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Part of the book series: Rechnungswesen und Unternehmensüberwachung ((REU))

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Zusammenfassung

Rechnungslegung wird verstanden als financial accounting und business reporting.39 Das financial accounting ist die einwertige, vergangenheitsbezogene und quantitative Ermittlung eines objektivierten Gewinns. Die Erfolgsermittlung ist obligatorisch und bedient sich der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung.40 Das business reporting ist die primär kapitalmarktinduzierte Publizität41 mehrwertiger, vergangenheits- und zukunftsorientierter sowie quantitativer und qualitativer (Mindest-)Informationen in Anhang, Lagebericht und anderen Publizitätsinstrumenten.42

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Notes

  1. Die Differenzierung wird durch die Weiterentwicklung der Abkopplungsthese von Moxter erreicht. Vgl. Moxter (1984), S. 157–159; Moxter (1986), S. 67–68; Böcking/Dietz/Kiefer (2001); eingehend Böcking/Benecke (1998), S. 93–95.

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  2. Vgl. Böcking (1998), S. 29–30.

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  3. Für Moxter ist Publizität allgemein die Informierung über „betriebliche Sachverhalte“. Moxter (1962), S. 1. Die hier im Vordergrund stehende Konkretisierung des Begriffs ist von Richter, der Publizität als Angaben über die Tätigkeit, wirtschaftliche Lage und Struktur des Unternehmens definiert. Vgl. Richter (1975), S. 5–7.

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  4. Vgl. Böcking (1998), S. 30; Böcking/Kiefer (2002a), Tz. 1.

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  5. Vgl. Böcking (1998), S. 52.

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  6. Vgl. Küting (2000), S. 451.

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  7. Mutterunternehmen sind Gesellschaften im Sinne der §§ 264a, 290 HGB.

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  8. Zur Definition eines organisierten Markts siehe § 2 Abs. 5 WpHG.

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  9. Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 WpHG.

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  10. Nach seiner Umstrukturierung hat das Rechnungslegungsgremium IASB (vormals IASC) beschlossen, die IAS im Hinblick auf zukünftige internationale Rechnungslegungsstandards in International Financial Reporting Standards (IFRS) umzubenennen.

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  11. Ordelheide (1996), S. 545; mit Verweis auf Ordelheide Berger/Lütticke (2003), § 292a HGB Tz. 2.

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  12. Vgl. BGBl. I 1998, S. 707–709.

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  13. Eine Voraussetzung für die Anwendung des § 292a HGB ist der Einklang eines befreienden Konzernabschlusses mit der Gesamtheit der Regelungen der 4. und 7. EU-Richtlinie. Ein Vergleich der Studien des Kontaktausschusses für Richtlinien in der Rechnungslegung, des IDW und des DRSC zur Konformität der IAS/IFRS mit den EU-Richtlinien zeigt ein inkongruentes Bild hinsichtlich der festgestellten Abweichungen. Im Einzelfall können tatsächliche Abweichungen im Jahresabschluss durch ergänzende Angaben ausgeglichen werden. Vgl. ausführlich zu weiteren Voraussetzungen und im Besonderen zum Kompatibilitätserfordernis Wollmert/Oser (2002), Teil A, Kapitel VI.

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  14. Vgl. Krawitz/Albrecht/Büttgen (2000), S. 543.

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  15. Vgl. Schmidt (2000), S. 2.

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  16. Vgl. EU-Kommission (1995), S. 5.

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  17. BT-Drucksache 13/7141, Anlage 1, Artikel 3, A. II. 1.1.

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  18. Mit der Umstrukturierung des Rechnungslegungsgremiums erlässt das Board nunmehr International Financial Reporting Standards (IFRS).

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  19. BT-Drucksache 13/7141, Anlage 1, Artikel 3, B. I. 4.

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  20. Vgl. SFAC 1.34; IAS F.12.

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  21. Vgl. SFAC 1.37; IAS F.15.

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  22. Vgl. Schildbach (1999), S. 359.

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  23. Krumnow (1994), S. 679, der sich dies als Frage stellt und zum Ergebnis kommt, dass „die deutsche Rechnungslegung … international im Abseits [steht], jedoch nicht überholt [ist].“ Krumnow (1994), S. 698.

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  24. Vgl. Deutsche Börse (2001a), http://deutsche-boerse.com/ (Abfrage: 17.02.2003). Für die Unternehmen am SMAX sind die internationalen Regelungen seit 2002 verbindlich. Vgl. Küting/Dürr/Zwirner (2002), S. 1, 5.

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  25. Zur Entwicklung des Neuen Markts siehe Abschnitt 2.1.4.

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  26. Auf Antrag des Emittenten kann auch eine Überleitungsrechnung der lokalen Rechnungslegung auf IAS oder US-GAAP ausreichen. Vgl. Deutsche Börse (2002a), Abschnitt 2, Ziffer 7.3.2 (1) Regelwerk Neuer Markt.

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  27. Dies zeigt eine Auswertung der Bilanzierungspraxis durch Spanheimer/Koch (2000), S. 307, mit einem Untersuchungszeitraum bis einschließlich des Geschäftsjahrs 1999. Auch Krawitz/Albrecht/Büttgen (2000), S. 543–544, treffen diese Feststellung auf der Grundlage einer Befragung von 205 börsennotierten Unternehmen über ihre bisherige und künftige Bilanzierung.

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  28. Der der Beschlussfassung zugrunde liegende Begriff „Kapitalmarktorientierung“ schließt keine Unternehmen des deutschen Freiverkehrs i. S. v. § 57 BörsG ein. Vgl. EU-Verordnung vom 19.07.2002, AB1EG Nr. L 243, 2002, Artikel 4 i. V. m. Übersicht der EU vom 16.11.2002, AB1EG Nr. C 280, S. 3. In dieser Arbeit wird der Begriff im deutschen und europäischen Kontext analog verwendet.

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  29. In Bezug auf den Einzelabschluss sowie für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen wird den Mitgliedstaaten ein Wahlrecht eingeräumt, die Anwendung der IAS/IFRS zu gestatten oder vorzuschreiben. Die Mitgliedstaaten können ferner den Gesellschaften, deren Wertpapiere sowohl in der EU als auch in einem Drittstaat zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und die ihren Konzernabschluss bereits nach anderen international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufstellen (z. B. US-GAAP) sowie für Gesellschaften, von denen ausschließlich Schuldtitel zum Handel in einem geregelten Markt zugelassen sind, einen Aufschub zubilligen, indem sie definitiv erst ab 2007 auf die IAS/IFRS umstellen müssen. Vgl. EU-Verordnung vom 19.07.2002, AB1EG Nr. L 243, 2002, Artikel 5 und 9.

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  30. EU-Verordnung vom 19.07.2002, AB1EG Nr. L 243, 2002, Artikel 1.

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  31. Küting/Lorson (1999), S. 33; Spanheimer/Koch (2000), S. 310.

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  32. Vgl. Küting/Lorson (1999a), S. 28, die die Liberalisierung der externen Rechnungslegung bezogen auf ein einzelnes Unternehmen wegen der höheren Transparenz positiv werten, zugleich aber als eine weitere Folge eine Heterogenität im Vergleich aller Unternehmensabschlüsse konstatieren.

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  33. von Keitz (2003), S. 8–9.

    Google Scholar 

  34. von Keitz (2003), S. 269–270.

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  35. Lenz (1999), S. 451–452.

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  36. Vgl. Böckem (2000), S. 136.

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  37. Vgl. Hütten/Brakensiek (2000), S. 870, 872, die die Konsequenzen der Anwendung der US-GAAP in Deutschland bei einer fehlenden Börsenaufsichtsbehörde untersuchen.

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  38. Vgl. Hütten/Brakensiek (2000), S. 870.

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  39. Vgl. Biener (1996), S. 66–67; Küting (1993b), S. 357–379, vergleicht die Rechnungslegung nach US-GAAP und HGB unter Berücksichtigung des Listing von Daimler-Benz an der New Yorker Börse.

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  40. Vgl. Glaum/Mandler (1996), S. 22. Mit der Möglichkeit der Überleitungsrechnung einschließlich der allgemeinen Angaben nach Form 20-F ist die SEC der Auffassung, eine noch vertretbare Grenze eines Kompromisses eingegangen zu sein, um ausländischen Unternehmen die Börsenzulassung in den USA zu ermöglichen. Eine Überleitungsrechnung ohne zusätzliche Angaben kann nur dann von Unternehmen angewandt werden, wenn bereits im Umlauf befindliche Aktien in den US-amerikanischen Handel gelangen sollen. Ansonsten ist eine Überleitungsrechnung mit dem Ausweis zusätzlicher Angaben oder ein vollständiger USGAAP Abschluss erforderlich. Vgl. KPMG (2003b), S. XXXIII; Biener (1996), S. 65.

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  41. Vgl. von Rosen (1998), S. 17; Fitzgerald/Carnall (1999), S. 975–976.

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  42. Abrufbar im Internet unter: http://www.sec.gov/divisions/corpfin/internatl/companysummary.htm (Abfrage: 6.09.2002).

    Google Scholar 

  43. Vgl. Wilhelm (1997), S. 4.

    Google Scholar 

  44. Vgl. Wilhelm (1997), S. 4.

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  45. Der Begriff „Offenlegung“ wird in der vorliegenden Arbeit synonym für den Ausweis oder die Angabe von Informationen gebraucht; unter Offenlegung wird folglich weder die Einreichung von Jahresabschlüssen an die Gesellschafter bzw. zum Handelsregister noch ihre Bekanntmachung im Bundesanzeiger im Sinne von § 325 HGB verstanden.

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  46. Deutsches Aktieninstitut (2002), S. 5–6. Auch nach Auffassung des amtierenden Vorsitzenden des International Accounting Standards Board (IASB), Sir David Tweedie, der Kritik an der fehlenden Durchsetzung der IAS/IFRS als einseitig zurückweist, sei in gleicher Weise zu prüfen wie US-amerikanische Rechnungslegungsstandards von Unternehmen eingesetzt werden, die nicht in den USA kotiert und daher nicht der Kontrolle der US-Börsenaufsichtsbehörde unterworfen sind. Vgl. Tweedie (2002), S. 89.

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  47. Vgl. Hütten/Brakensiek (2000), S. 872.

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  48. Vgl. iX-international exchanges (2000), S. 5. Zu den vermeintlichen Vorteilen eines Zusammenschlusses für die Volkswirtschaft, den Finanzplatz Frankfurt und die Anteilseigner siehe Seifert (2000), S. 30.

    Google Scholar 

  49. Vgl. o. V. (2000a), http://www.ftd.de/bm/ma/1050999.html?nv=rs (Abfrage: 24.07.2000).

    Google Scholar 

  50. Vgl. Grass (2000), http://www.ftd.de/bm/ma/FTD963864922149.html?nv=se (Abfrage: 24.07.2000).

    Google Scholar 

  51. Vgl. o. V. (2000c), http://www.ftd.de/ub/fi/1058765.html?nv=se (Abfrage: 15.10.2000); o. V. (2000e), http://www.ftd.de/bm/bo/105923l.html?nv=se (Abfrage: 15.10.2000).

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  52. Zu einer Diskussion der juristischen Problematik des Zusammenschlusses siehe Köndgen (2000), S. 32 und eine Replik o. V. (2000b), S. 30. Zu diversen Aspekten der Aufsicht über die Gesellschaft iX vgl. BAWe et al. (2000), http://www.bawe.de/down/erkl_ix.pdf (Abfrage: 29.10.2002).

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  53. o. V. (2000d), S. 29.

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  54. Vgl. Küting (2001), S. 1.

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  55. Zur Trennung von Börse und Börsenträger siehe Segna (1999), S. 2–3, 11–13.

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  56. Der Geregelte Markt ist ein Marktsegment, an dem insbesondere die Wertpapiere kleinerer und mittlerer Aktiengesellschaften zugelassen sind. Vgl. Kümpel (2000), S. 2056–2066.

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  57. Vgl. Deutsche Börse (2001), S. 63, die eine ausführliche, jedoch nicht lückenlose Analyse des Neuen Markts aus volkswirtschaftlicher und juristischer Perspektive sowie aus Kapitalmarktsicht herausgegeben hat. Schwerpunktmäßig werden in diesem Report Vergleiche zu dem US-amerikanischen Kapitalmarkt, insbesondere zur NASDAQ, angestellt.

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  58. Um eine Doppelnotierung zu vermeiden, verzichtet der Emittent auf eine Notierung am Geregelten Markt. Vgl. Deutsche Börse (2002a), Abschnitt 2, Ziffer 2.3 (4) Regelwerk Neuer Markt.

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  59. Abrufbar im Internet unter http://deutsche-boerse.com/nm/.

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  60. Vgl. Deutsches Aktieninstitut (2002), S. 17.

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  61. Vgl. Deutsche Börse (2002a), Abschnitt 2, Ziffer 7.3.2 (1) und 7.1.2 (1) Regelwerk Neuer Markt.

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  62. Vgl. Ballwieser (2001), S. 850–852, der die Qualität von Unternehmensabschlüssen am Neuen Markt geprüft und dabei zahlreiche Mängel festgestellt hat.

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  63. Siehe http://www.exchange.de (Stand: 1.04.2003).

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  64. Vgl. d’Arcy/Leuz (2000), S. 390.

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  65. Vgl. Benz/Kiwitz (1999), S. 1167.

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  66. Vgl. o. V. (2000), S. 32. Zu den Bestandteilen eines Quartalsabschlusses nach erfolgter Zulassung siehe Deutsche Börse (2002a), Abschnitt 2, Ziffer 7.1.2 (2) Regelwerk Neuer Markt. Zu einem Geschäftsjahresende sind der Jahresabschluss mit dem Bestätigungs-oder Versagungsvermerk und der Lagebericht einzureichen. Vgl. Deutsche Börse (2002a), Abschnitt 2, Ziffer 7.3.2 (2) Regelwerk Neuer Markt.

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  67. d’Arcy/Leuz (2000), S. 390.

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  68. d’Arcy (2001), S. 171.

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  69. Vgl. Deutsche Börse (2003a), http://deutsche-boerse.com/ (Abfrage: 30.06.2003).

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  70. Zu dieser Entwicklung hat sicherlich auch die Tatsache beigetragen, dass der Gesetzgeber die gesetzliche Prüfung des Risikofrüherkennungssystems auf Unternehmen des Amtlichen Handels begrenzt hat (§§ 317 Abs. 4 i. V. m. 321 Abs. 4 HGB und § 91 Ab. 2 AktG). Für die Prüfung von Unternehmen am Neuen Markt galt diese Vorschrift somit nicht. Erst durch die Verabschiedung des Transparenz-und Publizitätsgesetzes (TransPuG) im Jahr 2002 wurde diese Prürungspflicht auf alle börsennotierten Aktiengesellschaften ausgeweitet. Vgl. BGBl. I 2002, S. 2684. Vgl. zur Eignung des Risikofrüherkennungssystems als Indikator für bestandsgefährdende Risiken eines Unternehmens Gischer/Hommel (2003), S. 950.

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  71. Der Amtliche Handel ist ein reglementiertes Marktsegment, an dem die Wertpapiere der traditionellen und etablierten Unternehmen (z. B. die DAX-Werte) zugelassen sind und gehandelt werden. Für die Wertpapierzulassung zu diesem Marktsegment gelten im Wesentlichen das Börsengesetz und die Börsenzulassungsverordnung. Vgl. Rödl/Zinser (1999), S. 48.

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  72. Vgl. Deutsche Börse (2002), http://deutsche-boerse.com/ (Abfrage: 17.02.2003).

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  73. Vgl. Zielke/Kronner (2003), S. 46.

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  74. Küting fordert die Deutsche Börse AG auf, in verstärktem Maße die Abschlüsse zu kontrollieren und Verfehlungen zu sanktionieren, vgl. Küting (2001), S. 547.

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  75. Die Schlagzeilen lauteten unter anderem „Holzmann-Prüfer am Pranger“, o. V. (2000f), http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,59719,00.html (Abfrage: 25.05.2000) und „Zahme Wachhunde“, o. V. (2000g), http://www.ftd.de/ub/di/1051785.html?nv=se (Abfrage: 25.05.2000).

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  76. Vgl. o. V. (2002), S. 17.

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  77. Vgl. statt vieler Wetzel (2000), http://www.welt.de/daten/2000/03/24/0324un158556.htx (Abfrage: 25.10.2002), der im Zusammenhang mit dem FlowTex-Betrug kommentiert „In einer idealen Welt hätte nicht ein Staatsanwalt, sondern der Wirtschaftsprüfer den Betrug entdeckt. Darin hätte nämlich erst seine Existenzberechtigung gelegen.“

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  78. Vgl. EMNID-Institut (2000).

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  79. Offenbar verwechselten diese Befragten eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit einem Wirtschaftsforschungsinstitut. Vgl. Wiedmann (2001), S. 25.

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  80. Berufsständische Verlautbarungen zur einheitlichen und fachkonformen Berufsausübung der Wirtschaftsprüfer werden in Deutschland grundsätzlich vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) allein oder gemeinsam mit der WPK herausgegeben. Für die Beratungen der fachlichen Fragestellungen wurden vom IDW der Hauptfachausschuss (HFA) und besondere Fachausschüsse (z. B. Bankenfachausschuss, Steuerfachausschuss) gebildet. Internationale Verlautbarungen werden insbesondere von der International Federation of Accountants (IFAC), der wiederum das IDW und die WPK angehören, veröffentlicht. Vgl. IDW (2000a), Abschnitt B, Tz. 18–21 und Tz. 64–67. Zur Umsetzungspflicht der Verlautbarungen der IFAC in Deutschland vgl. Böcking/Orth/Brinkmann (2000), S. 220–221.

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  81. Vgl. die empirischen Untersuchungen zur Erwartungslücke von Knief (1976), S. 120–124; Hunger (1981), S. 154–155 sowie Ruhnke/Deters (1997), S. 929–931.

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  82. Vgl. Orth (2000), S. 55.

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  83. Vgl. Orth (2000), S. 57.

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  84. Der Begriff „Öffentlichkeit“ ist in diesem Zusammenhang nicht mit dem politisch-historisch geprägten Begriff der öffentlichen Meinung, sondern im weitesten Sinne mit den stakeholders und den Anteilseignern, im Sinne der an der Abschlussprüfung interessierten Personen, gleichbedeutend. Vgl. ähnlich Böcking/Orth (1998), S. 352 m. w. N. Zur Definition der öffentlichen Meinung vgl. Zünd (1992), S. 372.

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  85. Vgl. Orth (2000), S. 55.

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  86. Vgl. Störk (1999), S. 77.

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  87. Vgl. Theisen (1999), S. 341; Schwegler (1995), S. 1683; Hommelhoff (1998), S. 2627.

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  88. Der Bereitstellung von Informationen an den Aufsichtsrat kommt der Abschlussprüfer gewöhnlich durch den Prüfungsbericht (§ 321 Abs. 5 Satz 2 HGB i. V. m. § 170 Abs. 3 AktG) und der (aus der allgemeinen Treuepflicht abgeleiteten) Redepflicht nach. Vgl. IDW (2000a), Abschnitt Q, Tz. 1114. Nach § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG hat der Abschlussprüfer außerdem eine Auskunftspflicht über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfüng auf der Bilanzsitzung des Aufsichtsrats (-ausschusses) zu erfüllen. Vgl. Dörner (2000), S. 101–102; Arbeitskreis Externe und Interne Überwachung der Unternehmung der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft (2000), Rn. 176–181. Zur Berichterstattung gegenüber dem Vorstand dienen grundsätzlich der Prüfungsbericht und der management letter. Die Informationen an die Hauptversammlung sind prinzipiell begrenzt, da der Abschlussprüfer keine Auskunftspflicht hat (§ 176 Abs. 2 AktG).

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  89. Vgl. Böcking (1999), S. 724.

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  90. Eine der wesentlichen Ursachen für die Erwartungslücke der Abschlussprüfung ist die Verschwiegenheitspflicht des Abschlussprüfers, die ihn grundsätzlich daran hindert, Kenntnisse von unternehmensinternen Tatsachen und Umständen an Dritte, d. h. auch an die Öffentlichkeit, weiterzugeben. Die Pflicht zur Verschwiegenheit ist durch berufsrechtliche, strafrechtliche sowie weitere besondere gesetzliche Vorschriften vorgeschrieben. Für die Rechtsquellen zur Verschwiegenheitspflicht siehe z. B. § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO im Berufsrecht, § 203 StGB im Strafrecht sowie § 323 Abs. 1 Satz 1,1. Halbsatz HGB im Zivilrecht. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit des Wirtschaftsprüfers entfällt grundsätzlich nur dann, wenn der Prüfer durch seinen Auftraggeber, in der Regel der Aufsichtsrat (§318 Abs. 1 Satz 4 HGB), hiervon befreit wird und eine Aussagegenehmigung erhält; zu weiteren Ausnahmen vgl. im Einzelnen IDW (2000a), S. 71–73, Tz. 270–279. Die Verschwiegenheitspflicht gegenüber der WPK in Aufsichts-und Beschwerdesachen wird möglicherweise aufgehoben, siehe Abschnitt 5.1.3.

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  91. Vgl. auch Orth (2000), S. 65–70.

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  92. Grundsätzlich stimmt der deutsche Prüfungsstandard 400 des IDW zur Erteilung von Bestätigungsvermerken bei Abschlussprüfungen mit dem International Standard on Auditing (ISA) 700 The Auditor’s Report on Firiandai Statements und dessen Anforderungen überein. Vgl. IDW (1999), S. 652, 655.

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  93. Vgl. Mulford/Comiskey (1996), S. 376.

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  94. Vgl. Clemm (1984), S. 646; mit Verweis auf Clemm Nonnenmacher (1996), S. 261.

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  95. Vgl. etwa Orth (2000), S. 61.

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  96. Einem Rechnungslegungssystem sind Defizite der Aussagefähigkeit immanent. Um die tatsächliche ökonomische Leistung eines Unternehmens beurteilen zu können, bedarf es einer Unternehmensbewertung. Vgl. Nowak (2000), S. 15.

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  97. Bei jedem Rechnungslegungskonzept verbleiben Unzulänglichkeiten in der Abbildung einzelner Sachverhalte. Vgl. Behr (1996), S. 545–546. Zur Systematisierung der bei der Abschlussprüfung zu berücksichtigenden Gesetzesverstöße siehe die Übersicht von Sell (1999), S. 43.

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  98. Siehe § 317 Abs. 1 Satz 3 HGB. Die handelsrechtliche Regelung, neu formuliert durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG), wird in der Gesetzesbegründung als Festschreibung einer bereits gängigen Berufspraxis qualifiziert. Vgl. BT-Drucksache 13/9712, S. 27; ähnlich Ludewig (2000), S. 634. Eine entsprechende berufsständische Verlautbarung des IDW existierte schon länger mit der Stellungnahme HFA 7/1997. Vgl. IDW (1998), S. 29–33. An deren Stelle ist der Prüfungsstandard IDW PS 210 getreten, vgl. IDW (2003a), der das deutsche Pendant zu den internationalen Anforderungen ISA 240, vgl. IFAC (2001), und ISA 250, vgl. IFAC (2001a), darstellt. Die beiden Rechtsbegriffe „Wesentlichkeit“ und „Gewissenhaftigkeit“ werden handelsrechtlich nicht weiter bestimmt. Vgl. Arbeitskreis Externe und Interne Überwachung der Unternehmung der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft (2000), Rn. 94; zum Kriterium der Wesentlichkeit bei der Prüfung des Jahresabschlusses vgl. Ossadnik (1995), S. 35.

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  99. Vgl. Orth (2000), S. 50–51.

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  100. Für Hoffmann besteht anlässlich der Bilanzierungsprobleme bei der früheren Hypo-Bank (jetzt: Hypovereinsbank) und bei Holzmann das Erfordernis die Öffentlichkeit über die der Rechnungslegung innewohnenden Schätzungenauigkeiten aufzuklären. Vgl. Hoffmann (2000), S. 490.

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  101. Vgl. Böcking (1999), S. 724.

    Google Scholar 

  102. Vgl. KPMG (2001), Rn. 5; ähnlich DVFA (2000), S. 3.

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  103. Vgl. Kloock (1996), S. 1–2.

    Google Scholar 

  104. Mellwig weist auf den handlungsanalytischen Aspekt der Spieltheorie hin und verdeutlicht, dass sich bei der Ableitung optimaler Verhaltensweisen ein Bezug zur Gleichgewichtsanalyse zeigt. Vgl. Mellwig (1993), Sp. 1608.

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  105. Das Gefangenendilemma wurde von Albert William Tucker hervorgebracht und erstmalig 1950 in einer Vorlesung vor Psychologen öffentlich präsentiert. Vgl. Princeton University (1995), http://www.princeton.edu/pr/news/95/q1/0126tucker.html (Abfrage: 14.11.2002); Luce/Raiffa (1957), S. 94–97. Weimann (2001), S. 115–126, veranschaulicht das Dilemma verständlich durch Beispiele.

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  106. Schumann (1992), S. 462.

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  107. Vgl. Stobbe (1991), S. 473.

    Google Scholar 

  108. Vgl. Stobbe (1991), S. 473.

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  109. Grundlegend zur Trennung von Eigentum und Management Berle/Means (1932/1968). Berle/Means haben die Separierung von Eigentum und Management für die 200 größten Unternehmen (nach Vermögen) im Jahre 1929 empirisch untersucht, S. 84–111.

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  110. Vgl. Watrin (2001a), S. 27. Die Beobachtung asymmetrischer Informationen geht auf Akerlof (1970), S. 488–500 zurück.

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  111. Vgl. Akerlof (1970), S. 489, in Bezug auf den Informationsstand der Käufer und Verkäufer auf dem Gebrauchtwagenmarkt.

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  112. Eine von Eigennutz gekennzeichnete Aktion kann außerdem die stakeholders benachteiligen.

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  113. Vgl. generell zu einer von Eigennutz bestimmten Verhaltensweise Buchanan/Tullock (1962/1997), S. 303–304. Das Verhältnis von Vorstand und Kleinaktionären erläutert Olson (1968), S. 54.

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  114. Vgl. Weimann (2001), S. 121–122.

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  115. Vgl. Watrin (2001a), S. 36.

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  116. Die fehlerhafte Unternehmensdarstellung kann zum Zeitpunkt der Emission oder während des daran anschließenden Handels von Wertpapieren erfolgen.

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  117. Es liegt eine enge Verknüfung zum Prinzipal-Agenten-Problem vor, bei dem es darum geht, dass ein Eigentümer (Prinzipal) einen Manager (Agenten), den er nicht ständig überwachen kann, vertraglich zu einem festgelegten Verhalten verpflichten muss. Vgl. Weimann (2001), S. 145–149; Ballwieser (1987), S. 354–355. Die im Kontrakt festgelegten Anreize werden von Parametern bestimmt, die von Eigentümer und Manager beobachtet werden können. Vgl. Hartmann-Wendeis (1991), S. 143. Zu einer grundlegenden Erläuterung der Prinzipal-Agenten-Theorie vgl. Schubarth (1997), S. 178–181.

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  118. In der Spieltheorie lässt sich experimentell nachweisen, dass das Phänomen des unkollektiven Verhaltens auch bei mehrmaligem Spielen beobachtet werden kann (z. B. Tit-for-tat-Strategie). Vgl. Weimann (2001), S. 125–126; Frank (1992), S. 35–39. Dunn weist anhand einer sozialwissenschaftlichen Untersuchung des Beschäftigungsverhältnisses darauf hin, dass das eigentliche Kooperationsproblem nicht darin besteht, „ob überhaupt kooperiert wird, sondern wie“ zusammengearbeitet wird. Dunn (1998), S. 169.

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  119. Grundfest (1990), S. 90–91; vgl. ebenso Wenger (1996), S. 425.

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  120. Vgl. Watrin (2001a), S. 33.

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  121. Vgl. Nadvornik (1994), S. 39–40. Schildbach bezeichnet Urbild-und Abbildungsspielräume als „Löcher“ der Überprüfbarkeit aus Sicht der Anteilseigner. Schildbach (1997), S. 35.

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  122. Vgl. May (1994), S. 11.

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  123. So die Feststellung von Gerke (1993), S. 626 für den außerbörslichen Kapitalmarkt.

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  124. Vgl. Gerke (1993), S. 625.

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  125. Vgl. Ballwieser (2002), S. 298. Die Anforderungen an die intersubjektive Überprüfbarkeit von prognosebasierten Informationen im Rahmen des business reporting sind im Allgemeinen weniger restriktiv als bei vergangenheits-und gegenwartsbezogenen Daten. Vgl. ähnlich Hartmann-Wendeis (1991), S. 362. Zur Problematik der Qualitätsunsicherheit unter Hinweis auf das Beispiel des Gebrauchtwagenmarkts von Akerlof (1970) vgl. Kunz (1985), S. 48; Hopf (1983), S. 30–31.

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  126. Wenger (1996), S. 425; vgl. auch Axelrod (1997), S. 120–122.

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  127. Vgl. Phillips/Zecher (1981), S. 21.

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  128. Vgl. Rosen (2002), S. 64–65.

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  129. Vgl. Stobbe (1991), S. 475. Diese Forderung beruht auf dem kategorischen Imperativ Kants: „Handle so, dass die Maxime deines Willens jederzeit zugleich als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung gelten könne.“ Kant (1869), S. 35.

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  130. Vgl. Frank (1992), S. 25–27 zur Ehrlichkeit, S. 24 zur Fairness und S. 77–78 zur Treue.

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  131. Stobbe (1991), S. 475.

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  132. Buchanan liefert das folgende simple Beispiel: Zwei Kinder teilen sich einmütig Murmeln in einem bestimmten Verhältnis auf, um anschließend mit ihnen zu spielen. Die Beiden wissen voneinander, dass der jeweils andere mogelt, wenn er nicht beaufsichtigt wird. Daher einigen sie sich auf einen Schiedsrichter, der bei ihrem Spiel die Einhaltung der Spielregeln kontrollieren soll. Ausgehend von diesem Beispiel sieht Buchanan eine Rechtfertigung des Staats in der Rolle des institutionellen Schiedsrichters. Als Einrichtung zur Durchsetzung tritt der Staat vorhandenen Vertragsparteien gegenüber, um die Einhaltung der Vertragsklauseln zu gewährleisten. Vgl. Buchanan (1984), S. 96–97.

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  133. Zum Begriff der Regulierung siehe Fußnote 36. Eine private Instanz als Eingriff in das Marktgeschehen ist möglich, sofern sich ihr die betroffenen Individuen bzw. Unternehmen freiwillig oder gesetzlich unterwerfen.

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  134. McCraw (1984), S. 153.

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  135. Shapiro (1984), S. 4.

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  136. Koslow (1990), S. 103.

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  137. Vgl. Herzog (1989), S. 171.

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  138. Vgl. allein im Jahr 2002 insbesondere Böcking/Kiefer (2002); Hütten/Lorson (2002); IDW/F.A.Z.-Institut (2002); Naumann (2002); Küting/Wohlgemuth (2002); Arbeitskreis Externe Unternehmensrechnung der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft (2002); Tielmann (2002); Wüstemann (2002).

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  139. Schildbach (1999), S. 414. Entgegen der Aussage Schildbachs z. B. kritisch zur bilanziellen Abbildung der Einstellung von Geschäftsbereichen nach IAS und US-GAAP sowie einer Befürwortung der HGB-Bilanzierung im Falle der Einstelllung von Geschäftsbereichen Böcking/Dietz/Kiefer (2001), S. 382.

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  140. Vgl. Sec. 10 (b) und rule 10b-5 Securities Exchange Act (SEA). Siehe zu den Vorschriften Abschnitt 4.1.8.2.

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  141. Als Folge einer mangelnden Verlässlichkeit auf die Unternehmensinformationen werden die potenziellen Anleger nach Auffassung der SEC aller Voraussicht nach nicht investieren, wodurch die Marktliquidität zum Nachteil der Kapitalmarktteilnehmer reduziert wird. In ihrer Begründung stellte die SEC fest: „the Commission will not apply a different standard with respect to foreign issuers…“. SEC (2000c), http://www.sec.gov/litigation/admin/34-43372.htm (Abfrage: 6.12.2002).

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Kiefer, M. (2003). Gründe zur Neuordnung des deutschen Kapitalmarkts durch die Errichtung einer enforcement-Instanz. In: Kritische Analyse der Kapitalmarktregulierung der U.S. Securities and Exchange Commission. Rechnungswesen und Unternehmensüberwachung. Deutscher Universitätsverlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-81631-3_2

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