Zusammenfassung
Das Gesetz nennt „Kapitalgesellschaften“ die Aktiengesellschaften, die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (so die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs). Bei diesen Kapitalgesellschaften besteht der Jahresabschluß nicht nur aus Bilanz und GVR; er umfaßt zusätzlich den Anhang, „der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet“ (§ 264 Abs. 1 Satz 1). Dieser urn den Anhang erweiterte Jahresabschluß ist nebst einem Lagebericht „von den gesetzlichen Vertretern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen“; „kleine Kapitalgesellschaften“ (vgl. unten § 17) dürfen, „wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht“, eine Aufstellungsfrist von sechs Monaten in Anspruch nehmen (§ 264 Abs. 1 Sätze 2 und 3).
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© 1986 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Moxter, A. (1986). Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und dem Publizitätsgesetz unterliegende Unternehmen. In: Bilanzlehre. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-82295-6_3
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