Zusammenfassung
Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst, g EGV ist der EG die Aufgabe übertragen, ein System zu schaffen, das den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen schützt. Teil dieses Systems sind die in Art. 81 bis 86 EGV enthaltenen Wettbewerbsregeln, die wettbewerbswidriges Verhalten von Unternehmen im Verhältnis untereinander verhindern sollen. Art. 87 ff. EGV bezwecken den Schutz des Wettbewerbs vor Verzerrungen aufgrund von Beihilfen an Unternehmen durch die einzelnen Mitgliedstaaten. Sie ergänzen damit das System zum Schutz des Wettbewerbs innerhalb der Gemeinschaft vor Verfälschungen (Art. 3 Abs. 1 Buchst, g EGV). Das Verbot der Gewährung wettbewerbsverfälschender Beihilfen richtet sich nur an die Mitgliedstaaten.1 Es ist nicht unmittelbar anwendbar und begründet keine Rechte einzelner. Die Aufsicht über derartige Beihilfen obliegt in erster Linie der EG-Kommission (Art. 88 EGV). Ihr ist die Aufgabe übertragen, die Vergabepraxis der Mitgliedstaaten zu überwachen. Art. 87 EGV regelt also die Beihilfenaufsicht in materieller, Art. 88 EGV in verfahrensmäßiger Hinsicht.
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Literatur
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© 2001 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Bunte, HJ. (2001). Die Aufsicht über staatliche Beihilfen (Art. 87 ff. EGV) in ihrer Bedeutung für die Kreditwirtschaft. In: Hummel, D., Breuer, RE. (eds) Handbuch Europäischer Kapitalmarkt. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-82280-2_15
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