Zusammenfassung
Die Ausübung der Leitungsmacht gemäß § 76 Abs. 1 AktG gesteht dem Vorstand grundsätzlich einen weiten Ermessensspielraum zu.674 Im Rahmen seiner Entscheidungsfindung ist der Vorstand berechtigt und zuweilen verpflichtet, die verschiedenen Interessen der am Unternehmen Beteiligten gegeneinander abzuwägen.675 Wie er bei der Gewichtung dieser Interessen vorzugehen hat, ist ihm im Einzelnen nicht vorgeschrieben. Kompetenzbeschränkende Wirkung gegenüber der Leitungsmacht des Vorstands entfaltet grundsätzlich der in der Satzung zwingend festzuschreibende Unternehmensgegenstand der Aktiengesellschaft.676 Genauer gesagt wird die Ermessensausübung des Vorstands darin begrenzt, „dass er die Gesetze, die rechtlichen Verpflichtungen und die Satzung der Gesellschaft (…) zu beachten hat, dass er keine Misswirtschaft betreiben darf und dass er bei der erwerbswirtschaftlich orientierten Gesellschaft in erster Linie um die dauerhafte Rentabilität des Unternehmens besorgt sein muß.“ 677
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Winter, H. (2004). Externe Rechnungslegung und wertorientiertes Steuerungssystem. In: Risikomanagement und effektive Corporate Governance. Rechnungswesen und Unternehmensüberwachung. Deutscher Universitätsverlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-81647-4_5
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Print ISBN: 978-3-8244-7977-1
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