Zusammenfassung
Im Zivilrecht entwickelt, sieht man dort die zentrale Aussage der Willenstheorie im allgemeinen in der Definition des Begriffs des Rechtsgeschäftes.14 Sie lautet in der vielfach herangezogenen Formulierung in den Motiven der Ersten Kommission: „Rechtsgeschäft im Sinne des Entwurfes ist eine Privatwillenserklärung, gerichtet auf die Hervorbringung eines rechtlichen Erfolges, der nach der Rechtsordnung deswegen eintritt, weil er gewollt ist“15. Etwas abweichend formulieren Ludwig Enneccerus und Hans Carl Nipperdey: „Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der eine Willenserklärung oder eine Mehrheit von Willenserklärungen enthält und von der Rechtsordnung als Grund für den Eintritt der als gewollt bezeichneten Rechtswirkung anerkannt ist“16.
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© 2003 Deutscher Universitäts-Verlag/GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden
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Heibeyn, C. (2003). Die Willenstheorie. In: Willens- und Erklärungstheorie bei Steuerverwaltungsakten. Deutscher Universitätsverlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-81550-7_2
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-81550-7_2
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