Zusammenfassung
Die bei den terminologischen Abgrenzungen bereits angedeuteten Systemunterschiede zwischen Bank und Verband248 implizieren vor allem mit Blick auf den mehrdimensionalen (Sach-) Zielkatalog die mitgliedschaftliche Organisiertheit und die damit verbundenen demokratisch partizipativen EntScheidungsprozesse, die Kombination von Haupt- und Ehrenamt und den föderalistischen Verbandsaufbau, vor allem aber die fehlende direkte Marktsteuerung und Marktkontrolle eine gegenüber der erwerbswirtschaftlichen Bankunternehmung gesteigerte Systemkomplexität des Verbandes.249 Diese basiert — abstrakt formuliert — zum einen auf der größeren Anzahl unterschiedlicher Systemelemente und zum anderen auf der damit induzierten größeren Vielfalt der Systembeziehungen. Wie die weiterführenden Überlegungen zeigen sollen, kann neben einer gesteigerten Systemkomplexität auch eine größere Umweltkomplexität der —die Nicht-Markt-Ökonomik konturierenden — Organisationsform des Verbandes gegenüber der der Markt-Ökonomik zuzuordnenden Bank begründet angenommen werden.250
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Literatur
Vgl. Schwarz: Nonprofit-Organisationen, S. 90ff. und Schwarz: Management I, S. 12ff.
Der fehlenden Konsens zur genauen Fassung des Komplexitätsbegriffs führt zu seiner meist Undefinierten Verwendung. Vgl. Luhmann: Komplexität, Sp. 1064f.; Bronner: Komplexität, Sp. 1121ff.
Vgl. hierzu bezogen auf die Bank Keßler: Sparkassenfusionen, S. 56f.
Als weiteren Komplexitätsfaktor berücksichtigen anspruchsvolle Begriffsfassungen auch die Zeitdimension, die sich in der intertemporalen Variation der Elemente und damit auch der Beziehungen im System äußert. Operationalisierungen des dynamischen Komplexitätsbegriffs existieren gleichwohl nicht. Vgl. Luhmann: Komplexität, Sp. 1065.
Vgl. ausführlich Keßler: Sparkassenfusionen, S. 55 und Schiemenz: Systemtheorie, Sp. 4132.
Vgl. Büschgen: Bankbetriebslehre, S. 317f.
Vgl. zur Bedeutung der Information für die Verbandsfunktionen Schauer: Informationsmanagement, S. 12. Unter Information soll zunächst mit Ropohl systemanalytisch jede Folge oder Anordnung der mit bestimmter Häufigkeit auftretenden Zeichen verstanden werden, denen darüber hinaus auch eine bestimmte Bedeutung beizumessen ist.Vgl. Ropohl: Beschreibungsmodell, S. 330.
Vgl. Meffert: Systemtheorie, S. 182; Fuchs-Wegner: Betrieb, Sp. 3811 ff.
Vgl. Meffert: Systemtheorie, S. 183.
Während die institutionalen Ansätze zum Wirtschaftsverband vor allem die Unterschiede zur erwerbswirtschaftlichen Unternehmung prononcieren, um die Strukturbesonderheiten des Verbändegebildes herauszuarbeiten, orientieren sich die funktionalen Theoriezugänge zum Verband an den Gemeinsamkeiten zur erwerbswirtschaftlichen Unternehmung. Entsprechend diffundieren sie als integrale Bestandteile der einzelnen betriebswirtschaftlichen Funktionenlehren; im wesentlichen lassen sie sich den nicht überschneidungsfreien Bereichen (1) Führung (Zielsetzung, Planung, Kontrolle), (2) Produktion, (3) Finanzierung, (4) Marketing und (5) Verbandsentwicklung subsumieren. Auf sie wird beim zu entwickelnden Managementkonzept des Bankenverbandes in Kapitel 4 näher einzugehen sein. Vgl. Schwarz: Nonprofit-Organisationen, S. 101 und Reinspach: Strategische Führung, S. 21ff.
Vgl. Schwarz/Purtschert/Giroud: Management-Modell, S. 13ff.
Siehe zur Problematik des action research Kapitel 1.4.2.
Vgl. Reinspach: Strategische Führung, S. 34 und zur pragmatischen Ausrichtung des Management-Modells selbst Schwarz/Purtschert/Giroud: Management-Modell, S. 13.
Vgl. Burla: Rationales Management. S. 63.
Mit Ausnahme der Dissertation von Hardach „Betriebswirtschaftliche Aufgaben der Wirtschaftsverbände“aus dem Jahre 1929.
Die verwendeten Termini zur Verbandsthematik richten sich hier nach der Diktion Grochlas.
Grochla: Betrieb, Sp. 379. Grochla versteht den Betriebsbegriff als idealtypische Abstraktion, die nicht die real vorhandenen anderen Merkmale der Betriebe leugnet, sondern bewußt das wirtschaftliche Element isoliert und pointiert betrachtet.
Vgl. Reinspach: Strategische Führung, S. 22. Der Betrieb ist demnach Oberbegriff für die Unternehmung (neben den Haushalten), die einen selbständig wirtschaftende Produktionsbetrieb bezeichnet. Vgl. Grochla: Betriebsverband, S. 23 und zu den anderen möglichen Klassifikationen der Begriffe „Betrieb“und „Unternehmung“Grochla: Betrieb, Sp. 384ff.
Der so verstandene Betrieb ist ein reiner Produktionsbetrieb, der durch Ausgliederung der Produktionsaufgaben aus den ursprünglichen Betrieben, den konsumverbundenen Betrieben oder Haushalten, als abgeleiteter Betrieb entstanden ist. Im Unterschied zur Eigenwirtschaft, die ohne Beziehung zu anderen Eigenwirtschaften für den eigenen Bedarf produzieren (nach Kosiol „geschlossene Betriebe“), sind die reinen Produktionsbetriebe durch die Arbeitsteilung von anderen Betrieben wirtschaftlich abhängig. Als Fremdbedarfsdeckungswirtschaften (nach Kosiol „offene Betriebe“) stehen sie mit anderen Betrieben in einem gegenseitigen Leistungsaustausch. Vgl. Grochla: Betriebsverband, S. 23.
Vgl. Büschgen: Bankbetriebslehre, S. 320ff.
Vgl. Grochla: Betriebsverband, S. 24.
Mit diesem Begriff rekurriert Grochla auf die Arbeiten von Max Weber. Vgl. Grochla: Betriebsverband, S.42.
Vgl. Grochla: Betriebsverbindungen, S. 8.
Vgl. Grochla: Betriebsverband, S. 25
Vgl. Grochla: Betriebsverbindungen, S. 17.
Weiterführend spricht Grochla vom Verbundbetrieb, um neben der höheren Zusammenschlußintensität des Verbundbegriffes gegenüber dem Verbandbegriff — ersteres ist eine enge Betriebsverbindung, letze-res eine lose Betriebsverbindgung — auch zum Ausdruck zu bringen, daß die im Betriebsverbund zusammengeschlossenen Betriebe als bisher selbständige Betriebe in einem einzigen neuen Betrieb aufgehen. Vgl. Grochla: Betriebsverband, S. 37 und auch Lehmann: Wesen, S. 27ff.
Vgl. Reinspach: Strategische Führung, S. 22.
Vgl. allgemein hierzu und zum folgenden Grochla: Betriebsverbindungen, S. 18.
Vgl. Grochla: Betriebsverband, S. 34f.
Vgl. Reinspach: Strategische Führung, S. 22.
Vgl. hierzu allgemein auf den Betriebsverband bezogen Grochla: Betriebsverband, S. 35.
Vgl. Grochla: Betriebsverbindungen, S. 19 und Grochla: Betriebsverband, S. 35.
Vgl. auch Reinspach: Strategische Führung, S. 22 und Grochla: Verbandsorganisation, S. 179.
Vgl. Grochla: Betriebsverband, S. 35f. Mit „grundsätzlich extern“bezeichnet Grochla den Sachverhalt, daß die letzten Entscheidungen stets extern geplant werden, während nachgeordnete Planungen bei der Aufgabendelegation verbandsbetriebsintern erfolgen können.
Vgl. Grochla: Betriebsverband, S. 36.
Vgl. Hahn: Struktur I, S. 294 und Börner: Öffentlichkeitsarbeit, S. 231.
Der dichotomen Einteilung in Unternehmungsverbände und Haushaltsverbände ordnet Grochla die real existierenden Formen des Betriebsverbandes zu. Unternehmungsverbände sind als Zusammenschlüsse von Unternehmungen: Ring, Konsortium, Pool, trade association, Wirtschaftsfachverband, Arbeitgeberverband, Handwerksinnung, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Genossenschaft von Unternehmungen, Kartell, Syndikat, Zweckgemeinschaft, und als Grenzfälle: agreement, Corner, Interessengemeinschaft. Dagegen subsumiert Grochla den Haushaltsverbänden als Verbindung von Privathaushalten: Konsumentenberatungsorganisationen, Frauenverbände, Verbraucherausschüsse, Konsumgenossenschaften und als Grenzfälle: „Spontane Markthilfe“, Hausfrauengemeinschaften. Vgl. Grochla: Betriebsverband, S. 61ff.
Vgl. Grochla: Betriebsverband, S. 105f.
Nach der Zweckbeziehung der koordinierten Teilaufgaben differenziert Grochla in die Erfüllung exogener und endogener betrieblicher Teilaufgaben; nach der Phase der koordinierten Teilaufgaben in die Erfüllung betrieblicher Planungs-, Realisations- und Kontrollaufgaben; nach dem Rang der koordinierten Teilaufgaben in die Erfüllung betrieblicher Entscheidungs- und betrieblicher Ausführungsaufgaben; nach dem Objekt und der Verrichtung der koordinierten Teilaufgaben in objektorientierte und verrichtungsorientierte Betriebsverbände; nach dem Umfang der koordinierten Teilaufgaben in die Erfüllung von Einzelaufgaben und von Einzelaufgabenkomplexen, nach der Dauer der Aufgabenerfüllungskoordination in kurzfristige (fallweise) Betriebsverbände und langfristige (dauernde) Betriebsverbände; nach der Art der Strukturierung in organisiert und improvisierte Betriebsverbände; nach dem Prinzip der Aufgabenausführung in die zentrale und dezentrale Ausführung; nach der Rechtsform in privatrechtliche Betriebsverbände (Verein, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Kapitalgesellschaft, Doppelgesellschaft und Genossenschaft) und in öffentlich-rechtliche Betriebsverbände; nach der Zusammenschlußstufe in direkte Betriebsverbände (Grundverbände) und indirekte Betriebsverbände (Oberverbände); nach der Zusammenschlußrichtung in horizontale (primär fachlich orientierte) Betriebsverbände und vertikale (primär regional orientierte) Betriebsverbände; nach der staatlichen Umgrenzung in nationale und internationale Betriebsverbände; nach Freiheit und Zwang des Zusammenschlusses in freiwillige Betriebsverbände und Zwangs-Betriebsverbände; nach der Umgrenzung der Mitlgiedschaft in offene und geschlossene Betriebsverbände; nach dem Auftreten in der Öffentlichkeit in öffentlich auftretende und geheime Betriebsverbände; nach dem Orientierungsbereich in marktorientierte und innerbetrieblich orientierte Betriebsverbände; nach dem Marktbezug in Betriebsverbände auf den Beschaffungsmärkten und auf den Absatzmärkten; nach der Marktstellung in monopolistische und konkurrierende Betriebsverbände. Vgl. Grochla: Betriebsverband, S. 104ff.
Siehe zur empirischen Erfassung der bankwirtschaftlichen Verbandslandschaft Kapitel 1.3.2.
Vgl. zum folgenden Grochla: Betriebsverbindungen, S. 49 und Grochla: Betriebsverband, S. 149ff. Die von Grochla punktuell angeführten Verbandsbeispiele aus der deutschen Bankwirtschaft sind mittlerweile Historie: So nennt er den Bundesverband des privaten Bankgewerbes e.V. (und als dessen Vorkriegsverband den Centralverband des Deutschen Bankgewerbes) als Vorläufer des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. Seine strukturellen Grundüberlegungen lassen sich aber ohne weiteres auf die heutige Verbandslandschaft übertragen.
Grochla: Betriebsverband, S. 149.
Dies trifft auch auf die Bankenverbände zu; eine Ausnahme bilden die regionalen Sparkassenverbände, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts konstituiert sind. Siehe hierzu Kapitel 1.3.2.
Vgl. Dahl: Verbände im Zahlungsverkehr, S. 160ff.
Vgl. Börner: Öffentlichkeitsarbeit, S. 232ff.
Vgl. Vershofen: Wettbewerb, S. 7. Eine andere Definition Vershofens ist funktionaler Natur und betont so besonders die Intention der einen Marktverband bildenden Unternehmungen: „Marktverband wird jede Markthaltung genannt, die simultan von mehreren Individuen (Marktsubjekten) unter gegenseitigem Wissen voneinander beobachtet wird, um durch Preisbeeinflussung Bedarfsbeherrschung zu gewinnen.“Vershofen: Marktverbände, S. 8.
Vgl. Vershofen: Marktverbände, S. 57f. und Grochla: Betriebsverband, S. 128, der an dieser weiten Be-griffsfassung kritisiert, daß Rationalisierungsmaßnahmen nicht zwangsläufig Preissenkungen am Markt nach sich ziehen müssen und daher besser als Charakteristikum eines innerbetrieblich orientierten Betriebsverbandes anzusehen seien.
Vgl. Grochla: Betriebsverband, S. 127.
Siehe hierzu Kapitel 4.4.1.2.2.
Vgl. Eisenkopf: Mehr Wettbewerb, S. 630f.; Bunte: 6. GWB-Novelle, S. 1753.
Vgl. Büschgen: Bankbetriebslehre, S. 416f.
Vgl. Büschgen: Entwicklungen, S. 41ff.
Vgl. Priewasser: Bankbetriebslehre, S. 105ff.
Vgl. Grochla: Betriebsverband, S. 128f.
Siehe hierzu auch die Begründung in Kapitel 1.2.2.1.
Vgl. Reimers-Mortensen/Disterer: Strategische Optionen, S. 136f., Weinhardt/Krause/Schleth/Bilitewski: Virtuelle Strukturen, S. 2ff.; Lamberti: Transaction Services, S. 18f; Endres: Transaction Services, S. 17ff.; zur Sparkassenorganisation Büschgen: Strategische Positionierung, o.S.
Vgl. Grochla (Betriebsverband, S. 129ff.) zieht den praktisch orientierten Terminus „konkurrierende Marktstellung“dem theoretisch exakten Begriff der atomistischen Marktsteilung vor, weil der Zusammen-schluß von Unternehmen im Betriebsverband eine atomistische Marktstruktur aufhebt.
Dabei wird der Einfluß der Verhaltensweisen der handelnden Wirtschaftssubjekte und auf die Preisbildung keinesfalls negiert, sondern umgekehrt konstatiert, daß die Verhaltensweisen der Marktteilnehmer keinen wesentlichen Einfluß auf die Formenbildung der Betriebsverbände hat. Vgl. Grochla: Betriebsverband, S. 129f.
Vgl. hierzu auch Gutenberg: Die Produktion, S. 155ff.
Auch der Zentrale Kreditausschuß erfüllt diese Funktion nicht, ist er doch kein monopolistischer Bankenverband, sondern ein Gremium für die Koordinierung bestimmter Vorgehensweisen der Bankwirtschaft gegenüber anderen Branchen oder Zielgruppen. Vgl. Dahl: Verbände im Zahlungsverkehr, S. 162f.; allgemein Grochla: Betriebsverband, S. 131; Vershofen: Marktverbände, S. 36.
Vgl. Grochla: Betriebsverband, S. 149ff. und Grochla: Verbandsorganisation, S. 178ff.
Vgl. auch Grochla: Betriebsverband, S. 139.
So erkennt Grochla selbst die Grenzen der Systematisierung und beschränkt sich auf eine Darstellung, die nicht den Anspruch erhebt, alle Merkmale des Betriebsverbandes vollständig abzubilden, vielmehr sich auf wesentliche Merkmale — orientiert am Kernproblem der Aufgabenerfüllungskoordination — zu beschränken. Vgl. Grochla: Betriebsverband, S. 105ff.
Vgl. Lehmann: Verband, S. 30 und auch Reinspach: Strategische Führung, S. 23.
Vgl. Schwarz: Strukturelemente, S. 428ff. und Schwarz: Management II, S. 49ff.
Vgl. Gerth (Zwischenbetriebliche Kooperation, S. 11ff.), der damit das Zusammenwirken von Betriebswirtschaften durch einzelbetriebliche Ausgliederung und kollektive Ausübung von Aufgaben zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der kooperierenden Betriebswirtschaften erfaßt.
Blümle/Schwarz: Genossenschaft, S. 309; vgl. auch Blümle: Verbandsorganisation, Sp. 2516f.
Schwarz: Morphologie, S. 85.
Vgl. Schwarz: Strukturelemente, S. 430.
Siehe hierzu insbesondere die substantiellen NPO-Kriterien des fehlenden Gewinnstrebens und der For-malisierung der Organisation “Bankenverband” in Verbindung mit dem akzidentellen NPO-Kriterium der Selbstverwaltung in Kapitel 1.2.2.2.
Vgl. allgemein zu strukturellen Gemeinsamkeiten von Wirtschaftsverband und Unternehmung Schwarz: Strukturelemente, S. 434 und speziell zur Systemsicht der Bank Büschgen: Bankbetriebslehre, S. 479.
Vgl. Schwarz: Strukturelemente, S. 434f.; Schwarz: Management II, S. 25f.
Diese Aussage wird im folgenden zu relativieren sein, setzen doch zum einen auch Nonprofit-Organisationen bestimmte Leistungen am Markt ab und zum zweiten kann für Verbände generell ein Markt als Ort von Austauschbeziehungen definiert werden. Vgl. Kotler: Nonprofit-Organisationen, S. 17ff. und Kapitel 4.2.2.2.
Die Unterscheidung nach privaten, öffentlichen und meritorischen Gütern erfahrt an anderer Stelle noch eine eingehende Analyse in bezug auf den Verband. Vgl. Kapitel 2.2.2.2.4.
Vgl. Schwarz: Management II, S. 25f. und ausführlich Schwarz: Management I, S. 9ff.
Vgl. Reinspach: Strategische Führung, S. 23.
Aus dieser Tatsache begründet sich auch die Diskussion um die Notwendigkeit einer eigenständigen Ver-bandsbetriebslehre im Kanon der speziellen Betriebswirtschaftslehren. Aufbauend auf den Strukturüberlegungen von Schwarz sehen die Befürworter einer speziellen Verbandsbetriebslehre in den genannten Unterschieden die Rechtfertigung für eigene institutionelle Ansätze für den Objektbereich „Verbände“. Vgl. Blümle: Verbandsbetriebslehre, S. 397f.; Schwarz: Verbands-Management, S. 99ff.; Straub: Standpunkt, S. 14ff. Hahn spricht der Verbandsbetriebslehre dagegen nur eingeschränkt eine gewisse Eigenständigkeit zu: Durch Prononcierung der strukturellen Gemeinsamkeiten sieht er nur in Teilbereichen (z.B. Marketing, Rechnungswesen) eigene verbandsspezifische Ansätze als sinnvoll an. Vgl. Hahn: BWL der Verbände, S. 3 ff. Ungeachtet dieser Kontroverse bleibt festzuhalten, daß Modifikationen allgemein betriebswirtschaftlicher Ansätze auf den Objektbereich der Verbände im konkreten Fall — hier für die Banken verbände — unerläßlich sein werden. Vgl. auch Schwarz/Blümle: Objekte, S. 285ff.
Vgl. Schwarz: Strukturelemente, S. 434f.; Schwarz: Management II, S. 25f.
Vgl. zum folgenden ausführlich Schwarz: Verbands-Management, S. 64ff.
Vgl. auch die Aufzählung bei Roggo: Konzeptionelle Grundlagen, S. 40.
Siehe hierzu Kapitel 1.2.1.2.
Vgl. Schwarz: Verbands-Management, S. 72; Roggo: Konzeptionelle Grundlagen, S. 40f.
Andere betriebliche Umfeld-, Umsystem- bzw. Umweltklassifikationen unterscheiden im wesentlichen die generellen Bedingungen oder Rahmenbedingungen (general environment) und die aufgabenspezifischen Bedingungen (task-environment) der unternehmerischen Tätigkeiten bzw. in das globale und das aufgabenspezifische Umsystem der Unternehung. Dabei werden dem globalen Umsystem eine ökonomische, technologische, eine rechtlich-politische, eine sozio-kulturelle und eine physische Komponente zugeordnet, die über staatliche Institutionen, Medien und auch Verbände auf das aufgabenspezifische Umsystem der Unternehmung mit weiteren Teilsystemen einwirken. Vgl. Kubicek/Thom: Umsystem, Sp. 3977ff.; Schreyögg: Umfeld, Sp. 4237ff. Sander: Umwelt, S. 42ff. und in bezug auf das Bankenumfeld Büschgen: Grundlagen, S. 19ff.
Vgl. Schwarz: Morphologie, S. 20.
Vgl. hierzu differenziert Kubicek/Thom: Umsystem, Sp. 3992ff.; Sander: Umwelt, S. 52ff.
Vgl. Schwarz: Morphologie, S. 19.
Vgl. Roggo: Konzepionelle Grundlagen, S. 41.
Vgl. hierzu und zum folgenden Schwarz: Verbands-Management, S. 74.
Schwarz (Verbands-Management, S. 74) selbst nennt nur das politisch-administrative System und die Öffentlichkeit; zu den weiteren gesellschaftlichen Subsystemen siehe Roggo: Konzeptionelle Grundlagen, S. 42. Vgl. daneben Kieser/Kubicek: Umsystem, Sp. 3988ff.; Sander: Umwelt, S. 45ff. und Schreyögg: Umfeld, Sp. 4237ff.
Vgl. zum folgenden Schwarz: Verbands-Management, S. 63f. und Hardach: Untemehmenspolitik, S. 3ff.
Schwarz: Verbands-Management, S. 64.
Vgl. Ulrich: Die Unternehmung, S. 114f.
Die Definition des Zielbereichs eines Verbandes darf dabei nicht mit der Erfassung des konkreten Zielsystems eines Verbandes verwechselt werden. Vgl. Schwarz: Verbands-Management, S. 69f.
Die von der Umwelt übertragenen Aufgaben bleiben hier als Restgröße zunächst unbeachtet.
Vgl. Schwarz: Verbands-Management, S. 70ff.; Roggo: Konzeptionelle Grundlagen, S. 44ff.
Vgl. Schwarz: Verbands-Management, S. 75f.
Beispiele sind Bildungs- und Kultureinrichtungen wie öffentliche Theater.
Beispiele sind Steuern auf Alkoholika oder Tabakwaren mit dem Hintergrund gesundheitspolitisc Maßnahmen, die gleichwohl durch fiskalpolitische Interessen des Staates intendiert sind.
Vgl. Schwarz: Verbands-Management, S. 78 und siehe hierzu vertiefend Kapitel 3.2.2.
In Erweiterung der Darstellung bei Schwarz: Verbands-Management, S. 76.
Vgl. Schwarz: Verbands-Management, S. 78; Roggo: Konzeptionelle Grundlagen, S. 51f.
Vgl. Schwarz: Verbands-Management, S. 79 und die dort zitierte Definition von Kirsch: „Mitglied ist, wer eine bewußte und von der Rechtsordnung sanktionierte Teilnahme- und Kontaktentscheidung trifft und eine formale Rolle in der Organisation erfüllt. Kirsch: EntScheidungsprozesse, S. 31.
Unter dem soziologischen Begriff der Rolle versteht Schwarz eine Menge oder ein Bündel von Erwartungen, die an ein Organisationsmitglied (i.w.S.) gerichtet sind und nach denen das Mitglied sein Verhalten orientiert. Dem organisatorischen Begriff der Rolle subsumiert Schwarz eine Stelle im Sinne eines Komplexes von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung, die von einem oder mehreren Aufgabenträgern — den Rolleninhabern oder Aktoren — wahrgenommen werden. Vgl. Schwarz: Verbands-Management, S. 79f.
Siehe hierzu auch Kapitel 2.2.2.1.2.
Schwarz nennt zusätzlich noch Personen als Repräsentanten von Organisationen, wobei die Organisation die Beiträge entrichtet. Vgl. Schwarz: Verbands-Management, S. 81.
In der Regel haben sie kein Stimmrecht. Von untergeordneter Bedeutung ist zudem die Ehrenmitgliedschaft, die an langjährige Mitarbeiter mit besonderen Verdiensten ehrenhalber verliehen werden (z.B. langjähriger Verbandspräsident). Vgl. Schwarz: Verbands-Management, S. 82.
Bei Grochla ist der Rekrutierungsbereich in der Zusammenschlußrichtung erfaßt. Vgl. Grochla: Betriebsverband, S. 120ff. und siehe hierzu auch Kapitel 2.2.1.4.
Andere Bezeichnungen sind Primäreverbände, Elementarverbände oder Basisverbände.
Andere Bezeichnugen sind Spitzenverbände oder Dachverbände bzw. sekundäre, tertiäre usw. Oberverbände.
Vgl. Schwarz: Verbands-Management, S. 83f.
Vgl. Schwarz: Verbands-Management, S. 84.
Vgl. zum folgenden Schwarz: Verbands-Management, S. 84ff.
Vgl. detailliert Schwarz: Aufbauorganisation, S. 402ff.; Blümle: Verbandsorganisation, Sp. 2514ff.
Vgl. Roggo: Konzeptionelle Grundlagen, S. 74.
Vgl. Frese: Grundlagen, S. 327ff.
Vgl. Roggo: Konzeptionelle Grundlagen, S. 75ff. und Schwarz: Verbands-Management, S. 86ff.
Vgl. Schwarz: Aufbauorganisation, S. 404 und Schwarz: Management II, S. 100.
Vgl. Schwarz: Verbands-Management, S. 88 und Roggo: Konzeptionelle Grundlagen, S. 77.
Vgl. Schwarz: Verbands-Management, S. 86.
Vgl. Schwarz: Verbands-Management, S. 87 und Roggo: Konzeptionelle Grundlagen, S. 77f.
Vgl. Schwarz: Verbands-Management, S. 87f. und Roggo: Konzeptionelle Grundlagen, S. 78.
Siehe zu den internen und externen Verbandsbeziehungen auch Kapitel 2.2.2.2.5.
Vgl. Schwarz: Verbands-Management, S. 93f.
Vgl. Olson: Logik des kollektiven Handelns, S. 49ff.; Boettcher: Kooperation, S. 117ff. Siehe hierzu auch Kapitel 3.2.2.2.
Vgl. Weber: Interessengruppen, S. 205ff.
Vgl. Schwarz: Verbands-Management, S. 94.
Vgl. Schwarz: Verbands-Management, S. 94.
Vgl. Bidlingmaier: Kooperation, S. 353ff.
Vgl. Schwarz: Verbands-Management, S. 96.
Vgl. Bidlingmaier: Kooperation, S. 362.
Vgl. Vershofen: Marktverbände, S. 3. Als weiterer Branchenquotient kann — zum Beispiel für Arbeitgeberverbände — die Zahl der in den Mitgliedsbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer ins Verhältnis zur Zahl der Arbeitnehmer in der Branche gesetzt werden. Vgl. Schwarz: Verbands-Management, S. 96.
Vgl. Schwarz: Verbands-Management, S. 97. Als weiteres Relativmaß nennt Schwarz die Kennziffernbildung zwischen einer Verbandszahl — wie die Mitgliederzahl einer Gewerkschaft — und der korrespondierenden Zahl in der Gesamtwirtschaft wie die Beschäftigten einer Volkswirtschaft. Zum Ausdruck kommt das gesamtwirtschaftliche „Gewicht“und damit das Einflußpotential des Verbandes, das gleichwohl noch durch eine gezielte Interessenvertretung in eine erfolgreiche Einflußnahme umgesetzt werden muß. Vgl. hierzu ausführlich Kapitel 3.2.2.
Vgl. Schwarz/Purtschert/Giroud: Management-Modell, S. 42.
Vgl. Schwarz: Strukturelemente, S. 454.
Vgl. Grichnik: Bankenverbände, S. 70ff.
Vgl. Schwarz: Strukturelemente, S. 453.
Vgl. Schwarz: Nonprofit-Organisationen, S. 101.
SpkG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1995 (GV.NW. S. 92/SGV.NW.764).
S-WSGV in der Fassung vom 19. Juni 1996 gemäß § 48 Satz 1 SpkG. Die Neufassung der Satzung ist gemäß § 48 Satz 2 SpkG in Verbindung mit § 51 Satz 1 SpkG am 30. August 1996 vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium — der Aufsicht über die Sparkassen- und Giroverbände — genehmigt worden.
S-DSGV in der Fassung vom 11. Dezember 1997.
Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband: Geschäftsbericht 1998 und Deutscher Sparkassen-und Giroverband: Jahresbericht 1998.
Vgl. Fröhlings: Verbandswesen, S. 246.
Siehe hierzu auch die zentralen Prämissen der Arbeit in Kapitel 1.4.1.
Vgl. Tuchtfeld: Typen, S. 11. Tuchtfeld unterscheidet die Verbandsfunktionen danach, ob sie sich auf die gemeinsamen privatwirtschaftlich-fachlichen Interessen der Mitglieder beziehen oder auf das Spannungsfeld zwischen Individuum und Staat.
Vgl. Fröhlings: Verbandswesen, S. 246f.; und konkret zur Entstehung und Geschichte des DSGV als Dachverband der regionalen Sparkassenverbände Mura: Zur Geschichte, S. 458ff.; Winkelmann: Die Gründung, S. 454ff. und auch Kapitel 2.3.1.2.3.2.2.
Vgl. Lawrenz: 100 Jahre, S. 322ff.
Vgl. ausführlich Rheinischer Sparkassen- und Giroverband: 1881–1981, S. 17ff.
Satzungsgemäße Verbandsorgane waren Generalversammlung und Vorstand. Als Verbandszeitschrift wurde „Die Sparkasse“erstmals publiziert. Vgl. Mura: Geschichte, S. 274.
Die Geschäfte sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten — aber ohne Gewinnmaximierungsstreben — zu führen. Aber auch Sparkassen sind auf die Gewinnerzielung angewiesen als Voraussetzung für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags durch Quersubventionierung wenig ertragreicher Kundengruppen und als Möglichkeit zur Eigenkapitalbildung durch Gewinnthesaurierung. Vgl. Büschgen: Bankbetriebslehre, S. 88; Büschgen: Strategische Positionierung, O.S.; Gerlach: Strukturdiskussionen, S. 14ff.
Vgl. Büschgen: Bankbetriebslehre, S. 89; Büschgen: Strategische Positionierung, O.S.
Vgl. Kuhn Die kommunalen Sparkassen, S. 120.
Vgl. entsprechend § 4 S-WSGV. Auf die im Gesetz und in den Satzungen zusätzlich genannte weibliche Bezeichnung „Verbandsvorsteherin“wird vor dem Hintergrund einer real in der deutschen Bankwirtschaft nicht vertretenen Verbandspräsidentin verzichtet.
Dies sind nach § 8 SpkG NRW der Verwaltungsrat, der Kreditausschuß und der Vorstand.
Der Sparkassen vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern, deren Zahl die Sparkassensatzung bestimmt. Der Vorstand leitet die Sparkasse in eigener Verantwortung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich (§§ 18, 19 SpkG NRW).
Der Kreditausschuß beschließt über die Kreditanträge, für die er nach Gesetz oder Satzung zuständig ist (z.B. Organkredite) oder die ihm vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden (§ 17 SpkG NRW). Der Kreditausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, dem Vorstand sowie einer bestimmten Anzahl weiterer Mitglieder des Verwaltungsrates (§ 16 SpkG NRW).
Der Verwaltungsrat ist das Bindeglied zwischen kommunalem Gewährträger und Sparkasse. Zu seinen Aufgaben zählen vor allem: Bestimmung der Richtlinien der Geschäftspolitik, Überwachung der Geschäftsführung, Bestellung und Abberufung des Sparkassenvorstandes (§ 14 SpkG NRW). Damit nimmt er Funktionen analog zu denen eines Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft wahr. Mitglieder des Verwaltungsrates sind in der Regel der Vorsitzende der kommunalen Vertretungskörperschaften, der Hauptverwaltungsbeamte oder der zuständige Beigeordnete und eine unterschiedliche Anzahl weiterer Mitglieder, die meist von der Vertretung des Gewährträgers für die Dauer einer Wahlperiode gewählt werden. Wählbar sind weiterhin Mitglieder der Vertretung des Gewährträgers sowie sachkundige Bürger und Bedienstete der Sparkasse (§§ 9–13 SpkG NRW).
Vgl. § 2 Abs. 1 S-WSGV und konstitutiv für die Sparkassen- und Giroverbände § 49 SpkG NRW.
Vgl. Gerlach: Rolle der Verbände, S. 5. Als Beispiele nennt Gerlach die Entwicklung von Strategien für das Kartengeschäft, die Schaffung ergänzender Vertriebswege — z.B. direct banking — und die Umsetzung der Anforderungen aus der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.
§ 1 Abs. 3 S-WSGV. Vgl. Gerlach: Rolle der Verbände, S. 4.
§ 1 Abs. 2 S-WSGV.
Vgl. Gerlach: Rolle der Verbände, S. 4 und ausführlich die Analyse in Kapitel 3.2.2.2.1.1.
§ 1 Abs. 4 S-WSGV. Vgl. Gerlach: Rolle der Verbände, S. 4f.
Der Verband erfüllt hier klassische Overhead-Funktionen wie die Produktberatung, die Organisationsberatung, die Beratung bei der Umsetzung des Aufsichtsrechts, die Bauberatung, das Personalmangement, die Rechts- und Steuerberatung und die Bereitstellung einer EDV-Infrastruktur. Vgl. Gerlach: Rolle der Verbände, S. 5.
Vgl. § 2 Abs. 2 S-WSGV und konstitutiv für alle Sparkassen- und Giroverbände § 49 SpkG NRW.
Vgl. Gerlach: Rolle der Verbände, S. 5 und § 2 S-WSGV.
Das sog. completed staff-work bezeichnet im Verband ein durch Vorentscheidungen und Alternativenauswahl bereits vollständig ausgearbeitetes Problemlösungskonzept, das dem Entscheider nur noch die Wahl der Annahme oder Ablehnung läßt. Vgl. Schwarz: Management II, S. 273.
Weitere Entscheidungskompetenz enumeriert § 9 Abs. 4 S-WSGV in bezug auf den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zum Zwecke des Verbandes, die Liquidationsdurchführung und Vermögensverwendung bei Verbandsauflösung, das Eingehen und die Aufgabe sowie die Veränderung von Beteiligungen und die Gründung von angeschlossenen Betrieben sowie die Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie.
Vgl. Kuhr: Die kommunalen Sparkassen, S. 121.
Im allgemeinen Verbandsmodell wurde konstatiert, daß der Verband als produktives soziales System, mithin in seiner Gesamtheit als Betrieb zu verstehen ist. Der Betrieb im engen Begriffsverständnis bezeichnet dagegen nur die „Produktionsstätte“, den Ort der Leistungserstellung einer Unternehmung bzw. Organisation. In diesem engen Verständnis — der Terminologie von Grochla folgend — wird hier von Verbandsbetrieb gesprochen. Vgl. Schwarz: Management II, S. 108f.
Vgl. zu Haupt- und Nebenamt im WSGV §§ 12, 13 S-WSGV.
Vgl. zum organisatorischen Aufbau Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband: Anhang 1998, S. lOf.
§ 14 Abs. 3 S-WSGV.
Vgl. § 18 Abs. 3 S-WSGV.
Vgl. Kuhr. Die kommunalen Sparkassen, S. 122.
Vgl. Kuhn Die kommunalen Sparkassen, S. 116.
Vgl. Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband: Geschäftsbericht 1998, S. 4 und zur Zusammensetzung ders.: Anhang 1998, S. 12ff.
Vgl. hierzu Kuhn Die kommunalen Sparkassen, S. 114ff. Kuhr bezieht seine Aussagen dabei auf inhaltlich anders ausgerichtete Ausschüsse; hier ist jedoch nur die formale Bedeutung relevant.
Vgl. Kuhr: Die kommunalen Sparkassen, S. 118f.
Vgl. hierzu entsprechend Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband: Anhang 1998, S. 14ff., der der von Kuhr als Gegenbeispiel genannten Liste zum Geschäftsbericht des Rheinischen Sparkassen-und Giroverbanes (RSGV) entspricht. Vgl. Kuhr: Die kommunalen Sparkassen, S. 119.
Vgl. Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband: Anhang 1998, S. 14f.
Vgl. § 39 Abs. 1 SpkG NRW.
Vgl. § 38 Abs. 1 und 2 SpkG NRW.
Vgl. Büschgen: Bankbetriebslehre, S. 90.
Vgl. §§ 43, 44 SpkG NRW.
Vgl. Kuhn Die kommunalen Sparkassen, S. 61.
Vgl. Büschgen: Bankbetriebslehre, S. 92; Schröder: Sparkassenverbund, S. 572ff.; zum Willensbildungs-prozeß im Verbundsystem allgemein Schierenbeck: Organisation, S. 167ff.
Vgl. Gerlach: Rolle der Verbände, S. 2.
Vgl. Keil: Sparkassen- und Giroverbände, S. 433.
Fröhlings: Verbandswesen, S. 246; vgl. hierzu auch Langschied: Sparkassenverbund, S. 155.
Vgl. Keil: Sparkassen- und Giroverbände, S. 429 und zum Verbund Geiger: Verbund, S. 258ff.
Vgl. Keil: Sparkassen- und Giroverbände, S. 429 und S. 434. Die Evolution des Zentralverbandes der deutschen Sparkassenorganisation hat ihren Ursprung in der Gründung des Deutschen Sparkassenverbandes am 6. Dezember 1884 in Dortmund, der als erster Spitzenverband der deutschen Sparkassenorganisation aus dem (regionalen) Verband der Sparkassen in Westdeutschland hervorging. Neben dem konkreten Anlaß zur Gründung, politischen Widerstand gegen den Plan, eine Postsparkasse einzuführen, auszuüben, waren die Förderung und Ausgestaltung des Sparkassenwesens und die Schaffung einer einheitlichen Interessenvertretung der Sparkassen Entstehungsgründe. Zunächst als Verband der Sparkassen konzipiert, beschloß die Generalversammlung am 12. März 1892 die grundsätzliche Umwandlung des Verbandes in einen Verband der Verbände, dessen Mitgliedschaft von einzelnen Sparkassen nur noch dann erworben werden konnte, wenn in deren Bereich kein regionaler Sparkassenverband existierte. So dauerte es noch bis 1911, ehe die letzten 2 der insgesamt 15 regionalen Verbände gegründet wurden und dem Deutschen Sparkassenverband beigetreten waren. Am 26. Oktober 1916 gründete der deutsche Sparkassenverband nach längeren Verhandlungen mit den kommunalen Spitzenverbänden in einer Sitzung der Arbeitsgemeinschaft deutscher Giroverbände in Berlin den Deutschen Zentral-Giroverband mit der generellen Aufgabe, den bargeldlosen Zahlungsverkehr durch einheitliche Ausgestaltung und Zentralisation der vorhandenen Giroeinrichtungen zu fördern und ein standardisiertes Netz für den Verrechnungsverkehr aller angeschlossenen Kommunalverbände zu schaffen. Zur Zentralisierung des Geldausgleichs zwischen den kommunalen Verbänden wurde zudem die am 1.2.1918 als zunächst rechtlich unselbständige Abteilung des haftungstragenden Deutschen Zentral-Giroverbandes errichtet. Nach mehrjährigen Verhandlungen während der Vereinheitlichungsbestrebungen wurde der Deutsche Sparkassen- und Giroverband am 15. März 1924 in Berlin durch Verschmelzung der drei existierenden Zentralverbände — Deutscher Sparkassenverband, Deutscher Zentral-Giroverband und Deutscher Verband der kommunalen Banken — gegründet. Mit der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts konnte der neue Einheitsverband die Funktion eines Haftungsverbandes für die rechtlich unselbständige Deutsche Girozentrale übernehmen. Nach Kriegsende mündeten die Bemühungen um die Wiedererrichtung eines Spitzenverbandes der deutschen Sparkassenorganisation 1953 durch Umbenennung der Arbeitsgemeinschaft DSGV in den Deutschen Sparkassen- und Giro verband, der anders als sein Vorgänger in der Rechtsform des eingetragenen Vereins neben den regionalen Sparkassen- und Giroverbänden auch die Girozentralen aufnahm und die klassischen Verbandsfunktionen Mitgliederberatung und Interessenvertretung vom DSGV ö.K. übernahm. Vgl. hierzu Mura: Geschichte, S. 274ff.
§ 1 Abs. 1 S-DSGV und vgl. Fischer: Deutscher Sparkassen- und Giroverband, S. 456.
Vgl. Kuhn Die kommunalen Sparkassen, S. 62.
§ 3 Abs. 1 S-DSGV. Als außerordentliche Mitglieder können dem Verband nach § 3 Abs. 2 S-DSGV beitreten: Verbände gemeinnütziger Sparkassen und öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten, öffentlich-rechtliche Verbände sonstiger Art, Anstalten des öffentlichen Rechts, Landesbausparkassen und sonstige Unternehmen, deren Geschäftsanteile ausschließlich in der „Sparkassensphäre“ gehalten werden sowie Unternehmen der Sparkassenorganisation auf Bundesebene. Siehe zu den konkreten Mitgliedern Deutscher Sparkassen- und Giroverband: Jahresbericht 1998, S. 78f.
Kuhr weist in diesem Zusammenhang auf die fehlende Erwähnung der Kommunen und Kommunalverbände als Eigentümer bzw. Gewährträger der Sparkassen und konstitutiven Elementen der regionalen Sparkassen- und Giroverbände hin. Vgl. Kuhr: Die kommunalen Sparkassen, S. 69.
Vgl. §§ 10–15, 17 S-DSGV und zur Interpretation Kuhr: Die kommunalen Sparkassen, S. 69ff.
Fischer: Deutscher Sparkassen- und Giroverband, S. 458.
DSGV und WSGV entscheiden über Probleme grundlegender und überregionaler Bedeutung, die die geschäftspolitischen Möglichkeiten der Sparkassen erweitern oder einschränken können. Diese faktische Zentralisierung im Entscheidungsprozeß bedingt zwangsläufig eine Einschränkung der Richtlinienkompetenz der Verwaltungsräte der Sparkassen (vgl. z.B. § 13 Abs. 1 SpkG NRW) und wirkt damit auf die Gewährträgerrechte ein. Vgl. Kuhr: Die kommunalen Sparkassen, S. 73ff.
Vgl. Kuhr: Die kommunalen Sparkassen, S. 74; Güde: Die einzelne Sparkasse, S. 371 f.
Vgl. Geiger: Verbund, S. 259f.; Grichnik/Börner: Bankwirtschaftliche Verbundsysteme, S. 75ff.
Vgl. Bömer: Öffentlichkeitsarbeit, S. 149f.; Geiger: Verbund, S. 60.
Vgl. Büschgen: Strategische Positionierung, O.S.; auch Büschgen: Finanz-Verbund, S. 2ff.
Vgl. zu den einzelnen Strukturreformen ausführlich Gerlach: Strukturdiskussionen, S. 18ff.
Vgl. hierzu im einzelnen Gerlach: Strukturdiskussionen, S. 14ff.
Vgl. Kuhn Die kommunalen Sparkassen, S. 116.
Vgl. hierzu auch Grichnik/Börner: Bankwirtschaftliche Verbundsysteme, S. 76f.
GenG vom 1. Mai 1889 (RGBl. S. 55) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 369, 810).
Satzung des BVR (S-BVR) in der Fassung vom 19. März 1992 und Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken: Bericht Zahlen ’98.
Satzung des GVR (S-GVR) in der Fassung vom 25. März 1994 und Genossenschaftsverband Rheinland: Bericht 1998.
Vgl. Zerche/Schmale/Blome-Drees: Einführung, S. 19. Als historische Vorläufer der Genossenschaftsbewegung lösten sich die Gilden des Handels und die Zünfte des Handwerks in den Städten Anfang des 19. Jahrhunderts mit der Einführung der Gewerbefreiheit auf, als derart umfassende Gemeinschaftsformen mit den neuen liberalen Ordnungsvorstellungen der beginnenden Industrialisierung unvereinbar wurden. Vgl. Aschhoff/Henningsen: Genossenschaftswesen, S. 75ff.
Vgl. Nissen: Effektivität, S. 43 und die dort zitierte Literatur.
Vgl. die Übersicht bei Nissen: Effektivität, S. 44 und Wülker: Genossenschaftsverbände, S. 292ff.
Vgl. Nissen: Effektivität, S. 45 und Zerche/Schmale/Blome-Drees: Einführung, S. 19.
Vgl. Graumann: Genossenschafts- und Raiffeisenverband, S. 118ff.
Vgl. Schramm: Volksbanken, S. 74 und Wülker: Genossenschaftsverbände, S. 294.
Vgl. Schramm: Volksbanken, S. 75.
Vgl. Lambert: Genossenschaftsverband, S. 1002ff.
Vgl. BVR: Bündelung I, S. 58ff. und II, S. 208ff.; Martin: Wettbewerbliche Neuorientierung, S. 7.
Glenk: Einführung, S. XV. Formalzielgesteuert obliegt der Genossenschaft nicht die Gewinn-, sondern die Förderungsmaximierung. Vgl. Zerche/Schmale/Blome-Drees: Einführung, S. 9ff.
Vgl. hierzu auch Seuster: Förderungsauftrag, Sp. 497ff. und Metz: Genossenschaften, Sp. 661.
Vgl. Büschgen: Bankbetriebslehre, S. 94f. und auch Börner: Öffentlichkeitsarbeit, S. 150f.
Vgl. Börner: Öffentlichkeitsarbeit, S. 149; Nissen: Effektivität, S. 48.
Vgl. Büschgen: Bankbetriebslehre, S. 96f; auch Büschgen: Finanz-Verbund, S. 1ff.
Während die Westdeutsche Genossenschafts-Zentralbank e.G., Düsseldorf, wie alle genossenschaftlichen Zentralbanken früher auch heute noch in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft firmiert, ist die zum 31.12.1999 rückwirkend aus der Südwestdeutsche Genossenschafts-Zentralbank AG, Frankfurt a.M./Karlsruhe (SGZ) und der Genossenschaftliche Zentralbank AG, Stuttgart (GZB) hervorgegangenen GZ-Bank AG, Frankfurt a.M. eine Aktiengesellschaft. Vgl. Büschgen: Bankbetriebslehre, S. 96f.; o.V.: Bewegung, S. 33.
So ist nach § 54 Abs. 1 GenG jede Genossenschaft verpflichtet, die Mitgliedschaft bei einem Verband zu erwerben, dem das Prüfungsrecht verliehen ist. Zwar ist nach § 54a ein Verbandsaustritt der Genossenschaft grundsätzlich möglich, sie muß aber in einer bestimmten Frist die Mitgliedschaft in einem anderen Verband erwerben. Vgl. auch Glenk: Einführung, S. XXXf.; Blümle/Purtschert: Genossenschaften, S. 19; Nissen: Effektivität, S. 58f.
Vgl. Genossenschaftsverband Rheinland: Bericht 1998, S. 6ff.
Vgl. auch allgemein Wülker: Genossenschaftsverbände, Sp. 849. Kontrovers diskutiert wird derzeit das Selbstverständnis und die widersprüchliche Rolle der Prüfungsverbände, einerseits das Prüfungsmonopol zu besitzen und andererseits als Dienstleister seiner Zwangsmitglieder zu agieren. Die Zwangsmitgliedschaft darf sich in jedem Fall nur auf die Prüfungstätigkeit der Verbände erstrecken, davon abweichende Beitragszahlungen sind verweigerungsfähig. Vgl. hierzu auch Glenk: Einführung, S. XXXI; Schnyder: Mehr Wettbewerb, S. 50f. Nissen konstatiert, daß die Differenzierung zwischen Pflichtleistungen und freiwilligen Leistungen die Transparenz der Beitragsgestaltung der regionalen Genossenschaftsverbände voraussetzt. Vgl. Nissen: Effektivität, S. 59.
Vgl. zum Verbandsrat als zweitem Trägerschaftsgremium Schwarz: Management II, S. 132f.
§ 25 Absätze 3 und 4 S-BVR und zur personellen Besetzung vgl. Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken: Bericht Zahlen ’98, S. 128. Dabei sind die Mitglieder des Verwaltungsrates wie die Verbandsratsmitglieder ehrenamtlich tätig (§ 25 Abs. 7 S-BVR). Der Verwaltungsrat ist kein Organ des BVR gemäß § 13 S-BVR, gleichwohl aber ein bedeutendes Leitungsorgan, dessen Einfluß auf den Willensbildungsprozeß des eigentlichen Kontrollorgans, des Verbandsrates, partiell substituiert.
Des weiteren formuliert der § 3 Abs. 2 S-BVR die organisatorische Aufgabe der Durchführung der Mitgliederversammlung als Verbandstag. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben hat der BVR die durch den DGRV repräsentierten gesamtwirtschaftlichen Belange aller Genossenschaften zu berücksichtigen.Vgl. § 5 S-BVR und Wülker: Genossenschaftsverbände, Sp. 844f.
Vgl. zur Geschäftsverteilung beim BVR (inklusive Organigramm) Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken: Bericht Zahlen ’98, S. 136ff.
Siehe Kapitel 2.3.1.2.3.2.2 und Genossenschaftsverband Rheinland: Bericht 1998, S. 52ff.
Vgl. § 3 Abs. 2e) S-BVR und Martin: Wettbewerbliche Neuorientierung, S. 24.
Vgl. im einzelnen Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken: Bericht Zahlen “ 98, S. 57ff.
Vgl. Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken: Bericht Zahlen ’98, S. 93 und European Association of Co-operative Banks: Activity Report, S. 5ff.
Vgl. Schierenbeck: Organisation, S. 167ff.; Syndikus: Willensbildung, S. 3; Grichnik/Bömer: Bankwirtschaftliche Verbundsysteme, S. 79f.
Vgl. Büschgen: Finanz-Verbund, S. 4.
Vgl. Grichnik/Börner: Bankwirtschaftliche Verbundsysteme, S. 77; Schuster: Ideologie, S. 246.
Vgl. Grichnik/Börner: Bankwirtschaftliche Verbundsysteme, S. 78.
Vgl. zur Kritik des BAK Beckmann: Dezentralität, S. 119ff.
S-BdB in der Fassung vom Juni 1999 und S-BVNW in der Fassung vom 9. Oktober 1998.
Vgl. Huff: Geschichte des Verbandes, S. 11f. Die Sitzverlegung erfolgte im März 1999 wegen des Umzuges der Bundesregierung. Vgl. Bundesverband deutscher Banken: Der Bankenverband, S. 2.
Vgl. Wolf: Geschichte, S. 232f. und kritisch hierzu Wenger: Kapitalmarktrecht, S. 419ff.
Vgl. Wolf: Geschichte, S. 233f.
Vgl. Schwarz: Management II, S. 130.
Vgl. hierzu ausführlich Schwarz: Management II, S. 136ff.
Vgl. hierzu auch Schwarz: Management II, S. 158f. Schwarz weist zudem auf das besondere Spannungsverhältnis dieser dualen Managementkonstellation hin: So sind zwischen dem ehrenamtlich agierenden Präsidenten — beim BdB in regelmäßigem Turnus ein Bankmanager der im Verbandsvorstand vertretenen Großbanken bzw. Bankengruppen — und dem hauptamtlichen Geschäftsführer durchaus Interessenkonflikte denkbar, die der Geschäftsführer durch seine zentrale Stellung im Verband unter Ausnutzung von Informationsasymmetrien zu seinen Gunsten gestalten könnte.
Vgl. zu dieser sog. Sandwich-Position auch Schwarz: Management II, S. 212f.
Vgl. Schwarz: Management II, S. 212f.
Vgl. Schwarz: Management II, S. 550; vgl. auch Blümle: Verbandsorganisation, Sp. 2514ff.
Vgl. hierzu auch Schwarz: Management II, S. 170ff. und insbesondere S. 550.
Vgl. Banking Federation of the European Union: Annual Report, S. 81ff.
Vgl. Weber: Anlegerentschädigungsgesetz, S. 474f.; Grichnik: Einlagensicherung, S. 59.
Vgl. zum Prozedere und zu den Inhalten Bundesverband deutscher Banken: Der Verband, Ombudsmann-Verfahren, O.S. und Bundesverband deutscher Banken: E-Commerce, S. 26ff.
Vgl. hierzu Süchting/Paul: Bankmanagement, S. 619ff.; Büschgen: Bankbetriebslehre, S. 310ff.
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Grichnik, D. (2000). Systemerfassung: Bankenverbände als Nonprofit-Organisationen. In: Bankenverbände. NPO-Management. Deutscher Universitätsverlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-81382-4_2
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