Zusammenfassung
Hans Albert hat mehrfach darauf hingewiesen, dass die Wissenschaft Normen als „soziale Tatbestände“ oder „soziale“ Phänomene“ gelten lassen muss1. Daraus folgt, dass die Jurisprudenz nicht die Aufgabe habe, Normen zu rechtfertigen, sondern die Steuerungswirkung normativer Regulierungen und gesetzlicher Interventionen technologisch zu begutachten2, während die Bedeutung der Sozialwissenschaften darin zu suchen sei, hypothetisch und wertfrei die dazu benötigten „Gesetzmäßigkeiten des sozialen Zusammenspiels menschlicher Handlungen“3 bzw. die daraus ableitbaren Anreizwirkungen zu untersuchen. Eine derartige Untersuchung sollte die Existenz eines zentralen Gesetzgebers berücksichtigen, der eine vorweg als erstrebenswert eingestufte „soziale Ordnung“ zu sichern habe4, indem er Rechte erlässt und durchsetzt, um einer „Vielzahl sozialer Bedürfnisse“5 dienlich zu sein, zu denen vornehmlich die Garantie von Freiheitsrechten und die Herstellung des sozialen Friedens gehört6.
The erratum of this chapter is available at http://dx.doi.org/10.1007/978-3-322-80486-0_22
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Schmid, M. (2004). Das Problem der Normentstehung. In: Rationales Handeln und soziale Prozesse. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-80486-0_9
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