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Das Stromversorgungssystem im Wandel — Implikationen für die Konzeption regionaler Modernisierungspolitik

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Die Modernisierung der Stromversorgung
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Zusammenfassung

Die großtechnische Elektrizitätsversorgung galt über Jahrzehnte als der Prototyp eines veränderungsresistenten und pfadabhängigen großtechnischen Systems. Zahlreiche wettbewerbspolitische Reformversuche seit den fünfziger Jahren konnten ihrer Stabilität und Unveränderbarkeit ebenso wenig etwas anhaben, wie die massiven Proteste der Umweltbewegung, die sich in den siebziger und achtziger Jahren gegen die etablierten Akteure in Energieindustrie und -politik richteten. Abgesehen von inkrementellen Reformen blieben die seit der Verabschiedung des Energiewirtschaftsgesetzes von 1935 verfestigten institutionellen Strukturen bis in die neunziger Jahre nahezu unverändert.

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Literatur

  1. Vgl. zur Geschichte der deutschen Stromversorgung auch Zängl 1989; Gröner 1975.

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  2. Besonders Edison wurde zu einem engagierten Kämpfer gegen die Wechselstromsysteme. Ganz ähnlich widersetzte sich in Deutschland Siemens zunächst dem Wechselstrom. Auch die Deutsche Reichspost führte anfangs einen regelrechten Kampf gegen die Hochspannungs-Überlandleitungen, die das bestehende Netz ihrer Telegrafen und Telefonleitungen störten (Radkau 1994: 81).

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  3. Ein “natürliches Monopol” liegt dann vor, “wenn ein einziges Unternehmen die relevante Nachfrage zu niedrigeren kostendeckenden Preisen bedienen kann als jede andere Anzahl von Unternehmen” (Schneider 1999: 132). Dies ist der Fall, wenn von Größenvorteilen (“economies of scale”) und/oder Verbundersparnissen (“economies of scope”) auszugehen ist. Zusätzliche Bedingung ist ein hoher Anteil von irreversiblen und damit “versunkenen” Kosten, welche aus der Spezifität einer Investition hervorgehen und welche Marktzutritts- bzw. Marktaustrittsbarrieren potenzieller Wettbewerber begründen (EBD.; Eberlein 2000: 91 f.).

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  4. Der Begriff der (öffentlichen bzw. kommunalen) Daseinsvorsorge ist als solcher im europäischen Ausland nicht geläufig. Franzosen und Engländer verwenden stattdessen den Begriff der “Dienste von allgemeinem Interesse” (“service public” bzw. “public service”). Beim Konzept der Daseinsvorsorge steht das Handeln für einen Dritten, d.h. der Verantwortungsträger — in diesem Fall die öffentliche Hand — im Vordergrund. Demgegenüber rückt bei der französisch-englischen Betrachtungsweise der Dienst, d.h. die Erfüllung einer speziellen Aufgabe, in den Mittelpunkt (Schwarting 2001: 200). Überraschenderweise hat die Kommission in ihrer Mitteilung zu Leistungen der Daseinsvorsorge beide Begriffe gleichgesetzt, auch wenn sie jeweils eine andere Sichtweise repräsentieren (vgl. KОМ (2000) 580).

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  5. Zur begrifflichen Konkretisierung des “Leistungsstaats” bzw. des “produzierenden Staats” vgl. Eifert 1998; Grande & Eberlein 1999; Schuppert 1997.

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  6. Anders verhält es sich bei der Atomaufsicht. Hier besitzt das zuständige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Weisungsbefugnis gegenüber den Ländern (Renz 2001: 82).

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  7. Die vierte Kartellrechtsnovelle von 1980 stärkte einerseits die Position der Kommunen, indem ein Wechsel des Regionalversorgers erleichtert und die Möglichkeiten zur Eigenversorgung durch Verkürzung der Laufzeiten von Konzessionsverträgen verbessert wurden (vgl. Kap. 3.1.5, Fußnote 14). Darüber hinaus verbesserten die Novellen die Rahmenbedingungen zur Einspeisung und Durchleitung von Industriestrom. Auch die Missbrauchsaufsicht über die Preise für die großen Sonderabnehmer wurde intensiviert (vgl. Eising 2000: 120).

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  8. Hierunter fallen Demarkations-, Konzessions- und Verbundverträge sowie Preisbindungsvereinbarungen (vgl. Bohne 1997: 223f.).

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  9. Vgl. ausführlich zu der energiepolitischen Regulierung der Länder: Energieverwertungsagentur 1996: 128–134; Leprich 1994: 252–274; Monstadt 1997: 65–69; Schneider 1997; Schneider 1999: 75–11.

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  10. So geben die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen 58,7%, die privaten Unternehmen 22,1% und die öffentlichen EVU 19,2% der Elektrizität ab. An der Stromerzeugung hatten die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen einen Anteil von 57,5%, die privaten Unternehmen einen Anteil von 30% und die öffentlichen Unternehmen einen Anteil von 10,5% des Bruttostromvolumens (VDEW 1997 in: Renz 2001: 86).

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  11. Seit dem Jahr 2002 hat die DVG ihre operative Tätigkeit eingestellt und ist teilweise in den neu gegründeten Verband der Netzbetreiber (VDN) und den Verband der Verbundunternehmen und Regionalen Energiever-sorger in Deutschland (VRE) aufgegangen (vgl. Kap. 3.3.3.4).

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  12. So werden die Wirtschaftsaktivitäten von 57 der 63 regionalen Verteilerunternehmen nach Angaben von Mez (1997: 235) direkt oder indirekt von den Verbund-EVU bestimmt oder zumindest beeinflusst.

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  13. Von den 879 Mitgliedsunternehmen des Verbandes Kommunaler Unternehmen (VKU) wurden 1995 357 Unternehmen als eng an die Verwaltung gekoppelte Eigenbetriebe, 409 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 49 als Aktiengesellschaften und 64 in anderer Form geführt (VKU in Eising 2000: 108). Der hohe Anteil kommunaler Unternehmen hat sich im Zuge extensiver Privatisierungsaktivitäten in den letzten Jahren deutlich verringert, wobei derzeit keine aktuellen Zahlen vorliegen (vgl. Kap. 3.3.1.3).

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  14. Die vierte Kartellrechtsnovelle von 1980 beschränkte die Laufzeit der Konzessionsverträge auf maximal zwanzig Jahre. Infolgedessen mussten zwischen 1980 und 1995 alle Kommunen in den alten, ab 1990 auch alle Gemeinden in den neuen Bundesländern Konzessionsverträge abschließen (vgl. Matthes & Cames 2000: 6; Eising 2000: 119f.). Die Verkürzung der vertraglichen Laufzeiten erleichterte es den Kommunen, die Energieversorgung in Eigenregie zu betreiben bzw. den Versorger zu wechseln. Insbesondere zahlreiche größere Kommunen nutzten fortan die Möglichkeiten zum Wechsel ihres Regionalversorgers.

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  15. Vgl. ausführlich Bohne 1997: 223f.; Mez 1997: 234ff.; Ortwein 1996: 108ff.; Schneider 1999: 78ff.; Eising 2000: 101–110; Renz 2001: 71–81.

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  16. Trotz zahlreicher Kraftwerksstilllegungen direkt nach der Liberalisierung lagen die nicht in Anspruch genommene Reserveleistung und die nicht einsetzbare Leistung im Jahr 1999 bei ca. 30 Gigawatt (GW). Hiervon wurden etwa 15 bis 18 GW als Überkapazität eingeschätzt (Markewitz & Vögele 2002), das entspricht bei rund 112 Gigawatt (GW) installierter Leistung in Deutschland einem Anteil von etwa 13,5 bis 16%.

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  17. Nach der “principal-agent-theory” ergibt sich das Problem, dass der Agent (Steuerungsadressaten in Unternehmen) erhebliche Informationsvorsprünge über technische Verfahren, Geschäftsabläufe etc. hat, was mit einem Überwachungsproblem des Prinzipals (Steuerungsakteure in Regulierungsbehörden) korrespondiert. Dabei kann opportunistisches Verhalten des Agenten die Verfolgung von Regulierungszielen behindern.

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  18. Beispielsweise gingen zahlreiche Initiativen zur umweit- und klimaverträglichen Energieversorgung in den achtziger und neunziger Jahren von Kommunen mit eigenen Stadtwerken aus (z.B. Saarbrücken, Hannover, Freiburg, Rottweil). Hierbei erweiterten die kommunalen Unternehmen die Handlungsspielräume, autonome Energiepolitiken innerhalb des kommunalen Versorgungsgebietes durchzusetzen.

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  19. Vgl. ausführlich zu Restriktionen politischer Steuerung öffentlicher Unternehmen Holst 1999; Hölzer 2000.

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  20. Indem Stromerzeugung und -vertrieb häufig in einem Unternehmen integriert war, wurde das betriebswirtschaftliche Interesse an einer Steigerung des Stromabsatzes gefestigt.

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  21. Die Konzessionsabgabe ist als mengenabhängiger Preisbestandteil an den Stromverbrauch gekoppelt. Mit Einsparmaßnahmen verringern sich die Konzessionsabgabe und damit die Gemeindeeinnahmen, wodurch der Anreiz für die Kommunen sinkt, im Sinne von Energieeinsparmaßnahmen tätig zu werden (Enquête-Kommission 1995: 637).

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  22. Unter der Energieproduktivität wird die wirtschaftliche Leistung (Bruttowertschöpfung) eines Wirtschaftsbereichs pro Einheit dort verbrauchter Energie verstanden.

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  23. In ähnlicher Weise definiert Beck (1993) das Konzept der “reflexiven Modernisierung”. Im Rahmen reflexiver Modernisierungsprozesse verarbeiten die Individuen und Gruppen in ihren Institutionen und Organisationen die Folgen der ersten Modernisierung kritisch und berücksichtigen deren Risiken und ungewollte Nebenfolgen.

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  24. Die Unterscheidung stellt eine starke Vereinfachung dar und erfordert eine Differenzierung am konkreten Fall. So sind Helferinteressen, wie die Umweltschutzindustrie nicht per se gemeinwohlorientiert. Vielmehr können diese auch am Fortbestand umweltpolitischer Probleme interessiert sein. Ferner müssen ökologische Helferinteressen auch danach differenziert werden, inwieweit sie tatsächlich zu umweltpolitischen Problemlösungen beitragen, beispielsweise tragen Produzenten additiver Umwelttechnologien anders als Produzenten integrierter Technologien nicht zur Vermeidung von Umweltschäden, sondern in der Regel nur zur Symptombekämpfung bei.

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  25. Zur Differenzierung qualitativer Handlungstypen der Umweltpolitik vgl. Jänicke 1984 und Prittwitz 1988. Die begriffliche Differenzierung von Jänicke (1984; 1993; 2000) zwischen ökologischer Modernisierung und ökologischem Strukturwandel erscheint für die Zwecke dieser Untersuchung nicht weiterführend und wird im Folgenden nicht weiter verfolgt. Demnach wird ökologische Modernisierung als systemkonformer umwelttechnischer oder sozialer Innovationsprozess der Energiewirtschaft definiert, der auf die Entwicklung und Anwendung marktfähiger Technologien oder Dienstleistungen zur Erhöhung der Energieproduktivität gerichtet ist (z.B. durch effizientere Kraftwerke, Contracting). Demgegenüber wird der ökologische Strukturwandel als unerlässlicher, aber sehr viel schwieriger zu bewältigender Veränderungsprozess beschrieben. Er umfasst z.B. das Zurückfahren der umweltbelastenden Kohle- und Atomindustrie. Als Unterscheidungsmerkmal dieser strukturellen Lösungen wird angeführt, “dass sie keine marktfähigen Technologien betreffen, die Eigenlogik des ökonomischen Systems also nicht als Triebkraft nutzen können” (Jänicke 2000: 284).

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  26. Gerade die Marktfähigkeit erscheint jedoch — da diese im Zeitablauf und in verschiedenen nationalen Marktkontexten variabel ist — als definitorisches Unterscheidungskriterium wenig praktikabel. Dieser Definition nach würden der Ausbau der Windenergie durch die Veränderung der Marktlage durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz bzw. das mittelfristige Auslaufen der Atomenergienutzung (zu hohe Anfangsinvestitionen auf liberalisierten Märkten) der ökologischen Modernisierung zugerechnet.

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  27. Der Begriff der “Reparatur” von Umweltschäden stellt aufgrund der Irreversibilität ökologischer Prozesse eine Illusion dar. Insofern wird hierunter im Folgenden nicht die Wiederherstellung eines ursprünglichen Naturzustandes, sondern die kurative Minderung des anthropogenen Schadenspotenzials verstanden.

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  28. Allerdings werden die bereits abgestorbenen Bäume bzw. Waldflächen im Waldzustandsbericht nicht ausgewiesen. Paradoxerweise führt dies dazu, dass das Absterben von Bäumen den Waldzustand statistisch gesehen verbessert, da der prozentuale Anteil geschädigter Bäume — denn nur dieser ist ausgewiesen — sinkt.

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  29. Zwar ist nach BImSchG vorgeschrieben, gebietsbezogene Emissionskataster und Luftreinhaltepläne aufzustellen, wenn die geltenden Immissionsgrenz- oder -richtwerte überschritten sind. Es handelt sich hierbei jedoch lediglich um eine Ergänzung der emissionsorientierten Basisstrategie um eine immissionsorientierte Zusatzstrategie (Knoepfel 1999: 105). Ferner muss die Genehmigung von Energieanlagen neben immissionsschutzrechtlichen Auflagen auch nach raumordnerischen und landesplanerischen Bestimmungen und Verfahren sowie nach den baurechtlichen Regelungen zulässig sein (vgl. Monstadt 2000a: 19).

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  30. Für Nachrüstungen von Kraftwerken zur Verminderung der Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen wurden in Westdeutschland zwischen 1983 bis 1991 rund 11,25 Mrd. € ausgegeben (VDEW 1999: http://www.strom.de/zf_us_1.htm, 15.06.2000). Allerdings wurden die rechtlichen Verpflichtungen zur Nachrüstung der Kraftwerke durch äußerst attraktive Steuervergünstigungen flankiert.

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  31. Zum Konzept nachhaltiger Energiewirtschaft vgl. Enquête-Kommission 1995; Monstadt 1997; Nutzinger 1995; Prognos AG 1998; Umweltbundesamt 1997; BT-Drs. 14/9400.

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  32. Z.B. konnten Energieverbrauch und wirtschaftliches Wachstum auch ohne eine aktive Energieeffizienzpolitik ab den siebziger Jahren entkoppelt werden, und die Energieproduktivität ist in den achtziger Jahren um jahresdurchschnittlich 2,2% gestiegen (Statistisches Bundesamt 2000: 4f.). Allerdings trifft ein solcher Produktivitätsfortschritt ab einem gewissen Niveau an Grenzen. Trotz der erheblichen Rationalisierungsressourcen in Ostdeutschland konnte dieser in den neunziger Jahren nicht mehr fortgesetzt werden, und die jahresdurch-schnittliche Steigerung der Energieproduktivität flachte auf 1,6% ab (Statistisches Bundesamt 2000: 4f.).

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  33. Zu den Grenzen des Effizienzprinzips vgl. Hofmeister 1998; Huber 2001: 312–314.

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  34. Vgl. die kritische Erörterung der Raumwirkungen einer verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien in der Fachzeitschrift GAIA 8 (1999), Nr. 2. Problematisiert werden besonders die Effekte der Windenergienutzung auf den Natur- und Landschaftsschutz, aber auch die Umweltbeeinträchtigungen auf den vor- und nachgelagerten Stufen der energetischen Umwandlungskette. Dem hält der Umweltrat entgegen, dass mit der Nutzung konventioneller Primärenergieträger in vielen Fällen ungleich höhere Belastungen verbunden sind. So zeige eine systematische Analyse der Umwelt- und Raumwirkungen, die mit der Gewinnung und Umwandlung fossiler und nuklearer Energieträgern verbunden sind, dass diese noch kritischer als bisher zu sehen sind (SRU 2000: Tz. 1516).

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  35. Zu den (keineswegs unlösbaren) technischen Problemen zählen hohe Netzverluste und ein höherer Koordinationsaufwand dezentraler Anlagen jahres- und tageszeitliche Schwankungen bei der Stromerzeugung auf Basis von Wind- und Sonnenenergie sowie die geringe Eignung zur Deckung des Bedarfs an Niedertemperaturwärme mit Ausnahme der Biomasse (SRU 2000: Tz. 1387).

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  36. Wirtschaftliche Restriktionen einer kurzfristigen Substitution fossiler durch erneuerbare Energieträger bestehen u.a. in den langfristigen Investitionszyklen (der bestehende und voll funktionsfähige Kraftwerkspark kann nicht einfach abgeschaltet und substituiert werden). Inwieweit die Nutzung der Erneuerbaren grundsätzlich das Potenzial zur kostengünstigen Energieerzeugung hat, muss nach Energieträgern differenziert betrachtet werden: Während Wasserkraft, Windenergie, Bio-Festbrennstoffe bereits beim derzeitigen Energiepreisniveau als marktnah gelten, ist die Marktfahigkeit von solarthermischen Kollektoren, Biogastechnik, Energiepflanzennutzung und Geothermie bereits absehbar, während die Wirtschaftlichkeit von Fotovoltaik nach Einschätzung des Umweltrats wohl auch künftig primär auf Insellösungen oder Gebiete mit hoher Strahlungsintensität beschränkt bleibt (vgl. ausführlich: SRU 2000: Tz. 1387–1397).

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  37. Eine vollständige Substitution bedarf allerdings weiterer sozio-technischer Innovationen, da die schwankenden Lastkurven durch die kleinen Anlagen derzeit nur unzureichend ausgeglichen werden können.

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  38. Zur Wechselbeziehung zwischen Klimaforschung und politischem Prozess vgl. Jäger & O’Riordan 1996.

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  39. Die Rolle des IPCC besteht darin, die naturwissenschaftlichen, technischen und sozioökonomischen Informationen, die für das Verständnis der Risiken des anthropogen verursachten Klimawandels relevant sind, einzuschätzen und zusammenzustellen. Seine Beratungstätigkeit basiert überwiegend auf der Auswertung von wissenschaftlichen Gutachten und Publikationen, nicht aber auf eigenen Forschungs- und Monitoringaktivitäten. Der IPCC hat bislang drei umfassende Berichte in den Jahren 1990, 1995 und 2001 vorgelegt.

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  40. Vgl. als weiterführende Literatur zum Stand der internationalen Klimapolitik Breitmeier & Zürn 2002; Gehring & Oberthür 1997; Oberthür & Ott 2000; WBGU 2003.

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  41. Das Basisjahr für CO2, CH4, N2O ist 1990; für die Fluorkohlenwasserstoffverbindungen gilt das Jahr 1995.

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  42. Hierbei wird zwischen dem “Joint Implementation-” und dem “Clean Development-Mechanismus” unterschieden. “Joint Implementation-Maßnahmen” sind nur zwischen den Industriestaaten (genauer: den in der Anlage В des Kyoto-Protokolls aufgeführten Vertrags Staaten) möglich. Wenn ein Anlage-B-Staat ein Klimaschutzprojekt, das zu einer “zusätzlichen” Reduktion oder Absorption fuhren soll, als es sich sonst ergeben würde, in einem anderen Anlage-B-Staat durchfuhrt, können ihm aus diesem Projekt erworbene Emissionseinheiten gutgeschrieben werden. Der “Clean Development-Mechanismus” bietet den Anlage-B-Staaten die Möglichkeit, sich Klimaschutzprojekte in Entwicklungsländern anrechnen zu lassen. Hiermit soll eine möglichst umweltgerechte Industrieentwicklung der Schwellen- und Entwicklungsländer erreicht werden.

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  43. Problematisch erscheint, dass die wissenschaftlichen Grundlagen für eine fundierte Berechnung des Reduktionspotenzials noch nicht gegeben sind. Zudem wollen sich einige Länder einer einseitigen Praxis bedienen, z.B. möchte sich Japan Aufforstungen anrechnen lassen, aber Abholzungen nicht zu den Emissionen zählen. Ebenso bestehen Probleme wegen der Anrechnung des Bestandes. Es ist zurzeit nicht bekannt, welche Baumarten, welche Wachstumsphasen und welche klimatischen Verhältnisse für die Speicherung von CO2 am günstigsten sind.

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  44. Ein häufig erwähntes Problem beim Emissionshandel ist der Handel mit “Hot Air”: So haben die Länder der GUS infolge von Deindustrialisierungsprozessen teilweise erhebliche Emissionsrückgänge zu verzeichnen. Da den Berechnungen ein Jahr zugrundegelegt wird, in denen sie einen erheblich höheren Ausstoß verzeichneten, stehen prinzipiell freie Mengen an CO2-Emissionsrechten zur Verfügung, so dass diese Länder ihre Verpflichtung ohne zusätzliche Maßnahmen im Klimaschutz erfüllen können und dabei sogar ökonomisch profitieren.

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  45. Durch den Ausstieg der USA erhielten u.a. die Länder der GUS und Japan großes Gewicht im Verhandlungsprozess, da ohne ihre Mitwirkung die oben genannten 55% nicht zu erreichen sind. Die beiden Länder nutzten diese Situation und ließen sich ihre Mitwirkung beim Protokoll mit weitreichenden Konzessionen versüßen. Die GUS erlangte in Marrakesch eine Verdoppelung der ihr in Bonn zugestandenen Senkenleistung. Japan erhielt u.a. zahlreiche Zugeständnisse zur Anwendung der flexiblen Mechanismen.

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  46. Demgegenüber können Entscheidungen, die unter die Harmonisierungsklausel fallen, gemäß Art. 100 a mit qualifizierter Mehrheit im Mitentscheidungsverfahren beschlossen werden. Ein Beispiel dafür sind Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz handelbarer Produkte wie z.B. Kühlschränke oder Waschmaschinen. Ferner werden Gemeinschaftsentscheidungen im Hinblick auf Emissionsreduzierungen in der Regel mit qualifizierter Mehrheit beschlossen, d.h. mit rund 70% der Stimmen (Art. 175 Abs. 1 EG-Vertrag) und nicht nach dem Einstimmigkeitsprinzip (Art. 175 Abs. 2 EG-Vertrag).

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  47. Während die Mindestsätze ab dem Jahr 2010 auf 33 Cent steigen sollen, liegt der Steuersatz in Deutschland derzeit bereits bei 47 Cent.

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  48. Demgegenüber belegen Holzinger (1994) und Knill (2003), dass eine umweltpolitische Einigung im Rat unter bestimmten Bedingungen auch auf einem Niveau möglich war, das sogar über dem Niveau der fortschrittlichsten Länder lag bzw. das zumindest für viele Länder einen umweltpolitischen Fortschritt darstellte. Allerdings handelt es sich bei den aufgeführten Beispielen um Grenzwerte, nicht aber um produktionsrelevante Marktregulierungen.

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  49. Während die erste Enquête-Kommission äußerst weitreichende Politikempfehlungen aller vertretenen Mitglieder formulieren konnte und an zentraler Stelle zum klimapolitischen Agenda-Setting beitrug, war die Fortsetzung ihrer Arbeit durch die Kommission “Schutz der Erdatmosphäre” (1990–1994) deutlich weniger effektiv.

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  50. Zum klimapolitischen Agenda-Setting in Deutschland vgl. Beuermann & Jäger 1996; Loske 1996; Pehle 1998.

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  51. Zur Wahrnehmung dieser sektorübergreifenden Aufgabe wurden fünf Arbeitskreise zu den Themenbereichen Klimaschutz in der Energieversorgung, im Gebäudebereich, im Verkehr, durch neue Technologien und in der Land- und Forstwirtschaft gebildet (vgl. zur IMA CO2-Reduktion: Pehle 1998: 88–99).

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  52. Auch die neuere Politikforschung weist auf die wachsende Bedeutung privater Akteure in der Klimapolitik hin, konzentriert sich allerdings auf Nichtregierungsorganisationen in internationalen Regimen zum Schutz des Klimas (vgl. stellvertretend: Brühl et al. 2001; Deller 2001). Die systematische Analyse des Beitrags der ökologischen Energiewirtschaft und anderer wirtschaftlicher Promotoren in der nationalen oder subnationalen Klimapolitik ist zweifellos ein Forschungsdefizit, muss aber anderen Untersuchungen vorbehalten bleiben.

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  53. So wäre die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des Stromeinspeisungsgesetzes ohne die Aktivitäten des Deutschen Windenergieverbandes nicht denkbar gewesen, der mit dem möglichen Verlust mehrerer tausend Arbeitsplätze argumentierte, die sich außerdem in strukturschwachen Regionen konzentrieren. Im September 1997 demonstrierten 4000 Menschen in Bonn für den Erhalt des Gesetzes — unter anderem unterstützt durch die IG Metall und den Bauernverband (vgl. Michaelowa 1998: 462). Wesentlich unterstützt werden diese neuen Verbände seit 1995 durch die Versicherungswirtschaft, die nach anfänglicher Untätigkeit erkannte, dass von den globalen Klimaveränderungen erhebliche Risiken für ihre Geschäftstätigkeit ausgehen (EBD.).

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  54. Die Ergebnisse der Kommission können jedoch in keiner Weise an die Erfolge früherer Kommissionen anschließen. Abgesehen von einem gemeinsamen Grundverständnis nachhaltiger Energieversorgung und des Konsenses, dass das gegenwärtige Energieversorgungssystem nicht nachhaltig ist, konnte sich die Kommission weder auf gemeinsame Potenzialanalysen und Energie-Szenarien für die Entwicklung in Deutschland, noch auf gemeinsame Ziele einer nachhaltig-zukunftsfähigen Energieversorgung, angemessene politische Strategien und Instrumente oder gemeinsame Politikempfehlungen einigen.

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  55. U.a. wird gefordert, die Förderung der erneuerbaren Energieträger stärker von der Bewertung ihres potenziellen Beitrags zur Energieversorgung und ihrer CO2-Vermeidungskosten abhängig zu machen (SRU 2000: Tz. 761, 1525).

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  56. Seitens der Wirtschaft wurde lediglich zugesichert, “zur Erfüllung dieser Vereinbarung im Rahmen des wirtschaftlich Möglichen” beizutragen (zit. nach SRU 2002: Tz. 495).

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  57. Das Fördervolumen soll bis zum Jahr 2010 das Gesamtvolumen von knapp 4,5 Mrd. € nicht überschreiten. Die Zuschläge für KWK-Strom aus Anlagen über 50 kW elektrischer Leistung sinken bereits ab dem Jahr 2004.

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  58. Insgesamt kommt es durch die mit der ersten Stufe eingeführten ÖkoSteuersätze zu einer gravierenden Ungleichbehandlung, legt man die relative Umweltschädlichkeit zugrunde. So wird die emittierte Tonne CO2 bei Kohle mit 0 €, bei Heizöl mit 6,65 €, Erdgas mit 8,18 €, Diesel mit 10,74 €, Benzin mit 12,27 € und bei Strom mit 18,41 € besteuert. Wird die gesamte Steuerbelastung einschließlich der bis 2003 geplanten Erhöhungen in diese Überlegungen einbezogen, so wird die Tonne CO2 bei Kohle mit 0 €, bei Erdgas mit 17,38 €, bei schwerem Heizöl mit 5,62 €, bei leichtem Heizöl mit 23,52 €, bei Strom mit 36,30 €, bei Diesel mit 177,42 € und bei Benzin mit 280,70 € besteuert (DIW 1999 in SRU 2000: Tz. 100).

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  59. Die Subventionen der Kohleindustrie lagen 1996 bei über 5,2 Mrd. € pro Jahr und sollen bis 2005 auf ca. 2,8 Mrd. € reduziert werden (vgl. Gesamtverband Steinkohlenbergbau 2001: 58).. Selbst wenn die erheblichen indirekten Subventionen (z.B. die Bundeszuschüsse zur speziellen Rentenversicherung der Bergleute) nicht berücksichtigt werden, wurde bei 58.000 Beschäftigten im Jahr 2000 (EBD.: 63) jeder Arbeitsplatz in der Kohleindustrie mit knapp 69.000 € subventioniert. Zwischen 2006 und 2012 sollen Subventionen in Höhe von knapp 16 Mrd. € fließen, wobei die Subventionen von ca. 3,3 Mrd. € im Jahr 2003 auf 2,27 Mrd. € im Jahr 2006 und 1,83 Mrd. € 2012 sinken sollen.

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  60. Die erheblichen finanziellen Rückstellungen der Atomenergie, die für die nukleare Entsorgung (Wiederaufarbeitung oder Endlagerung) gebildet wurden, sind steuerfrei. Diese Rückstellungen in Höhe von ca. 37 Mrd. € im Jahr 1999 (Piening & Mez 2000: 35) ermöglichten es der Atomindustrie, in neue Geschäftsfelder einzusteigen und Konkurrenten auf liberalisierten Märkten mit Dumpingpreisen zu unterbieten.

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  61. Den Selbstverpflichtungen ging eine kontroverse Debatte um eine Wärmenutzungsverordnung voraus, die Anfang der neunziger Jahre vom BMU erarbeitet und zu einem Kernelement der nationalen Klimaschutzprogrammatik erklärt worden war. Diese sah Mindestwirkungsgrade für Kraftwerke vor und sollte die Betreiber von industriellen Anlagen zur Nutzung der Abwärme verpflichteten (BMU 1994: 123; Müller 1999: 130). Mit Verweis auf einen hohen bürokratischen Überwachungsaufwand wurde die Verordnung schließlich fallengelassen.

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  62. Auch diese Fortschreibung der Selbstverpflichtungen wurde vom Umweltrat als unzureichend eingeschätzt (SRU 2002: Tz. 446–452). So habe die Industrie nur solche Emissionsreduktionen zugesagt, die sich ohnehin aus den längerfristigen Investitionsplanungen ergeben. Die versprochene Reduzierung der spezifischen Emissionen biete keine Gewähr dafür, dass auch die absoluten Emissionen hinreichend stark sinken. Erschwerend komme hinzu, dass kein konkreter Sanktionsmechanismus für den Fall der Zielverfehlung vorgesehen wurde.

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  63. Erstens verbrennt Gas wegen seines geringen Kohlenstoffgehaltes relativ klimaschonend; und zweitens verfügen moderne GuD-Kraftwerke über weit höhere Wirkungsgrade als andere Kraftwerkstypen (insbesondere Kohlekraftwerke). Trotzdem trägt Erdgas bisher nur mit weniger als 10% zur deutschen Stromerzeugung bei.

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  64. Entsprechend dieser Sichtweise sind Strom und Gas nur Zwischenprodukte oder Mittel zum Zweck, mit deren Hilfe und in Kombination mit anderen Produktionsfaktoren die jeweilige Energiedienstleistung, also das eigentlich von den Verbrauchern nachgefragte und gewünschte Endprodukt und die Nutzeffekte, hergestellt werden. Diese nachgefragte Energiedienstleistung kann ebenso mit einer deutlich geringeren Menge Strom oder Gas erbracht werden, wenn der Einsatz der Faktoren Endenergie, Kapital/Technologie und Arbeit/ Know-how optimiert wird. Vgl. ausführlich zum Energiedienstleistungskonzept: Monstadt 1997: 115–117.

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  65. Im Unterschied zu früheren Initiativen wird nicht länger an einer die Angebots- und Nachfrageseite integrierenden Planung festgehalten. Stattdessen zielen die Initiativen auf die Schaffung eines “Marktes für energieeffiziente Technologie und Nachfragemanagementdienste”. Die Mitgliedsstaaten sollen Zielvorgaben zur Förderung des Energienachfragemanagements durch effiziente Technologien und neue Dienste und Programme sowie ein Mindestniveau von Investitionen in das Energieeffizienz- und Nachfragemanagement festlegen. Regelmäßige Berichtspflichten an die Europäische Kommission über die eingeführten Tätigkeiten sollen ein hohes Niveau der Umsetzung gewährleisten (Kом (2001) 580: 11f.).

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  66. In beiden Ländern fand bis zwischen 1990 und 1994 eine drastische Reduktion statt, allein in Thüringen umfasste diese in dem Zeitraum 56% (Blechschmidt et al. 2001: 15)

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  67. Vgl. hierzu die nahezu unüberschaubare Anzahl von Gutachten für Energiekonzepte der Länder und Kommunen in den neunziger Jahren durch das Wuppertal-Institut für Klima, Umwelt und Energie oder das Öko-Institut (z.B. Stadtwerke Hannover, München, Saarbrücken, Freiburg oder für die Länder Berlin, Brandenburg, Baden-Württemberg). Vgl. auch Fischer; Kallen 1997; ISI et al. 1999.

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  68. Neben einer Finanzierung durch die Bundesländer beteiligt sich auch die Europäische Gemeinschaft an der Finanzierung der Agenturen. So konnten bis 1998 gemeinschaftsweit 140 Energieagenturen eingerichtet werden, die auf regionaler und örtlicher Ebene agieren (KОМ (98) 246: 8).

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  69. So die European Federation of Regional Energy and Environment Agencies (FEDARENE) oder die Organisations for the Promotion of Energy Technologies (OPET) (vgl. http://www.esv.or.at/fedarene_e.htm und http://www.cordis.lu/opet/home.html, 10.10.2002).

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  70. Nach Umfragen in Deutschland wünschen 64% der Kunden eine Versorgung von Strom, Gas und Wasser aus einer Hand (80% eine gemeinsame Versorgung mit Strom und Gas). Die dadurch vor allem im Vertrieb (Marketing, Abrechnung) entstehenden Kostensynergien werden auf bis zu 40% geschätzt (Lechner 1999: 10).

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  71. So wurden die Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) und die Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) jeweils als Zusammenschluss der für die entsprechenden Politiken zuständigen Ministerien der Bundesländer gebildet. Ziel dieser Länderarbeitsgemeinschaften ist es, wirtschaftliche und rechtliche Fragestellungen der entsprechenden Landespolitiken gemeinsam zu erörtern, Lösungen zu erarbeiten und Empfehlungen zur Umsetzung zu initiieren. Neben der horizontalen Koordination und Harmonisierung von Länderaktivitäten werden auch aktuelle Fragen im nationalen, supranationalen und internationalen Bereich aufgenommen, auf breiter Basis diskutiert und die Ergebnisse bei den entsprechenden Organisationen eingebracht (vertikale Koordination).

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  72. Vgl. Hofmeister 1997: 55.

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  73. So differenziert die Monopolkommission zwischen materieller Privatisierung (die öffentliche Hand zieht sich aus der Bereitstellung eines Produktes oder Guts zurück, indem z.B. ein Staatsunternehmen veräußert wird), formeller Privatisierung (eine bestimmte Aufgabe wird als Staatsaufgabe definiert, die öffentliche Hand bedient sich dabei nur privatwirtschaftlicher Rechtsformen) und dem Contracting out bzw. der Aufgabenprivatisierung (eine öffentliche Aufgabe wird an unabhängige Private übertragen) (Monopolkommission 1992: Tz: 44). Dagegen verstehen König & Benz (1997: 29f.) unter einer Vermögensprivatisierung die Verlagerung von Eigentumsrechten an Private. Unter materieller Privatisierung verstehen sie die Verlagerung von Aufgaben aus dem politisch-administrativen System in das wettbewerblich orientierte ökonomische System. Wiederum andere Kategorien werden bei Schuppert (1997: 543f.) definiert, der zwischen sechs Privatisierungsvarianten differenziert. Schließlich unterscheidet Erdmeier (2000: 23–27) jeweils zwei Varianten der Aufgabenprivatisierung (formal-/materialrechtliche Privatisierung) und der Vermögensprivatisierung (Management-/Produktionsprivatisierung).

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  74. Demgegenüber erzielte die konservative Thatcher-Regierung in Großbritannien zwischen 1983 und 1987 rund 38,5 Mrd. € aus dem Verkauf von Firmen, Beteiligungen und Immobilien (Zohlnhöfer 2001: 169).

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  75. Allein im Bundeshaushalt 1996 waren rund 4,6 Mrd. € an Veräußerungserlösen fest eingeplant. Dieser Betrag stieg auf ca. 6,5 Mrd. € im Jahr 1997 und auf ca. 10,2 Mrd. € im Jahr 1998 (Erdmeier 2000: 120).

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  76. So kam es bis Mitte der neunziger Jahre durch die aggressive Diversifikations- und Expansionsstrategie der RWE AG und anderer Verbundunternehmen mit kommunalen Beteiligungen zu einer mittelbaren Ausdehnung der Staatstätigkeit (Monopolkommission 1996: Tz. 115). Allerdings wurde der kommunale Einfluss insofern vermindert, als das Privileg der Mehrfachstimmrechte der kommunalen Eigner — mit einem Kapitalanteil von ca. 30% konnten die Kommunen 60% der Stimmrechte ausüben — 1997 abgeschafft wurde.

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  77. Die VEAG wurde 1990 gegründet und trat im Frühjahr 1991 die Rechtsnachfolge der ehemaligen DDR-Kombinate “Braunkohlenkraftwerke” und “Verbundnetze Energie” an.

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  78. Während Handbücher zur Durchführung von Privatisierungen durchaus vorhanden sind und potenzielle Auswirkungen von Privatisierungen kontrovers diskutiert werden, existiert derzeit keine systematische und empirisch fundierte Bestandsaufnahme der energiewirtschaftlichen Privatisierungsaktivitäten der deutschen Länder und Kommunen (z.B. Zahl der privatisierten Unternehmen, Entwicklung der öffentlichen Kapitalanteile) und ihrer Effekte für die Wahrnehmung öffentlicher Infrastrukturaufgaben. Diesem Forschungsbedarf kann im Rahmen dieser Arbeit indes nicht nachgegangen werden.

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  79. Auch die Verbände der Energiewirtschaft (VKU, VDEW, ARE) verfügen nicht über Studien zur Entwicklung des Verhältnisses öffentlicher und privater Anteilseigner, so zumindest die Aussagen auf telefonische Nachfragen. Allerdings ist auch hier der deutlichen Trend zur Privatisierung öffentlicher Energieunternehmen unbestritten.

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  80. Vgl. Arbeitsgemeinschaft regionaler Energieversorgungsunternehmen 2002 (http://www.are-regional. de/are/publi/ regionaleenergieversorgung.pdf und http://www.are-regional.de/are/bericht/regionaleenergieversorgung.pdf, 11.12.2002).

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  81. Insgesamt wird davon ausgegangen, dass zumindest in den größeren Städten die Hälfte der städtischen Bediensteten in ausgelagerten Organisationsformen beschäftigt sind und mehr als die Hälfte der kommunalen Investitionen dort getätigt werden (Leutner 2000 und Hoffmann 1998 in Kodolitsch 2002: 50).

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  82. Vgl. zur vierten Kartellrechtsnovelle von 1980 Kap. 3.1.3.

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  83. Vgl als Überblick zu neuen Entwicklungen dezentraler Stromerzeugung Schweer & Tzschoppe 1999.

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  84. Neoliberalismus ist eine sich vor allem mit Wirtschaftsaspekten beschäftigende theoretische Strömung, die auf Deregulierung und den Rückzug des Staates bzw. staatlicher Kontrolle zugunsten freier Märkte setzt. Sie wurde in den dreißiger Jahren des 20. Jahrhunderts entwickelt (u.a. von F. A. v. Hayek und M. Friedman). Demnach ist die Allokation von Ressourcen, d.h. die Verteilung von Produktionsfaktoren (Kapital, Boden, Arbeit) auf unterschiedliche Verwendungszwecke, dann am effizientesten und mit dem höchstmöglichen Wohlstandszuwachs verbunden, wenn sie dem rationalen, von Preisen geleiteten Kalkül der Marktteilnehmer folgt. Wirtschaftspolitische Interventionsgründe des Staates liegen nur in den Fällen vor, wenn wie bei natürlichen Monopolen und externen Effekten ein Scheitern des Marktes zu erwarten ist.

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  85. Allerdings blieb in Maastricht die Chance ungenutzt, die auf unterschiedlichen Gebieten bereits vorhandenen EU-Kompetenzen mit Energiebezug besser aufeinander abzustimmen und zu diesem Zweck ein eigenständiges Energiekapitel in den “Vertrag über die Europäische Union” aufzunehmen.

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  86. In dem pluralistisch-regionalmonopolistischen System Deutschlands verfugten die vertikal integrierten und stark konzentrierten Verbundunternehmen über eine hegemoniale Stellung, während lediglich die kommunale Versorgungsstufe ein pluralistisches Gegengewicht bildete. In Frankreich dominierte die Electricité de France als vollintegriertes und hochkonzentriertes Staatsunternehmen die Stromwirtschaft. Demgegenüber waren die verschiedenen Versorgungsstufen in England und Wales konsequent entflochten, und die Stromerzeugung und der -handel waren bereits liberalisiert.

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  87. Zusammenfassend zum Entscheidungsprozess auf europäischer Ebene bis zur Verabschiedung der Binnenmarktrichtlinie vgl. Eising 2000: 187–254, Renz 2001: 111–145.

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  88. Nach dem Alleinabnehmersystem benennt der Mitgliedsstaat eine juristische Person als Alleinabnehmer, die in einem festgeschriebenen Gebiet die Verantwortung für den einheitlichen Betrieb des Übertragungssystems und/oder für die Abnahme und den Verkauf von Elektrizität, die beide zentralisiert sind, trägt.

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  89. Vgl. ausführlich Baumann 1999, Cronenberg 1998; Schneider 1999, Pfaffenberger et al. 1999.

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  90. Da die Oppositionsparteien SPD und Bündnis 90/Die Grünen sich gegen den Entwurf aussprachen und eine stärkere Rolle der Kommunen und der regenerativen Energien einforderten, drohte das Scheitern des Gesetzes im Bundesrat (vgl. Eising 2000: 286f.). Die Bundesregierung entschloss sich daher, das Gesetzgebungsverfahren durch Modifikationen des Gesetzesentwurfs von der Zustimmung des Bundesrats unabhängig zu machen. Auf die Einführung eines zentralen Genehmigungsverfahrens für den Bau von Leitungen und Kraftwerken wurde daher verzichtet. Auch für die Durchleitung wurde auf eine gesetzliche Regelung, die in Verwaltungskompetenzen der Länder eingegriffen hätte, verzichtet. Stattdessen sollten die Modalitäten der Durchleitung durch die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht und eine Verbändevereinbarung geregelt werden (vgl. EBD. S. 182).

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  91. Weiterhin wurden Regelungen zur Sicherung der Gleichpreisigkeit der Versorgung eingeführt, die weitere Geltung des Stromeinspeisungsgesetzes für erneuerbare Energien festgesetzt, und eine Übergangsregelung zum Schutz der ostdeutschen Braunkohle geschaffen. Schließlich wurden Regelungen eingeführt, welche es den Kommunen ermöglichen, einen Alleinabnehmerstatus für ihre Versorgungsgebiete zu beanspruchen und ihre Einnahmen aus den Konzessionsabgaben abzusichern (Eising 2000: 287f.).

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  92. Die Verbändevereinbarung zur Stromversorgung wurde zwischen der Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke (VDEW), dem Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft (VIK) sowie dem Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) ausgehandelt. Mit der zuletzt getroffenen Vereinbarung (“Verbändevereinbarung II Plus”) von Dezember 2001 liegt für den Strombereich ein Regelwerk vor, nach dem nicht jeder Fall einer Stromdurchleitung durch fremde Übertragungsnetze individuell berechnet wird. Stattdessen zahlt jeder Nutzer eine pauschale Anschlussgebühr. Anstelle eines nach Entfernung gestaffelten Zuschlags wurde der deutsche Strommarkt in die zwei Handelszonen Süd und Nord eingeteilt. Tauscht ein Stromhändler Energie zwischen diesen beiden Handelszonen aus, hat er für den Saldo der ausgetauschten Energiemengen ein pauschales Transportentgelt zu entrichten. Ausländische Anbieter sind dieser Regelung ebenfalls unterworfen.

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  93. Die Netznutzungsgebühren in Deutschland liegen beispielsweise um knapp 50 Prozent über den niederländischen, was kaum mit einem faktisch höheren Kostenaufwand der deutschen Netbetreiber Zusammenfassung rechtfertigen ist (vgl. Brunekreeft & Keller 2001: 19).

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  94. Vgl. Der Spiegel vom 10.02.03.

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  95. Auf Betreiben der Verbände der Strom- und Gaswirtschaft wurde in dem Novellierungsentwurf ein Passus aufgenommen, wonach die jeweiligen Verbändevereinbarungen zur Netznutzung als “gute fachliche Praxis” anzusehen sind. Mit dieser Verrechtlichung der Vereinbarung war angestrebt, ein höheres Maß an Verbindlichkeit für die Marktteilnehmer zu gewährleisten. Zusätzlich sollte das Bundeskartellamt ein Sofortvollzugs-recht erhalten. Demnach hätte das Bundeskartellamt eine sofortige Durchleitung verfügen können, sofern Wettbewerber auf dem Markt behindert werden.

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  96. Der Gesetzentwurf kann im Folgenden nicht weiter berücksichtigt werden, da er sich bei Abschluss dieser Arbeit noch in der interministeriellen und parlamentarischen Abstimmung befindet. Gefordert wurde vor allem eine wirksamere Kontrolle der Netzzugangsentgelte durch ein funktionierendes Vergleichsmarktkonzept und dynamische Anreizregulierungssysteme, aber auch größere Gestaltungs- und Entwicklungsspielräume der Regulierungsbehörde.

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  97. So verkündete die aus der Fusion von VEBA und VIAG hervorgegangene E.ON AG, dass durch ihren Zusammenschluss Kosteneinsparungen von jährlich 800 Mio. € realisiert werden können, davon ein Drittel aus geringeren Personalkosten (Mez 2000: 17). Auch der Vattenfall Europe-Konzern hat einen weiteren Abbau von Arbeitsplätzen angekündigt.

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  98. Die großen Industriekunden konnten bereits vor der Liberalisierung aufgrund ihrer Möglichkeiten zur Eigenstromerzeugung in vielen Fällen Preisnachlässe aushandeln, so dass die Spielräume für weitere Preisnachlässe geringer ausfielen als bei vielen mittelständischen Unternehmen.

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  99. Vgl. ausführlich Markewitz & Vögele 2002. Vgl. auch Kap. 3.1.6.1.

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  100. Quelle: http://www.vea.de/spindex.html, 17.05.2004.

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  101. Folien zum Vortrag “Bilanz und Perspektiven der Strommarktliberalisierung” gehalten am 03.12.2002, Forschungsstelle für Umweltpolitik, FU Berlin (vgl. http://www.fu-berlin.de/fm/Lehre/ha_mez/Leprich.pdf, 10.10.2002).

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  102. Zu diesem Ergebnis kommt die Branchenstudie der Untemehmensberatung A.T. Kearney (2002a).

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  103. Angaben nach Hall 2002: 11.

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  104. Angaben nach A.T. Kearney 2002b.

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  105. Die Akquisitionsstrategie umfasst den Kauf von Untemehmensanteilen an London Electric (UK), EnBW (D), ASA (AU), Graninge (S), Italenergia (I), Edison (E).

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  106. Standard & Poors 2002: Top 10 European Power Utilities: Well Placed to Capitalize on Liberalizing Markets. 18-Mar-2002 (vgl. http://www.standardandpoors.com/nordic/pdfs/top 10europower.pdf, 01.03.2002).

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  107. Der VKU führt in einem internen Papier von Ende des Jahres 1999 allein 295 Unternehmen auf, die sich zu 49 Allianzen unterschiedlicher Institutionalisierungsform (Kapitalbeteiligungen, Vertriebs-, Handels- oder Einkaufsgemeinschaften) zusammengeschlossen haben. Nahezu alle Kooperationen erfolgen in räumlicher Nähe, hierunter zahlreiche bundesländerübergreifend (unveröffentlichtes Manuskript des VKU vom 23.12.1999).

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  108. Vorreiter ist hier insbesondere der Ökostrommarkt, da der Ökostrom nur noch in seltenen Fällen am Ort seiner Erzeugung am Markt nachgefragt wird.

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  109. So z.B. der Branchenführer Yello Strom GmbH, ein Tochterunternehmen der EnBW, die bis zum Jahr 2001 etwa 700.000 Kunden gewinnen konnte. Die Ares Energie GmbH war mit 220.000 Kunden das zweitgrößte Unternehmen unter den Newcomern, die Riva Energie GmbH mit 50.000 Kunden das viertgrößte (vgl. Der Tagesspiegel vom 16.01.2003).

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  110. Diese Funktion können die Börsen jedoch nur wahrnehmen, wenn sichergestellt ist, dass Marktteilnehmer aufgrund ihrer Marktmacht den Börsenpreis nicht gezielt beeinflussen können (BT-Drs. 14/7509, Tz. 202).

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  111. Die Bündelung der Energienachfrage ist auch bei den Endverbrauchern zu beobachten (vgl. Kap. 3.3.3.3).

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  112. Da die Zertifizierungsorganisationen angesichts unterschiedlicher Bewertungskriterien auch zu unterschiedlichen Einschätzungen der Qualität der Stromangebote kamen, stellte sich für die Verbraucher die Frage nach der Glaubwürdigkeit und fachlichen Kompetenz der jeweiligen Organisation. Vgl. die Internet-Seiten der verschiedenen Zertifizierungsorganisationen, wie das OK-Power-Label (vgl. http://www.energie-vision.de), das Grüner Strom Label e.V. (vgl. http://www.eurosolar.org) und die Zertifikate des TÜV Nord und Süd (vgl. http://www.tuev-nord.de/leistung/umwelt.htm; http://www.energie-zertifizierung.de).

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  113. Vgl. allgemein zur Europäisierung der Unternehmensverbände Kohler-Koch 2000.

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  114. Da sich die Verbände in europäischen Diskussions- und Verhandlungsprozessen vielfach nicht auf eine einheitliche Position einigen können bzw. ausgehandelte Kompromisse mit zu hohen Kosten verbunden sind, werden individuelle Kontakte zur Kommission vor allem für die großen Unternehmen oftmals als zusätzlicher bzw. alternativer Weg der Interessenvertretung verfolgt. Die Großunternehmen unterhalten daher teilweise eigene Vertretungen in Brüssel (Eising 2000: 210).

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  115. So die Gründung der Unternehmensvereinigung Solarwirtschaft e.V. (UVS), der Fördergesellschaft Erneuerbare Energien e.V. (FEE), der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie e.V. (DGS). Daneben fusionierten im Jahr 2002 der Deutsche Fachverband Solarenergie mit dem Bundesverband Solarindustrie (BSi).

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  116. Neben dem Bundesverband WindEnergie e.V. (BWE), einem der weltweit mitgliederstärksten Verbände der emeuerbaren Energien (vgl. http://wind-energie.de), vertreten kleinere (z.B. der Wirtschaftsverband Windkraftwerke e.V. — WVW) und regionale Verbände (z.B. Windenergie Nordeifel e.V.) die Interessen der Windindustrie.

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  117. So der Verband deutscher Biomasseheizwerke e.V. (VdBH) und der Fachverband Biogas e.V.

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  118. Vgl. die Geothermische Vereinigung e.V.

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  119. Vgl. den Bundesverband Deutscher Wasserkraftwerke e.V.

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  120. Im englischen Sprachraum wird dieser auch häufig als “positive state” bezeichnet (vgl. Seidman & Gilmour 1986).

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  121. Im Bereich des Wettbewerbsrechts bestehen Sonderkompetenzen der Europäischen Kommission, die erheblich zur Supranationalisierung von Liberalisierungspolitik u.a. auf dem Feld der Energieversorgung beitrugen (vgl. Schmidt 1998). Im Rahmen der Einheitlichen Europäischen Akte wurde 1986 die bis dato geltende Einstimmigkeitsregel für die Binnenmarktgesetzgebung durch das Prinzip qualifizierter Mehrheitsentscheidungen im Ministerrat ersetzt.

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  122. So hing die Genehmigung der Großfusionen auf dem deutschen Strommarkt jeweils von der Europäischen Kommission als oberster Wettbewerbshüterin ab, welche die Unternehmen zu Marktöffnungszusagen bzw. zum Rückzug aus anderen Unternehmen verpflichtete (vgl. Jung & Theobald 2003: 225–245).

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  123. Einen ersten Schritt in Richtung einer Harmonisierung klimapolitischer Regulierung bildet das europäische Emissionshandelssystem. Allerdings geht dieses mit langen Übergangsfristen einher, es wurde auf energieintensive Industriebranchen begrenzt, und den Mitgliedsstaaten bleiben erhebliche Handlungsspielräume bei der Festlegung nationaler Allokationspläne.

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  124. Schon seit langer Zeit gibt es globale Märkte mit Weltmarktpreisen bei Rohstoffen, insbesondere bei Öl und Kohle. Die Tatsache, dass die Orte des Energieverbrauchs, der Energieumwandlung und der Energiegewinnung zum Teil geographisch sehr weit auseinander liegen, sorgte zwangsläufig für eine intranationale und internationale Arbeitsteilung. Da es sich um nahezu homogene Güter handelt, konnten sich internationale Märkte relativ schnell herausbilden (BT-Drs. 14/7509: Tz. 172).

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  125. So sind die beiden deutschen Unternehmen RWE und E.ON mittlerweile die beiden Marktführer auf dem englischen Strommarkt, der schwedische Vattenfall-Konzern dominiert den ostdeutschen Strommarkt etc.

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  126. So haben sich beispielsweise neue Energieanbieter direkt an die Europäische Kommission gewandt, um strategische Allianzen mit der Generaldirektion Wettbewerb in ihrem Engagement für einen regulierten Netzzugang und eine Regulierungsbehörde zu knüpfen (Coen et al. 2002: 32).

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  127. Zu Steuerungsmöglichkeiten dezentraler Energie- und Klimapolitik unter den neuen Bedingungen vgl. auch Meyer-Renschhausen & Sieling 1999: 132f.; Wietschel et al. 1999: 320; Timpe et al. 2001; Libbe et al. 2002; Trapp et al. 2002.

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  128. Nach Verabschiedung der Energierechtsreform wurde befürchtet, dass das kommunale Aufkommen aus der Konzessionsabgabe aufgrund des Wettbewerbs sinken werde. Diese Bedenken konnten indes durch die Novellierung der Konzessionsabgabenverordnung im Jahr 1999 weitgehend ausgeräumt werden.

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  129. So stieg das Haushaltsdefizit der Länder von 0,5% des BIP in den Jahren 1999 und 2000 auf 1,3% im Jahr 2001. Dagegen konnte das Defizit des Bundes in moderaten Schritten verringert werden (Standard & Poors 2002: Wachsende Budgetdefizite in Deutschland — ein Koordinationsproblem? (vgl. http://www.standardandpoors.com/ europe/deutsch/content/020225wachsendebudgetdefizitel014642932.pdf, 10.03.2002).

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  130. Allein für das Jahr 2002 wurde ein Rückgang der kommunalen Investitionsausgaben um 6% erwartet (vgl. Standard & Poors 2002, Fußnote 130).

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  131. Die öffentlichen Investitionsausgaben sind verglichen mit den Personal-, Sozial- und Zinsausgaben eine deutliche flexiblere Ausgabeart, nicht zuletzt auch deshalb, weil der politische Widerstand gegen Kürzungen an dieser Stelle am geringsten ist (vgl. Teichmann & Vesper 2002).

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  132. Mit jeweils einer leicht anderen Betonung wird dieser Wandel vom Leistungs- zum Gewährleistungsstaat auch als Wandel vom produzierenden zum Regulierungsstaat oder vom aktiven zum aktivierenden Staat beschrieben.

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  133. So auch Ritter (1997: 229): “Je weiter der Staat privatisiert, desto stärker hat er in Abhängigkeit vom jeweiligen Politikfeld seine Einstands- und Gewährleistungspflichten zu akzentuieren.”

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  134. Nach Majone wandelt sich der Staat vom Unternehmer zu einem neutralen Schiedsrichter des Wettbewerbs, der die Einhaltung von Marktregeln überwacht; dabei komme der europäischen Ebene der Regulierung eine immer größere Bedeutung zu. Das eigentlich als Deregulierungsprojekt initiierte Binnenmarktprojekt habe paradoxerweise zu einer deutlichen Re-Regulierung auf europäischer Ebene geführt. Vor dem Hintergrund amerikanischer Erfahrungen mit staatlicher Regulierung argumentiert er, dass die weitere Liberalisierung die Expansion von europäischer Marktregulierungstätigkeit zur Folge habe, die überwiegend durch unabhängige, nicht-majoritäre Regulierungsagenturen wahrgenommen werde (Majone 1994; 1997).

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  135. Die Tatsache, dass es in der Umweltpolitik zu quantitativ wie qualitativ signifikanten europäischen Regulierungsaktivitäten gekommen ist (Héritier et al. 1994) widerspricht dem nur scheinbar. Im Unterschied zu klimapolitischer Regulierung ist die europäische Umweltpolitik in vielen Bereichen durch produkt- oder mo-bilitätsbezogene Regelungen geprägt, die vereinfachten Entscheidungsregeln unterliegen.

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  136. Das deckt sich mit dem empirischen Befund, dass die energiewirtschaftlichen Verbände bis dato in erster Linie die nationalen Regierungen als Adressat für ihre verbandliche Lobbyarbeit nutzen (Coen et al. 2002: 49).

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  137. Auch Héritier verweist darauf, dass die Durchsetzungschancen von europäischer Regulierung im Bereich der “services publics” künftig eher steigen werden, auch wenn Marktöffnungspolitiken nach wie vor favorisiert werden. Die Ursachen für diesen Bedeutungsgewinn sieht sie in der Dynamik sektorübergreifender Politikformulierung und den wachsenden Verhandlungszwängen, den wachsenden Mitbestimmungsmöglichkeiten des (eher liberalisierungskritischen) Europäischen Parlaments und dem wachsenden Widerstand von Mitgliedsstaaten gegenüber Marktöffnungspolitiken (Héritier 2001: 28).

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  138. Eine Ausnahme bildet eine Studie des Öko-Instituts (vgl. Timpe et al. 2001). Daneben wurde zwar eine Bestandsaufnahme der klimapolitischen Programmatiken der Länder und der instrumenteilen Schwerpunktsetzungen durchgeführt, ohne allerdings die institutionellen Bedingungen zu berücksichtigen und wenigstens den Versuch einer Bewertueng von Erfolgsfaktoren zu wagen. Die Privatisierung und Liberalisierung der Energieversorgung werden in der Studie fast vollständig ignoriert (vgl. Blechschmidt et al. 2001).

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  139. Das Subsidiaritätsprinzip bzw. das Prinzip der angemessenen Entscheidungsebene ist mit dem Ziel verbunden, die lokalen Kompetenzen zu nutzen. Nach der deutschen Verfassungsrechtslehre weist das Subsidiaritätsprinzip der jeweils unteren Instanz den Vorrang im Handeln gegenüber der oberen Instanz zu, soweit ihre Kräfte dazu ausreichen (Artikel 28 GG).

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  140. Die Durchsetzbarkeit von effizienten marktwirtschaftlichen Instrumenten im Klimaschutz wurde in den meisten Fällen mit einer deutlichen Abschwächung ihrer klimapolitischen Lenkungseffekte erkauft. Durch niedrige Bemessungshöhen der EU-weiten Energiebesteuerung, zahlreiche Ausnahmeregelungen der deutschen Ökosteuer, lange Übergangsfristen und ein niedriges Zielniveau des Emissionshandels sollen Wettbewerbsnachteile für energieintensive Industrien vermieden werden. Zugleich wird die Steuerungseffektivität stark reduziert.

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  141. Den folgenden Betrachtungen liegt ein Raumverständnis zugrunde, das in der politikwissenschaftlichen Raumforschung entwickelt wurde (vgl. Benz et al. 1999: 22f.; Fürst 1993). Das herkömmliche Verständnis der Politik-, Planungs- und Verwaltungswissenschaften von Raum, das in hohem Maße durch politischadministrative Grenzziehungen geprägt war, wird danach erweitert durch einen Raumbegriff im Sinne eines Handlungsraumes für politische, kulturelle und wirtschaftliche Beziehungen (Netzwerke), die sich im Raum abbilden (Clusterbildung). Das auf Verwaltungsbezirke und Gebietskörperschaften fokussierte Raumverständnis wird somit relativiert, indem die Raumbildung als Prozess verstanden wird, der nicht durch politisch-administrative Akteure allein, sondern gleichermaßen durch Wirtschaft, Wissenschaft, Verbände usw. sowie deren räumlicher Verflechtung bestimmt wird.

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  142. Die Region wird im Folgenden verstanden als räumliche Handlungsebene zwischen Nationalstaat und kommunalen Gebietskörperschaften (vgl. auch Fußnote 142). Im Unterschied zu einem Verständnis von Regionen als für Zwecke der Verwaltung, Planung, Raumordnung etc. geschaffenen Gebietskörperschaften, die mit formellen politisch-institutionellen Eigenkompetenzen ausgestattet sind, werden Regionen im Folgenden als Raum im Sinne eines sozialen Interaktionszusammenhangs interpretiert, den die unterschiedlichen ökonomischen, sozialen und politischen Akteure und Organisationen innerhalb eines “physischen”, geografischen Raumes bilden. Prägend für die Kohäsion einer Region sind demnach nicht nur politisch-administrative, sondern auch wirtschaftsstrukturelle und soziokulturelle Raumbezüge (vgl. Benz et al. 1999: 24f; Batt 1994: 208ff.; Kujath 1998: 14; Voelzkow 1998: 225f; Heinze et al. 1997: 329). Regionen erscheinen demnach als von wirtschaftlichen, sozialen und politischen Akteuren selbst organisierte Beziehungssysteme mit jeweils sehr spezifischen Eigenschaften, z.B. intraregionalen und interregionalen Kooperationsformen, wirtschaftshistorischen und kulturellen Traditionen, spezifischen Qualifikationsrepertoires etc. (Kujath 1998: 14).

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  143. Eine Ausnahme spielen materielle Privatisierungen durch die Reduzierung des staatlichen Aufgabenbestandes.

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  144. Zum sogenannten “regulatory driven” Demand Side Management vgl. Drillisch 1996: 48.

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  145. Eine wesentliche Verhandlungsressource ist die Tatsache, dass die öffentlichen Gebietskörperschaften in der Regel zu den bedeutendsten Kunden der Versorgungsunternehmen zählen.

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  146. So sind die regionalen und lokalen Netzbetreiber zwar verpflichtet, Strom aus regenerativen Energien oder KWK besonders zu vergüten, die hierdurch verursachten Kosten werden jedoch ab einer bestimmten Strommenge bundesweit auf alle Verbraucher umgelegt. Regionale Konzentrationen der ÖkoStromerzeugung, wie z.B. durch die Windenergienutzung in Schleswig-Holstein, werden insofern kaum noch für die regionalen Netzbetreiber bzw. die regional ansässigen Verbraucher kostenwirksam.

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  147. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass eine Konzentration auf die Förderung von Produktionsclustern der Solartechnologie oder anderer Energietechnologien erfolgt, indem die Vernetzung komplementärer Technologie- und Dienstleistungsunternehmen gefördert wird. Ein Beispiel ist die Solarregion Freiburg.

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  148. Im Unterschied zu den wirtschaftlich dynamischen Regionen kann insbesondere in strukturschwachen Regionen auf herkömmliche Instrumente der Regionalpolitik, die auf Ausgleich regionaler Disparitäten gerichtet sind, keineswegs gänzlich verzichtet werden. Da den strukturschwachen Regionen ohne staatliche Ausgleichsmaßnahmen erhebliche wirtschaftliche Risiken und Verschlechterungen der Energieinfrastrukturen infolge der verschärften Standortkonkurrenz drohen (vgl. Monstadt 2000a: 111–113), bleiben die nationalen und europäischen Instrumente der Regionalpolitik mittelfristig unverzichtbar. Doch auch hier gilt es, nicht länger zu versuchen, die Schwächen dieser Regionen durch Subventionen auszugleichen, sondern die wirtschaftlichen Entwicklungschancen, endogenen Potenziale und Kompetenzen zu verstärken.

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  149. Unter “Spin-off-Effekten” (spin-off (engl.): Abfall- oder Nebenprodukt) wird der Transfer von Forschung in Produkte oder Dienstleistungen verstanden. Hierbei bestehen begriffliche Unschärfen zu sogenannten “Spill-over”-Effekten (spill-over (engl.): überfließen, überlaufen).

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  150. Die folgende Betrachtung orientiert sich an der in den Politikwissenschaften üblichen analytischen Differenzierung von Politik in die “policy-”, “polity-” und “politics-”Dimension, also in die Politikinhalte, die politischen Prozesse und die institutionelle Ordnung/Struktur von Politik (vgl. hierzu Scharpf 1985: 165; Prittwitz 1994: 11–13). Diese analytische Aufgliederung kann im Folgenden indes nicht immer strikt eingehalten werden, da sich diese Dimensionen jeweils nur in ihrer Wechselbezüglichkeit definieren und analysieren lassen. (vgl. Scharpf 1985: 165f.; Pehle 1998: 10).

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  151. Besonders bei der Klimapolitik, die es mit schleichenden, langfristigen Problemen mit geringer Sichtbarkeit und geringer öffentlicher Thematisierung zu tun hat, und die in einem unübersichtlichen und sich derzeit rasch veränderndem Handlungsfeld erfolgt, erscheint letzteres von besonderer Bedeutung.

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  152. Zur Unterscheidung von Verhandlungen, die primär in der Perspektive des Interessenausgleichs (“bargaining”) bzw. in der Perspektive optimaler Aufgabenerfüllung (“problem-solving”) geführt werden vgl. Mayntz 1993: 47f.

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  153. Wiesenthal (1998: 11) beschreibt die Voraussetzungen, dass kooperative Politik zu innovationsfördernden Konstellationen führt, wie folgt: “Einiges, was solcherart ‘kooperative’ Politikverfahren möglich und funktionsfähig macht, hat den Beigeschmack der “ political incorrectness’: inkonsistente und instabile Präferenzen, flexible Identitäten, “undemokratisch’ große Spielräume für Verhandlungsbeauftragte, v.a. aber die jederzeitige Bereitschaft zur Revision der kognitiven und normativen Orientierungen nach dem Motto ‘Was schert mich meine Auffassung von gestern?’.”

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  154. Zum Institutionenverständnis dieser Untersuchung vgl. Kap. 1, Fußnote 4).

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  155. “Where policy problems — and climate change is a paradigm example — overarch several policy sectors, we are more likely to see what Rhodes (1985) terms a ‘policy mess’, characterized by policy coordination problems, conflicts between government departments backed by their respective policy communities and legitimation problems” (O’Riordan & Jordan 1996: 75).

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Monstadt, J. (2004). Das Stromversorgungssystem im Wandel — Implikationen für die Konzeption regionaler Modernisierungspolitik. In: Die Modernisierung der Stromversorgung. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-80580-5_3

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