Zusammenfassung
Der Untersuchungsbereich der Arbeit wird durch sieben grundlegende Prämissen eingegrenzt:
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Literatur
Vgl. Kirchner (1999b), S. 104 ff. Einen Vergleich zwischen der deutschen bzw. konti-nenaleuropäischen und der angelsächsischen Regulierungsdiskussion stellen Woolcock/Hodges/Schreiber (1991), S. 101; Majone (1990), S. 1 f.; Moran/Prosser (1994), S. 2 ff.; Leaman (1994), S. 14 ff. an.
Die Öffnungsklausel des § 292a HGB wird in der Literatur überwiegend abgelehnt. Bevorzugt wird eine kapitalmarktorientierte Reform der deutschen Konzernrechnungslegung. Vgl. Busse von Colbe (1995), S. 720; ders., (1995a), S. 390; ders. (1997), S. 429; Ordelheide (1996), S. 546; Grund (1996), S. 1296; Stein (1994), S. 664.
Damit soll nicht ausgeschlossen sein, daß einige Aktionäre kleinere oder größere Pakete besitzen. Denn für die meisten großen Aktiengesellschaften ist eine gewisse Anteilskonzentration in den Händen weniger privater oder institutioneller Investoren typisch. Vgl. Demsetz(1997), S. 55.
Zur speziellen Problematik der Notwendigkeit einer Regulierung des Bankgewerbes vgl. Hartmann-Wendels/Pfingsten/Weber (2000), S. 325 ff.; Weizsäcker (1987), S. 71 ff.
In bezug auf öffentliche Unternehmen plant die EU-Kommission neue Rechnungsle-gungsvorschriften, die eine Trennung der Berichterstattung über die dem Gemeinwohl und die privatwirtschaftlichen Zwecken dienenden Tätigkeiten herbeiführen soll. Dadurch soll die Beihilfenkontrolle verbessert werden. Vgl. o.V. (2000d), S. 1 f.
Eine ähnliche Abgrenzung wie hier wählt Busse von Colbe (1993), S. 13. Weiter dem- gegenüber Kuhner (1998), S. 6.
Zu einer ökonomischen Untersuchung des Insiderhandels vgl. Ewert (1995), S. 231 ff. und Picot/Dietl (1994), S. 114 ff. mit Kritik von Erlei (1994), S. 139 ff. Ferner Pellens/Bonse (1999), S. 857 f.
Zu einer Analyse der Ad-hoc-Publizität auf der Grundlage der ökonomischen Theorie des Rechts vgl. Füllbier (1998).
Modelltheoretische Analysen zur Rechnungslegung enthalten im deutschen Schrifttum vor allem die Monographien von Hartmann-Wendels (1986 und 1991), Ewert (1986 und 1990), Kuhner (1998); Feldhoff (1992) und Leuz (1996).
Zu den Vor-und Nachteilen einer formalen Modellierung gegenüber einer verbalen Analyse vgl. Leuz (1996), S. 36 ff. und Ewert (1986), S. 389. Die gewählte Vorgehensweise hat auch zur Konsequenz, daß in erster Linie auf die positive Principal-AgentTheorie zurückgegriffen wird. Zur Abgrenzung von positiver und normativer PrincipalAgent-Theorie vgl. Braid (1995), S. 822 ff.; Eisenhardt (1989), S. 59; Jensen/Meckling (1976), S. 309; Richter/Furubotn (1999),S. 165 f. Zur Kritik an der normativen Agency-Theorie vgl. C. Müller (1995a), S. 65. Zur Kritik am Aufsatz von C. Müller vgl. Elschen (1995), S. 123 ff.; Bamberg/Trost (1995), S. 125 ff.; Kossbiel (1995), S. 127 ff.; Spremann (1995), S. 130 ff. sowie die Replik von C. Müller(1995b), S. 134 ff.
Nach RichtedFurubotn kann der neoklassische Effizienzbegriff bei der Institutionen-analyse und dem Institutionenvergleich nur eingeschränkt Verwendung finden. Berücksichtige man alle Nebenbedingungen, die einem System auferlegt seien, so ließe sich jedes beliebige institutionelle Arrangement als effizient darstellen. Der Effizienzbegriff würde inhaltsleer. Eine Unterscheidung von unvermeindlichen und vermeidbaren Nebenbedingungen, die erforderlich wäre, könne kaum gelingen. Deshalb sei es besser es „auf das neoklassische Effizienzkriterium bei der ökonomischen Beurteilung von Institutionen zu verzichten und es beim Vergleich der (z.B.) produktiven Ergebnisse von Institutionen oder Organisationen bewenden zu lassen“ Siehe Richter/Furubotn (1996), S. 108 und S. 507.
Vgl. hierzu z.B. A. Achleitner/Behr (1998), S. 75 ff.; Born (1997), S. 33 ff.; Cairns (1995), S. 1662 ff.; Goebel (1994), S. 2457 ff.; GoebeVFuchs (1994), S. 874 ff.; Kleekämper (1994), S. 42 ff.; Hayn (1994), S. 713 ff.; Hüttche (1996), S. 1018 ff.; Wollmert/A. Achleitner (1997), S. 209 ff.
Vgl. Spindler (1998), S. 71. In der Jurisprudenz bedient man sich häufig des Rechtsvergleichs, um Regulierungsalternativen zu entdecken und zu beurteilen. Dabei läßt sich nach Davies (1998), S. 352, häufig feststellen, daß „a problem which is addressed in one area of law in one country may be dealt with in another country in another area of law.“
Vgl. Abbildung 3 und Abbildung 4, Seite 34 f. Zu den verschiedenen Bilanzierungswahlrechten und der sich daraus ergebenden Bilanzpolitik vgl. z.B. Ossadnik (1998), S. 162 ff.
In der Agency-Theorie wird auch eine Ausweitung der Bilanzierungswahlrechte erörtert. Hartmann-Wendels (1991), S. 144 ff., zeigt, daß der Aussagegehalt von Bilanzinformationen verbessert werden kann, wenn man bei der Jahresüberschußermittlung auf die kapitaltheoretische Gewinnermittlung zurückgreift (S. 216 ff.). Die Gewinnermittlung würde dann im wesentlichen auf der subjektiven Einschätzung künftiger, mit Unsicherheit behafteter Zahlungen beruhen. Dies gäbe dem Agenten die Möglichkeit, seine überlegene Einschätzung der künftigen Ertragslage mitzuteilen. Offen ist jedoch, wie der Agent zu einer korrekten Weitergabe seiner subjektiven Einschätzungen motiviert werden kann. Kann der Agent hierzu nicht veranlaßt werden, so können Verzerrungen von Bilanzinformationen, die auf Bilanzwahlrechten beruhen, nicht notwendigerweise durch eine entsprechende Interpretation des Bilanzinhaltes korrigieren werden (vgl. Hartmann-Wendels (1991), S. 346). Kritisch zu den weitreichenden Informationsannahmen der Agency-Theorie: Ballwieser (1996a), S. 523.
Dem handelsrechtlichen Abschluß wird vorgehalten, daß er eine unsystematische Verzerrung von Jahresabschlußinformationen bewirke, die es externen Bilanzadressaten sehr schwer, wenn nicht gar unmöglich mache, die wahre wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu erkennen. Dies gelte namentlich für Unternehmen, die sich in einer Krise befänden und deswegen geneigt seien, stille Reserven still aufzudecken. Vgl. Baumann (1998), S. 26.
Zum Bilanzrecht als Regulierung vgl. Kirchner (1997), S. 275 ff. Fehlt es an einem Marktversagen, so ist eine Deregulierung zu befürworten. Zu deren Vorteilen vgl. OECD (1997), S. 7 ff.
Zu verteilungspolitischen Argumenten für eine Rechnungslegungsregulierung vgl. unten S. 66.
Vgl. Ballwieser/Kuhner (1994), S.17; Ballwieser (1996a), S. 521; Kuhner (1998), S. 102.
Zu einer gründlichen Untersuchung der Rechnungslegungsregulierung unter dem Aspekt des Funktionsschutzes des Kapitalmarktes vgl. Kuhner (1998), S. 77 ff.
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Watrin, C. (2001). Untersuchungsprämissen. In: Internationale Rechnungslegung und Regulierungstheorie. Beiträge zur betriebswirtschaftlichen Forschung, vol 100. Deutscher Universitätsverlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-81982-6_3
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