Zusammenfassung
Der Begriff des „Amtes“ ist seiner Geschichte nach nicht an demokratische Ordnungen gebunden. Seine etymologische Herkunft verbindet „Amt“ mit „Diener“, „Höriger“.28 In der Übertragung auf den Kontext von Staat und Herrschaft wurde daraus das Amt als „Dienst“, als „pflichtgemäße und verantwortlich wahrzunehmende Aufgabe“.29 In dieser kurzen Definition sind die Kernelemente des Amtes enthalten, die auch auf die politischen Ämter innerhalb der Verfassungsordnung zutreffen: Ein Amt ist beschrieben durch das Vorhandensein einer bestimmten Aufgabe, d.h. bestimmter Kompetenzen als Minister, Kanzler, Abgeordneter, die allein der Amtsinhaber zu erfüllen berechtigt ist.30 Verantwortung für die Amtsführung setzt voraus, dass der Inhaber des öffentlichen Amtes (weitgehend) unabhängig entscheiden kann und über die Ausführung der Tätigkeit öffentlich Rechenschaft vor demjenigen ablegen muss, der ihn in das Amt gebracht hat.31
„Alle herrschaftliche politische Gewalt (ist) Amtsgewalt.“27
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Literatur
Sarcinelli (1997), S. 42; zur Veränderung der Politikvermittlung der Parteien vgl. auch Sarcinelli (1998), S. 277ff.; allgemein zum Wandel der Medien und ihrer Bedeutung vgl. Jarren (1998), insbesondere S. 85ff.
Kluge, Friedrich: Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, Berlin 1995, Stichwort „Amt“, S. 35f.
Vgl. Staatslexikon, Stichwort „Amt“, S. 128f; vgl. ebd., Stichwort „Verantwortung”, S. 591f; vgl. auch Hereth (1981), S. 374.
Eine ausführliche Erörterung verschiedener Repräsentationstheorien ist für meine vornehmlich empirisch ausgerichtete Untersuchung der Fragestellung nicht notwendig. Einen Überblick über verschiedene Ansätze bietet Rausch (1968); vgl. auch Welti (1998), S. 25ff. Neuere Literatur bezieht sich des öfteren auf die von Hannah F. Pitkin entwickelte „handlungsanalytische Repräsentationstheorie“, Patzelt (1993), S. 26, der auch einen Überblick über neuere Repräsentationstheorien gibt (S. 19ff.), vgl. auch Kranenpohl (1999a), S. 16f. Auch die Frage, ob die Beschreibung der Bundesrepublik als „gemischte Verfassung”, sei es im Stemberger’schen Sinne als „Neue Politik“, die demokratische und oligarchische Elemente vereinigt, oder Haungs (und Fraenkel) folgend als Mischung von plebiszitären wie repräsentativen Elementen, nicht zutreffender ist, ist für die hier betrachtete Fragestellung nicht von Bedeutung, da dies den Charakter der Beziehungen von Amtsträgern und Wählern nicht wesentlich ändert, vgl. Sternberger (1985), S. 211ff.; Haungs (1981), S. 16f.
Ort für die öffentliche Begründung der Politik ist insbesondere die Plenardebatte des Parlaments. „Sie zwingt zu rationaler Begründung, zur Rechtfertigung, zur Offenlegung der Gründe, die für diese Maßnahme und gegen jene von der Opposition empfohlene Alternative sprechen.“, Hennis (1973), S. 128.
Vgl. Hennis (1962), S. 134; Haungs (1980), S. 14; vgl. insbesondere Fraenkel (1991), S. 153ff., und die dort vorgenommene Erläuterung der verschiedenartigen Legitimitätsprinzipien“ repräsentativer und plebiszitärer Demokratie (S. 155). Fraenkel hält das Vorhandensein sowohl plebiszitärer als auch repräsentativer Elemente in einer demokratischen Ordnung nicht für unvereinbar. Notwendig ist vielmehr ein Ausgleich zwischen den plebiszitären und repräsentativen Komponenten (S. 202). Vgl. auch Steffani (1999), S. 776f., der nicht zwischen repräsentativer und plebiszitärer Demokratie unterscheidet, sondern zwischen monistischer und pluralistischer.
Vgl. Schütt-Wetschky (1984), S. 223f. Ein Beispiel für eine sehr weite Definition von „Parteienstaat“ gibt Helms (1993), S. 635. Zur unterschiedlichen Verwendung der Begriffe vgl. auch Helms (1999b), S. 436ff.
Vgl. Stöss (1997), S. 16, der aber selbst für Begriff und Konzept des Parteienstaates plädiert (S. 34). Vgl. auch Hennis (1992), S. 134f.
Insbesondere in den 70er Jahren fand unter den Stichworten „imperatives Mandat“ und „recall” eine solche — kontroverse — Diskussion statt, vgl. insbesondere den Sammelband von Guggenberger/Veen/Zunker (1976), in dem zentrale Beiträge zu dieser Debatte zusammengefasst wurden, vgl. auch Bermbach (1972); sowie kritisch dazu: Kevenhörster (1975). Teil der Debatte um die innerparteiliche Demokratisierung war auch die Kritik an den Volksparteien, vgl. Guggenberger (1986), S. 130. Hintergrund waren Vorstellungen direkter oder sogar Rätedemokratie, die „die Entfemung der Abgeordneten von den Interessen ihrer Wähler, von den Interessen des Volkes“ verhindern sollten, Schwan (1986), S. 136. Zur Kritik an diesen Konzepten und der ihnen zu Grunde liegenden Vorstellung eines a priori bestehenden Gemeinwohls, vgl. Schwan (1986), S. 141f.
Helms (1999), S. 13. Das Konzept der „Kartellpartei“ und die Wiederentdeckung des Begriffs der „politischen Klasse” markieren zwei neuere Tendenzen in der Politikwissenschaft, die das Verhältnis von Gesellschaft, Parteien und Staat untersuchen, ohne die Frage nach verantwortlich handelnden Amtsträgern aufzuwerfen. Zur Kartellpartei vgl. Katz/Mair (1995); Wiesendahl (1999). Einen Überblick über den Gebrauch des Begriffs der „politischen Klasse“ seit Mosca gibt von Beyme (1993a), S. 11ff.; zur Neuentdeckung vgl. auch Golsch (1998), S. 17ff. „Politische Klasse” dient auch dazu, die Selbstbedienungsmentalität von Politikern, ihre „Abgehobenheit“ von der Bevölkerung und den Zugriff der Parteien auf immer weitere Bereiche des öffentlichen Lebens ( Rundfunk u.ö.) kritisch herauszustellen, vgl. Golsch (1998), S. 17.
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von Blumenthal, J. (2001). Das Amt in der Parteiendemokratie. In: Amtsträger in der Parteiendemokratie. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-83367-9_2
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