Zusammenfassung
Im ersten Teil des Fragebogens geht zunächst darum, werfahren in der Praxis zur Investitionsplanung und -entscheidung herangzogen werden. Generell sich in der Investitionstheorie dynamische und statische Investitionsrechnungen unterscheiden. Die Anwendunf dynamischer Inverstitionsrechnungen bildel die Voraussetzung dafür, den Einfluß von Rückstellungen und Teilwertabschreibung auf die Ertragsbesteurerung und somit auf die Vorteilhaftigkeit von Investitionen überhaupt quantitative erfassen zu können. 1 Bei statischen Verfahren wird dagegen die zeitliche Struktur der Zahlungsreihen nicht berücksichtigt, so daß Zinseffekte und somit auch die Entscheidungswirkungen infolge von Steuerstundungseffekten nicht sichtbar warden.2
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Literatur
Zu den dynamischen Verfahren gehören außer der in Abschnitt 2.4.1. bereits eingehend erläuterten Kapitalwertmethode ferner die Annuitätenmethode, die Methode des internen Zinsfußes und die dynamische Amortisationsrechnung. Eine ausführliche Darstellung der einzelnen Verfahren mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen findet sich z.B. bei Kruschwitz (2000), S. 41–107; Götze/Bloech (1995), S. 69–127 oder Schmidt/Terberger (1997), Kapitel 4, S. 127–189.
Kennzeichend für die statischen Verfahren wie die Kosten-, Gewinn- oder Rentabilitätsvergleichsrechnung oder die statische Amortisationsrechnung ist, daß diese mit periodisierten Durchschnittsgrößen arbeiten, vgl. Kruschwitz (2000), S. 28–40, Götze/Bloech (1995), S. 51–69.
Der Begriff „Investition” bezieht sich gemäß dem Untersuchungsziel auf Sachinvestitionen.
Vgl. Teil 1, Frage 3 (im folgenden durch die Bezeichnung „Frage 1.3.” abgekürzt) des Fragebogens. Die Kategorie „Einzelfall” wurde eingeführt für die Fälle, in denen zwar Rechnungen durchgeführt werden, aber keine Regeln für ihre Vornahme existieren (wenn z.B. keine ungefähren Betragsgrenzen etc. genannt werden konnten).
Dabei wurde von den Gesprächspartnern darauf hingewiesen, daß diese Klassifizierung davon abhängig sei, was unter „Investition” verstanden werde. So erfolgen z.B. keine Investitionsrechnungen für geringwertige Ersatzinvestitionen oder allgemeine Verwaltungsinvestitionen wie Gegenstände des Bürobedarfs.
Die Einzelangaben basieren auf 19 Angaben und schwanken zwischen Mindestbeträgen von 10.000 € und 500.000 €. Ein Unternehmen bezifferte den Mindestbetrag infolge der spezifischen Investitionsprojekte auf 25 Mio. € und wurde von der Durchschnittsbildung ausgenommen. 7 Unternehmen gaben bei dieser Frage zusätzlich zu dem Betrag noch die Kategorie „Rationalisierungs-“ oder „Erweiterungsinvestition“ an.
Von diesen Unternehmen wurden als „Einzelfall“ z.B. die Entscheidung über ein neues Werk oder über einen Verwaltungsneubau genannt.
Eines der beiden Unternehmen gab an, daß aufgrund der wirtschaftlichen Situation zum derzeitigen Zeitpunkt möglichst wenig investiert werde.
Diese Angabe basiert auf einem Unternehmen, da im anderen darauf verwiesen wurde, daß der kombinierte Ertragsteuersatz in Abhängigkeit der unterstellten Gewerbeertragsteuer variiere.
Im Pretest wurde dies von allen Befragten bestätigt, die Steuern in ihre Kalküle einbeziehen. Zu dem gleichen Ergebnis kommt z.B. auch Kling in seiner Voruntersuchung, vgl. Kling (1992), S. 146.
Vgl. Fußnote 19 in diesem Kapitel.
Diese Angaben wurden ebenso wie die Ausführungen zu den verwendeten Kalkulationszinssätzen auf der Grundlage von Frage 1.9. des Fragebogens ermittelt. Auf detaillierte Prozentangaben wird in der Auswertung an dieser Stelle verzichtet, da es sich bei den Angaben bezüglich der zukünftig verwendeten Steuersätze ebenso wie bei der Festlegung der unterstellten Kalkulationszinsfuße um zusätzliche Angaben handelte, die nicht von allen Interviewpartnern erhoben werden konnten.
Vgl. Abschnitt 2.4.2.
Die folgenden Angaben ergeben sich aus Frage 2.4. des Fragebogens.
Zwar gilt für die Vornahme steuerrechtlicher Abschreibungen prinzipiell die umgekehrte Maßgeblichkeit (§ 254 i.V. mit § 279 Abs. 2 HGB), allerdings kann handelsrechtlich der Betrag der Mehrabschreibungen in einen „Sonderposten mit Rücklageanteil“ eingestellt werden (§ 281 Abs. 1 HGB), so daß der Ausweis des Vermögensgegenstandes in der Handelsbilanz unabhängig vom steuerlichen Abschreibungsverlauf möglich ist, vgl. Federmann (2000), S. 254 f.
Die damit verbundene Problematik der betriebswirtschaftlichen Interpretierbarkeit der Ergebnisse dieser Rechnungen wurde in den Interviews nicht erörtert.
Diese 17 Unternehmen entsprechen 56,7% derjenigen Unternehmen, die Steuern in ihre Rechnungen einbeziehen bzw. 34% der Gesamtstichprobe.
Das bilanzpolitische Vorgehen, ob generell Aufwandsvorverlagerung angestrebt wird, ist unabhängig davon, ob Investitionen rechnerisch unter der Berücksichtigung steuerlicher Aspekte beurteilt werden oder nicht. Dies zeigt die Darstellung A.-2. im Statistischen Anhang. Im Rahmen dieser Arbeit wird statistischen Testen jeweils ein Signifikanzniveau von α = 0,05 zugrundegelegt.
Eine körperschaftsteuerliche Organschaft ist dadurch gekennzeichnet, daß die Gewinne oder Verluste einer untergeordneten Gesellschaft dem übergeordneten Unternehmen (Organträger) unmittelbar zugerechnet werden. Bei einer gewerbesteuerlichen Organschaft gilt die Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers und wird in die Besteuerung des Organträgers einbezogen. Zu den Voraussetzungen und Wirkungen der einzelnen Organschaften vgl. z.B. Schmidt/Müller/Stöcker (1999); Herlinghaus (2000).
Ein vollständiger Verzicht auf Investitionsrechnungen wurde in der Haupterhebung lediglich von 4% der Befragten eingeräumt, während im Pretest 12,5% der Befragten dieser Kategorie angehörten.
Begründet wurde dies u.a. damit, sich an technischen und nicht an steuerlichen Kriterien zu orientieren und den Versuch zu unternehmen, den „tatsächlichen Werteverzehr losgelöst von steuerlichen Aspekten“ zu erfassen.
Vgl. Frage 1.11. des Fragebogens; dieselbe Frage war auch im Pretest enthalten. Die Antworten basieren auf den Angaben der 50 Befragten in der Hauptuntersuchung sowie der 32 Befragten im Pretest. Ein Befragter repräsentiert demnach 2% in der Haupt- bzw. 3,13% in der Voruntersuchung.
Vgl. Frage 2.14. und Frage 2.15. des Fragebogens. In Frage 2.14. wurde nach den Rückstellungen gefragt, die sich auch steuerlich auswirken. Eine Ausnahme stellen dabei die Rückstellungen für drohende Verluste dar, die steuerlich seit der Neuregelung des § 5 Abs. 4a EStG nicht mehr anerkannt werden. Zu den handeis- und steuerrechtlichen Regelungen im Bereich der Rückstellungen vgl. auch Abschnitt 3.2. dieser Arbeit.
Vgl. Frage 4.3. und 4.4.a) des Fragebogens, die entweder der Angabe des Interviewpartners oder dem zum jeweiligen Befragungszeitpunkt aktuellen Geschäftsbericht zu entnehmen war. Der genannte Anteil bezieht sich wiederum auf die handelsrechtlichen sonstigen Rückstellungen ohne Pensionsrückstellungen. Die Einzelangaben differieren dabei zwischen 0,03% (bei einem Unternehmen aus der IT-Branche) und 36% (bei einem Unternehmen aus dem Bereich der Energieversorgung).
Anzumerken ist, daß für die genannten Rückstellungen handelsrechtliche Passivierungspflicht besteht. Allerdings treten nicht in allen Unternehmen die rückstellungsbedingenden Voraussetzungen für die drei letztgenannten Rückstellungsarten auf. So sind beispielsweise Rückstellungen für Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung branchenabhängig. Die Unternehmen, bei denen diese Rückstellungsart nicht vorkommt, gehören z.B. den Branchen Handel, Textil, Medien oder Marktforschung an.
Vgl. die Fragen 2.16., 2.18. und 2.19. des Fragebogens. In Frage 2.18. sollte das Vorgehen in der Investitionsplanung anhand eines Beispiels angegeben werden.
Die Angaben ergeben sich aus der Zusatzfrage zu Frage 2.18. des Fragebogens (Mehrfachantworten waren möglich). Von den 46 Befragten, die Rückstellungen nicht rechnerisch erfassen (vgl. Abbildung 6.4.), gaben 9 Befragte bei dem Beispiel in Frage 2.18. an, daß die Bildung einer Rückstellung für eine Sanierungsverpflichtung ein „hypothetischer Fall“ sei, der „so nicht beantwortet werden“ könne. Davon machten allerdings 6 Befragte Angaben zu der nachfolgenden Zusatzfrage, so daß sich die vorliegende Auswertung auf der Grundlage von insgesamt 43 Aussagen ergibt.
Vgl. Frage 2.6. des Fragebogens.
Zum Begriff der „beschleunigten Abschreibungen“ und deren Zins- und Liquiditätsvorteilen infolge des Steuerstundungseffektes im Vergleich zur Referenzgröße der linearen Abschreibung (bei der Annahme eines konstantem Steuersatzes) vgl. ausführlich Kling (1992), S. 205 f. und S. 219 ff.
Liegen diese besonderen Einzelfälle nicht vor, werden von diesen 8 Unternehmen in 4 Unternehmen aus Vereinfachungsgründen üblicherweise lineare Abschreibungen in den Rechnungen angesetzt; drei Unternehmen unterstellen routinemäßig den handelsrechtlichen Abschreibungsverlauf unter der Annahme, daß dieser dem steuerlichen Verlauf entspricht, vgl. auch die Ausführungen zu Frage 2.1. des Fragebogens in Abschnitt 6.1.2. Weiterhin enthalten ist ein Unternehmen, das in der Regel Investitionen mithilfe dynamischer Rechnungen ohne die Einbeziehung von Steuern beurteilt, im Fall der Sonderabschreibungen nach Fördergebietsgesetz (FördG) bei Großinvestitionen allerdings exakte Nettokapital Wertberechnungen anstellt.
Von den 9 Unternehmen führen 5 Unternehmen ausschließlich statische Investitionskalküle durch; zwei Befragte wenden zwar dynamische Investitionsrechnungen unter der Integration von Steuern an, unterstellen aber lineare Abschreibungen unabhängig vom steuerlichen Abschreibungsverlauf. In den restlichen beiden Unternehmen ist das Ergebnis vor Steuern ausschlaggebend.
Vgl. Frage 2.8. sowie Frage 2.19. des Fragebogens.
Vgl. Fußnote 9 in diesem Kapitel.
Vgl. Statistischer Anhang (A.-7.).
Vgl. Frage 2.20. des Fragebogens.
Reichweitenabschläge können nach verschiedenen Verfahren ermittelt werden, so werden z.B. branchenspezifische Gängigkeitsabschläge gebildet. Steuerlich sind allerdings besondere Nachweispflichten zu beachten, um Gängigkeitsabschreibungen auf Warenlagerbestände vorzunehmen, vgl. Seethaler (1997), S. 2577 f.; Winnerfeld (2000), Kapitel E, Rz. 1135–1145. **Alle weiteren sonstigen Nennungen erfolgten einfach, wie beispielsweise Teilwertabschreibungen fur auftragsspezifische Ausstattungen, für erhebliche Baumängel bei Gebäuden oder infolge von Preissteigerungen, die dazu fuhren, daß die Produktion zu den kalkulierten Kosten nicht mehr möglich ist.
Vgl. Frage 2.10. des Fragebogens.
Vgl. die in Frage 2.2. des Fragebogens aufgeführten Abschreibungsarten.
Vgl. Statistischer Anhang (A.-12.).
Vgl. Frage 2.13.a) und b) des Fragebogens.
Vgl. Abschnitt 6.2.1.5. in diesem Kapitel.
Investitionszulagen mindern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der betreffenden Wirtschaftsgüter nicht, sondern sind bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns außerhalb der Bilanz abzuziehen. Seit dem 1.1.1999 gilt das InvZulG 1999, vgl. z.B. Pieske-Kontny (2001), S. 32 ff.
Zum Begriff der Sonderabschreibungen vgl. auch Fußnote 28 in diesem Kapitel.
Vgl. z.B. Winnefeld (2000), Kapitel E, Rz. 1276; Schmidt/Drenseck (2001), § 7a Rz. 1.
Beispiele für steuerfreie Rücklagen sind die Rücklage nach § 6b EStG und die Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 35 EStR. Die Übertragungsmöglichkeiten nach § 6b EStG wurden mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeschränkt. So ist inzwischen nur noch eine steuerneutrale Übertragung stiller Reserven von Grundstücken und Gebäuden auf Grundstücke bzw. Gebäude möglich, während z.B. Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von langlebigen Anlagegütern nicht mehr begünstigt sind, vgl. Winnefeld (2000), Kapitel D, Rz. 2051 ff.
Vgl. Abschnitt 2.1. in dieser Arbeit, in der die Entwicklung dieser Steuerreformbestrebungen dokumentiert wird.
Vgl. z.B. Schneider (1992), S. 266 ff.; S. 272: „Der Verlustausgleich ist (…) geboten, um Behinderungen von Investitionen und der unternehmerischen Risikobereitschaft abzubauen.“
Vgl. Schumann (1999), S. 72 f.
Vgl. Frage 3.2. des Fragebogens.
Vgl. Frage 3.3. des Fragebogens. Der Bereich der degressiven Abschreibungen ist im Gegensatz zu Frage 3.2. nicht enthalten. Bei den Vorschlägen zur Senkung der Steuertarife ist aus theoretischer Sicht zu bedenken, daß eine Tarifreduzierung investitionstheoretisch auch zu Kapitalwertverringerungen fuhren kann (sog. Steuerparadoxon) und daß durch Tarifsenkungen auf Unternehmensebene statt einer gezielten Förderung von Sachinvestitionen eine „institutionenspezifische Förderung der Ersparnisbildung ohne zwingenden Beschäftigungseffekt“erreicht wird, da Real- und Finanzanlagen in gleicher Weise begünstigt werden, vgl. Wagner (2000), S. 195 f. sowie die Ausführungen in Abschnitt 2.4.2. dieser Arbeit.
Vgl. Schumann (1999), S. 72 f.
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Schwenk, A. (2003). Darstellung und Analyse der aus der Untersuchung gewonnenen Daten. In: Die Wirkung impliziter Steuervorteile des Bilanzrechts. Schriften zum Steuer-, Rechnungs- und Prüfungswesen. Deutscher Universitätsverlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-81479-1_6
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