Zusammenfassung
Bevor auf konkrete wirtschaftliche Sachverhalte eingegangen werden kann, müssen vorab die wesentlichen theoretischen Grundlagen geklärt werden, die für die Bewertung von Steuersystemen notwendig sind. Aus ökonomischer Sicht stellt sich zunächst die Frage nach einer allokationseffizienten (Nutzen-)Besteuerung. Demgegenüber werden insbesondere aus juristischer Sicht die Kriterien der Gleichmäßigkeit, Leistungsfähigkeit und Gerechtigkeit als Bewertungsmaßstab herangezogen. Es wird zu prüfen sein, ob diese Kriterien für eine ökonomisch orientierte Betrachtung hilfreich sind. Schließlich gilt es, das Kriterium der Neutralität, dass aus ökonomischer Sicht von zentraler Bedeutung ist, zu erläutern und in Zusammenhang zu den juristischen Kriterien zu stellen. Dies ist deshalb von zentraler Bedeutung, weil selbst die Umsatzsteuer nach der 6. RLEWG dem Neutralitätsgedanken unterliegt. Ist geklärt, welcher Bewertungsmaßstab im Rahmen dieser Arbeit verwendet werden soll, muss des weiteren entschieden werden, wie wirtschaftliche Sachverhalte abgebildet werden sollen. Hierbei handelt es sich um die Frage nach dem Entscheidungsinstrument.
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Literatur
Vgl. Schneider (1994), S. 30; Vermögen als Bestandsgröße sei hier zunächst noch außer Acht gelassen
Vgl. Homburg (2000), S. 180–182 ( Ergebnis der sog. Corlett-Hague Regel ).
Vgl. Blankard (1998), S. 301; Raab (2000), S. 194; Homburg (2000), S. 185–187 (Komplementärgut zu Freizeit: Zukunftskonsum); Wenger (1997), S. 134–135 (Komplementärgut zu Freizeit: Gegenwartskonsum).
Vgl. Slemrod (1990), S. 162–163 mit Beispielen; Beckmann/Lackner (1999), S. 366 m.w.N.
Vgl. Schneider (1971), S. 369–372; Zelenak (1995), S. 26. Der Nutzen aus dem Vermögensbestand kann jedoch auch negativ sein, was z.B. auf sehr ängstliche oder noch offensichtlicher bei verschuldeten Personen zutreffen könnte und einen Ausgleich des Fiskus erfordern würde.
gl. Schneider (1994), S. 39–40; Strnad (1990), S. 1833–1846; Siegel (2000), S. 737–738; Cun- ningham (1996), S. 19.
Vgl. Wagner (1999), S. 27; kritisch Simons (1938), S. 97, wonach,,…,there is something sadly inadequate about the idea of saving as postponed consumption“; Schneider (2000), S. 427–428.
Diese können z.B. haushaltsmäßiger, finanzpolitischer, konjunkturpolitischer, verwaltungsvereinfachender oder steuertechnischer Art sein. Vgl. Kruse (1990), S. 325; Tipke/Lang (2002), S. 7778.
Lang (2001), S. 58 (Hervorhebungen im Original); anderer Auffassung Kruse (1990), S. 327.
Umstritten ist, ob Leistungsfähigkeit sowohl für direkte als auch indirekte Steuern anzuwenden sei. Bejaht wird dies von Tipke/Lang (2002), S. 83–85, verneint hingegen von Kirchhof (1985), S. 324.
Vgl. Lang (2001), S. 66. Vgl. zu dieser „These der Doppelbesteuerung der Ersparnis“ Mill (1848), S. 813; Goode (1980), S. 54.
Insofern ist beispielsweise eine Kopfsteuer nicht möglich, da hier die individuelle Freiheit nicht respektiert wird. Gleiches gilt fir eine Fähigkeits-oder Sollertragssteuer. Vgl. Kirchhof (2001), S. 11–12.
Vgl. Homburg (2000), S. 227. Deutlich wird dies insbesondere dadurch, dass Rawls „Theorie der Gerechtigkeit“ (1971), S. 311 sowohl von Befürwortern des Einkommens (vgl. Schneider 1997, S. 682) wie auch Befürwortem des Konsums (vgl. Hall/Rabushka 1995, S. 27) zur Rechtfertigung herangezogen wird.
Die Frage, wie z.B. ein nicht funktionierender Marktmechanismus geheilt werden kann soll hier nicht weiter vertieft werden, da dies eine eingehende Erörterung des unterschiedlichen Instrumentariums (Steuern, sonstige Abgaben, Verbote, Vorschriften etc.) bzw. dessen (möglicher) Anwendungsintensität erfordert. Vgl. Elschen (1991), S. 110; Niehus (2000), S. 29–30.
Vgl. Schwinger (1992), S. 16–18; Schneider (2000), S. 430, welcher Modellaussagen als Hilfe zur argumentativen Begründung von Näherungslösungen“ ansieht, allerdings bleibt das Ausmaß unklar.
Vgl. die Überblicke bei Herzig/Watrin (2000), S. 379–381; Elschen/Hüchtebrock (1983), S. 254266.
Vgl. Bankman/Griffith (1992), S. 386; Schwinger (1992), S. 73–74; Siegel (2000), S. 733. In diesen Fällen könnte die Besteuerung der Normalverzinsung sogar als fiskalisch effizient angesehen werden, weil diese Steuer im Entscheidungskalkül des Steuerpflichtigen vernachlässigt wird.
Vgl. Sinn (1985), S. 221; Slemrod/Bakija (2000), S. 70; Hubbard (2002), S. 89–108; kritisch, mit einem Überblick über die methodischen Konzepte zur Messung dieser Effekte, Gravelle (2002), S. 25–54.
Vgl. Präambel zur 1. RLEWG vom 11.4.1967 sowie Präambel zur 6. RLEWG vom 17.5.1977, Abl. EG Nr. L 145 S. 1. Erläuterungen hierzu finden sich bei Rau (1985), S. 55; Stadie (1990), S. 180.
Vgl. Birkenfeld (1993), S. 326–327; BVerfG vom 20.12.1966, 1 BvR 320/57, 1 BvR 70/63, in: BStBI. III 1967, S. 7–16.
Vgl. Stellpflug (2001), S. 31. Die Modellauswahl ist daher unter ökonomischen Gesichtpunkten keineswegs als willkürlich zu bezeichnen.
Die Transformation betrifft im Wesentlichen Entnahmen/Einlagen sowie unbare Erbschaften /Schenkungen.
Vgl. Homburg (2000), S. 329; Schwinger (1992), S. 24. Das strengere Kriterium der Niveauinvarianz, d.h. die streng monotone Transformation, ist nicht notwendig.
Vgl. zu Tax Avoidance Stiglitz (1985), S. 325–334; zum ökonomischen Kalkül zwischen Tax Avoidance und Tax Evasion vgl. Alm (1988), S. 31–66; Schneider (2002), S. 89–96.
Vgl. Wagner (1989), S. 270. Die damit verdeckt angesprochene Art der Substanzerhaltung soll hier nicht thematisiert werden.
Vgl. Schneider (1976), S. 108–117. Seiner Meinung nach sind Haig und Simons der Reinvermögenzuwachstheorie (Accrual Basis) zuzuordnen, wonach auch unrealisierte Größen zu besteuern sind, demgegenüber wird Schanz eher der Reinvermögenszugangstheorie (Accretion Basis) zugeordnet, wonach nur realisierte Größen zu besteuern sind; vgl. auch Kraft (1991), S. 55–60.
Vgl. Fuisting (1902), S. 110, wonach sich die Besteuerung lediglich auf die „Frucht“ bezieht und Vermögensänderungen des „Stammes” außer Acht lässt; Schneider (1992), S. 228, bringt deshalb dieses Modell mit der Quellentheorie in Verbindung.
Anders Siegel (2000), S. 730, welcher bei Kreditaufnahme und steuerlich absetzungsfähigen Zinszahlungen unter der Periodisierungsrechnung den Umkehrschluss zieht: „Die Konsumsteuer diskriminiert frühzeitigen Konsum“. Auch hier gilt, dass die relativen Preise sich nicht verändern dürfen, um intertemporale Neutralität zu gewährleisten. Für Periodisierungsrechnungen führt dies im Fall der Konsumvorverlagerung mittels Kredit zu einer begünstigenden Wirkung. Inwiefern hiervon profitiert werden kann, ist abhängig von der Möglichkeit, Zinsen steuerlich in Abzug zu bringen; vgl. Siegel (2000), S. 730–731; Stellpflug (1999), S. 134–139.
Vgl. beispielhaft zu Pensionsrückstellungen Schwinger (1992), S. 121–150; Rogall/Spengel (2000), S. 1234–1241. Einen Überblick über ähnliche Instrumente in den USA (z.B. Individual Retirement Accounts (IRA), Keough Plans, 401 (k) und 403 (c) Pensionspläne, Roth IRA etc.) verschaffen Slemrod/Bakija (2000), S. 109–112, 168–170 und 247–249; Boskin (1996), S. 14–16. Vgl. Tabelle 1, S. 24.
Vgl. Wagner (1999), S. 30–31. Selbst wenn man dies könnte, verbliebe ein Zurechnungsproblem der Ertragswertminderung auf die einzelnen Wirtschaftsgüter, d.h. insbesondere für Gemeinkosten (z.B. Computer, Schreibutensilien etc.), welches aus dem Periodisierungsmodell nicht hervorgeht.
Vgl. Bradford (1986), S. 50–54. Nichtabnutzbare Güter (z.B. Grundstücke) sind wiederum mit dem Konzept des ökonomischen Gewinns zu erklären. Denn im unendlichen Planungshorizont bleibt der Ertragswert im Zeitablauf konstant (keine Ertragswertänderungen)
Vgl. Kaplow (1994), S. 1507–1509 fir Humankapital („Proxy Tax“); Auerbach/Bradford (2001), S. 2 und 9 für Sachkapital („Generalized Cash Flow Taxation”). Alternativ zu dem hier vorgeschlagenen Korrektursteuersatz kann auch ein Multiplikator ermittelt werden, welcher auf den Zahlungszufluss anzuwenden ist. In diesem Fall kann der nominale Steuersatz weiterhin verwendet werden.
Dieses Phänomen wird als Lohmann-Ruchti Effekt bezeichnet. Vgl. Wöhe/Bilstein (1998), S. 308–323; Bieg/Kußmaul (2000), S. 490–497; Schneider (1992), S. 161–169.
Vgl. die Kritik hierzu im Rahmen von Periodisierungsmodellen bei Bieg/Kußmaul (2000), S. 495–496 m.w.N.; Perridon/Steiner (1999), S. 462–463; Wöhe/Bilstein (1998), S. 323; Schneider (1992), S. 161–169“5 Diese Annahme wird bei Schneider (1989a), S. 17 besonders deutlich: „Werden ohne Steuern 3 Hochöfen und 4 Tanker investiert, so sind es bei 50% Steuersatz 6 Hochöfen und 8 Tanker oder eine den gleichen Investitionsumfang bewirkende Mischung.” Anders hingegen Schneider (1992), S. 169.
Kaldor (1955), S. 14 („non capable of objektive Measurement“); Bradford (1986), S. 266–281.
Vgl. Stellpflug (2001), S. 29, dessen Ergebnis auf einer weit tieferen Analyse fußt.
Vgl. Tipke/Lang (2002), S. 84–86; Schneider (1999), S. 2: „Wettbewerbsordnung unter Regeln gerechten Verhaltens“ mit Kritik an Barwertvergleichen sowie Reformvorschlägen auf S. 10–12.
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Hiller, M. (2003). Grundlagen zahlungsstromorientierter Besteuerung. In: Cash-Flow-Steuer und Umsatzsteuer. Deutscher Universitätsverlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-81572-9_2
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