Zusammenfassung
Der am 25. März 1957 in Rom unterzeichnete Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag) verfolgt das ehrgeizige Ziel der Schaffung eines Gemeinsamen Marktes und die schrittweise Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten.1 Darüber hinaus soll die Wirtschaftsgemeinschaft zu einer Europäischen Union weiterentwickelt werden, die die Integration der nationalen Märkte zu einem umfassenden europäischen Binnenmarkt beinhaltet, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Die im zweiten Teil des Vertrages (Grundlagen der Gemeinschaft) ausgeführten vier Unterziele der Wirtschaftsgemeinschaft konkretisieren die Forderungen nach einem freien Warenverkehr, der persönlichen Freizügigkeit, dem freien Dienstleistung- und dem freien Kapitalverkehr.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Literatur
Der EWG-Vertrag wurde am 5.7.1957 vom Deutschen Bundestag ratifiziert und trat am 1.1.1958 in Kraft. Vertragspartner und damit Gründungsmitglieder der Gemeinschaft waren Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande. Da mit dem EWG-Vertrag am 25.3.1957 zugleich auch der Euratom-Vertrag unterzeichnet wurde, spricht man auch von „den europäischen Verträgen“ oder nach dem Ort des Vertragsschlusses auch von den „Römischen Verträgen“.
Vgl.Person/Smits(1993).
Einen aktuellen tabellarischen Überblick über die kreditwirtschaftlich relevanten Vorschläge und Richtlinien bietet die Zusammenstellung des Verbandes öffentlicher Banken (1995), eine Gesamtdarstellung leistet Gruner-Schenk (1995). Vgl. auch Becker (1991), S. 76 f., Schneider (1991a).
Vgl. Baltensperger/Dermine (1990), S. 19–25.
Im Juli 1972 legte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften den „Entwurf einer Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Aufnahme und Ausübung der selbständigen Tätigkeiten der Kreditinstitute“ vor. Dieser Entwurf beinhaltete neben Vorschriften über Zulassungsprüfungen, Meldepflichten für Organ-, Groß- und Millionenkredite sowie Vorlagepflichten für die Monatsausweise und Jahresabschlüsse insbesondere detaillierte Schemata zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen und die Sicherung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft der Kreditinstitute. Vgl. zur Diskussion und Kritik des Vorschlags Rudolph (1974) sowie Römer (1977).
Vgl. Schlemmer-Schulte (1991), S. 6–7.
Vgl. Lanzke (1988), S. 397, Troberg (1984), S. 5.
Vgl. Troberg (1984), S. 5, ders. (1985), S. 959.
Vgl. Schlemmer-Schulte (1991), S. 7.
Vgl.Troberg(1984), S. 5 f.
Vgl. Bader (1988), S. 246.
Vgl. zum folgenden Pearson (1992), S. 9–18.
Vgl. Kluge (1990), S. 182, Kumpel (1995), S. 1332.
Vgl. Lanzke(1988), S.398.
Vgl. Gaddum (1988), S. 117 f., Meyer-Horn (1988), S.10, Kluge (1990).
Die Kommission erkannte, daß eine umfassende Angleichung der Aufsichtsnormen aufgrund der unterschiedlichen nationalen Besonderheiten (Universalbanken- versus Trennbankensystem, Organisation der Aufsichtsbehörden und der Aufsichtspraxis) zu diesem Zeitpunkt noch unmöglich gewesen wäre. Vgl. dazu Schneider (1990b), S. 8–10.
Die Mindestharmonisierung soll vor allem die Gefahr einer Regulierungsarbitrage mindern. Unter Regulierungsarbitrage wird die Verlagerung der Geschäftstätigkeit auf weniger streng regulierte Regionen, Branchen oder Institutionen verstanden. Vgl. Rudolph (1994b), S. 122.
Die Bezeichnung der durch die römischen Verträge begründeten Gemeinschaft europäischer Staaten wandelt sich mit der Änderung des rechtlichen Verhältnisses von der „Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft“ (EWG) über die „Europäische Gemeinschaft“ (EG) zur „Europäischen Union“ (EU).
Vgl. zum folgenden van den Bergh/Pearson/Smits (1993), S. 18–32.
Neben diesen der EU zugeordneten Gruppen ist schon an dieser Stelle als weiteres einflußreiches Gremium der Basler Ausschuß für Bankenaufsicht zu nennen, dessen Rolle weiter unten näher erläutert wird.
Das Banking Advisory Committee deckt sich mit dem nach Art. 22 (2) der Zweiten Koordinierungsrichtlinie zur Umsetzung dieser Richtlinie einzusetzenden Ausschuß, muß allerdings, wenn es in dieser Funktion tätig wird, andere Verfahrensregeln beachten.
Vgl. Pearson/Smits (1993), insbes. S. 17 f.
Vgl. Oppermann/Degner (1981), S. 35, Follak (1992), S. 76.
Richtlinie des Rates 88/361/EWG vom 24.6.1988 zur Durchführung von Art. 67 EWGV, ABl L 178/5 vom 8.7.1988. Zum Inhalt vgl. Troberg (1990), S. 17.
Die verschiedenen heute gültigen Richtlinien zur Tätigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierhandelsfirmen finden sich gesammelt bei Consbruch/Möller/Bähre/Schneider (1995), Nr. 22.01–22.20. Hier handelt es sich um die Richtlinie des Rates vom 15.12.1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, ABl L 386 vom 30.12.1989.
Es wurde bereits erwähnt, daß ein dem Trennbankensystem entsprechender enger Kreditinstitutsbegriff gewählt wurde; durch den Anhang der Richtlinie wurde aber mittels einer Liste der erlaubten Tätigkeiten für Kreditinstitute ein auch Universalbanken einbeziehender Kompromiß gefunden.
Vgl. zur Rolle des Eigenkapitals in bankaufsichtlichen Normen ausführlich Teil VI, 2.3.
Richtlinie des Rates vom 17.4.1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten, ABl L 124 vom 5.5.1989. Für eine ausführliche Darstellung vgl. Schlemmer-Schulte (1991).
Vgl. Lehnhoff (1991), S. 45–46.
Vgl. Teil IV, 2.3 sowie Rudolph (1989), Akmann (1990), S. 187–188. Die Eigenmittelrichtlinie stimmt weitgehend mit den Beschlüssen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht überein.
Neubewertungsreserven in Grundstücken, Gebäuden, Wertpapieren und Finanzanlagen werden als Differenz zwischen dem Buchwert und Tageswert definiert. Vgl. zur Diskussion um Neubewertungsreserven als bankaufsichtliches Eigenkapital Rudolph (1991a), oder Arnold (1990), S. 670.
Vgl.Gröschel(1988).
Richtlinie des Rates über einen Solvabilitätskoeffizient für Kreditinstitute vom 18.12.1989, ABl L 386/14 vom 30.12.1989.
Vgl. zur Gestaltung im deutschen Bankaufsichtsrecht Teil IV, 3. Siehe auch Hellenthal (1992), S. 110.
Vgl. Deutsche Bundesbank (1991), (1993a). Für eine Diskussion der Umsetzung siehe auch Dürselen (1994), S. 100–115 und Boos/Schulte-Mattler (1993), S. 358–363.
Zur Darstellung dieser Regelung vgl. Teil IV, 3. Grundsatz Ia wurde ebenfalls zu einem Regelwerk mit begrenztem Zielbereich ausgebaut, „das Preisrisiken bei bestimmten Geschäftsarten, die wegen des geringen oder überhaupt nicht erforderlichen Kapitaleinsatzes („Leverage-Effekt“) besonders gefährlich sind, durch Obergrenzen für offene Positionen entgegenwirkt“ (Deutsche Bundesbank (1991), Anlage 2, S. 3). Vgl. auch Teil V, 3.5.2.
Richtlinie des Rates über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten vom 21.12.1992, ABl. L 29/1 vom 5.2.1993. Für eine detaillierte Darstellung vgl. Teil IV, 4.
Bis zum Jahr 2002 gelten jedoch weniger restriktive Übergangsregeln. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt durch eine Änderung des § 13 KWG, eine Teilumsetzung erfolgte durch die Verabschiedung der 5. KWG Novelle Anfang Juli 1994. Vgl. Gröschel (1993), S. 227.
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union über Einlagensicherungssysteme vom 30.5.1994, ABl. L 135/5 vom 31.5.1994.
Vgl. Knebel (1992), S. 151. Einen Überblick über die bestehenden Einlagensicherungssysteme in Europa gibt Weber, (1994).
Vgl. Franke (1994), Weber (1994).
Finanz-Holdinggesellschaften führen als Finanzinstitute eine Unternehmensgruppe an, die überwiegend aus Finanzinstituten oder Kreditinstituten besteht und an der mindestens ein Kreditinstitut beteiligt ist. „Gemischte Unternehmen“ im Sinne der Richtlinie liegen vor, wenn dieses leitende Unternehmen weder Finanzinstitut noch Kreditinstitut ist. Vgl. Teil III, 2.
Vgl. EG-Kommission (1966), S. 15 und 40.
Für einen Überblick bis 1989 vgl. Walter/Smith (1989), S. 114–133.
Vgl. Müller (1980), S. 280.
Vgl. für einen Überblick über die wesentlichen Inhalte dieser Richtlinien Raida (1992), Onderka (1987).
Die Umsetzung der EG-Insiderrichtlinie (Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Vorschriften betreffend Insider-Geschäfte), Abl L 334/30 v. 18.11.1989, erfolgte im Rahmen des zweiten Finanzmarktförderungensgesetzes, das neben der im Wertpapierhandelsgesetz verankerten Errichtung des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel und den ebenfalls im Wertpapierhandelsgesetz formulierten Vorschriften zur Insiderüberwachung und Verhaltensregeln für Wertpapierdienstleistungsunternehmen Änderungen des Börsengesetzes, des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, des Aktiengesetzes und des Depotgesetzes beinhaltet. Vgl. zum deutschen Insiderrecht Assmann (1994) und Siebold (1994), zur ökonomischen Wertung der Insiderhandelsgesetzgebung Rudolph (1994a) und Hopt (1995).
Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren vom 20.12.1985, ABl L 375/3 vom 31.12.1985. Vgl. zum Inhalt Rudolph (1992), S. 359, Laux (1992), S. 243–261.
Richtlinie des Rates über Wertpapierdienstleistungen vom 10.5.1993, ABl L 141 vom 11.6.1993. Zum Inhalt vgl. Grottke (1993), Jentsch (1993), oder Sobhi (1994).
So kann z.B. der Zugang zu elektronischen Handelssystemen unmittelbar und damit auch grenzüberschreitend vom Herkunftsland aus erfolgen. Vgl. dazu Grottke (1993), S. 442.
Die Grundsätze sind sehr allgemein gefaßt und betreffen die Wahrung des Kundeninteresses, Sorgfaltspflichten, die Information des Kunden sowie die Information über den Kunden und die Vermeidung von Interessenkonflikten. Vgl. Schäfer (1993), S. 393.
Vgl. Dermine (1994), S. 13.
Vgl. Schulte-Mattler (1994c), S. 1412.
Die beispielsweise von Bacon (1993, S. 53) geäußerte Befürchtung, eine zu strenge Ausgestaltung der Wohlverhaltensregeln könnte zum Aufbau neuer Markteintrittsbarrieren führen, dürfte damit für den deutschen Markt entkräftet worden sein.
Vgl. Weiss (1993), S. 136–139.
Vgl. Gardener (1988), S. 3.
Vgl. Sohbi(1994), S.25.
Vgl. Teil IV, 7.1 und 7.2. Siehe auch Rudolph (1994b), S. 118.
Dabei wurde dabei ausgegangen, daß für Wertpapierhäuser (und das Wertpapiergeschäft der Banken) weniger die Bonitätsrisiken im Vordergrund stehen denn Risiken aus kurzfristigen Änderungen der Zinssätze, Aktien-und Devisenkurse. Vgl. Rudolph (1994b), S. 118, Dale (1992), S. 95.
Vgl. Maes (1992), S. 528, zur Solvabilitätsrichtlinie Teil V, 3.3.3 und Teil IV, 3.
Richtlinie des Rates vom 15.3.1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten, ABl L 141 vom 11.6.1993. Vgl. zum Inhalt Schulte-Mattler (1992), S. 602.
Zu den Detaillregelungen der Kapitaladäquanzrichtlinie vgl. Teil IV, 7.3, zur Kritik Teil IV, 7.4.
Für Kreditrisiken aus Großengagements im Banking-Book ist die Großkreditrichtlinie anzuwenden.
Vgl. van den Bergh/Pearson/Smits (1993), S. 8–17.
Zur Zusammenarbeit der IOSCO mit dem Basler Ausschuß vgl. Basler Ausschuß für Bankenaufsicht (1996b), S.9f.
Nach Bergh/Pearson/Smits (1993, S. 17) wurden auch die Foren der Bankaufsichtsbehörden regionaler Staatengruppen vom Basler Ausschuß für Bankenaufsicht angeregt. Im einzelnen gibt es etwa eine Offshore Group of Banking Supervisors, eine Commission of Supervisory Authorities of Latin America and the Caribbean, ein Gulf Cooperation Council Committee of Banking Supervisors, eine Caribbean Banking Supervisory Group und für Südost-Asien, Australien und Neuseeland das SEANZA Forum of Banking Supervisors. Vgl. auch Möschel (1991), S. 91 f.
Vgl. die Darstellung der Arbeitsweise der Cooke-Kommission von Padoa-Schioppa (1994), S. 13.
Denkbar ist auch, daß international tätige Banken freiwillig Basler Vereinbarungen umsetzen, um keine Wettbewerbsnachteile zu erleiden. Vgl. am Beispiel deutscher Banken Arnold (1990), S. 669.
Am 5. Juli 1991 wurden die Zweigstellen der Bank of Credit and Commerce International in insgesamt sieben Ländern gleichzeitig in einer abgestimmten Aktion der Bankaufsichtsbehörden dieser Länder geschlossen. Diese Schließung erfolgte zu spät und führte zu schmerzhaften Einlageverlusten. Ursache dieser verspäteten Schließung war die Konzernstruktur der BCCI-Gruppe, die darauf abgestellt war, den Konzern als Ganzes jeder bankaufsichtlichen Kontrolle zu entziehen, was der BCCI bis zu eben diesem 5. Juli 1991 auch gelang. Sie nutzte diese Frist für zahlreiche auch kriminelle Aktivitäten und die Unterstützung terroristischer Aktionen, teilweise mit dem Geld europäischer Gebietskörperschaften. Vgl. Dale (1992) S. 196–202. Vgl. zu den an den BCCI-Fall anschließende aufsichtlichen Initiativen auch Priesemann (1994) S. 1157 f. Insbesondere der Zusammenbruch der BCCI hatte einen erheblichen Einfluß auf die Diskussion um den notwendigen Umfang und Inhalt international abgestimmter bankaufsichtlicher Regulierungen.
So ein Vorschlag von Henry Kaufman (1994), S. 95.
Rights and permissions
Copyright information
© 1996 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
About this chapter
Cite this chapter
Burghof, HP., Rudolph, B. (1996). Internationale Harmonisierung des Bankaufsichtsrechts. In: Bankenaufsicht. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-82572-8_5
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-82572-8_5
Publisher Name: Gabler Verlag
Print ISBN: 978-3-322-82573-5
Online ISBN: 978-3-322-82572-8
eBook Packages: Springer Book Archive