Zusammenfassung
Der TKA kritisiert den Umgang der Neoklassik mit Institutionen.1 Vater dieser Kritik ist unbestritten Coase (Abschnitt 2.1). Seine Arbeit über das Wesen der Unternehmimg (1937) bildet die Grundlage für Williamsons großangelegte Theorie der Organisation (1975; 1985; 1996), den Governancekostenansatz (GKA). In ihm spielen die Coaseschen Fragen nach der Existenz und den Grenzen der Unternehmung eine zentrale Rolle (Abschnitt 2.2).
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Der TKA ist Teil des Forschungsprogramms der Neuen Institutionenökonomik (NIÖ). Vgl. zu einem Überblick über die verschiedenen Äste der NIÖ Erlei (1998, 26).
Der neben dem GKA in der Coaseschen Tradition stehende und auf Alchian/Demsetz (1972) und Barzel (1982, 1989) zurückgehende Meßkostenansatz wird in dieser Arbeit nur in seinen jüngeren Varianten und am Rande eine Rolle spielen. Er galt zunächst als Rivale des GKA, spätestens seit Alchian (1984) jedoch als dessen Partner. Die ersten Integrationsbemühungen (z.B. Alchian/Woodward, 1987, 1988) blieben indes weitgehend erfolglos (vgl. auch Erlei, 1998, 63–67). Erst die neueren meßkostentheoretischen Arbeiten von Holmström/Milgrom (1991, 1994) (vgl. Erlei, 1998, 141) lassen sich recht überzeugend mit dem GKA verknüpfen und stellen ihn auf ein formal solideres Fundament (vgl. Tadelis, 2002, 435).
Coase (1937/1988, 33).
Coase (1937/1988, 37).
Coase (1937/1988, 36).
Coase (1937/1988, 40).
Coase (1937/1988, 41–42).
Coase (1937/1988, 38).
Coase (1937/1988, 38).
Vgl. Coase (1937/1988, 38–39).
Vgl. Coase (1960/1988, 114). Dahlman (1979, 147–148) faßt letztere in drei Klassen zusammen: (1) Such- und Informationskosten, (2) Verhandlungs- und Entscheidungskosten und (3) Kontroll- und Durchsetzungkosten.
Coase (1937/1988, 43).
Vgl. Coase (1937/1988, 43, Fn. 25).
Coase (1937/1988, 44).
Vgl.Coase (1937/1988, 45).
Vgl. Coase (1937/1988, 40).
Alchian/Demsetz (1972, 777, Hervorhebungen JPS). Ihrer Meinung nach ist eine Unternehmung ein Vertragsnetz mit einer zentralen Figur, dem „residual claimant“ (Alchian/Demsetz, 1972, 783).
Beide Autoren kommen in den achtziger Jahren (Alchian, 1984; Demsetz, 1988) schließlich doch zu der Einschätzung, daß Autorität in der Unternehmung etwas anderes ist als Autorität im Markt (vgl. mit Bezug zu Demsetz (1988) — wenn auch nicht übermäßig klar — Hodgson (1998c, 51, Endnote 4)).
Coase (1937/1988, 45, Hervorhebungen JPS).
Williamson (1985, 1).
Vgl. Williamson (1996, 105–106).
Vgl. beispielsweise Bolton/Ockenfels (2000).
Vgl. Williamson (1985, 61).
Eingeführt wurde der Begriff in anderem Zusammenhang von Goldberg (1976, 439–441) und im vorliegenden Kontext von Klein et al. (1978, 301–2).
Hybride Organisationsformen enthalten sowohl marktliche als auch hierarchische Elemente, sie verpflichten die Transaktionspartner bei weitgehender Wahrung rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit. Zu ihnen zählen F&E-Kooperationen, Franchisesysteme, Joint-Ventures, langfristige Verträge mit Sicherungsklauseln, private Schiedsgerichte und Faustpfandregelungen (vgl. Williamson, 1985, Kap. 7 und 8).
Vgl. Williamson (1985, 25).
Vgl. Williamson (1996, 101–105).
Vgl. zu dem Hinweis auf MacNeil (1978) Boerner/Macher (2001, 4).
Vgl. Williamson (1991a, 280).
MacNeil (1974, 738), zit. nach Williamson (1985, 68). An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, daß auch der klassische Marktvertrag erst einmal ‘produziert’ werden mußte. Seine relative Vorteilhaftigkeit bei unspezifischen Transaktionen liegt also nicht zuletzt in erheblichen economies of scale von Rechtsinstitutionen wie der Rechtsetzung und der Rechtsprechung. Es gibt keinen vernünftigen Grund zu meinen, daß nicht auch andere Rechtsinstitutionen von dieser Entwicklung profitieren würden und den relativen Nachteil gegenüber dem klassischen Marktvertrag aufholen könnten.
Vgl. Williamson (2002b, 183).
Vgl. Williamson (1985, Kap. 6) und für einen Überblick auch Erlei et al. (1999, 184–188).
Williamson (2000a, 26).
Vgl. Williamson (1985, 92–95).
In einer Reaktion auf den Property-Rights-Ansatz, in der die Richtung der Integration wie schon bei Coase bedeutsam ist, wehrt sich Williamson (2002a, 442) ohne nähere Begründung dagegen, diese Frage für wichtig zu halten.
Vgl. Holmström/Roberts (1998, 77).
Vgl. zu den folgenden beiden Punkten Argyres/ Liebeskind (2000).
Williamson (1991b).
Vgl. beispielsweise Kreps (1990a, 761–767).
Vgl. Williamson (1991a, 115–116).
Vgl. Williamson (1996, 104).
Hart (1995, 28). Vgl. zu weiteren Kritikpunkten auch Milgrom/Roberts (1992, 33–34).
Williamson (2000a, 28).
Dabei verweist er auf die Überblicke von Shelanski/Klein (1995), Lyons (1996), Crocker/Masten (1996) und Rindfleisch/Heide (1997).
Williamson (2000a, 28). Vgl. auch Williamson (2002b, 181–182).
In der reduzierten Form sieht der GKA — wie oben beschrieben — die Governanceform als Funktion der Variablen Spezifität, Unsicherheit und Transaktionshäufigkeit. Vgl. zu den theoretischen Voraussagen die Abbildungen 2.3, 2.4 und 2.5 auf den Seiten 16 bis 18.
Boerner/Macher (2001, 35).
Boerner/Macher (2001, 38).
Vgl. Boerner/Macher (2001, 37–38).
Vgl. Boerner/Macher (2001, 38–39).
Vgl. Boerner/Macher (2001, 39). Allerdings würden in jüngerer Zeit zunehmend Zwei-Stufen-Schätzungen zur Organisationsart und Performance durchgeführt. Dabei werde der Einfluß der Transaktionscharakteristika auf die Leistungskurve verschiedener Governancestrukturen ermittelt und vorher um die Auswahlverzerrung korrigiert, die mit der Schätzung der Wirkung der Organisationsart auf die Leistungskurve verbunden ist. Daneben würden auch zunehmend Schätzungen mit Paneldaten durchgeführt. Das habe nicht nur den Vorteil, daß man nichtbeobachtete Heterogenitäten kontrollieren könne, was die Schätzungen verbessere, sondern auch daß sich Hypothesen testen ließen, die in Querschnittsanalysen nicht testbar seien (vgl. Boerner/Macher, 2001, 8).
Vgl. Williamson (1998, 50).
Vgl. Boerner/Macher (2001, 39–40).
Boerner/Macher (2001, 39).
Sykuta (2001) sieht neben der allseits gewünschten Verbesserung der Datensituation in der Intensivierung der interdisziplinären Arbeit, gleichsam in einem ‘Runden Tisch’ der Ökonomen, Soziologen, Psychologen und Kaufleute, den stärkeren Hebel für eine Verbesserung des Ansatzes. Natürlich kann man das eine tun, ohne das andere zu lassen. Allerdings birgt die Integration weiterer Erklärungsvariablen die Gefahr eines methodischen Durcheinanders. Da man in Feldstudien ohnehin viele Einflüsse nicht kontrollieren kann, würde die Interpretation der Ergebnisse saft- und kraftlos.
Vgl. zu einer Übersicht über die Ergebnisse von Carter (2002) auch Nooteboom (2002, 11–14).
Carter (2002, 228–229).
Carter (2002, 220).
Vgl. Carter (2002, 220–221).
Carter (2002, 222).
Carter (2002, 223).
Carter (2002, 228).
Vgl. Nooteboom (2002, 13).
Vgl zu ersten Formalisierungen des Hold-up-Problems Grout (1984) und Tirole (1986).
Die Unvollständigkeit des Vertrags wird auf eine der folgenden drei Ursachen zurückgeführt (vgl. Tirole, 1999, 743–4, und Maskin, 2002, 726): Kosten der Vertragsniederschrift, Nichtverifizierbarkeit der Umweltzustände, Nichtvorhersehbar-keit von Umweltzuständen.
Eine Investition ist streng eigennützig, wenn sie eine direkte, positive Wirkung auf den Payoff des Investors hat, aber keine oder eine negative direkte Wirkung auf den Payoff des Transaktionspartners. Eine Investition ist streng kooperativ, wenn sie eine direkte, positive Wirkung auf den Payoff des Transaktionspartners hat, aber keine oder eine negative auf den Payoff des Investors. Eine Investition ist hybrid, wenn sie eine direkte, positive Wirkung auf den Payoff des Investors und des Transaktionspartners hat. Vgl. zu dieser Terminologie Che/Hausch (1999, 126) und Tirole (1999, 747).
Dieser Abschnitt lehnt sich eng an Hart (1995, Kap. 2 und 3) an.
Vgl. auch Foss (1999b, 44).
Die Unvollständigkeit des Vertrags garantiert, daß die Menge an residuellen Kontrollrechten positiv ist. Im vorliegenden Modell nehmen GHM zudem einen derart unvollständigen Vertrag an, daß die Summe der Eintrittswahrscheinlichkeiten der geregelten Eventualitäten gegen null geht.
Vgl. auch Chiu (1998, 884–885).
Es handelt sich also bei b und s um streng eigennützige Investitionen. Außerdem implizieren die Annahmen, daß B auch ohne a1 ein Endprodukt produzieren und S auch ohne a2 Z herstellen kann, a1 und a2 sind folglich lediglich Produktionsfaktoren, die das Leben leichter machen, aber nicht unverzichtbar sind.
Hart (1995, 48) erwähnt auch eine Eigentumsform, in der B und S unabhängig voneinander die Kontrollrechte an beiden Produktionsfaktoren ausüben, also quasi unbeschränkte Eigentümer an beiden Produktionsfaktoren sind. Die betroffenen Produktionsfaktoren werden dabei typischerweise keine Nutzungsrivalitäten aufweisen, wie z.B. Patente. Diese Governancestruktur dominiert im vorliegenden Modellkontext alle anderen Governanceformen und ist damit optimal (vgl. auch die bei Hart (1995, 48) angegebene Literatur). Hart (1995, 49) diskutiert zudem den Fall einer „‘reverse’ non-integration”, worunter er den Austausch der Kontrollrechte bei Nichtintegration versteht: B ist Eigentümer von a2 und S von a1. Diese Eigentumsform wird jedoch strikt dominiert von der ursprünglichen Nichtintegration, weil — so Harts Begründung — a1 B’s eigentliches Vermögensaktivum ist, und a2 das eigentliche Vermögensaktivum von S: v b (b; a2) wird folglich geringer sein als v b (b; a1) und c s (s; a1 ) größer als c s (s; a2).
Vgl. Nash (1950).
Wie z.B. bei Erlei et al. (1999, 200).
Vgl. zum Beweis Binmore et al. (1986).
Es muß nicht zwangsläufig eine 1 : 1-Aufteilung sein. Man kann die prozentualen Anteile auch vom relativen Verhandlungsgeschick der Parteien abhängig machen.
Vgl. zum Beweis Osborne/Rubinstein (1990) oder Binmore et al. (1989).
Chiu (1998) kommt in seinem sehr ähnlichen Modell zu denselben Ergebnissen.
Vgl. Che (2000, 16–17).
Vgl. Sonnemans et al. (2001, 802). Die Investition hat bei Sonnemans et al. (2001) das Kürzel i.
Vgl. Sonnemans et al. (2001, 807).
Sonnemans et al. (2001, 816).
Rosenkranz/Schmitz (1999) untersuchen folglich explizites Know-how, das bereits kodifiziert ist und wie ein Rezeptbuch weitergegeben werden kann („blueprints“). Zudem nehmen sie damit an, daß beide Unternehmungen über eine gemeinsame Sprache verfügen, die es dem Know-how-Rezipienten aufwandfrei ermöglicht, das Know-how umzusetzen. 94 Vgl. auch Hart (1995, 48) und die dort angegebene Literatur.
Man kann sich darüber streiten, ob die von Schmitz/Sliwka (2001) untersuchte Nichtintegration nicht eine verkappte S-Integration ist. Schließlich muß der einzige Produktionsfaktor entweder bei B oder bei S sein, und das bedeutet, daß nach der Definition des Eigentums und der Integration der Fall der Nichtintegration nicht auftreten kann.
Mit diesen Modellen ist man — aus anderer Perspektive gesehen — in der Welt der Prinzipal-Agenten-Theorie mit unvollständigen Verträgen (vgl. auch Foss, 1999b, 47).
Andere Modelle, die vertragliche First-best-Lösungen für den Fall bilateraler spezifischer eigennütziger Investitionen ermitteln, wie z.B. Chung (1991), Aghion et al. (1994) oder Nöldeke/Schmidt (1995), nehmen mehr oder weniger offen an, daß in der Nachverhandlung ein Transaktionspartner die gesamte Verhandlungsmacht hat (vgl. auch Che/Hausch, 1999, 125–126).
Für dieses Ergebnis ist eine weitere Annahme nötig: Der Erwartungsterm in Gleichung 2.20 muß, wenn er negativ ist, nichtfallend in s sein. Diese Annahme stellt sicher, daß die 2. Ableitung des Ex-ante-Payoffs von S nach s strikt negativ ist.
Diese Investitionen bezeichnen sie auch als hybride Investitionen. Ein ähnliches Ergebnis erhalten Maskin/Moore (1999, 45–48).
Vgl. auch Schmitz (2001, 8–9).
Vgl. Che/Hausch (1999, 132–133). Die Festlegung eines Preises p ist nicht nötig.
In solchen Mechanismen berichten B und S einem Dritten über ihre Beobachtungen der relevanten Variablen. Gemäß dem „revelation principle“ kann die Suche auf direkte Revelationsmechanismen beschränkt werden, in denen es für B und S individuellrational ist, wahrheitsgemäß zu berichten (vgl. Mas-Colell et al., 1995, 858–869).
Vgl. Che/Hausch (1999, 145).
Das Modell von Whinston (2002) enthält zwar ebenfalls kooperative Investitionen, hat aber einen engeren Fokus und eine andere Motivation: Es betrachtet eine Situation mit nur einem Produktionsfaktor (a2) und zwei Eigentümerstrukturen (Nichtintegration: S hält die Kontrollrechte an a2, und Integration: B hält die Kontrollrechte an a2). Mit diesem Modell untersucht Whinston, inwieweit empirische Tests des GKA auch die Aussagen des PRA bestätigen. Das Modell dieses Abschnitts hingegen arbeitet mit zwei Produktionsfaktoren, untersucht insgesamt vier verschiedene Eigentümerstrukturen und überprüft die Robustheit der Ergebnisse durch eine Modifikation des Nachverhandlungsspiels.
‘B’ und ‘S’ stehen für die Eigentümer, ‘V’für Vetorecht. Für diese Integrationsform ist Annahme 1 entsprechend zu lockern. Daß die BSV-Integration durchaus Relevanz hat und Beachtung verdient, zeigt ihre Behandlung bei Hart (1995, 48). Zudem steht sie — anders als eine gemeinsame Ausübung der Kontrollrechte ohne Vetorecht — nicht im Widerspruch zur Interpretation von a1 und a2 als physische Produktionsfaktoren.
Viele Arbeiten im Rahmen des Property-Rights-Ansatzes nehmen an, daß über die Verteilung der Produktionsfaktoren nicht nachverhandelt wird (vgl. Cai, 2003).
Vgl. auch Cai (2003, 10–11).
Vgl. für einen allgemeineren Beweis Cai (2003).
Es handelt sich bei ψ i und ψ i um sogenannte äquivalente Konfliktpunkte (vgl. dazu beispielsweise Holler/Illing, 1993, 196–199).
Vgl. Williamson (1979).
Vgl. Williamson (2002b, 188–189). Einen ersten Schritt in diese Richtung macht Tadelis (2002). Er entwickelt ein — von Williamson (2002a) ‘approbiertes’ — Modell, das den „accumulated wisdom from PRT, TCE, and the works of Holmstrom and Milgrom (1991, 1994)“ (Tadelis, 2002, 435) zusammenzuführen versucht. Matouschek (2001) zeigt, daß Eigentumsstrukturen sich auf den Ineffizienzgrad der Nachverhandlung auswirken, wenn die Informationen über die genaue Höhe von V und C asymmetrisch verteilt sind.
Vgl. Brosig et al. (1999, 2001, 2002a,b).
Vgl. Whinston (2001, 188). Diesem Dilemma versuchen sich Baker/Hubbard (2001) zu entziehen, indem sie Fälle untersuchen, in denen die Wirkung der Investitionen auf die No-Trade-Payoffs bei unterschiedlichen Eigentümerstrukturen a priori klar ist.
Vgl. Holmström/Roberts (1998, 79).
Vgl. ebd.
Vgl. Holmström/Roberts (1998, 79). Allerdings existieren mittlerweile einige Modelle mit unendlich oft wiederholten Transaktionen von Baker et al. (2002), Halonen (2002) und Garvey (1995).
Vgl. auch Schmitz/Sliwka (2001).
Hart (1995, 28) und zur Kritik daran Williamson (2002b, 188).
Vgl. Zingales (2000, 1637–1638). Zu einer Kritik an GHM wegen der Gleichsetzung von residuellen Kontrollrechten mit Eigentum vgl. Demsetz (1998) und Foss/Foss (2001).
Vgl. zu dieser recht weiten Definition Maskin (2002, 726).
Vgl. Tirole (1999, 743–744), Maskin (2002, 726) und Segal (1999, 72–73).
Vgl. Segal (1999, 73).
Vgl auch Tirole (1999, 772–3) und Maskin (2001, 3).
Vgl. Maskin (2002, 728).
Vgl. Tirole (1999, 744).
Maskin/Moore (1999, 39).
Vgl. Maskin/Moore (1999, 40–41) und auch Segal/Whinston (2002).
Für streng eigennützige Investitionen und komplexe Mechanismen beweist dies schon Rogerson (1992). Daß selbst ein einfacher inkontingenter Vertrag bei beidseitigen, eigennützigen und spezifischen Investitionen zu First-best-Investitionen führen kann, zeigen — wie besprochen — Edlin/Reichelstein (1996).
Vgl. Maskin/Tirole (1999a, Theorem 1, 92).
Maskin (2002, 726). Dieses Theorem sagt nicht, daß die Möglichkeit zum Abschluß eines vollständigen Vertrags für die Transaktionspartner irrelevant ist; dies kann vielmehr den Gesamtpayoff erhöhen, weil dann zusätzlich alle Umweltzustände verifizierbar sind (vgl. Maskin, 2002, 726–727).
Gleichwohl sehen Maskin/Tirole (1999a, 98–100) gerade in der Rationalität der Vertragspartner die entscheidende Ursache dafür, daß sie Nachverhandlungen ausschließen können, wenn sie ex ante wissen, daß dies von Vorteil ist.
Maskin/Tirole (1999b) merken an, daß die Modelle von Hart/Moore (1999) und Segal (1999) die Verwendung von Property-Rights-Modellen rechtfertigen können. Sie ermitteln als Bedingungen für diese These, daß (a) B und S Nachverhandlungen nicht ausschließen können, daß (b) der Handel mit Dritten äquivalent zur Eigennutzung der Produktionsfaktoren ist und daß (c) B und S risikoneutral sind.
Vgl. Schmitz (2001, 3–4).
Holmström/Roberts (1998, 75).
Vgl. hierzu und zum folgenden Loasby (1999a, 39–41).
Penrose (1959/1995, 15).
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Siemer, J.P. (2004). Der Transaktionskostenansatz. In: Vertikale Integration oder Kooperation?. Deutscher Universitätsverlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-81795-2_2
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