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Das Öffentlichkeitsdefizit der Europäischen Union

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Kein modernes Babel

Part of the book series: Bürgergesellschaft und Demokratie ((BÜD,volume 21))

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Zusammenfassung

Geht man von liberalen Prämissen aus, lässt sich die Frage, ob es ein europäisches Demokratiedefizit gibt und wenn ja, worin es besteht, zunächst anhand formaljuristischer Kriterien diskutieren. Aus verfassungsrechtlicher Perspektive ergibt sich das Demokratiedefizit der Europäischen Union aus dem Umstand, dass die Gemeinschaft weder der gewohnten Vorstellung eines Staates entspricht, dessen Rechtsgrundlage eine Verfassung bildet, noch der gewohnten Vorstellung von zwischenstaatlichen Einrichtungen, deren Rechtsgrundlage völkerrechtliche Verträge bilden.151 Einerseits ist die Europäische Union eine durch völkerrechtliche Verträge begründete supranationale Organisation ohne eigene Verfassung — also kein Staat Andererseits setzen die Gemeinschaftsorgane Recht, welches die Mitgliedstaaten bindet. Insofern üben sie Hoheitsrechte aus, ein Privileg, das bisher dem Staat vorbehalten war. Daraus ergibt sich das demokratische Defizit der Europäischen Union.152

„Demokratie ist ein Name für ein Leben in freier und bereichernder Kommunikation.“(Dewey 1927: 155)

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Literatur

  1. Vgl. Grimm (1995: 11).

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  2. Vgl. Habermas (1996: 185).

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  3. Vgl. Grimm bemerkt, dass beide Positionen keinen Dissens bezüglich der Annahme hegen, die Europäische Gemeinschaft sei, obgleich kein Staat, verfassungsfähig und verfassungsbedürftig (ebd.: 11 f). Grimm bestreitet diese Annahme erst im zweiten, nicht mehr juristisch, sondern soziologisch argumentierenden Teil seines Beitrags (ebd.: 36–51).

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  4. Ebd.: 16–22.

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  5. „Umfassend“wirkt eine Verfassung insofern, als keine extrakonstitutionellen Inhaber oder Äußerungsformen öffentlicher Gewalt geduldet werden. Insofern ist die Verfassung auch Ausdruck des Gewaltmonopols des Staates und schreibt dieses Gewaltmonopol fest.

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  6. Ebd. 22 f.

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  7. Ebd.: 27 f.

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  8. Ebd.: 29. Der Grundrechtskatalog fehlt inzwischen nicht mehr. Im Dezember 2000 wurde die Charta der Grundrechte der Europäischen Union feierlich proklamiert.

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  9. Vgl. Wessels (2002: 110).

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  10. Das sekundäre Gemeinschaftsrecht umfasst im Unterschied zu den Verträgen, dem primären Gemeinschaftsrecht, eine Vielzahl von bindenden Rechtsakten. Das sind Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen. Hinzu kommen Empfehlungen und Stellungnahmen, welche das nationale Recht nicht unmittelbar binden, aber rahmensetzend wirken.

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  11. Da die Verträge Vorrang vor dem sekundären Gemeinschaftsrecht und den Gemeinschaftsorganen genießen, stehen sie als primäres Gemeinschaftsrecht nicht zur Disposition. Auch dies ist ein wesentliches Merkmal der Herrschaftsbegrundung (Grimm 1995: 30).

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  12. Die Verträge sind allerdings selbst unter dem Aspekt der Rechtsstaatlichkeit in einigen Punkten defizitär, da zwischen den europäischen Institutionen keine klare Gewaltenteilung herrscht. Die Legislative ist exekutivlastig. Europäischer Rat und Europäische Kommission sind sowohl gesetzgebende als auch vollstreckende Gewalten. Das Parlament besitzt dagegen keine echte Legislativmacht (Gusy 2000: 138–140).

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  13. Vgl. Grimm (1995: 31).

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  14. Bei der Unterscheidung von „Legalität“und „Legitimität“folge ich Habermas (1992: 541–599).

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  15. Vgl. Grimm (1995: 34).

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  16. Vgl. Gusy (2000: 137).

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  17. Vgl. Zürn (1998: 244). In den einzelnen Mitgliedstaaten gewinnt europäisches Recht Geltung, indem es durch die nationalen Institutionen implementiert wird. Hierbei bestehen je nach Regelungstyp unterschiedliche Gestaltungsspielräume. Richtlinien beispielsweise geben den nationalen Parlamenten nur die Ziele vor, die sie auf verschiedensten Wegen im Rahmen der nationalen Rechtsordnung durch ein neues Gesetz oder die Änderung der bisherigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften umsetzen können. Verordnungen und Entscheidungen gelten dagegen verbindlich, sind unmittelbar anwendbar und verdrängen konfligierendes nationales Recht

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  18. Der output an Entscheidungen der europäischen Institutionen erhöhte sich von 248 innerhalb der zehn Jahre von 1952 bis 1962 auf 15.271 innerhalb der fünf Jahre von 1993 bis 1998. Bis 1998 stieg die Summe legaler Akte auf insgesamt 52.799 (Maurer/Wessels/Mittag 2000: 3).

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  19. König (1997: 195) wies die Entwicklung des europäischen Verhandlungssystems zum Mehrheitssystem im Zuge von Vertragsänderungen und Beitrittswellen nach und zeigte, dass eine Stärkung des Parlamentes zu Lasten der Kommission die Legitimität europäischen Entscheidens stärkt, ohne den Einfluss nationaler Positionen zu beeinträchtigen.

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  20. Der Europäische Gerichtshof wurde bereits mit dem Vertrag von Rom eingerichtet. Er entscheidet in Fragen, die die Verträge und das (sekundäre) Gemeinschaftsrecht betreffen. Der EuGH kann angerufen werden, um Streitfragen zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission zu klären. Aber auch Einzelpersonen oder Unternehmen können hier klagen. Zur Zeit der „Eurosklerose“trug vor allem der EuGH zu einer schleichenden Ausweitung der europäischen Kompetenzen bei (vgl. Pfetsch 1997: 52 ff, 158 ff; Bach 1995). Seine Entscheidungen haben in vielen Fällen nationale Institutionen unter Anpassungsdruck gesetzt. Fallstudien dazu finden sich beispielsweise in Caporaso/Green Cowles/Risse (Eds.) (2000).

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  21. Vgl. die Diskussion zwischen Weiler (1998) und Mancini (1998) um die Frage, ob in der Union Staatlichkeit entstehe. Andere diskutieren diese Problematik heute unter dem Begriff governance, der Ausübung von Herrschaftsbefugnissen ohne Staatlichkeit.

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  22. Vgl. von Bogdandy (2000).

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  23. Für die europäische Ebene wird nach neuen Legitimationsprinzipien gesucht. So entwickelte sich eine breite Diskussion über „out-put-Legitimation“und „deliberative Politik“in für Lobby-Gruppen geöffneten Expertennetzwerken. Im Anschluss an eine Reihe hochinteressanter Befunde aus der Policy-Forschung im Umfeld der Europäischen Kommission und ihrer Ausschüsse, welche Gelegenheitsstrukturen für Nichtregierungsorganisationen (NGO’s) bieten und sich durch ein außerordentlich hohes diskursives Niveau auszeichnen, das den besten Problemlösungsvorschlägen zum Durchbruch verhilft, anstatt eine Angleichung europäischer Regulation auf niedrigstem Niveau zu bewirken (Joerges/Neyer 1997a, 1997b, 1998; Neyer 2000a), wurde diskutiert, ob dies als ein „Strukturwandel der Öffentlichkeit“zu werten sei. Vgl. Abromeit/Schmidt (1998); Eder/Hellmann/Trenz (1998); Schmalz-Bruns (1999a, 1999b). Ruppertz-Rausch/Schmidt (2002) kamen in einer empirischen Untersuchung allerdings zu dem Schluss, dass sich transnationale themenspezifische Öffentlichkeiten jenseits von Bewegungsnetzwerken nicht nachweisen lassen.

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  24. Korporatismus heißt Integration von Interessengruppen in die Formulierung und Durchführung demokratischer Politik. Korporatistische Arrangements unterscheiden sich von der informellen Einflussnahme von Verbänden, die wir als „Lobbying“bezeichnen, durch eine verfahrensrechtlich institutionalisierte Verflechtung von Staat und Verbänden zum wechselseitigen Vorteil. Vgl. Alemann/Heinze (1981: 29); Schmitter (1981: 94 f).

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  25. Vgl. Maurer (2002: 198).

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  26. Erst mit dem Inkrafttreten der Einheitlichen Europäischen Akte (1987) wurde die Selbstbezeichnung „Europäisches Parlament“formell anerkannt.

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  27. Zwei Befürchtungen motivieren die Besorgnis über die Politikfähigkeit des Europäischen Parlaments: die geringe und seit Jahren sinkende Wahlbeteiligung und die Befürchtung, Europawahlen würden von den Bürgern genutzt, um nationalen Parteien einen „Denkzettel“zu verpassen, indem marginale und insbesondere radikale Parteien gewählt würden. Traditionell erzielten kleinere Parteien wie beispielsweise die deutschen Grünen überproportional hohe Ergebnisse, insgesamt spiegelt die Sitzverteilung im Europaparlament jedoch durchaus die klassischen Cleavages entlang des Links-Rechts-Schemas wieder. Splitterparteien spielen keine entscheidende Rolle (Schmuck 1999: 79). Die tatsächlichen Kräfteverhältnisse im EP lassen insbesondere in bezug auf Sachfragen Repräsentationsstrukturen entsprechend des klassischen responsible party model erkennen (Weßels/Schmitt 2000: 306 ff). Vgl. zur EP-Wahl 1989 auch die Beiträge in Niedermayer/Schmitt (Eds.) (1994). Weßels/Schmitt (2000: 298) konnten auch zeigen, dass die sinkende Wahlbeteiligung daraus resultiert, dass durch die Erweiterungen und die Abschaffung der Wahlpflicht in Italien immer weniger Wahlpflichtländer in der Union sind. In den Ländern ohne Wahlpflicht ist die Wahlbeteiligung auf freilich niedrigem Niveau stabil. Nichtsdestotrotz ist die Bilanz einiger Länder besorgniserregend: So sank die Wahlbeteiligung bei den EP-Wahlen 1999 in Deutschland signifikant von 60% auf 45% (Schmuck 1999: 79).

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  28. Exemplarisch für die umfangreichen Analysen zum Parlamentarismusdefizit der Europäischen Union vgl. die Beiträge von Dauses/Fugmann (1995: 24 f, 32); Grimm (1993); Gusy (2000); Häberle (1992); Misch (1996) und Weidenfeld (Ed.) (1991: 27 ff).

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  29. Vgl. Maurer (2002: 193).

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  30. Vgl. Maurer (2002: 198).

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  31. Das Mitentscheidungsverfahren wird in vielen Bereichen der ersten Säule angewendet. Dies sind auch die Bereiche, in denen auch Gremien wie der Wirtschafts- und Sozialausschuss oder der Ausschuss der Regionen angehört werden. In Bereichen wie der Sozial-, Regional- und Umweltpolitik wurde die Entscheidung gemäss dem Mitentscheidungsverfahren ausgeweitet. Allerdings sind kostenintensive, redistributive und in die Unternehmen intervenierende Politiken davon ausgenommen. Vgl. auch Gusy (2000: 135 f).

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  32. Das Zusammenarbeitsverfahren findet seine Anwendung in Bereichen wie der Wirtschafts- und Währungspolitik. Vgl. auch Gusy (2000: 136).

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  33. Das Parlament verfügt über wichtig Zustimmungsrechte bei der Aufstellung des Haushalts der Union. Es kann Änderungen vorschlagen und „aus wichtigen Gründen“einen neuen Haushaltsentwurf verlangen. Die Entlastung der Kommission nach einem Haushaltsjahr durch das Parlament räumt dem Parlament umfassende Informationsrechte ein. 1998 verweigerte es der Kommission erstmals die Entlastung für den Haushalt 1996.

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  34. So ist z. B. die Zustimmung des Europaparlamentes bei Vertragsvorhaben des Rates erforderlich, die das acquis communautaire (also die jeweils geltenden Verträge) und auf deren Grundlage erlassene Rechtsakte beeinträchtigen würden. Ebenso darf das Parlament seine Zustimmung zu Aufgaben, Zielen und Organisation der Struktur- und Kohäsionsfonds und zur Benennung des Kollegiums der Kommissionsmitglieder und ihres Präsidenten durch die Mitgliedstaaten abgeben. Es wählt jedoch nicht den „Regierungschef, wie das einzelstaatliche Parlamente tun. Nach dem Konventsvorschlag soll sich dies in Zukunft ändern.

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  35. Töller (1995: 47) nennt für den 12. Deutschen Bundestag folgende Zahlen: Initiativen aus Brüssel stehen hinter der nationalen Gesetzgebung im Bereich der Sozialpolitik in 10%, im Bereich der Landwirtschaft in 42% und im Bereich des Post- und Fernmeldewesens sogar in 100% der Fälle. Brückner (1993) spricht gar von der „Aushöhlung der legislativen Kompetenzen“des Bundestages. Zur Berechnung weiterer Indikatoren der zunehmenden rechtlichen Integration in der EU im Zeitverlauf vgl. auch Beisheim/Dreher/Walter/Zangl/Züm (1999) und Wessels (1997: 267). Für den britischen Fall berechnete der Think-Tank „Demos“, dass 80% der Wirtschafe- und Sozialgesetzgebung und 50% aller Gesetze auf EU-Ebene entschieden werden (Schlesinger/Kevin 2000: 217).

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  36. Vgl. Bach (1995: 387), der weiterhin feststellt, auch das Subsidiaritätsprinzip breche diese Tendenz nicht, denn es bewirke nur, dass supranationale Kompetenzen behauptet, und nicht, dass nationale Kompetenzen geschützt werden.

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  37. Unter dem Stichwort einer „Neuen Staatsräson“wird kritisiert, dass das intransparente Spiel der europäischen Mehrebenenpolitik den Mitgliedsregierungen erlaubt, in der Öffentlichkeit unbeliebte Entscheidungen Brüssel zu zuschreiben. Allerdings verraten sie dabei nicht, dass sie diese Entscheidungen in Brüssel mitgetragen oder gar initiiert haben. Mit einer solchen Strategie könnten die Regierungen entgegen gegebener Wählerpräferenzen und an nationalen Partizipationsprozeduren vorbei so ziemlich alles durchsetzen. Vgl. Moravcsik (1993: 507, 1997); Rieger (1995: 358 f); Thomson (1995: 226); Wolf (1997: 69 ff; 1998, 2000) und Gusy (2000: 138).

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  38. Erinnert sei hier nochmals an den hohen Anteil nationaler Gesetze, hinter denen sich die Umsetzung europäischer Rechtsakte verbirgt (siehe Fußnote 197). Bach fasst diesen Effekt in drastische Worte: „Die Folge ist, dass parlamentarische Politik in den territorialen Volksvertretungen im wesentlichen zu symbolischer Politik zum Zwecke der formalen Legitimationsbeschaffung für politische Repräsentanten degeneriert, deren eigentliches Wirkungsfeld sich längst auf die EU und andere internationale Verhandlungssysteme verlagert hat.“(Bach 2000a: 194)

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  39. Einen detaillierten Überblick zu den Bestrebungen, eine europäische Verfassung zu institutionalisieren, geben Lipgens (1986), Pemice (1999) und Kleger/Karolewski/Munke (2001). Die Literatur zum Verfassungskonvent (2003) ist inzwischen unüberschaubar.

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  40. Vgl. Bach (2000a: 193).

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  41. Vgl. Kielmansegg (1996: 58–69).

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  42. Vgl. Taylor (2002: 129 ff).

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  43. Ebd.

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  44. Ebd.: 131.

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  45. Ebd.: 136.

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  46. Vgl. Grimm (1995); Habermas (1996: 185–191).

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  47. Vgl. Grimm (1995: 25).

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  48. Ebd. 37 ff.

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  49. Ein, kulturelles Fundament der Demokratie sehen auch Lübbe (1994), Böckenförde (1999) und Münkler (1996a, 1996b) als elementar an.

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  50. Zur Entwicklung eines europäischen Parteiensystems vgl. Andeweg (1995); Blondel/Sinnott/Svensson (1997, 1998); Damm (1999); Falter/Schumann (1992); Fenner (1981); Hix/Lord (1997); Hix (1998); Jasmut (1995); Knutsen (1998); Naßmacher (1992); Niedermayer (1983); Oudenhove (1965); Reif/Schmitt (1980); Schmitt/Hofrichter (1992); Schmitt/Thomassen (1999); Thomassen/Schmitt (1999a, 1999b) und Weßels (1999, 2000) sowie Gaffney (Ed.) (1996), MacHale/Skowronski (Eds.) (1983) und Schmitt/Thomassen (Eds.) (1999).

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  51. Empirische Untersuchungen zeigen kein so pessimistisches Bild. Vgl. Kohler-Koch/Flecker/Knodt/Schulten (1999); Lemke (1999); Mandt (1997); Pérez-Díaz (1998); Richter (1997); Schmalz-Bruns (1997); Schuppert (2001); Armstrong (2002) sowie die Beiträge in Mandt (Ed.) (1994). Zum empirischen Vergleich von Volunteering in zehn europäischen Ländern, allerdings ohne spezifische Aussagen zu zivilgesellschaftlichem Engagement auf der europäischen Ebene vgl. Gaskin/Smith/Paulwitz (1996). Für die Autoren dieser anspruchsvollen und detaillierten Studie bezieht sich bürgerschaftliches Engagement per definitionem auf grass roots Aktivitäten. Die Autoren verweisen jedoch darauf, dass europäische Politik die Zivilgesellschaft durch Schaffung großzügiger Rahmenbedingungen und durch Abbau bürokratischer Hürden fördern kann und sollte. Zu den Aktivitäten organisierter Interessen in Brüssel vgl. Fußnote 557.

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  52. Zit nach Häberle (2000: 24).

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  53. Vgl. Habermas (2001).

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  54. Vgl. Schmale (1997).

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  55. Zur Diskussion um eine „umverteilungsfeste europäische Identität“vgl. Scharpf (1998); Streeck (1998a, 1998b, 1998c); Offe (1998); Vobruba (1999) und Lepsius (1999). Die meisten Autoren sind sehr skeptisch hinsichtlich der Aussichten für die Akzeptanz europäischer redistributiver sozialpolitischer Maßnahmen, die eventuell sogar nach Mehrheitsregeln getroffen werden wurden. Optimistischer in seiner Einschätzung der Möglichkeiten europäischer Sozialpolitik ist dagegen Habermas (1998: 154 f; 2001).

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  56. Vgl. Böckenförde (1999: 92).

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  57. Vgl.Kielmansegg(1996: 55).

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  58. Vgl. Böckenförde (1999: 89–94).

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  59. Ebd. 90.

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  60. Vgl.Kielmansegg(1996: 58).

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  61. Die teilweise sehr geringe Wahlbeteiligung bei Wahlen zum Europaparlament legt den Schluss nahe, dass die Bürger die geringen Partizipationschancen auf der europäischen Ebene derzeit nicht ausschöpfen. Auch die Aufwertung des Europäschen Parlaments gab der Entwicklung einer europäischen Parteieninfrastruktur bislang kaum Impulse, wenn darunter die Herausbildung genuin europäischer Parteien verstanden wird. Vgl. Weßels/Schmitt (2000: 298 f, 304 ff).

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  62. Vgl. Zürn (1998: 248 f).

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  63. Die prominentesten Vorschläge zur Verankerung radikaldemokratischer Partizipationsmöglich-keiten in der europäischen Politik stammen von Heidrun Abromeit. Sie empfiehlt verschiedene Formen des Referendums: bei Vertragsänderungen ein obligatorisches quasi-konstitutionelles Referendum auf nationaler Ebene, die Möglichkeit eines regionalen Vetos und ein (fakultatives) sektorales Referendum (Abromeit: 1997, 1998a, 1998b).

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  64. Vgl. u. a. Berger (Ed.) (1997); Hondrich/Koch-Arzberger (1992) und Putnam (2000).

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  65. Vgl. Häberle (2000).

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  66. Vgl. Gerhards (1993: 99); Grimm (1995); Eder/Hellmann/Trenz (1998: 321); Blöbaum (1999: 37). Gerhards (2001: 292) vertritt dagegen heute eher die prozeduralistische Position, das Demokratiedefizit sei Ursache des Öffentlichkeitsdefizits.

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  67. Für Kielmansegg (1996: 55, 57) fehlt der Europäischen Union somit die notwendige kommunikative Infrastruktur der Demokratie.

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  68. Vgl. Gerhards (1993).

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  69. Vgl. Schlesinger (1995).

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  70. Vgl. Schlesinger/Kevin (2000: 228).

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  71. Horstmann (2000) meint, es habe seit 1990 in der Bundesrepublik keine nationalen Diskurse mehr gegeben, während es früher Diskurse um die Wiederaufrüstung, die 68er, die Vergangenheitsbewältigung, die Ostverträge und in der DDR um „Schwerter zu Pflugscharen“gab. Für Europa könnten das Thema Sicherheit, die Grundrechtscharta, die europäische Fahne und die Hymne potentielle Themen sein (ebd. 19). Saxer (2000: 150) bezweifelt die Eignung des Schweizerischen Vorbilds für Europa mit dem Hinweis, dass die Medien „nur sehr wenige nationale Themen“in allen drei Sprachen der Schweiz behandeln.

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  72. Vgl.Löffler(2000: 32).

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  73. ,,Inkommensurabel“ist der Ausdruck, den Kuhn und Feyerabend für „nicht ineinander übersetzbar“verwenden. Vgl. Fußnote 124.

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  74. Vgl. Schöndube (1990); Gerhards (1993: 99); Kunelius/Sparks (2001).

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  75. Europäische Medienfördemng für Projekte wie ARTE soll eine europäische kulturelle Identität stärken. „Wir müssen über eine Medienlandschaft nachdenken, die auf der einen Seite stark regional strukturiert ist, und auf der anderen Seite europäische Dimensionen erfassen muss.“(Späth 1990: 131)

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  76. Vgl. Dill (1991) zum gescheiterten transnationalen Experiment Europa-TV. Zur Gründung des deutsch-französischen Kulturkanals ARTE, seinen Leistungen und Grenzen vgl. Hilf (1990); Schwarzkopf (1992); Gräßle (1995); Rüggeberg (1998).

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  77. Vgl. Siebenhaar (1994); Glotz (1995); Hasebrink (1998a, 1998b); Hasebrink/Herzog (2000). Die vermeintliche,,Inkommensurabilität“unterschiedlicher Sprachen scheint sich in dieser Sicht höchstens durch ein Ausweichen ins rein Symbolische ausgleichen zu lassen. „Hier liegt eine ästhetische Herausforderung an den Kulturkanal: Eine transnationale audiovisuelle Sprache zu entwickeln, in der die unterschiedlichen Begriffesysteme der Nationalsprachen in der Verknüpfung mit der Universalität der Sprache der Bilder eine neue Dimension des Verständnisses erschließen.“(Hilf 1990: 124) Für politische Kommunikation, die rationale Willensbekundungen der Bürger beispielsweise in ihrer Rolle als Wähler sicherstellen soll, wäre dies eine unbefriedigende Lösung.

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  78. Vgl. Evans (1989); Große Peclum (1990). Die Chancen kultureller Sprachraumprogramme wie 3 Sat werden daher deutlich höher veranschlagt (Konrad 1990: 174). Vgl. auch Schlesinger: „only in smaller countries bordering larger neighbours with the same language has there been significant transborder media consumption“(Schlesinger 1995: 13).

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  79. Vgl. Große Peclum (1990) und Hilf (1990) mit Angaben zu all den kleinen und großen Unterschieden der Europäer hinsichtlich ihrer Sehgewohnheiten, Hauptsende- und Nachrichtenzeiten. Zu den Grenzen des in der Muttersprache des Publikums gesendeten europäischen Nachrichtensenders Euronews, die sich aufgrund unterschiedlicher journalistischer Kulturen für die Entwicklung eines konsistenten und identitätsstiftenden Programms ergeben vgl. Machill (1997d).

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  80. Eine Rückbesinnung auf den kommunikativen Nahraum angesichts von Globalisierungs- und Europäisierungsprozessen beobachten Wilke (1990, 1999) und Kurp (1996). Vgl. auch die Beiträge in Jankowski/Prehn/Stappers (Eds.) (1992); Husband (Ed.) (1994); de Moragas Spà/Garitaonandía (Eds.) (1995).

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  81. Vgl. Konrad (1990: 172).

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  82. Vgl. Hauser (1990: 48).

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  83. Vgl. Schöndube (1990: 35), der allerdings hinzufügt, dies werde auch in Zukunft so bleiben, „genau so, wie es heute auch unterschiedliche, typisch Hamburger oder Münchner Stimmen zur deutschen Politik gibt“, was das Problem beträchtlich entdramatisiert.

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  84. Vgl. Schlesinger (1999); Schlesinger/Kevin (2000: 222–228).

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  85. Vgl. auch Gerhards (2000: 291) und Kielmansegg (1996: 55).

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  86. Vgl. Kraus (1998).

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  87. Als Beleg für diese These vergleicht Machill (1997d: 188 f) fünf verschiedensprachige Versionen eines Nachrichtenbeitrages des europäischen Fernsehnachrichtenkanals Euronews, die „zum Teil erhebliche Unterschiede bei der Gestaltung der Nachricht“offenbaren.

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  88. Vgl. Rorty (1988; 1989).

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  89. Vgl. Habermas (1996: 191; 2001: 14).

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  90. Vgl. Kraus (1998, 2000, 2002).

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  91. Vgl. Grimm (1995: 42).

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  92. Ernst (1998: 228) dagegen illustriert am Beispiel der Schweizer Nationenbildung, dass „die Verständigung zwischen verschiedensprachigen Protagonisten der gleichen Idee viel leichter ist, als jene zwischen den politischen Gegnern gleicher Zunge.“

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  93. Vgl. Grimm (1993: 13–18, 1995).

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  94. Vgl. auch Grande (1996: 345 f).

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  95. Vgl. Habermas (1996: 186).

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  96. Ebd.

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  97. Vgl. Zürn (1998: 237).

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  98. Die Vertreter dieser Position bestreiten, dass es in der Europäischen Union, die sie als intergouvernementales Gebilde zum Zwecke der kooperativen Förderung ökonomischen Fortschritts verstehen, ein Legitimationsdefizit gibt und setzen Fragen der demokratischen Legitimation generell auf der Ebene des Nationalstaates an. Legitimation wird so mit Legalität gleichgesetzt und diese ist im Rahmen der Union durchaus gegeben, werden politische Entscheidungen doch in Übereinstimmung mit den Verträgen gefällt. Vgl. (Ipsen 1972). Auch aus einer globalisierungs- und kapitalismuskritischen Perspektive scheint der Integrationsprozess allein den Verwertungsinteressen des Kapitals nachzukommen (vgl. Bourdieu/Debons/Hensche 1997; Bourdieu 1998).

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  99. Vgl. Bach (1995: 370).

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  100. Dies ist allerdings nur eine von mehreren möglichen Interpretationen, die von einigen Autoren vehement bestritten wird. Sie sehen die Macht im realexistierenden sozialistischen Staate allein durch Gewalt aufrecht erhalten und den Stalinismus auch in heutigen postsozialistischen Parteien noch nicht als überwunden an.

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  101. Vgl. Lindberg/Scheingold (1970). Aus systemtheoretischer Sicht wäre das europäische Demokratiedefizit allerdings gerade darin begründet, dass die generalisierte, fast „motivlose“Folgebereitschaft (Luhmann 1993: 28) der Bürger für die Europäische Union fehlt. Wie dem auch sei, in der einen wie der anderen Variante lässt sich das Legitimitätsproblem formulieren: Ein permissive consensus, der als Ausbleiben relevanten Bürgerprotests angesehen wird, allein würde nicht ausreichen, um ehrgeizige Reformprojekte zu tragen. Andererseits macht das Fehlen eines permissive consensus, im Sinne eines stabilen Vertrauens der Bürger in die Politik, den politischen Alltag zum riskanten Unternehmen.

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  102. Vgl. Schmitt/Scheuer (1996); van Deth (1996).

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  103. Vgl. van Deth (1996). Inzwischen liegen tiefergehende Analysen vor, die intervenierende Variablen wie Bildung, Geschlecht und Generationszugehörigkeit der Befragten, den Grad sozio-ökonomischer Entwicklung eines Landes sowie institutionelle Rahmenbedingungen mit einbeziehen (van Deth/Elff 2000, 2001). Als stärkste Indikatoren erwiesen sich dabei auf der individuellen Ebene die Generationszugehörigkeit und auf der strukturellen Ebene die sozioökonomische Entwicklungsstand eines Landes.

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  104. Ebd.: 399.

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  105. Vgl. Schmitt/Scheuer (1996: 176).

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  106. Vgl. Habermas (1996: 187).

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  107. Habermas denkt hier an die Rettung des Sozialstaats (Habermas 2001) und den Umgang mit der Globalisierung. Er schreibt: „Nur regional übergreifende Regime wie die Europäische Gemeinschaft könnten überhaupt noch auf das globale System nach Maßgabe einer koordinierten Weltinnenpolitik einwirken.“(Habermas 1996: 187)

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  108. Vgl. die Vorschläge Fischers (2000), die eine Diskussion über die Finalität der Europäischen Union anregten, sowie die Erwiderungen darauf (Jospin 2001).

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  109. Vgl. Habermas (1996: 189).

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  110. Ebd.: 142.

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  111. Vgl. auch Reif: „Erst wenn die Informationslücke der Europäischen Gemeinschaft geschlossen ist — was wohl nur durch Schließung der Demokratie-Lücke hinreichend bewirkt werden kann -, können wir auf der Grundlage eines,aktiven Konsensus‘, der den,permissiven‘weitgehend ablösen wird, verlässlicher erkennen, wie viel,noch mehr Europa‘(und,welches Europa‘) die Bürger… akzeptieren wollen…,BiHiger‘ist das Risiko einer Legitimitätskrise der Europäischen Gemeinschaft nicht zu beseitigen.“(Reif 1993: 32)

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  112. Mancini (1998) fordert daher Schaflung einer demokratischen Institutionenordnung gemäss nationaistaatlichem Vorbild. Vgl. auch Richter (1997, 1999) und Schmalz-Bruns (1997) zu den Problemen und Chancen einer europäischen Zivilgesellschaft.

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  113. Zu den Schwierigkeiten gewerkschaftlicher Einflussnahme auf europäischer Ebene, aber auch den Fortschritten bei der Europäisierung gewerkschaftlichen Handelns vgl.: Albers (Ed.) (1993); Altvater/Mahnkopf (1993); Ebbinghaus/Visser (2001); Kädtler/Hertle/Pirker (1992); Platzer (1991); Streeck (1996, 1998b) und Visser/Ebbinghaus (1992).

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  114. Vgl. Engelmann/Knopf/Roscher/Risse (1997) für die parteipolitischen Diskussionen und Konflikte (bis hin zur Regierungskrise) um die Einführung des Euro in Großbritannien, Frankreich und Deutschland sowie (für die gleichen Staaten) Jachtenfuchs (2002) zu den teilweise beträchtlich konfligierenden Positionen der großen Parteien zur Europäischen Union und ihrer „Verfassung“von 1950–1957, 1969–1974 und 1990–1994.

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  115. Vgl Habermas (2001: 13).

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  116. Vgl. Grimm (1995: 51); Böckenförde (1999: 93).

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  117. Neuere Veröffentlichungen zur Europäisierung politischen Protests zeigen in Übereinstimmung mit diesem motivationalen Argument recht deutlich, dass die heutige politische Opportunitäts-struktur Europas professionalisierte und Öffentlichkeitsfeme Formen kollektiven Handelns begünstigt. Sie liefern dennoch zahlreiche Indizien für eine Europäisierung sozialer Bewegungen. Vgl. Imig/Tarrow (1999); Kriesi/Kooprnans/Duyvendak/Giugni (1992); Rucht (1995, 2000); Tarrow (1995); Trenz (2001b, 2001c) und insbesondere die Beiträge in Klein/Koopmans/Geiling (Eds.) (2001).

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  118. Vgl. Habermas (1996: 191).

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  119. Vgl. Gusy (2000: 143–147).

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  120. Gusy spricht von einer Triade von politischer und gemeinschaftlicher Integration sowie einer gewissen gemeinsamen Identität (ebd.: 147 f).

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  121. Ebd.: 147.

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  122. Das heißt, es darf keinen dominanten gesellschaftlichen Gegensatz geben, der soziale und politische Konflikte in allen anderen gesellschaftlichen Sphären determiniere.

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  123. Vgl. Habermas (2001).

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  124. Ebd.: 19.

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  125. Vgl. Habermas (1996: 184). Diese Zirkularität kann jedoch durch einen genaueren Umgang mit dem Identitätsbegriff aufgelöst werden. Vgl. hierzu Tietz (2002a, 2002b), der auf der Grundlage einer sprachanalytisch-hermeneutischen Theorie „Identität“im Sinne der Identifizierbarkeit und „Identität“im Sinne des gemeinsam geteilten Selbstverständnisses von Akteuren unterscheidet.

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  126. Vgl. Höffe (1996a: 164) im Rahmen der Diskussion um eine Weltrepublik.

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  127. Vgl. Habermas (1996: 189).

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  128. Vgl. Habermas (2001: 13).

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  129. Vgl. Habermas (1996: 191; 2001: 14).

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  130. An transnationalen Bewegungen und Verbände mangelt es längst nicht mehr. Vgl. Fußnote 557. Überwiegend pessimistisch wird der Grad der Europäisierung der politischen Parteien in den Mitgliedstaaten eingeschätzt (vgl. Fußnoten 185 und 215), obwohl sich auch hier in der empirischen Diskussion eine Abkehr von düsteren Szenarien ankündigt. So gibt es inzwischen auch die Position, ein gestärktes Europaparlament könnte auch ohne genuin europäisches Parteiensystem funktionieren, da es auf europäischer Ebene zunehmend um allgemeinpolitische Sachthemen geht, in bezug auf welche die aus nationalen Arenen bekannte Links-Rechts-Struktur greift. Man könne daher mit einer Aggregation nationaler Parteiensysteme auskommen (Thomassen/Schmitt 1999).

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  131. Habermas (1996: 191).

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  132. In der klassischen modemisierungstheoretischen Diskussion der sozialen Voraussetzungen der Demokratie spielten sozio-ökonomische Indikatoren, wie Wohlstand und Bildung, eine zentrale Rolle. Vgl. Lipset (1960, 1993). Zur Kritik daran überblicksartig M. G. Schmidt (1997: 292–307). Die entsprechenden Standards sind in der Europäischen Union erfüllt. Ausnahmen stellen — und dies auch nur bezüglich einzelner Variablen — die ärmsten Regionen dar. Sozio-ökonomische Standards wurden in der Debatte um die Demokratiefähigkeit der Union überhaupt nicht angesprochen — so selbstverständlich gelten sie als gegeben.

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  133. Vgl. Gerhanls (1993: 99); Grimm (1995); Eder/Hellmann/Trenz (1998: 321) und Blöbaum (1999: 37).

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  134. Vgl. Eder/Kantner/Trenz (2000); Giesen/Risse (2000); Koopmans (2000); Diéz Medrano (2001); van de Steeg (2000, 2001, 2002); Tobler (2001, 2002).

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Kantner, C. (2004). Das Öffentlichkeitsdefizit der Europäischen Union. In: Kein modernes Babel. Bürgergesellschaft und Demokratie, vol 21. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-80589-8_4

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