Zusammenfassung
Üblicherweise finanzieren Investoren Wagnisse in mehreren Stufen oder Phasen.1 Ob und zu welchen Konditionen der Investor die nächste Phase eines Wagnisses finanziert, hängt in der Praxis davon ab, ob und in welcher Weise der Innovator Zielvorgaben erreichen konnte. Diese können monetärer oder nicht-monetärer Natur sein.2 Als Kennzahlen für eine monetäre Zielvorgabe werden z.B. der sog. EBIT (earnings before interest and taxes) und der Net Worth herangezogen. Der Net Worth stellt eine Kennzahl für den Barwert der künftigen Einzahlungsüberschüsse dar. Daneben wird die Fortführungsentscheidung auch von nicht monetären Erfolgen abhängig gemacht, z.B. die Entwicklung eines Patents, die Einstellung wichtiger Fach- oder Führungskräfte oder die Fertigstellung eines neuen Business-Plans.
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Literatur
Siehe Kaplan/Strömberg (2000).
Siehe Kaplan/Strömberg (2000), insbes. S. 19f. und S. 59.
Siehe Gompers/Lerner (1999), S. 139–142.
Siehe Sahlman (1990), S. 505, Zemke (1995), S. 259, Black/Gilson (1998), S. 263, Walker (1999), Baums/Möller (2000), S. 72f.
Zu einem Literaturüberblick siehe auch Bigus (2002a).
Siehe zur flexiblen Planung Bitz (1998), S. 148–153. Siehe im Kontext der Wagnisfinanzierung Misirli (1988), S. 129–143, Hellmann (1994), S. 9–13, Neher (1999), S. 269f.
So berichtet Sahlman (1990), dass 34.5% aller Finanzierungen mit einem (Total-)Verlust für die Investoren verbunden sind, siehe Sahlman (1990), S. 506, siehe auch Barry (1994), Gompers (1995), Schmidt, K. (2000), S. 8.
Zu den Voraussetzungen, unter denen Handlungsspielräume im Leistungsbereich — sogenannte Realoptionen — mittels optionspreistheoretischer Kalküle bewertet werden können, siehe z.B. Laux (1993), Kilka (1995) und Fischer/Hahnenstein/Heitzer (1999).
Siehe Williamson (1988).
Siehe Shleifer/Vishny (1992).
Siehe Kapitel C.3.2.1.
Siehe Hart/Moore (1994) und Neher (1999), deren Modelle in Kapitel B.2.2.2. ausführlicher dargestellt werden.
Siehe Gompers/Lerner (1999), S. 142.
Siehe Gompers/Lerner (1999), S. 143, Aghion/Bolton (1992).
In den USA hält die VC-Gesellschaft üblicherweise vorrangiges Eigenkapital, siehe Gompers/Lerner (1999), S. 142f.
Den simultanen Sanktions- und Anreizcharakter der Phasenfinanzierung stellt Zemke (1995), S. 236–239 heraus.
Sahlman (1990), S. 506, kein Kursivdruck im Original. Daneben bestehen auch andere Steuerungsinstrumente, zum Beispiel die mäßige, fixe Entlohung des Innovators für seine Geschäftsführungstätigkeit, regelmäßige Beratung und Kontrolle, letztlich Finanzierungsinstrumente, die für den Innovator eine erfolgsabhängige „Entlohnung“, jedoch keinen Rückfluss im Misserfolgsfall vorsehen, zum Beispiel Wandelanleihen oder Vorzugsaktien. Siehe Sahlman (1990), S. 506–510.
Siehe Zemke (1995), S. 236–239.
Siehe Sahlman (1990), S. 510.
Siehe Sahlman (1990), S. 507.
Siehe Hellmann (1998).
Siehe hierzu grundsätzlich Stiglitz/Weiss (1983), die allerdings eher den Fall der Kreditfinanzierung betrachten. Sie zeigen, dass es unter Umständen effizient sein kann, Kreditbeziehungen, die in der ersten Periode einen Ausfall erbrachten, abzubrechen (zu kündigen), als in der zweiten Periode zur Strafe einen höheren Zinssatz zu verlangen. Der höhere Zinssatz kann dann wieder Anreizprobleme verstärken (bei Kreditfinanzierung der Anreiz zur ineffizienten, riskanten Geschäftspolitik). Er kann aber auch — wenn es nicht verschiedene Zinssätze für verschiedene Kreditnehmerrisiken (d.h. ein Pooling-Gleichgewicht) gibt — zu adverser Selektion führen, d.h. nur die „schlechten“ Projekte werden finanziert. Siehe zu diesen beiden Problemen Stiglitz/Weiss (1981).
Siehe Cornelli/Yosha (1997) und Hansen (1992).
Siehe Hellmann (1994), S. 15.
Siehe Sahlman (1990), S. 508.
Der Investor wird wegen der Betreuungs- und Überwachungsaktivitäten einen entsprechend hohen Anteil am Unternehmenswert verlangen. Siehe Hellmann (1994), S. 17–25.
Siehe Cornelli/Yosha (1997).
Siehe Cooper/Carleton (1979), Misirli (1988), S. 143–148 und Swoboda (1994), S. 186–194.
Siehe Misirli (1988), S. 143.
Siehe Swoboda (1994), S. 186–194.
Hansmann/Kraakman (1992) argumentieren, dass der Investor tendenziell eher den (weniger riskanten) Abbruch favorisiert, da er — wenn er das Wagnis (nahezu) gänzlich alleine finanziert hat — das volle Risiko eines Mißerfolgs trägt, allerdings nur teilweise an den Erfolgen partizipiert (siehe Hansmann/Kraakman (1992), S. 646). Dies läßt sich jedoch nicht pauschal sagen; es hängt insbesondere von der speziellen Teilungsregel im Finanzierungsvertrag ab.
Siehe zum numerischen Beispiel Swoboda (1994), S. 187–189. Zu einer formalen Darstellung von Interessenkonflikten siehe Cooper/Carleton (1979).
Siehe hierzu Swoboda (1994), S. 189–191.
Siehe zu diesem Vorschlag Cooper/Carleton (1979).
Siehe Misirli (1988), S. 143.
Siehe Misirli (1988), S. 147.
Siehe im Kontext der Wagnisfinanzierung Schmidt, H. (1984a), S. 299f., Schmidt, H. (1984b), S. 714, Zemke (1995), S. 64, Kulicke/Wupperfeld (1996), S. 53f. Zur Bedeutung nicht-monetärer Ziele mittelständischer Unternehmer siehe die empirische Studie von Arnold (1989), S. 224–275.
Siehe Albach (1997), S. 442.
Siehe Leopold/Frommann (1998), S. 104.
Siehe Franck/Opitz (2001).
Erzielt ein Top-Manager einen immateriellen Vorteil, wenn er einen sehr teuren Geschäftswagen kauft und fährt, so entwertet dies die Position der Anteilseigner. Diese Form eines immateriellen Vorteils oder privaten Nutzens dürfte auch transferierbar sein; ein anderer Top-Manager mag eine ähnliche Freude an teuren Geschäftswagen empfinden. Zu verschiedenen Kategorien privaten Nutzens siehe Berglöf (1991), S. 43.
Siehe Black/Gilson (1998), S. 259.
Nach Gompers (1995) werden 16% aller Portfoliounternehmen einer VC-Gesellschaft liquidiert, Barry (1994) und Sahlman (1990) berichten, dass ungefähr ein Drittel aller Wagnisse Verluste erbringen.
Dr. Frommann, Geschäftsführer des nationalen VC-Verbandes BVK in Berlin, bestätigte in einem Gespräch am 13. Mai 2002, dass die persönliche Nutzenkomponente eine wichtige Rolle spiele und ein Sicherheitsanreiz sehr wohl vorstellbar ist.
Es gibt selbstverständlich andere Konstellationen, in denen ein Sicherheitsanreiz besteht und die hier nicht betrachtet werden. Sind Eigentum und Kontrolle getrennt, so mag das risikoaverse Management eine eher risikoarme, ineffiziente Investitionspolitik verfolgen, die nicht im Interesse der Aktionäre ist, wenn letztere die Möglichkeit zur Diversifikation haben. Ebenso sind Gläubiger an einer wenig riskanten Geschäftspolitik interessiert, wenn sie einen vorrangigen Anspruch haben und unzureichend besichert sind. Siehe hierzu Bigus (2002).
Siehe auch Bigus (2002b).
Der Modellaufbau orientiert sich an dem Zweizustandsmodell von Stiglitz/Weiss (1981), die allerdings Kreditfinanzierung betrachten. Zur Kritik an diesem Modell siehe Kürsten (1994).
Der Kalkulationszinssatz beträgt gemäß Annahme (M4) 0%.
In Deutschland setzen VC-Gesellschaften zu ca. 55% Eigenkapital und zu ca. 45% eigenkapitalähnliche Instrumente ein, siehe BVK (2000), S. 76. Im Jahresbericht 2001 weist die BVK einen noch höheren Anteil an Eigenkapitalfinanzierungen aus (62%). Reine Kreditfinanzierung spielt kaum eine Rolle, auch nicht in anderen Ländern. Oftmals dürften die risikoadäquaten Zinssätze wegen des hohen Ausfallrisikos so hoch sein, dass sie gegen gesetzliche Zinsobergrenzen verstoßen. Ist z.B. ein Totalausfall der Kreditforderung zu 30% wahrscheinlich, so muss der vereinbarte Kreditzinssatz mindestens 50% p.a. betragen, damit der Investor eine erwartete Rendite von mindestens 5% p.a. erzielen kann.
Zu einer ähnlichen Prämisse siehe Aghion/Tirole (1994), S. 1189: „...the exact nature of the innovation is ill defined ex ante, so that the two parties cannot contract for delivery of a specific innovation.“
In den USA betreuen Manager von VC-Gesellschaften im Durchschnitt neun Unternehmen und verbringen ungefähr 100 Stunden jährlich, d.h. ca. acht Stunden im Monat im direkten Kontakt mit einer Firma, siehe Gorman/Sahlman (1989). Eine vollständige Kontrolle ist dann regelmäßig wohl nicht möglich. Der Innovator kann dann Handlungsspielräume in opportunistischer Weise ausnutzen. In Deutschland scheinen die Betreuungsaktivitäten im Durchschnitt weniger umfangreich zu sein, siehe Schefczyk/Gerpott (1998a). Wenn jedoch eine vollständige Kontrolle möglich ist, gibt es auch keinen Fehlanreiz des Innovators.
Eine ähnliche Prämisse findet sich bei Berglöf (1994), S. 251. Wird eine Erfindung entwickelt, hat der Investor jedoch keinen Anreiz zur Liquidation, da eine Weiterentwicklung auf jeden Fall vorteilhaft ist, siehe hierzu auch Abbildung D.2.
Für den Investor, z.B. eine VC-Gesellschaft, kann die Annahme der Risikoneutralität gerechtfertigt werden, wenn diese(r) ein gut diversifiziertes Beteiligungsportfolio aufweist. Ein Innovator muss nicht zwangsläufig risikoavers und kann risikoneutral sein, wenn er eine sichere Arbeitsstelle aufgibt, um ein Unternehmen zu gründen, siehe Black/Gilson (1998). Ein risikoaverser Innovator wird tendenziell eher die weniger riskante als die riskante Politik durchführen; der im folgenden zu skizzierende „Sicherheitsanreiz“ dürfte daher ebenfalls bestehen, tendenziell sogar in verschärfter Form.
Siehe die empirische Studie von Arnold (1989), S. 224–275 zur Bedeutung nicht-monetärer Ziele deutscher, mittelständischer Unternehmer siehe auch Schmidt, H. (1984), Zemke (1995), S. 84, Kulicke/Wupperfeld (1996), S. 53f., Albach (1997) und Leopold/Frommann (1998), S. 104.
Die Obergrenze wird definiert, um — wie man sogleich sehen wird — die Anzahl der Fallunterscheidungen zu reduzieren. Zu den restriktiven Voraussetzungen, unter denen monetäre und nicht-monetäre Zielgrößen verschmolzen werden können, siehe Keeney/Raiffa (1976).
Ein Gleichgewicht ist teilspielperfekt, wenn es für keinen Spieler optimal ist, bei irgendeinem Teilspiel, das an einem beliebigen Knoten des Spielbaums beginnt, von seiner Strategie abzuweichen. Siehe Holler/Illing (2000), S. 109.
Im Zeitablauf variable, erfolgsabhängige Beteiligungsquoten sind in der Praxis der Wagnisfinanzierung üblich. Siehe Kaplan/Strömberg (2000), S. 14, 19f., Tabelle 2 (S. 51) und Tabelle 5 (S. 59). In den USA steigt der Anteil einer VC-Gesellschaft am residualen Cash Row an, wenn der Innovator bestimmte finanzielle oder nicht-finanzielle Vorgaben nicht erreicht und vice versa. In erster Linie soll dies den Innovator zu einem hohen Anstrengungsniveau motivieren. Im vorliegenden Kontext kann eine im Zeitablauf variable Beteiligungsquote auch die Wahl der Geschäftspolitik beeinflussen.
Nach Kaplan/Strömberg (2000) weisen 37,5% aller VC-Verträge in den USA eine Kombination aus bevorrechtigten und nicht bevorrechtigten Zahlungsansprüchen auf. In 42,5% aller Fälle werden Wandelpapiere eingesetzt. Auch Wandelanleihen verbriefen Fest- und Restbetragsansprüche.
Siehe Kaplan/Strömberg (2000), S. 13f. und Tabelle 1-G, S. 50. Der deutsche Verband weist nur den Anteil eigenkapitalähnlicher Instrumente aus (ca. 40%), ohne eine Definition anzubieten, siehe BVK (1999), S. 78.
Diese Annahme reduziert die Anzahl der Fallunterscheidungen und erleichtert die Analyse. Ist der Festbetragsanspruch zu hoch, so mag der risikoäquivalente Zinssatz gesetzliche Zinsobergrenzen, z.B. nach § 138 BGB („Wucher“) überschreiten.
Siehe Schmidt, K. (2000).
Sahlman (1990) berichtet, dass die Mißerfolgsquote ca. 30% beträgt.
Siehe Stiglitz/Weiss (1981), Kürsiert (1994), Neus (1995), Bigus (1999).
Siehe Palandt (2003), S. 136–138. Die Rechtsprechung wendet die Norm auf Verbraucherkreditverträge und zunehmend auch auf gewerbliche Kredite an.
Siehe Holler/Illing (2000), S. 48.
Auch Hansmann/Kraakman (1992) und Krahnen/Schmidt/Terberger (1985) zeigen, dass bindende Vereinbarungen flexiblen überlegen sein können. Bei Krahnen/Schmidt/Terberger wird der Unternehmer gebunden. Im vorliegenden Modell kann es stattdessen sinnvoll sein, wenn sich der Investor bindet, um eine effiziente Entscheidung des Innovators herbeizuführen.
Siehe Rothschild/Stiglitz (1970).
Siehe Bigus (1999), S. 45.
Siehe Kürsten (1997).
Siehe Gorman/Sahlman (1989).
Siehe Schefczyk/Gerpott (1998a).
Siehe zu einer ähnlichen Prämisse Berglöf (1994), S. 251.
Siehe Kaplan/Strömberg (2000), S. 14, S. 19f., Tabelle 2 (S. 51) und 6 (S. 59).
Auch in vielen Staaten der USA gibt es Wuchervorschriften, siehe Stehle (1984), S. 316.
Siehe Hellmann (1994), S. 30, auch Schmidt, K. (2000).
In den USA wird häufig vertraglich vereinbart, dass der Innovator bei Verlassen der Firma seine Anteile unter dem (vermuteten) „Marktwert“, häufig zum Buchwert an die VC-Gesellschaft verkaufen muss. Zudem wird häufig ein Wettbewerbsverbot vereinbart, d.h. dem Innovator wird untersagt, in der gleichen Branche zu arbeiten. Siehe hierzu Sahlman (1990), S. 505 und 507 und Kaplan/Strömberg (2000), S. 23.
Siehe Kapitel B.2.2.
Ausnahmen bilden diejenigen Ansätze, die annehmen, dass sowohl Innovator als auch Investor ihren spezifischen Einsatz opportunistisch wählen, siehe Hansmann/Kraakman (1992), Marx(1998), Lülfesmann (2000) und Schmidt, K. (2000). Andere Fehlanreize des Investors werden nicht betrachtet.
Das Gespräch fand am 13. Mai 2002 in Berlin statt.
Die spezifischen Investitionen können durch Gerichte nicht beobachtet werden und sind daher nicht kontrahierbar. Diese Prämisse unterstellen auch z.B. Aghion/Tirole (1994) und Schmidt, K. (2000).
Siehe auch Devinney (1986).
Siehe hierzu Rajan (1992).
Zu einer kürzeren Version des folgenden Modells siehe Bigus (2003a).
Häufig weisen Innovatoren Defizite im kaufmännischen, weniger jedoch im technischem Bereich auf. Siehe Schefczyk (1999) und Kapitel B.1.4.
Siehe Sahlman (1990), S. 505, Zemke (1995), S. 259, Black/Gilson (1998), S. 263, Walker (1999), Baums/Möller (2000), S. 72f.
Handelt es sich um Beteiligungsfinanzierung und hat der Alt-Investor selbst eine Sperrminorität inne, d.h. hält er mindestens 25% der Anteile, so ist die Zustimmung des Alt-Investors für weitere Kapitalerhöhungen erforderlich, siehe Grisebach (1989), S. 234ff. Ein Finanzierungsvorrecht muss dann nicht vertraglich vereinbart werden.
Siehe Sahlman (1990), Gompers/Lerner (1999).
Siehe z.B. Schefczyk (1999).
Vereinfachenderweise werden die Kosten für ein normales Einsatzniveau auf null gesetzt. Die qualitativen Ergebnisse werden hierdurch nicht berührt, da es nicht auf die absoluten Werte, sondern auf die relative Differenz zwischen hohem und normalem Arbeitsniveau ankommt. Sofern man annimmt, dass die Kosten eher in Arbeitsleid entstehen, ist zusätzlich zu fordern, dass nicht-monetäre Größen in monetären Einheiten meßbar sind. Zu den restriktiven Voraussetzungen siehe Keeney/Raiffa (1976).
Rajan (1992), S. 1371.
Könnten VC-Gesellschaften das Einsatzniveau des Innovators beobachten und vollständig steuern, so gäbe es kein Problem. Da Manager von VC-Gesellschaften üblicherweise mehrere Unternehmen betreuen — in den USA im Durchschnitt neun — und nur ca. acht Stunden monatlich auf eine Firma verwenden (siehe Gorman/Sahlman (1989)), dürften Innovatoren nicht nur im Einzelfall über Informationsvorsprünge und Handlungsspielräume verfügen.
Für den Investor, z.B. eine VC-Gesellschaft, kann die Annahme begründet werden, wenn diese(r) ein gut diversifiziertes Beteiligungsportfolio aufweist. Der Innovator hat typischerweise keine Diversifikationsmöglichkeiten. Allerdings muss ein Innovator nicht zwangsläufig risikoavers sein, wenn er eine sichere Arbeitsstelle aufgibt, um ein Unternehmen zu gründen, siehe Black/Gilson (1998), S. 259.
Siehe Palandt (2003), S. 136–138. Ein vertraglich vereinbarter Zinssatz, der (1) mehr als das Doppelte des effektiven Marktzinses beträgt oder (2) diesen um 12 Prozentpunkte übersteigt, ist nach der Rechtsprechung zu § 138 BGB („Wucher“) grundsätzlich als sittenwidrig und daher als nichtig anzusehen. Die Norm galt ursprünglich für Verbraucherkredite, wird aber inzwischen auch auf gewerbliche Kredite angewandt. Auch in vielen Staaten der USA finden sich Wuchervorschriften, siehe Stehle (1984).
Ähnlich ist die Informationsstruktur bei Fischer (1990), der Kreditfinanzierung betrachtet: Hausbanken kennen den Typ des Unternehmens, „neue“ Banken jedoch gar nicht. Siehe Fischer (1990), S. 30–34.
Der Fall, dass Alt-Investor und Neu-Investor simultan Angebote abgeben, scheint mit realen Gegebenheiten wenig vereinbar zu sein und wird daher nicht weiter betrachtet. In diesem Fall steigt die Wahrscheinlichkeit, dass der Neu-Investor auch gute Innovatoren attrahieren kann. Der Alt-Investor erzielt weiterhin einen Insidergewinn, dieser ist aber tendenziell geringer. Fischer zeigt das im Rahmen der Hausbankfinanzierung, siehe Fischer (1990), S. 29–44 und S. 50.
Siehe Sahlman (1990), S. 510.
Siehe zum Bayes-Theorem Altrogge (1975) und Eisenführ/Weber (1999), S. 169–173.
Siehe BVK (1997), (1998), (1999), (2000), (2001).
Siehe zu anderen Erklärungsmustern Lerner (1994). Lerner argumentiert, dass das Urteil mehrerer Investoren wegen der kumulierten Expertise zu besseren Entscheidungen führen kann. Ein anderer Grund für Co-Venturing liegt in der Risikodiversifikation. Eine risikoaverse VC-Gesellschaft wird versuchen, die Risiken großer Investitionsprojekte auf weitere Finanzierungspartner zu verteilen.
Siehe Walker (1999).
Siehe zu diesem Argument Walker (1999), S. 13–26).
Siehe für deutsche mittelständische Unternehmen die empirische Studie von Arnold (1989), S. 224–279.
Siehe Williamson (1983), S. 526f.
Die finanziellen Einlagen des Innovators stellen — anders als die immateriellen Vorteile — eine „schöne“ Geisel dar, die auch für den Investor von Wert ist. Ein Problem mit „schönen“ Geiseln ist jedoch, dass sie den Geiselnehmer, hier den Investor, zu opportunistischem Verhalten anreizen können, siehe Williamson (1983), S. 526f.
Verlustaversion stellt ein wesentliches Charakteristikum der Prospect Theory nach Kahneman/Tversky (1979) dar, die im Schrifttum — zumindest als deskriptives Entscheidungskonzept — als eine vielversprechende Alternative zur Erwartungsnutzentheorie angesehen wird.
Ist der Projekterfolg maßgeblich vom Einsatz des Innovators abhängig, könnte dieser versucht sein, den bestehenden Vertrag nachzuverhandeln, nachdem der Investor Kapital bereitgestellt hat und bevor er seinen Einsatz leistet. Zu diesem Problem siehe Hart/Moore (1994), Neher (1999) und Kapitel B.2.2.2. Opportunistisches Verhalten des Innovators wird in Kapitel D.4 nicht betrachtet.
Eine ähnliche Annahme verwendet Schmidt, K. (2000).
Siehe Kaplan/Strömberg (2000), S. 14, 19f., Tabelle 2 (S. 51) und Tabelle 5 (S. 59).
Siehe z.B. Zemke (1995), S. 251–254, Kaplan/Strömberg (2000), S. 14.
Im vorliegenden Modellrahmen wäre es sinnvoller, die Beteiligungsquote an die Innovatorqualität zu koppeln, jedoch ist diese schwerlich objektiv meßbar. Als Proxy wird daher häufig der monetäre Periodenerfolg oder das Erreichen bestimmter nicht-monetärer Zielvorgaben herangezogen. Siehe Kaplan/Strömberg (2000).
Siehe zu diesen und anderen nicht-monetären Zielen die empirischen Befunde bei Kaplan/Strömberg (2000), Table 6, S. 59.
Zur Technologie-Beteiligungs-Gesellschaft siehe Posselt (1999).
Diese Hilfen umfassen in Deutschland insbesondere zinsgünstige Darlehen und staatliche Ausfallbürgschaften. Siehe für einen internationalen Überblick Lessat et al. (1999), S. 190–199, siehe für die USA Lerner (1999).
Siehe Lerner (1999), S. 290f.
Siehe Schäfer/Ott (2000), S. 581f.
Das ist z.B. bei Ergebnissen der Grundlagenforschung möglich, die eine nicht überschaubare Vielzahl von Anwendungen eröffnen. Siehe Schäfer/Ott (2000), S. 582f.
Siehe Schäfer/Ott (2000), S. 587.
Üblicherweise einigen sich die Parteien darauf, Geschäftsgeheimnisse nicht weiterzugeben. Solche vertragliche Regelungen können die Position des Innovators ebenfalls schützen. Freilich kann der Innovator nicht immer (zu niedrigen Kosten) prüfen, ob der Investor sich an die Vereinbarung hält. Vertragliche Vereinbarungen können sinnvoll sein, wenn die Existenz gewerblicher Schutzrechte vor der Konkurrenz verborgen werden soll, siehe Mölling (1991), S. 7.
Siehe Cooter/Ulen (1997), S. 119f, 123f.
Hierbei sind im Einzelfall zusätzliche Aspekte zu berücksichtigen. Wenngleich ein Patent ein Monopol an der Erfindung begründet, so steht diese doch im Wettbewerb mit anderen Technologien, siehe Kitch (1998), S. 14. Farrell (1995) argumentiert, dass Monopole eher Bestand haben, wenn Netzwerkeffekte auftreten. Auch wenn man meint, dass Apple-Computer c.p. ein qualitativ hochwertigeres Betriebssystem haben, mag man ein Microsoft-Betriebssystem bevorzugen, da auch Freunde und Bekannte dieses Betriebssystem nutzen. Könnten Netzwerkeffekte auftreten, so sollte nach Farrells Ansicht auch der Schutzbereich aus dem Patent eingeschränkt werden.
Vom ökonomischen Blickwinkel sollte die Patentfrist gerade so lange bemessen sein, dass die Grenzerlöse des Patents (Anreiz zur Kreativität) den Grenzkosten (soziale Kosten des Monopols) gerade entsprechen, siehe Cooter/Ulen (1997), S. 123f. Diese Frist dürfte für jede Innovation unterschiedlich ausfallen. In den gesetzlichen Regelungen finden sich dennoch mehr oder minder starre Patentfristen. In den USA wird ein Patent für 20 Jahre gewährt, siehe Barrett (1999), S. 21, ebenso in Deutschland (§ 16 Abs. 1 Satz 1 PatG).
Im deutschen Patentrecht bezieht sich der Schutzbereich des Patents gemäß der sog. Dreiteilungslehre auf drei Teile (siehe Bernhardt/Krasser (1986), S. 510–515): (1) auf den unmittelbaren Gegenstand der Erfindung, (2) auf den Gegenstand der Erfindung, und (3) auf den Erfindungsgedanken. Der unmittelbare Gegenstand der Erfindung entspricht der technischen Vorrichtung, die im Patentantrag beschrieben ist. Der Gegenstand der Erfindung umfaßt zudem sämtliche Vorrichtungen, die an einer oder mehreren Stellen abweichende Mittel verwenden, um Teilaufgaben zu lösen, jedoch vom Fachmann „ohne weiteres als gleichwertig erkannt werden“ (Bernhardt/Krassen (1986), S. 511). Im Patentantrag mag z.B. eine Spezialmaschine beschrieben sein, die durch Keilriemen angetrieben wird. Diese wäre der unmittelbare Gegenstand der Erfindung. Eine Maschine, die stattdessen durch Ketten- oder Zahnradantrieb betrieben wird, ansonsten aber die gleichen Elemente aufweist, gehört zum Gegenstand der Erfindung. Siehe zu diesem Beispiel Alpen (2000), S. 21.
Mögliche Nachteile des Patentrechts stellt Dam (1994), S. 286–292 dar. Zugleich zeigt er, wie einzelne Regelungen des Patentgesetzes und Argumentationsmuster in der Rechtsprechung diese Nachteile aufzufangen suchen.
Siehe Besen/Raskind (1991), S. 7.
Siehe Besen/Raskind (1991), S. 6.
Siehe Scotchmer (1998), S. 275.
Siehe Alpen (2000).
Siehe Kitch (1998), S. 15.
Siehe Schulte (1994), S. 11. Daneben darf die Erfindung nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen und sich nicht auf Pflanzensorten, Tierarten oder biologische Züchtungsverfahren beziehen (§ 2 PatG; Art. 53 EPÜ).
Im Gesetzestext ist nichts über den technischen Charakter gesagt. Doch wurden geistige Leistungen, die nicht dem Bereich der Technik zuzuordnen sind, im allgemeinen nicht als patentierbar angesehen. Man kann daher von Gewohnheitsrecht sprechen. Nicht technische geistige Leistungen werden eher durch andere Gesetze geschützt, z.B. durch das Urheberrecht. Siehe Bernhardt/Krasser (1986), S. 89.
Siehe Bernhardt/Krasser (1986), S. 273f. Das Europäische Patentamt nimmt von Amts wegen eine vorläufige Prüfung der sachlichen Voraussetzungen vor, eine genauere Prüfung, die dann auch zur Patenterteilung führt, ist vom Erfinder zu beantragen. Beide Patentämter prüfen bei Anmeldung, ob die Anmeldung in formaler Hinsicht ordnungsgemäß ist.
Siehe Bernhardt/Krasser (1986), S. 196.
Siehe Schulte (1994), S. 65.
Siehe Bernhardt/Krasser (1986), S. 94 und Schulte (1994), S. 26. Allerdings kann — muss aber nicht — das Programm urheberrechtlich geschützt werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Die ehemals strengen Anforderungen hierfür sind im Laufe der Zeit gelockert worden, siehe Schulte (1994), S. 26.
Siehe Bernhardt/Krasser (1986), S. 94. Die Entscheidung erfolgte durch den Bundesgerichtshof.
Siehe Singer/Stauder (2000), S. 108. Die Entscheidung erfolgte durch das Europäische Patentamt.
Siehe Singer/Stauder (2000), S. 109.
Siehe Bruchhausen et al. (1993), S. 209.
Siehe Bruchhausen et al (1993), S. 208, die Entscheidung traf das Europäische Patentamt.
So die Einschätzung von Singer/Stauder (2000), S. 109.
Siehe Ilzhöfer (2000), S. 33.
Bernhardt/Krasser (1986), S. 109, Bruchhausen et al. (1993), S. 164.
Siehe Bruchhausen et al. (1993), S. 165.
Siehe Bernhardt/Krasser (1986), S. 140.
Zu dieser Einschätzung siehe Bernhardt/Krasser (1986), S. 163.
Siehe Bernhardt/Krasser (1986), S. 167.
Siehe hierzu Barrett (1999), S. 21–72. Daneben gibt es spezielle Regelungen für die Patentierung von Produktdesigns und von Pflanzen, siehe Barrett (1999), S. 72–78.
Siehe Cooter/Ulen (1997), S. 120.
Siehe Barrett (1999), S. 83–86.
Siehe Barrett (1999), S. 85.
Siehe Smith (1999). Für den deutschen VC-Markt gibt es bisher keine Studie.
Siehe Arnold (1989), S. 224–274.
Der Investor besteht im Regelfall auf verschiedene Mitwirkungs-, Informations- und Kontrollrechte, um die eigene Vermögensposition positiv zu beeinflussen, siehe Sahlman (1990), Hellmann (1998) und Kaplan/Strömberg (2000).
Nicht-monetäre Aspekte sind für Investoren üblicherweise nicht oder nur von geringer Bedeutung. Zumindest wird das renditeorientierten VC-Gesellschaften nachgesagt, siehe Kaplan/Strömberg (2000), S. 6. Vermutet wird, dass sog. Business Angels, d.h. vermögende Privatinvestoren, die typischerweise selbst unternehmerisch tätig waren, auch einen privaten Nutzen erzielen, siehe Prowse (1998), S. 786–788. Das Schrifttum ist uneinig über den Aktivitätsgrad, mit dem sie Beratungs- und Kontrolltätigkeiten wahrnehmen, siehe Berger/Udell (1998), S. 630.
Siehe Sahlman (1990), S. 505 und Kaplan/Strömberg (2000), S. 23.
Amit/Glosten/Muller (1990).
Berger/Udell (1998). Dies unterstellt in gewisser Weise, dass Freunde und Business Angels sich weniger opportunistisch verhalten. Der Einsatz von VC-Gesellschaften in späteren Phasen wird auch mit „economies of scale“ begründet, da der Prüfungsaufwand dann in einem angemessenen Verhältnis zum Finanzierungsvolumen steht, siehe Leopold/Frommann (1998).
Siehe Black/Gilson (1998).
Siehe hierzu Gerke (1998).
Siehe Williamson (1983).
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Bigus, J. (2003). Opportunistisches Verhalten bei Phasenfinanzierung. In: Zur Theorie der Wagnisfinanzierung. nbf neue betriebswirtschaftliche forschung, vol 311. Deutscher Universitätsverlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-81998-7_4
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-81998-7_4
Publisher Name: Deutscher Universitätsverlag
Print ISBN: 978-3-8244-9112-4
Online ISBN: 978-3-322-81998-7
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