., 365ff.

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  13. Vgl. Gabriel/Steffani (1991), S. 142f.; Haungs (1980), S. 18ff.; Schüttemeyer (1992), S. 127; Patzelt (1996a), S. 187. Aus juristischer Sicht vgl. Demmler (1994), S. 66f. mit weiteren Nachweisen. Vgl. auch aus Sicht eines Beteiligten Apel (1991), S. 224. Ansätze, die die Entscheidungen der Abgeordneten stets vollständig der Mehrheitsmeinung ihrer Fraktion unterwerfen wollen, sind weder in der wissenschaftlichen Diskussion noch in der politischen Praxis heute noch relevant. Auch bei den Grünen als der Partei, die ursprünglich ihre Abgeordneten dem imperativen Mandat zu unterwerfen suchten, ist dieser Anspruch auch im Selbstverständnis ihrer Amtsträger weitgehend verschwunden, vgl. Interview mit D. Kreutz, Anhang, S. 287. Vgl. Kapitel I1.4.2.1; 11.4.4.2. Zum Parteienstaatskonzept und zum imperativen Mandat s. unten Kapitel 2.2. 1.

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  14. Kranenpohl (1999a), Schüttemeyer (1998), Patzelt (1993), Lemke-Müller (1999), Wasner (1998). Generell lässt sich ein „wiedererwachtes Interesse an den Abgeordneten als Forschungsgegenstand“ konstatieren, Golsch (1998), S. 18 mit weiteren Nachweisen.

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  15. Diese Forschungslücke wird auch nicht durch mehrere Abgeordnetenbefragungen gefüllt, die sich mit dem Amtsverständnis der Abgeordneten (Patzelt) und mit der Situation der Abgeordneten im Verhandlungssystem Bundestag (Lemke-Müller) beschäftigen. Diese Studien liefern jeweils wertvolles Material auch für die vorliegende Arbeit, berühren aber die Frage der Grenzen der Fraktionsdisziplin nur am Rande. Patzelt hebt in einem Aufsatz, in dem es ihm vorwiegend darum geht nachzuweisen, dass der Begriff des „Fraktionszwangs“ irreführend ist, einseitig die Freiwilligkeit hervor und verkennt die Zwänge, die ein Mandat, insbesondere wenn der Inhaber ökonomisch davon abhängig ist, mit sich bringt: „[…] die Ausübung jedes politischen Amtes […] beruht auf Freiwilligkeit.“, Patzelt (1998), S. 324. Auch in seinen weiteren Veröffentlichungen betont er das aus Sicht der Abgeordneten seltene Auftreten von Konflikten und die geringe Bedeutung der „Spannung zwischen freiem Mandat und politischen Bindungen“, Patzelt (1996a), S. 190f.; ders. (1993), S. 30. Lemke-Müller bezeichnet hohen Disziplinierungsdruck und sehr weitgehende Entscheidungsmacht als problematisch, ohne eine detailliertere theoretische Einbettung vorzunehmen, vgl. dies. (1999), S. 345f. Die auf einer Befragung bayerischer Landtagsabgeordneter und der Auswertung von Memoiren beruhende Habilitationsschrift von Wasner ergab, dass die Abgeordneten selbst die Freiwilligkeit in den Vordergrund stellen. Die Studie beschreibt zudem die Grundlagen der Fraktionsdisziplin (Arbeitsteilung, Loyalität) und übliche Sanktionsmittel, fragt aber nicht weiter, vgl. Wasner (1998), S. 68ff., 145ff.

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  16. Vgl. dazu Sendler (1985), S. 1428, Maunz-Dürig, Art. 38, S. 37f, Rd.Nr. 12 (Fußnote 1) und Schütt-Wetschky (1984), S. 168f. jeweils mit weiteren Literaturhinweisen.

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  17. Vgl. dazu Patzelt (1998), S. 325f., der davon ausgeht, dass dieser Prozess genau so stattfindet.

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  18. Für Nordrhein-Westfalen vgl. Dästner (1996), S. 208f. Vgl. die entsprechenden Abschnitte im von J. Hartmann herausgegebenen Handbuch der deutschen Bundesländer. Eine Ausnahme stellt nach wie vor Bremen dar, das als einziges Bundesland keine Richtlinienkompetenz des ersten Bürgermeisters kennt, vgl. Kapitel 1I.2. 5. 2.

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  19. Zum Begriff der Richtlinien vgl. Eschenburg(1967), Starck (1962), Achterberg (1987), S. 636ff., Rd.Nr. 17–29 sowie den Kommentar von Herzog zu Art. 65 GG, der den notwendigerweise verfassungsrechtlich offenen Charakter des Begriffs hervorhebt, Maunz-Dürig, Art. 65, S. 3ff., Rd.Nr. 2ff. Einen genauen Überblick über juristische und politikwissenschaftliche Literatur zur Richtlinienkompetenz gibt Wieske (1996), S. 17–30, 44ff. Der Regierungschef verfügt über weitere in Verfassung und Geschäftsordnung verankerte „Hilfsmittel“ und „Instrumentarien“, die die Ausübung der Richtlinienkompetenz erst ermöglichen, darunter umfassende Informationsmöglichkeiten und —rechte sowie das Recht, den Ressortzuschnitt zu bestimmen, vgl. Hennis (1964), S. 114ff., 129.

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  20. Busse (1997), S. 50. Ausführlich zum Inhalt des Ressortprinzips aus juristischer Sicht vgl. Kröger (1972), S. 74ff.

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  21. In der juristischen Literatur war zunächst durchaus strittig, ob das Grundgesetz die parlamentarische Verantwortung der Minister vorsieht, vgl. Starck (1962), S. 130ff.; Oldiges (1983), S. 448; Kröger (1972), S. 5ff.; vgl. kritisch zu dieser Debatte: Hennis (1974), S. 255f. Die Verantwortung gegenüber dem Kanzler ist nach herrschender Interpretation des Grundgesetzes die „zentrale Verantwortlichkeit“, die gegenüber dem Parlament weniger ausgeprägt: Maunz/Dürig/Herzog (1958ff.), Art. 65, S. 29, Rd.Nr. 65, ähnlich Badura (1980), S. 576f.; Schröder (1987), S. 624.

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  22. Vgl. Maunz/Düng/Herzog (1958ff.), Art. 65, S. 4ff, Rd.Nr. 5ff., S. 30ff., Rd.Nr. 30ff. Die in der Rechtswissenschaft anzutreffenden unterschiedlichen Gewichtungen der Prinzipien soll hier nicht weiter erörtert werden, da diese über die tatsächliche politische Rolle und Handlungsmöglichkeiten der Minister wenig auszusagen vermögen. Vgl. dazu Oldiges (1983), S. 134ff. mit weiteren Nachweisen.

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  23. Diese Beschreibung blendet den Einfluss der parlamentarischen und beamteten Staatssekretäre ebenso wie den der Ministerialbürokratie bewusst aus. Diese Einschränkung ist zulässig, da es sich bei den untersuchten Fallbeispielen jeweils um politisch umstrittene, grundlegende Entscheidungen handelt, bei denen ihr Einfluss wesentlich geringer ist als bei der Vielzahl der detaillierten Alltagsentscheidungen. Zur Rolle der Staatssekretäre vgl. Brauswetter (1976), S. 99ff.; Müller-Rommel (1997a), S. 175; von Bülow (1991); zur Bedeutung der Ministerialbürokratie vgl. Brauswetter (1976), S. 84ff.; v. Beyme (1997), S. 149; Müller (1995), S. 15ff. mit weiteren Nachweisen. Auch die Rolle des Bundeskanzleramts wird aus den genannten Gründen in dieser Arbeit nicht näher untersucht, vgl. dazu Müller-Rommel/Pieper (1991) und Müller-Rommel (1997a), S. 178f., 180ff. mit weiteren Nachweisen; Busse (1997), S. 110ff. Als weniger wichtig als noch von Hennis (1964), S. 122ff., vermutet, erwiesen sich die Kabinettsausschüsse. Nur selten, wie zum Beispiel 1990 der zur Deutschen Einheit, erlangten sie eine zentrale Stellung, vgl. Sturm (1994), S. 95 sowie Müller-Rommel (1997a), S. 179 mit weiteren Nachweisen.

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  24. Hennis (1973b), S. 56. Hier wird die Ähnlichkeit zu Bagehot deutlich, der das Kabinett als „committee of the legislative body selected to be the executive body“ bezeichnet, ders. (1968), S. 9. Vgl. auch Steffani (1991), S. 15.

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  25. II 1 GO BReg. Vgl. Busse (1997), S. 81f.. Müller-Rommel führt dies auf die im Vorfeld erfolgte Einigung zwischen den Ministerien zurück, an der die Ressortminister insofern interessiert sind, als vorher abgestimmte politische Projekte häufiger erfolgreich sind als strittig in das Kabinett eingebrachte. Ein Minister, der mit seinen Initiativen zumeist erfolgreich ist, kann so Einfluss und Ansehen steigern, vgl. ders. (1997), S. 190f. Anders von Beyme (1999), bei dem es heißt: „Parlamentarische Regierungen entscheiden nach dem Mehrheitsprinzip. Die Kabinettssolidarität ist nötig, um die Folgen potentieller Majorisierung zu mildern.“ (S. 432) Der Autor bezieht sich an dieser Stelle offenbar nicht auf Koalitionsregierungen, bei denen jedes Überstimmen des kleineren Koalitionspartners durch den größeren bedeutet, das Ende der Koalition zu riskieren.

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  26. Vgl. Tsatsos (1996): In der dort abgedruckten Diskussion von Ulrich von Alemann, Dimitris Th. Tsatsos, Johannes Rau, Hans-Dietrich Genscher und Michael Vesper kommen die unterschiedlichen Sichtweisen sehr genau zum Ausdruck. Vgl. auch Schmidt-Jortzig (1973), der das Verhältnis von in Art. 65 GG begründetem „Regierungszwang“ und dem freien Mandat aus Art. 38 GG untersucht.

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  27. Aus politikwissenschaftlicher Sicht ist diese Frage hinreichend behandelt worden. Schon 1960 erschien DoIf Stembergers wegweisender Aufsatz zu dieser Frage, Stemberger (1960); vgl. auch Steffani (1991); Hennis (1974), S. 251ff.; Schütt-Wetschky (2000) mit weiteren Nachweisen. Nach Patzelt (1996b) ist die klassische Vorstellung von Gewaltenteilung „zum abgesunkenen und schwer wieder zu hebenden Bildungsgut“ (S. 58) geworden und auch bei Abgeordneten verbreitet.

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  28. Zum Verhältnis von Regierung und Mehrheitsfraktion hat Domes (1964) für die zweite und dritte Wahlperiode eine detaillierte Studie zur CDU/CSU-Fraktion vorgelegt. Zur CDU/CSU in der 12. Wahlperiode vgl. Gros (1998). Zur SPD-FDP-Koalition in der 6. Wahlperiode vgl. Brauswetter (1976), insbesondere S. 140ff.

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  29. Vgl. Brauswetter (1976), S. 169; Schreckenberger (1992), S. 134; Hennis (1964), S. 139; vgl. auch Maunz/Düng/Herzog (1958ff.), Art. 65, S. 8, Rd.Nr. 15. Klaus von Beyme geht so weit, die Prinzipien als „ehrwürdige Textbuch-Weisheit“ einzustufen, ders. (1997), S. 139.

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  30. Vgl. die von Hartwich und Wewer herausgegebenen fünf Bände „Regieren“, Hartwich/Wewer (1990 folgende) sowie den von Theo Stammen herausgegebenen Band mit dem darin abgedruckten programmatischen Vortrag von Wilhelm Hennis „Aufgaben einer modernen Regierungslehre“ aus dem Jahr 1965, Stammen (1967), Hennis (1965). Dass das damals festgestellte Forschungsdefizit nicht behoben wurde, belegt eindrücklich die Tatsache, dass der genannte Vortrag von Hennis mit einem aktuellen Vorwort in Band 1 der von Hartwich/Wewer herausgegebenen Reihe erneut abgedruckt wurde, Hartwich/Wewer (1990), S. 43–64.

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  31. Zur Karriere dieses Begriffs von der „Publizistik“ in die (politik)wissenschaftliche Diskussion vgl. Doering-Manteuffel (1991), S. 1ff.

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  32. Vergleichende Analysen: Padgett (1994b); Niclauß (1988); Müller-Rommel (1997a), S. 180ff.; Jäger (1988) jeweils mit weiteren Nachweisen. Vgl. auch die bereits erwähnte Studie zur ersten Regierung Brandt: Brauswetter (1976); zu Adenauer vgl. Doering-Manteuffel (1988) mit zahlreichen weiteren Nachweisen.

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  33. Hennis (1964), S. 108. Dass zwischen den am britischen Modell orientierten Verfassungsvorschriften und der deutschen Praxis eine erhebliche Diskrepanz besteht, zeigt Hereth (1999) am Beispiel der Art. 67 und 68 GG.

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  34. Die Diskussion über die „Einmaligkeit“ der Adenauer`schen Kanzlerdemokratie intensivierte sich mit der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit dem Regierungsstil Helmut Kohls neu. Doering-Manteuffel stellt die historischen Besonderheiten der Adenauer-Ara heraus und plädiert für die Begrenzung des Begriffs auf Adenauer, ders. (1991), so auch Jäger (1988). Haungs (1989) und Niclauß (1988) griffen hingegen auf den Begriff der „Kanzlerdemokratie“ zurück, um Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Regierungspraxis der Kanzler der Bundesrepublik herauszuarbeiten. Auch Niclauß sieht in der „Kanzlerdemokratie“ der Bundesrepublik eine Annäherung an die „englische Verfassungspraxis“ (S. 267). Kaltefleiter sah in der Regierungspraxis Helmut Kohls eine Rückkehr der „Kanzlerdemokratie wie zu Adenauers Zeiten“, ders. (1996), S. 37. Weitere Nachweise zu den verschiedenen Positionen vgl. Haungs (1989), S. 28, Fußnote 6 sowie DoeringManteuffel (1991), S. 1ff.

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  35. Vgl. Hennis (1964), S. 129ff; Niclauß (1988), S. 67ff.; 267ff.; Haungs (1989), S. 33, 35; vgl. auch Kaltefleiter (1996), demzufolge Kernelemente der „Kanzlerdemokratie“ die drei „Strukturvariablen des Parteiensystems“ — die „unbestrittene Führungsposition“ des Kanzlers in seiner Partei, die „strategische Mehrheit“ der Fraktion des Kanzlers im Bundestag sowie breite Unterstützung für die Politik des Kanzlers in der Bevölkerung — sind. Von den „Persönlichkeitsvariablen“, hängt ab, ob die durch die Strukturvariablen ermöglichte Kanzlerdemokratie realisiert wird, ebd., S. 28, 34.

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  36. Müller-Rommel (1997a) beschreibt den Regierungsstil Adenauers als „leadership style […] at times bordered an the autoritarian“, S. 180. Vgl. auch Jäger (1990), S. 99 sowie Doering-Manteuffel (1988), S. 240ff. mit weiteren Nachweisen.

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  37. Vgl. dazu Hennis (1977b), S. 300, 308ff. Zur Diskussion über die tatsächliche Stellung des britischen Premiers vgl. Fröhlich (1997). Vgl. auch Jäger (1990), der seit 1969 einen Wandel der Parteien im Gang sieht, der sowohl die Handlungsfähigkeit des Regierungschefs als auch der Fraktionen einschränkt. Ein wesentlicher Unterschied, der die Vergleichbarkeit von bundesrepublikanischem und englischem System in Frage stellt, ist das Vorhandensein von Koalitionen, die die Macht des Regierungschefs von vornherein begrenzen, vgl. dazu Padgett (1994b), S. 5ff.

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  38. Diese unterschiedlichen Interpretationen der Ordnung der Bundesrepublik spiegelten sich auch in der Kontroverse um „Kanzlerdemokratie“ oder „Koordinationsdemokratie“ als angemessene Beschreibungen für die Bundesrepublik wider, vgl. Murswieck (1990), Haungs (1989), S. 36ff.; Jäger (1988). Vgl. auch Sturm (1994), der Kanzler- und Koordinationsdemokratie als zwei Modelle politischer Führung beschreibt, die einem Bundeskanzler zur Wahl stehen (S. 79).

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  39. S. unten, Kapitel 2.2. sowie Kapitel 111.2. Vgl. auch Manow (1996), der bezweifelt, dass „das Bild von der Polarisierung zwischen,Kanzlelprärogative und,Ressortselbständigkeit’“ heute noch Gültigkeit hat (S. 100).

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  40. Vgl. Haungs (1989), S. 33, 35. Die Einschränkung der Richtlinienkompetenz durch das Ressortprinzip und auch durch das Kollegialprinzip vertritt auch Oldiges aus juristischer Sicht, ders. (1983), S. 458, 462.

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  41. Mit den wachsenden Ressorts und Aufgaben wächst die Bedeutung der Koordination und Lenkung. Kein Ressortminister kann mehr, ohne grob fahrlässig und verantwortungslos zu handeln, sein Ressort führen und in ihm die für richtig angesehenen Maßnahmen treffen, ohne sich zuvor des Plazets des Regierungschefs vergewissert zu haben, der allein überblickt, ob diese bestimmte Ressortpolitik mit dem Plan des Ganzen zu vereinbaren ist.“ Hennis (1964), S. 111.

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  42. Zu nennen sind hier: Blondel/Müller-Rommel (1997), bei denen zumindest im von Müller-Rommel verfassten Kapitel zur Bundesrepublik der Führungsstil der Bundeskanzler im Vordergrund steht, sowie Laver/Shepsle (1994). Die letztgenannte Studie überprüft auf der Grundlage von Interviews, die mit Ministern geführt wurden, welchem Typus von Regierung verschiedene Länder nahe kommen, vgl. Fußnote 107. Die formalen Entscheidungsverfahren der Bundesregierung gemäß Grundgesetz und GO BReg beschreibt Schmidt-Preuß (1988).

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  43. Vgl. die in Fußnoten 88 und 91 genannten Publikationen. In ihrer detaillierten Studie über die Relevanz von Organisationsstrukturen für die Bearbeitung eines Politikfelds am Beispiel der Umweltpolitik nennt Müller (1995) folgende Faktoren als entscheidend für die Bedeutung eines Ressortministers: die Relevanz seines Politikfelds für den Wahlerfolg seiner Partei, die Stellung eines Ministers in Partei und Fraktion, die Ressourcenausstattung des Ressorts, die Konzentration des Ministers auf ein zentrales politisches Ziel sowie die Karriere- und Aufstiegschancen, die ein Minister,seinen` Beamten bieten kann (S. 537).

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  44. Is government policy affected by the partisan composition of the cabinet? 2. Is government policy affected by the allocation of cabinet portfolios between parties? 3. Is government policy affected by the allocation of cabinet portfolios within parties?“, Laver/Shepsle (1994b).

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  45. Laver und Shepsle legen ihrem portfolio-allocation approach drei Annahmen zu Grunde, die zwar individuelle Akteure in das Zentrum stellen, deren persönliche Fähigkeiten aber dennoch vernachlässigen. Minister sind demnach rationale Akteure, charakterisiert als „constrained optimizer, doing the best he or she can in the circumstances to push the party line and manoeuver whatever obstacles lie in the way“, dies. (1994a), S. 289. Im Unterschied dazu weist Müller darauf hin, dass „ein institutionell starkes Ressort (…) unter einem politisch schwachen Minister an Einfluß verlieren (kann)“, gleiches gilt umgekehrt, Müller (1995), S. 35.

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  46. Hennis kritisiert die (damals) weitgehende Monopolisierung der Öffentlichkeitsarbeit durch das Bundespresseamt, denn diese „lähmt die Initiative der Ressorts, fördert die Leisetreterei“, weil das Bundespresseamt eine Diskussion über einen Entwurf, den das Kabinett noch nicht beschlossen hat, zu vermeiden sucht. Ein Minister müsse die Chancen eines Referentenentwurfs testen können, bevor er ihn zu seiner Zielsetzung mache. Daher sei Ressortverantwortlichkeit ohne das „Recht zu einer eigenen Pressepolitik“ wenig wert, Hennis (1964), S. 128.

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  47. Einen kurzen Überblick zur Parteienkritik gibt: Stöss (1990), S. 16ff.; vgl. auch Haungs (1993), S. 23ff. Auf die Diskussion über innerparteiliche Demokratie und die Frage nach der Leistungsfähigkeit der Parteien, insbesondere der Volksparteien, soll an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden, vgl. dazu Stöss (1990), S. 18ff. mit weiteren Nachweisen sowie v. Krockow/Lösche (1986); Haungs/Jesse (1987).

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  48. Haungs (1993), S. 23. Vgl. Stöss, der auf den „sozialistischen Blickwinkel“ bei Michels hinweist und Ostrogorski als „Vertreter einer elitären Variante repräsentativer Demokratie“ einordnet (S. 17 ).

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  49. Ebbighausen (1969), S. 18. Ostrogorski akzeptiert zwar die Notwendigkeit von Parteien, sieht aber eine Fehlentwicklung, die nötig macht, dass ihre „proper function“ wiederhergestellt wird, ders. (1964a), S. 350. Im Band über Großbritannien resümiert er: „Thus, through the intervention of the Caucus, the three great springs of parliamentary government - the independence of representatives, the elasticity of the leadership, and that of the relations between Parliament and public opinion - have been weakened, to the lowering of Parliament and the deterioration of its efficacy.“ Ostrogorski (1964a), S. 319. Bei Michels hingegen steht diese Frage nicht im Zentrum. Er konstatiert im Gegenteil eine weitgehende Dominanz der Parteiführer, die zugleich im Parlament sind, und stellt fest: „Die Geschichte der parlamentarischen Fraktionen besteht aus einer Kette gebrochener Parteitagsbeschlüsse“, Michels (1989), S. 139.

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  50. Vgl. ausführlich Ebbighausen (1969), der feststellst, dass „[…] bei beiden noch ein eigentümlicher Bruch zwischen ihrem Selbstverständnis als,Empiriker` auf der einen Seite und eben ihren praktisch-politischen Vorstellungen einer Einlösung der diese Kritik leitenden Antizipation von Demokratie auf der anderen Seite deutlich zu werden (scheint). […] Ihr Demokratieverständnis hat in seinen Prämissen wie letztlich auch in seiner ‘praktischen’ Gestalt einen quasi,a priorischen`,unhistorischen` Charakter. Eine,immanente praktische Kritik` des sich ankündigenden Wandels zur modernen Form der parlamentarischen,Parteiendemokratie bleibt hier wie dort im Grunde noch ausgeschlossen.“ (S. 31) Insofern ist „mit ihren frühen Untersuchungen […] der Weg in Richtung praxisbezogener Demokratieforschung markiert, wenn sie selbst diesen Weg auch noch nicht gehen.“ (ebd., S. 45). Rezipiert wurde in der modernen Parteienforschung insbesondere das „eherne Gesetz der Oligarchie“ von Michels, vgl. Ebbinghausen (1969), S. 56ff. mit zahlreichen Nachweisen, sowie jüngst Tiefenbach (1998), der Michels Thesen auf die (innerparteiliche) Entwicklung der Grünen anwendet.

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  51. Belebt wurde die Diskussion durch ein Interview, das Bundespräsident Richard von Weizsäcker (1992) zwei Journalisten der Zeit gab, in dem er den ausufernden Einfluss der Parteien kritisierte (S. 145ff.) und ihnen vorwarf „machtversessen auf den Wahlsieg und machtvergessen bei der Wahrnehmung der politischen Führungsaufgabe“ zu sein (S. 164). Zur schon vor Weizsäcker beginnenden politikwissenschaftlichen Debatte über mögliche Ursachen der „Politikverdrossenheit“ und darüber, welche Auswirkungen diese hat, und ob sie überhaupt in relevantem Maße existiert und nicht mancher vermeintliche Krisenindikator, wie zum Beispiel sinkende Wahlbeteiligung, Ausdruck der Normalisierung ist, vgl. Ehrhart/Sandschneider (1994). Rieger (1994); Stöss (1990); Niclauß (1995), S. 238ff.; Helms (1999b).

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  52. Die Praxis der Parteienfinanzierung hat v. Arnim in zahlreichen Büchern angeprangert vgl. u.a. von Arnim (1998) mit weiteren Nachweisen. Er kritisiert insbesondere auch den Zugriff der Parteien auf Wissenschaft, Rundfunk und die Ämterpatronage in der Verwaltung als Verstoß gegen die Gewaltenteilung, ders. (1990), S: 26ff. Auch in seinem allgemeiner angelegten Buch „Fetter Bauch regiert nicht gem“ dient ihm als zentrales Beispiel, durch das er die Existenz einer unkontrollierten und von den Bürgern abgehobenen, geschlossenen „politischen Klasse“ bewiesen sieht, die Gesetzgebung über Diäten, Parteien- und Fraktionsfinanzierung, ders. (1997), S. 295ff. Ähnliches gilt auch für Scheuch, der in einer mit seiner Frau gemeinsam verfassten Studie (Scheuch (1992)) den „Kölschen Klüngel“ aufgedeckt hat, ein „Kartell der Berufspolitiker“ (ebd., S. 171). Vgl. auch Scheuch (1993).

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  53. von Amim (1997), S. 323f. Diese „oligarchische Führungsspitze“ (ebd., S. 199) setzt sich aus den führenden Personen in Partei, Fraktion und Regierung zusammen.

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  54. von Arnim (1997), S. 370. Dies zeigt das plebiszitäre Demokratieverständnis von Arnims, während seine Ausführungen an anderer Stelle über die Unabhängigkeit der Abgeordneten das Ideal eines Honoratiorenparlaments auferstehen lassen und damit das Spannungsverhältnis zugunsten der Amtsträger auflösen, vgl. oben Fußnote 50, vgl. van Ooyen (2000); Welti (1998), S. 88f.

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  55. Leibholz war Staatsrechtler und langjähriger Richter am Bundesverfassungsgericht. Er hat seine Parteienstaatsthese schon Ende der 20er/Anfang der 30er Jahre entwickelt. Wie Hecker (1995) einleuchtend nachweist, kommt in Leibholz’ frühen Publikationen noch nicht die spätere, eindeutig positive Bewertung der von Leibholz gesehenen Entwicklung zum modernen Parteienstaat zum Ausdruck. (S. 288ff.) Erst nach 1945 entwickelt Leibholz den Parteienstaat als „theoretisches, in sich geschlossenes Ordnungsmodell“, vgl. ebd., S. 292. Das Parteienstaatsmodell von Leibholz stieß in der deutschen Politikwissenschaft auf zum Teil sehr scharfe Kritik, z.B. Hennis (1992), vgl. Hecker (1995), S. 299ff.; Haungs (1976), S. 61 mit weiteren Nachweisen. Positiv rezipiert wurde die Parteienstaatsthese in der in den 70er Jahren geführten Diskussion über das imperative Mandat als Weg zur Demokratisierung, vgl. oben Fußnote 41, sehr kritisch: Haungs (1976), S. 64ff.

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  56. Bis Mitte der 60er Jahre prägte das Parteienstaatskonzept auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wesentlich. Wie Hecker (1995) zeigt, übte das BVerfG, dem Leibholz selbst von 1951–1971 angehörte, dabei eine „leichte Zurückhaltung“ (S. 306). Zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit den 50er Jahren bis zum Parteienfinanzierungsurteil von 1992 vgl. Hecker (1995), S. 306ff., mit zahlreichen Urteilszitaten, sowie Stöss (1997), S. 29ff. Stöss sieht in letztgenanntem Urteil eine erneute Annäherung an die Parteienstaatsthese (S.30f), während Hecker diese nur vordergründig gegeben sieht. Seiner Auffassung nach stehen „konkrete Sachgesetzlichkeiten statt prinzipieller Erwägungen“ bei diesem Urteil im Vordergrund (S. 309).

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  57. Leibholz (1973), S. 226. Leibholz’ These von einem Strukturwandel soll hier nicht weiter vertieft werden, vgl. ders. (1958), S. 78ff., vgl. auch Hecker (1995), S. 289; zur Kritik daran vgl. Hennis (1957), S. 74

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  58. Haungs (1980) legt überzeugend dar, wie sich aus der Auffassung, „das,Wesen` der Demokratie sei die Identität zwischen Herrschenden und Beherrschten“, ergibt, dass im modernen Flächenstaat Mandatsträgern durch Wahl die Entscheidungsbefugnis übertragen wird, die strikt einem imperativen Mandat — im Parteienstaat dem ihrer Partei — unterworfen sind (S. 14).

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  59. Leibholz (1951), S. 1; ders. (1973), S. 235f. Die ausgehend von Leibholz’ These, dass zwischen den Grundgesetzartikeln 21 (als Ausdruck des modernen Parteienstaates) und 38 (als traditionellem Relikt) ein Spannungsverhältnis oder gar Gegensatz besteht, geführte intensive wissenschaftliche Diskussion über das Verhältnis dieser beiden Grundgesetzartikel soll hier nicht weiter erläutert werden. Mittlerweile herrscht auch in der Rechtswissenschaft weitgehende Einigkeit, dass „von einer konkordanten Interpretation beider Normen im Rahmen der demokratischen Repräsentation auszugehen ist“, Welti (1998), S. 84 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Hecker (1995), S. 305.

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  60. Im Modell des Parteienstaates, dem das Grundgesetz wegen Art. 38 nicht ganz entspricht, ist die logische Konsequenz des Parteiausschlusses eines Abgeordneten auch der Verlust des parlamentarischen Mandats, Leibholz (1951), S. 3, 6; ders. (1973), S. 230.

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  61. Zur Kritik daran und zur Kritik an Leibholz’ Vorstellung von repräsentativer Demokratie, vgl. Haungs (1976), der letztere besser als „liberale Repräsentationsideologie“ charakterisiert sieht (S. 64). Vgl. ders. (1980), S. 13; vgl. Sternberger (1971), S. 197ff.

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  62. Auch Stöss (1997), der die faktische Wirkung des Leibholz’schen Konzeption im Gegensatz zu Hennis ((1992), S. 117ff.) positiv bewertet (S. 25), distanziert sich bei der grundlegenden Frage der Identität von Regierenden und Regierten von Leibholz. Weder gebe es eine Identität von Parteien und Volk noch eine von Volk und Staat (S. 31).

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  63. Angesichts der insbesondere von Sternberger, Haungs und Hennis geleisteten ausführlichen Auseinandersetzung mit den Thesen Leibholz’ sollen diese kurzen Hinweise auf die Parteienstaatsthese genügen. Vgl. u.a. Haungs (1976), ders. (1980), Hennis (1992), ders. (1957), S. 65, 72ff.; ders. (1974), S. 235, 243ff. Auch wenn nach Helms (1999a) die Vorstellung des Parteienstaates, die er in Übereinstimmung mit der Theorie des „responsible party government“ sieht, „in der Mehrzahl moderner faktischer Demokratien […] faktische Anerkennung“ findet (S. 13) und sich entsprechend in der Politikwissenschaft wiederhndet, kann sich diese Aussage nicht auf eine umfassende positive Rezeption des Modells von Leibholz mit all seinen problematischen Grundlagen beziehen, sondern vielmehr auf den in Kapitel 1.1 dargestellten, eher unscharfen Umgang mit dem Begriff des „Parteienstaates“, vgl. Haungs (1980), S. 24. Haungs verweist dort auch auf die von Rose aufgestellten Kriterien für das Vorhandensein eines Parteienstaates, die die Bundesrepublik nicht erfüllt. Auf das Konzept von Rose soll in dieser Arbeit nicht weiter eingegangen werden, da zum „party government“ neuere Ansätze herangezogen werden, die von einem der Autoren als „simplified and generalized version of the,responsible parties’ model of democracy“ beschrieben wird, Katz (1987), S. 3. Vgl. dazu auch Helms (1997), S. 87f.

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  64. Hennis (1962), S. 134. Auch wenn man nicht wie Hennis die Zuspitzung auf eine rein repräsentative Demokratie vornimmt, sondern davon ausgeht, dass es sich in der Bundesrepublik um eine gemischte Verfassung handelt, wie Sternberger und Haungs, bleibt das Verhältnis von Amtsinhabem und Partei ein repräsentatives Element, vgl. Haungs (1980), S. 14f. Leibholz hat offenbar einen anderen Begriff von Verantwortung, denn er sieht in seiner Vorstellung der liberal-repräsentativen Verfassung „die politische Rechenschaftspflicht und Verantwortung der Abgeordneten gegenüber Wählern und sonstigen politischen Organisationen verneint“, ders. (1973), S. 214. Hier zeigt sich sein bereits erwähntes inadäquates Verständnis repräsentativer Demokratie.

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  65. Maßgebliche Veröffentlichungen dazu sind die von Castles/Wildenmann und Katz herausgegebenen Bände „The Future of Party Government“ (1986) und „Party Government. European and American Expertences“ (1987) sowie ein Schwerpunktheft des International Political Science Review aus dem Jahr 1995 (Heft 2). Helms hat 1993 Österreich und die Bundesrepublik vergleichend auf der Basis dieses Ansatzes untersucht. Blondel und Cotta haben das Konzept erweitert und genauer das Verhältnis von Partei und Regierung untersucht. Sie üben an dem ursprünglichen Ansatz des „party government“ insofern Kritik, als es ihrer Meinung nach die Tendenz hat, Regierungen zu sehr als Werkzeuge der Parteien zu behandeln und nicht als eigenständige Akteure, vgl. dies. (1996a), S. 1. Einen Überblick über verschiedene zum Teil auch ältere Varianten des party-government-Konzeptes gibt Helms (1999a), S. 16; ders. (1993), S. 639.

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  66. Katz (1986), S. 44. In seine Untersuchung zu Italien bezieht Helms jedoch auch normative Fragen nach der Verantwortlichkeit ein. Dabei steht die hinreichende Klarheit der Verantwortungszuweisung zwischen Regierung und Opposition im Zentrum, vgl. Helms (1997), S. 96.

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  67. Beispiele für solche Studien sind unter anderem von Beymes detaillierte Arbeit über den Gesetzgebungsprozess (von Beyme (1997)), für die er auch Ansätze moderner Netzwerkanalyse mit einbezieht. Das komplexe Beziehungsgeflecht von Partei, Fraktion und Regierung wurde generell nur wenig untersucht, vgl. Helms (1999a), S. 8 mit weiteren Nachweisen. Eher allgemeine Überlegungen zum Thema bietet Graß (1992); Beispiel für eine neue empirische Untersuchung zur Union ist: Gros (1998). Vgl. auch Murswieck (1991), der einen Überblick über den Forschungsstand zur Relevanz von Parteiprogrammatik für Regierungshandeln gibt.

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  68. Auch Dolf Sternberger hat sich teilweise mit diesem Problem beschäftigt, wie u.a. das folgende Zitat zur Regierungsbildung 1953 zeigt: „Die Institution des Bundeskanzleramtes [..] ist es im Zusammenspiel mit jener Teilung der Partei-Gewalten, die ich oben skizziert habe, und mit der […] rnitformenden Hand der Wählerschaft, welche die lebendige Verfassung daran gehindert haben, in den bereitstehenden Formen des Parteienstaates zu erstarren.“ Ders. (1956), S. 40. Er konnte jedoch die ganze Problematik zu seiner Zeit noch nicht erkennen, weil der Einfluss der Parteiorganisation geringer war als heute, vgl. unten Fußnote 189. Ein weiteres Gegenmodell zur Parteienstaatsthese, auf das hier nicht weiter eingegangen werden soll, entwarf Konrad Hesse 1958 auf der deutschen Staatsrechtslehrertagung in Wien, vgl. dazu Stöss (1997), S. 261ff., Hecker (1995), S. 304f.

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  69. Waldemar Schreckenberger leitete unter Helmut Kohl zunächst das Bundeskanzleramt (1982–84) und blieb, nachdem Wolfgang Schäuble als Bundesminister die Aufgabe des Chef des Bundeskanzleramtes übernommen hatte, als Staatssekretär dort tätig (bis 1989 ). Bis zu seiner Emeritierung 1998 war Schreckenberger Professor für Rechtsphilosophie, Rechtspolitik und Gesetzgebungslehre in Speyer.

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  70. Anlass für die nähere Beschäftigung mit Koalitionsverträgen und —ausschüssen in der Bundesrepublik bot insbesondere die Tatsache, dass 1961 erstmals ein schriftlicher Koalitionsvertrag öffentlich bekannt wurde, vgl. Schäle (1964), S. VII; Saalfeld (1997), S. 80. Einen Überblick über den rechtswissenschaftlichen Forschungsstand seit der Weimarer Republik geben v. Münch (1993), S. l lff. sowie Gerber (1964), S. 59–77, der auch Theodor Eschenburg und Dolf Sternberger berücksichtigt.

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  71. Vgl. v. Mönch (1993), S. 15 (mit weiteren Literaturhinweisen) und S. 27f.; vgl. S.häle (1964), 5. 29; Kewenig (1965), S. 185

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  72. Zur Praxis in der Bundesrepublik vgl. Rudzio (1991) mit weiteren Nachweisen; speziell zu den Jahren 1961–1969 vgl. Rudzio (1972). Zum Kressbronner Kreis der Großen Koalition vgl. auch Knorr (1975), S. 220ff.; Lehmbruch (1998), S. 56ff.

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  73. Bezüglich der Rechtsnatur herrscht offenbar nach wie vor Uneinigkeit vgl. Steiger (1989), S. 777 mit weiteren Nachweisen; Maunz/Dürig/Herzog (1958ff.), Art. 21, S. 35, Anmerkung 1. Schäle (1964) zieht eine Analogie zu Kartellabsprachen von Wirtschaftsunternehmungen (S. 73ff.), Scheidle (1965) stuft sie als „verfassungsrechtliche Verträge“ ein (S. 32ff., 100ff.). So auch v. Mönch (1993), der aber im Gegensatz zu Scheidle (ders. (1965), S. 151ff.) klarstellt, dass Koalitionsvereinbarungen nicht gerichtlich durchsetzbar sind (S. 30), so auch Schneider/Zeh (1989), S. 1311. Schröder (1987) hingegen sieht in Anlehnung an Klaus Stern in Koalitionsvereinbarungen eine „politische Geschäftsgrundlage“, die „im rechtlich unverbindlichen,Vorfeld der von den Staatsorganen zu treffenden Entscheidungen— (S. 604) verbleibt. Vgl. auch Kewenig (1965), S. 196, der nur das Verhalten der Partner der rechtlichen Bewertung zugänglich sieht, nicht die Vereinbarung selbst. Kewenig gibt auch einen Überblick über die drei grundsätzlich verschiedenen juristischen Betrachtungsweisen der Koalitionsvereinbarungen (vorhandener Rechtscharakter; fehlender Rechtscharakter; vermittelnde Position, die Rechtsverbindlichkeit verneint, rechtliche Relevanz aber bejaht) (S. 185ff.).

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  74. Vgl. v. Munch (1993), S. 22ff. mit weiteren Nachweisen; Scheidle (1965), S. 113; Maunz/Dürig/Herzog (1958ff.), Art. 21, S. 35, Rd.Nr. 98; Schmidt-Preuß (1988), S. 215, 217. Eine andere Auffassung vertrat Gerber in seiner 1964 vorgelegten Dissertation (zur rechtlich bindenden zulässigen Fraktionsdisziplin bei gleichzeitig abgelehntem Fraktionszwang: vgl. S. 165ff.; zur rechtlichen Bindung des Kanzlers und der Minister vgl. S. 184ff.).

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  75. In der Regel werden Koalitionsausschüsse als „praeter constitutionem“ aufgefasst, vgl. Schäle (1964) S. 123; Gerber (1964), S. 219. Die von Schmidt-Preuß (1988) vorgenommene Einordnung als „Unterorgane des Kabinetts“ (S. 206) scheint eher eine Einzelmeinung zu sein.

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  76. Dies um so mehr, als einige Autoren explizit die Unterscheidung von außerparlamentarischer Partei und Fraktion nicht eindeutig vornehmen, vgl. Schule (1964), S. 113f. Als verfassungsrechtliche Schranke wird im Ergebnis der durch Art. 21 1 1 den Parteien eingeräumte Bereich der „Mitwirkung an der politischen Willensbildung“ angesehen, vgl. S.hule (1964), S. 86; Schmidt-Preuß (1988), S. 217. Das Verfassungsgericht hat die Unterscheidung zwischen Fraktion und Partei in seinem Urteil zur Parteienfinanzierung aus dem Jahr 1966 aus verfassungsrechtlicher Sicht eindeutig formuliert, indem es feststellte, dass „die Fraktionen anders als die politischen Parteien zum staats-organschaftlichen Bereich gehören“, BVerfGE 20, 56 (105).

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  77. Vgl. Kropp (1999), S. 47, 56 mit weiteren Nachweisen. Vgl. dazu insbesondere den 1997 von Müller /Strom herausgegebenen Band, der Aufsätze Ober Koalitionsregierungen in dreizehn westeuropäischen Ländern enthält. Die Herausgeber führen als weitere Beispiel für das veränderte Forschungsinteresse wesentlich die in Fußnote 105 genannte Untersuchung von Laver/Shepsle und weitere Publikationen der gleichen Autoren an.

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  78. In dem bereits genannten Sammelband (Fußnote 177) wirft Saalfeld (1997) in seinem Beitrag über die Bundesrepublik das Problem zwar auf, kommt aber sehr schnell zu dem Ergebnis, dass die Verlagerung politischer Entscheidungen in Koalitionsgremien zwar „schwerwiegende Konsequenzen für die demokratische Transparenz und Zurechenbarkeit politischer Verantwortung“ hat, diese jedoch nicht zu hoch zu bewerten seien, da „informelle Gremien zweifellos eine wichtige Voraussetzung des bundesdeutschen Mehrebenensystems sind“ (S. 104).

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  79. Vgl. den Forschungsüberblick von Dexheimer (1971); sowie v. Munch (1993), S. 12. Jun hat 1994 eine ausführliche Studie vorgelegt, in der er ausgehend von einem „erweiterten politisch institutionalistischen Ansatz“ nach Manfred G. Schmidt die Bildung von Koalitionen in den Bundesländern genau untersucht. Koalitionsvereinbarungen bewertet er dabei nur nach ihren zum Zeitpunkt des Abschlusses erkennbaren Charakteristika (Umfang, Schwerpunkte, Aufnahme von Formelkompromissen etc.).

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  80. Rudzio (1970), S. 220. Koalitionsausschüsse werden auch wegen des damit verbundenen Verstoßes gegen das Prinzip der Gewaltenteilung kritisiert. Auf diese Sichtweise soll nicht weiter eingegangen werden, da sie, wie schon hinsichtlich des Verhältnisses von Fraktion und Regierung erläutert (vgl. S. 30), am Wesen parlamentarischer Regierung vorbeigeht, vgl. Rudzio (1970), S. 214f. mit weiteren Nachweisen; Knorr (1975), S. 227f.

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  81. Vgl. Domes (1964), S. 135f. Fraktions- und Koalitionsdisziplin waren in den 50er und 60er Jahren generell noch nicht so ausgeprägt, vgl. Lehmbruch (1998), S. 55f.; Haungs (1976), S. 72. Zum Wandel des Verhältnisses von Partei und Fraktion vgl. Schüttemeyer (1999a).

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  82. Duverger (1959) unterscheidet drei Phasen, denen er drei Parteitypen zuordnet: „die Herrschaft der Parlamentarier über die Partei“, „ein annäherndes Gleichgewicht zwischen Parlamentariern und Parteiführern“ und „die Herrschaft der Partei über die Parlamentarier“ (S. 196).

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  83. Duverger (1959), S. 198f. Duverger schränkt seine Aussagen jeweils durch die Nennung von Parteien, die Ausnahmen darstellen, ein.

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  84. Vgl. v. Beyme (1993b), S. 278ff., der Duvergers These überwiegend für nicht mehr zutreffend hält, wobei er zum einen auf die Entwicklungstendenz zur Volkspartei, zum anderen auf die ähnlichen Satzungen bürgerlicher und sozialdemokratischer/sozialistischer Parteien verweist. Vgl. auch Helms (1999a), S. 15f., der auf das Fehlen detaillierter empirischer Untersuchungen hinweist.

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  85. Zu wissenschaftlichen Ansätzen der Parteientypologie vgl. Niclauß (1995), S. 24ff. mit zahlreichen Nachweisen, der insbesondere die Diskussion über Kirchheimers Begriff der „Volkspartei“ nachzeichnet. Vgl. dazu auch Veen (1999). In der jüngsten politikwissenschaftlichen Diskussion über die Veränderung von Parteiorganisation und die Entwicklung neuer Parteitypen (Fraktionspartei, Rahmenpartei) geht es wesentlich um die Frage, ob und inwieweit Parteien weiterhin auf breite Mitgliedschaft setzen und wie deren Mitwirkungsmöglichkeiten gestaltet sein können und sollen, vgl. Haungs (1994), der für eine „erneuerte Mitgliederpartei“ plädiert, die sich von der „klassischen,demokratischen Massenintegrationspartei` “ unterscheiden soll (S. 114f.). Entgegengesetzter Auffassung ist Nickig (1999), jeweils mit weiteren Nachweisen.

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  86. Vgl. Poguntke (1997), S. 275f., der zugleich auf die faktischen Grenzen bei der Realisierung dieses Anspruchs hinweist.

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  87. Vgl. Kolinsky (1993), S. 51. Die unterschiedlichen Traditionen wirken in den Parteien weiter, auch wenn durch die Entwicklung zu „Volksparteien“ in der Tat eine Annäherung zwischen den großen Parteien zu beobachten ist, wie von Beyme sie in seinem bereits zitierten Aufsatz beschreibt, vgl. von Beyme (1993b), S. 279. Zum Wandel der Organisation der Parteien in der Bundesrepublik vgl. Poguntke (1997) mit zahlreichen Nachweisen.

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von Blumenthal, J. (2001). Forschungsstand. In: Amtsträger in der Parteiendemokratie. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-83367-9_3

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