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Abgrenzung und Integration von Fremden in Frankreich, Deutschland und Spanien

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Selbstbestimmung in multikulturellen Gesellschaften

Part of the book series: Studien zur Politikwissenschaft ((SZP))

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Zusammenfassung

Aus der multikulturelleri Situation in den drei europäischen Staaten Frankreich, Deutschland und Spanien wird deudich, daß Europa schon viele Jahrhunderte mit Migrationsbewegungen konfrontiert ist. Der Fremde unterlag zwar unterschiedlichen rechtlichen, politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Bedingungen, aber innerhalb der hier untersuchten Staaten bestehen sowohl in der jeweiligen Entwicklung zum Einwanderungsland als auch im Umgang mit Fremden Parallelitäten, die hier dargestellt werden. Diese Ähnlichkeiten sollen auch anhand der Untersuchungen der jeweiligen Politikmodellen im Umgang mit Ausländem deutlich werden. Das letzte halbe Jahrhundert erhält hierbei besondere Relevanz, da in dieser Zeit in Westeuropa erhebliche Umbrüche stattfanden, die zu mehrfachen Änderungen in der Ausländerpolitik führten. Eine klare Verbindung mit anderen Umwälzungen zeigen z.B. die Positivierung der Menschenrechte in Grund- und Bürgerrechte. Die Voraussetzungen, um diese Bürgerrechte zu erlangen wurden dabei immer wieder verändert. Viele Fremde haben durch derartige Veränderungen mehr Chancen, sich zu integrieren, während andere, die schon seit langer Zeit in einem Land leben, keinen der Mehrheit gleichberechtigten Status erhalten können. Noch immer besteht eine Diskrepanz zwischen den Menschenrechten und der rechtlichen Praxis in den Staaten. Trotz Ratifizierungsverpflichtung internationaler Verträge, gibt es bis heute in Europa zwei institutionalisierte Prinzipien im rechtlichen Umgang mit Immigranten: Einerseits die Rechte, die innerhalb eines Staates gültig sind, andererseits die Menschenrechte bzw.

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Literatur

  1. Daß Grenzen und Eingrenzungen schon zur Unterscheidbarkeit und somit zur Benennung von etwas dienen, zeigte bereits Jean-Jacques Rousseau im zweiten Teil seiner Abhandlung über die Ungleichheit unter den Menschen. Darin fuhrt er die Ungleichheit auf folgende Aussage zurück: „[D]er erste, der ein Stück Land eingezäunt hatte und es sich einfallen ließ zu sagen, dies ist mein und der Leute fand, die einfältig genug waren, ihm zu glauben, war der wahre Begründer der bürgerlichen Gesellschaft“(Rousseau 1993, 173). Er wendet allerdings gleich im Anschluß ein, daß den Menschen viel Leid erspart geblieben wäre, wenn es jemand gegeben hätte, der diese Zäune herausgerissen hätte (ders.).

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  2. Vgl. neben den hier aufgeführten auch die Minoritäten in Mittel- und Osteuropa.

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  3. So wurde Ethnizität, Anthony Smith zufolge und entgegen vieler anderer Theorien, im Verlauf der Modernisierung teilweise konstruiert, teilweise basiert sie jedoch auf etwas Gegebenem, bzw. einem geschichtlichem Hintergrund, der weiter zurückreicht. Er versucht dadurch Ansätze, die sich an der Vormoderne orientieren und moderne Auffassungen, nach denen der Grund für Ethnizität anhand neuerer Entwicklungen entsteht, zu kombinieren (ders., 1991, 41). Danach entstehen Idenitäten zwar aufgrund bestimmter historischer Umstände, unterliegen jedoch einem permanenten gesellschaftlichen Wandel (Smith 1991, 20/21). Zum Vergleich der Theorien siehe Kapitel I, Punkt 3.3.

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  4. Neben vielen Beispielen vom afrikanischen Kontinent gehören dazu auch die ehemalige UdSSR oder das ehemalige Jugoslawien sowie die frühere Tschechoslowakei.

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  5. Bürgerrechte sind eng mit sozialen Rechten verbunden, da sie mit der Etablierung und Konsolidierung des modernen europäischen Sozialstaats und seiner Institutionen zu Beginn des 20. Jahrhunderts in Zusammenhang stehen (ders., 67). Zu dieser Zeit erhielten alle diejenigen Menschen Bürgerrechte, die die Staatsbürgerschaft besaßen, wovon Fremde ausgeschlossen wurden. Das Gemeinwesen konstituierte sich dadurch, daß die Bürger zum Wohl aller „[...] seine Gesetze befolg[t]en, seine Verfassung und die politischen Entscheidungen seiner Repräsentanten kritisch diskutier[t]en und den Herrschenden in den Wahlen Legitimität [...]“zusprachen (Hoffmann 1998, 1421). Aus diesem Grund ist der Staat auch darauf angewiesen, daß die Bürger ihn als den ihren ansehen. Diese notwendige Identifikation seiner Bürger setzt voraus, daß „[...] alle Bürger voneinander erwarten dürfen, von den politischen Verhältnissen und Entscheidungen in vergleichbaren Situationen auch vergleichbar existentiell betroffen zu sein“(ders. 1421/1422).

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  6. Die Protestanten wurden nach der Aufhebung des Ediktes von Nantes durch Ludwig XIV im Jahre 1685, welches ab 1598 die Protestanten geschützt hat (Hoyer 06.04.1998, 1), in verschärftem Maße verfolgt. Daraufhin wanderten allein bis zum Ende de 18. Jahrhunderts 250 000 bis 300 000 französische Protestanten aus. Um diesem Problem entgegenzukommen, wurde den Nachkommen der verfolgten Protestanten im Staatsangehörigkeitsgesetz eine besondere Behandlung zuteil, nachdem man die bevölkerungspolitisch für Frankreich nachteiligen Taten eingesehen hatte und die alten französischen Familien, die während der Zeit der Verfolgung geflüchtet waren, zur Rückkehr bewegen wollte (Dars 1921, 55).

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  7. Der rapide Anstieg der Afrikaner in Frankreich, insbesondere der Algerier, hing aber auch mit dem Unabhängigkeitskrieg in Algerien von 1954 bis 1962 zusammen (Milza 1988, 135 ff).

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  8. Demnach können Ehegatten, Kinder und in Ausnahmefällen die Eltern der Einwanderer nach Frankreich nachreisen. Die Voraussetzung ist, daß die Immigranten seit mindestens einem Jahr eine Aufenthaltsgenehmigung haben, ausreichenden Wohnraum sowie ein regelmäßiges und ausreichendes Einkommen, das mindestens dem gesetzlichen Mindesteinkommen (SMIC) entspricht. Arbeitslose, Saisonarbeiter, Auszubildende und Asylbewerber haben in der Regel kein Recht darauf ihre Familien nachreisen zu lassen, da sie meist nicht im Besitz der Bedingung, also einer carte de séjour temporaire (eine auf ein Jahr befristete aber verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung) sind (Hein 1991, 27). Im Falle einer Scheidung müssen dieser Verordnung zufolge die Nachgezogenen nicht in ihr Herkunfts-land zurück ziehen, wenn sie genügend Einkommen nachweisen können, um den eigenen Unterhalt zu decken. Für die Angehörigen der zweiten und dritten Generation ergeben sich, auch wenn sie keine französische Staatsbürgerschaft besitzen, keine besonderen rechtliche Probleme, da sie ohnehin ab dem 16. Lebensjahr freien Zugang zum Arbeitsmarkt und ab 18 Jahren die carte de résident erhalten können (ders., 32). Siehe auch Punkt 2.2 b dieses Kapitels.

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  9. Das ist insbesondere im Zusammenhang mit der Dekolonialisierung ein wichtiger Aspekt. Dadurch wird in den afrikanischen ehemaligen Kolonien das Bewußtsein für den Nutzen der Sprache geschaffen, wodurch nach und nach die Identifikation der einheimischen Bevölkerung erwartet wird. Auf diese Weise beginnen sich diese Menschen auf freiwilliger Basis mit der Sprache zu identifizieren, was jedoch gleichzeitig Toleranz den afrikanischen Sprachen gegenüber zeigt. Diese Sprachpolitik wird in Frankreich angewendet, damit afrikanische Einwanderer, die nur über einen gewissen Zeitraum in Frankreich sind, aus eigenen Stücken Solidarität untereinander und mit den Franzosen beibehalten und in den afrikanischen Staaten weiterentwickeln (Naguschewski; Trabant 1998, 167). Eine derartige Politik ist die Voraussetzung dafür, daß indigene Völker dazu bewegt werden, im eigenen Land französisch, also eine ihnen fremde Sprache, zu sprechen und diese somit immer weiter in die Gesell-schaften integrieren.

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  10. Die Sozialwohnungen bestanden aus Wohnungen für bleibe- und integrationswillige Ausländer, Übergangssiedlungen (cités de transit) für diejenigen, deren Optionen noch offen sind, und Wohnheime (Foyer) für Ausländer, deren dauerhafter Aufenthalt nicht erwünscht ist (Angenendt 1992, 31). In Frankreich war zu dieser Zeit die Wohnraumsituation der Ausländer sehr schlecht. Die Ausländerviertel bestanden oft aus baufälligen alten Häuserblöcken, Slums und Wohnungen ohne jeglichen Komfort und haben dort ein eigenständiges soziales Leben entwickelt, wodurch bei der in der Nähe wohnenden Bevölkerung Vorurteile entstanden (Rapport 1991, 112 ff).

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  11. Daß Ausländer in Frankreich Fremde bleiben, zeigt sich bspw. daran, daß auch jugendliche Fremde der zweiten und dritten Generation die Lebensstile und traditionellen Werte der Eltern übernehmen. So leben sie bis zur Heirat bei den Eltern, wodurch sie durch deren Einfluß lange Zeit geprägt werden; dies wirkt sich auf ihre Entwicklung und ihren schulischen und beruflichen Werdegang aus. Schon als Kinder weisen Ausländerkinder schlechtere schulische Leistungen auf, als Schüler französischer Nationalität. Interessant ist, daß diejenigen Kinder bessere Schulabschlüsse aufweisen, deren Eltern mittlerweile die Staatsangehörigkeit erhalten haben, obwohl sie diese nicht von Geburt an besaßen (Todd 1996, 177 ff; auch: Europäisches Zentrum zur Förderung der Berufsausbildung 1986, 32). Dies weist daraufhin, daß der Besitz der Staatsbürgerschaft bewirkt, daß sich die Kinder stärker mit Frankreich identifizieren und sich somit losgelöster vom Herkunftsland ihrer Eltern entwickeln. Siehe auch Punkt 2.2 c dieses Kapitels. Inwiefern die mittlerweile gelockerte Sprachpolitik zur besseren Integration beiträgt wird sich bald zeigen, denn mittlerweile wird in Schulen mit hohem Ausländer-anteil auch Unterricht in der jeweiligen Landessprache angeboten (Todd 1996, 178 f).

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  12. Siehe Punkt 2.1 f dieses Kapitels.

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  13. Dieser Vertrag wurde im Zusammenhang mit dem algerischen Unabhängigkeitskrieg beschlossen und veränderte die Lage der Algerier in Frankreich erheblich.

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  14. Die Asylpolitik und die Immigrationspolitik sind außerdem im Art. K.l im Vertrag von Maastricht mit dem Anliegen verankert, dies zur Angelegenheit des Gemeinschaftsrechts zu machen (Alonso; Lorca; Lozano 1987, 186).

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  15. Nun kann jedoch ein Immigrant seine zukünftigen Lebensbedingungen kaum abschätzen. Er muß also jemanden im Land keimen, der ihn unterbringt und auch die dazu notwendigen Bedingungen hat, das heißt eine Wohnung, die einer vorgegebenen, für eine bestimmte Personenzahl angemessenen Größe entspricht. Dies wird auf Antrag von dem Office des Migrations Internationales (OMI) durch einen Besuch in der entsprechenden Wohnung, durch Vorauszahlung von 100 Französischen Franken, kontrolliert. Notwendig sind für Asylbewerber also mehrere Monate Organisationszeit und eine finanzielle Grundlage noch bevor ein Asylantrag gestellt werden kann (Julien-Laferrière 1997, 128/129). Vgl. auch: Französisches Ausländer- und Asylrecht im Anhang. Der Abdruck wurde entnommen aus: Vandendriessche, X.: Étrangers. Entree et séjour. Lille 02.05.1999.

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  16. Allerdings gibt es in Verbindung mit anderen Staatsbürgerschaften Probleme. So kann ein Kind aus einer französisch-deutschen Partnerschaft kraft Abstammung oder Gebietsprinzip beide Staatsbürgerschaften erhalten, doch es muß sich bis zum 23. Lebensjahr für eine entscheiden (Urteile 2000, 2). Wenn der Betroffene nur die deutsche Staatsbürgerschaft hatte, kann er die französische problemlos erhalten, da Frankreich nicht die Abgabe der anderen Staatsbürgerschaft fordert. Wenn die zweite Staatsbürgerschaft zu einem späteren Zeitpunkt beantragt wird, unterliegt sie fast gleichen Regelungen wie denen, die für Ausländer gelten, die einen fünfjährigen Aufenthalt in Frankreich nachweisen müssen. Der Unterschied liegt darin, daß die Aufenthaltszeiten in Frankreich nicht ununterbrochen sein müssen, also auch frühere Aufenthalte angerechnet werden können. Wenn umgekehrt ein Kind aus französisch-deutscher Partnerschaft zuerst die französische Staatsbürgerschaft hat, kann es sich in Deutschland nur einbürgern, wenn es die französische abgibt, da in der Bundesrepublik doppelte Staatsangehörigkeit nicht gestattet ist, wenn die andere abgegeben werden kann. Verantwortlich ist § 8 des Reichs- u. Staatsangehörigkeitsgesetz (22.06.1913). Siehe Punkt 3.2 dieses Kapitels.

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  17. Hans-Gerd Jaschke untersuchte die Rechtsaußen-Partei Front National (FN), und stellte in Perpignan, Beifort, Toulon und dem XX. Pariser Bezirk die meisten Stimmen fest, womit der Stimmenzuwachs der FN parallel zu dem Ausländeranteil steigt (ders. 1993, 38).

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  18. Diese trotz der hohen Einwanderungszahlen relativ niedrige Ausländerzahl liegt an der in Frankreich hohen Einbürgerungszahl.

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  19. Dies sind die Kinder der algerischen Einwanderer, also die zweite Generation der Einwanderer, die zwar die französische Staatsbürgerschaft besitzen, aber gleichzeitig als immigrés diskriminiert werden. Sie sind sozioökonomisch schwach integriert, haben aber eine starke Bereitschaft zur kulturellen Assimilation und zur politischen Partizipation (Angenendt 1992, 117).

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  20. Allerdings kann man die Ausländerzahl der Schweiz oder Luxemburg aufgrund der multikulturellen Staatsstruktur und dem damit begleiteten Austausch, nur schwer mit Deutschland vergleichen.

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  21. In dieser Zeit wurde in Spanien eine Interministerielle Kommission zur Versendung von Arbeitern (Comisión Interministerial para el Envío de Trabajadores a Alemania [CEPETA]) gegründet, die durch einen Vertrag zwischen dem spanischen Diktator Francisco Franco und dem Reichsführer Adolf Hitler besiegelt wurde. Über 10 000 Spanier meldeten sich als Freiwillige. In den deutschen Fabriken wurden diese Fremdarbeiter, entgegen der Vereinbarung, nach und nach immer mehr wie Gefangene behandelt. Viele junge Arbeiter überlebten diese Fremdarbeiterzeit nicht; Gründe dafür waren schlechte Ernährung und Unterbringung, keine gesundheitliche Betreuung, zu harte Arbeit und viele starben auch durch Bombenangriffe der Alliierten. Noch heute sucht CIPETA nach den genauen Todesursachen (Rodríguez 2000, 20–22). Die Überlebenden flohen kurz nach Kriegsende auf verschiedenen Wegen zurück nach Spanien (ders., 23).

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  22. Siehe auch Punkt 3.2 dieses Kapitels.

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  23. Die Gegner des kommunalen Wahlrechts für Ausländer haben erstens verfassungsrechtliche Bedenken nach Art. 20 GG, wonach die Staatsgewalt vom deutschen Volk ausgeht. Wenn dieser Artikel jedoch mit Art. 116 GG verbunden wird, nach dem Flüchtlinge oder Vertriebene zum deutschen Volk gehören und auch während des Dritten Reiches Ausgebürgerten, dann könnte das kommunale Wahlrecht für Ausländer auch für diejenigen nicht begründet werden, da diese Menschen oft nicht auf deutschem Boden leben, oder Jahrhunderte, in Fällen der Rußlanddeutschen teilweise 700–800 Jahre lang, nicht auf deutschem Boden gelebt haben. Zweitens sind Bedenken zum Wahlrecht, daß durch politische Partizipation Ausländerparteien entstehen, und so heimatliche politische Konflikte auf die Bundesrepublik übertragen werden könnten (Bade 1990, 14). Die Einfuhrung des Wahlrechts für Ausländer birgt außerdem die Gefahr, daß es zu einer nicht erwünschten Integration führen könnte, die jedoch teilweise, bei denjenigen die sich für politische Beteiligung interessieren, bereits stattgefunden hat.

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  24. Während vorher allein das Verwaltungsgericht Ansbach und der Verwaltungsgerichtshof München für Streitfälle bei der Anerkennung Asylberechtigter zuständig waren, wurde dies nun dezentralisiert (Bade 1990, 16).

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  25. Demnach sollen Asylbewerber aus sicheren Herkunftsländern, die mit dem Flugzeug oder dem Schiff nach Deutschland kommen, ein verkürztes Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erhalten. Auf der Liste der sicheren Herkunftsländer stehen in erster Linie Rumänien, Bulgarien, Polen, die Tschechische und Slowakische Republik, Ungarn, Ghana, Sambia, Gambia und Senegal. Die Türkei ist nicht aufgelistet. Landen Asylbewerber aus sicheren Herkunftsländern ohne Paß auf einem Flughafen, so wird in einem Kurzverfahren auf exterritorialem Gelände über ihren Antrag entschieden (Ahlf 1999, 154 f).

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  26. Siehe auch Punkt 3.3 dieses Kapitels.

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  27. Die Länder haben bei der Einbürgerung einen Ermessensspielraum. Dies hat den Vorteil einer besseren Einschätzung der Situation aufgrund der Nähe zu den Menschen. Das ist nur in einem kleineren Rahmen möglich.

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  28. Hier ist folgendes zu beobachten: 40 Prozent der Aussiedler und Spätaussiedler sind nicht-deutsche Familienangehörige (Blahusch 2000, 7). Wenn alle Aussiedler und Spätaussiedler die aus dem ehemaligen Ostblock kommen, ebenfalls zu Ausländer zählen würden, so würde deren Zahl erheblich erhöht. Dies zeigt sich daran, daß vor Beginn des Zweiten Weltkrieges ca. 9 Millionen Deutsche im ehemaligen Ostblock lebten. Wenn nur die Hälfte davon rückgewandert ist (ders., 2), aber noch zusätzlich die nicht-deutschen Familienangehörigen mitgebracht haben, dann könnte dies eine ähnliche Zahl ergeben, wie Ausländer in der Bundesrepublik wohnen.

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  29. Dabei sind Bagatelldelikte wie zum Beispiel Geldstrafen bis zu 180 Tagessätze ausgenommen (Beauftragte 2000, 2 [R-V]).

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  30. Siehe auch Punkt 2.2 Fußnote 78 dieses Kapitels.

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  31. Dies wird u.a. bei Wanderungsbewegungen relativiert (Renner 1993, 22 f).

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  32. Wenn bspw. türkische Einwanderer, die in Deutschland leben, zur Integration in der Bundesrepublik Deutschland zwischen der deutschen und der türkischen Staatsbürgerschaft entscheiden müssen, können damit mehrere Probleme verbunden sein. Diese betreffen die im allgemeinen stärkere Bindung zu Familie und Religion oder weil ein Türke mit der Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft alle Besitzansprüche in der Türkei verliert, wozu auch das Erbrecht gehört. Dies kann, durch den oft notwendigen Bruch mit der Familie, für den Betroffenen weitreichende Folgen haben. Wegen dieser und weiterer Gründe wählen sie in Entscheidungssituationen selten die deutsche Staatsbürgerschaft. Das zeigen Daniel Cohn-Bendit und Thomas Schmid am Beispiel des Polizistennotstandes in Berlin, den Ausländer trotz zahlreicher erfolgreicher Bewerbungen nicht ausgleichen konnten, da wenige bereit waren, ihre Staatsbürgerschaft abzugeben, was jedoch die Bedingung für die Arbeit bei der Polizei ist (diess. 1993, 42–49),

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  33. An dieser Stelle ist anzumerken, daß nicht immer bekannt ist, in welchem Staat sich eine Person aufhält, das heißt auch hierbei können die Vorteile von mehreren Staatsbürgerschaften genutzt werden.

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  34. Wie bereits in Punkt 3.1 a dieses Kapitels beschrieben, war dies auch während des Zweiten Weltkrieges der Fall, als durch ein Abkommen 10 000 spanische freiwillige Arbeitskräfte nach Deutschland geschickt worden waren (Rodriguez 2000, 20–22), die aber kurz nach Kriegsende auf verschiedenen Wegen wieder zurück nach Spanien flohen (ders., 23).

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  35. Siehe auch Punkt 3.1 c dieses Kapitels.

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  36. Siehe Kapitel IV, die Punkte 1.2 bis 2.1.

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  37. Die Begriffe reguläre und irreguläre Migration werden hier verwendet um diskriminierende Bezeichnungen zu vermeiden (Werth 1991, 8).

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  38. Die Philippinen waren eine Kronkolonie von Spanien, die 1898 an Nordamerika abgegeben werden mußte (Werth 1991, 53).

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  39. Siehe auch Punkt 4.2 b dieses Kapitels.

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  40. Siehe auch Punkt 4.1 a dieses Kapitels.

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  41. Siehe in diesem Punkt im Zusammenhang mit Asyl- und Flüchtlingsrecht.

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  42. Nach Angaben des Innenministeriums sind zwischen Ende Dezember 1999 und Anfang Juli 2000 knapp 100 (96) Schlepperbanden ausgehoben worden, wobei 352 Personen verhaftet wurden. Immer wieder müssen Immigranten aus den Fängen von Schleppern befreit werden, weil sie eingesperrt wurden, bis ihre Familien den vollen Preis von um die 4000 Franken für die Passage entrichteten. Den Immigranten soll nun mehr Rechtsbeistand gegeben werden. Dazu soll demnächst auch das Strafgesetz geändert werden (NZZ 08./09.07.2000, 4).

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  43. Vorteile beim Zugang zu sozialen Wohnungen oder Sozialhilfe erhalten zwar in einigen Fällen die Roma. Doch sie haben kaum eine Möglichkeit auf normalem Wege eine Wohnung zu finden (Pajares 1999, 286). Die Schwierigkeit für Einwanderer eine Wohnung zu finden, hängt auch damit zusammen, daß in Spanien die meisten Wohnungen nicht vermietet, sondern verkauft werden. Ein Immigrant hat jedoch meist weder die notwendigen Mittel, noch weiß er, wie lange seine Aufenthaltserlaubnis dauern wird. Hinzu kommt, daß von den wenigen Wohnungen, die vermietet werden, selten jemand bereit ist, diese Menschen aus Afrika anzuvertrauen. Dies führt zur Bildung von aus Hütten bestehender Wohnviertel außerhalb der Stadt. Aus diesen Wohnsituationen entstehen viele weitere Probleme: Dazu gehören verstärkte Akzeptanzprobleme in der Schule für die Kinder der Einwanderer und für alle betroffenen Immigranten Anerkennungs- und Integrationsprobleme von seiten der Gesellschaft (Izquierdo 1996, 128).

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  44. Einigen Marokkanern wurde der Zugang zu einer Universität untersagt, ein Araberkind wurde von einem Arzt in einer Notsituation nicht behandelt oder eine Firma für Zeitarbeit wollte einen Peruaner nicht einschreiben (Pajares 1999, 287).

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  45. Positive Diskriminierung bedeutet einer benachteiligten Gruppe besondere Rechte einzuräumen (Pajares 1999, 310), um eine ehemalige Diskriminierung wieder auszugleichen. 110 Neben den Frauen oder Schwarzen in den Vereinigten Staaten kann dies auch auf ethnische Minderheiten in Europa angewendet werden. Siehe auch Kapitel V.

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  46. So erteilt bspw. die Eingliederung von türkischen Klassen in das deutsche Schulsystem türkischen Kindern mehr Anerkennung für ihre Herkunft, Kultur und damit für ihre Person und sie erfahren dadurch eine Anerkennung ihrer Unterschiede. Zunächst bewirkt dies zwar eine Ausgrenzung, da es ihnen dadurch schwerer fallen könnte, sich in die deutsche Gesellschaft einzugliedern, weil sie aufgrund getrennten Unterrichts sich stärker von den Deutschen in ihren kulturspezifischen Eigenheiten und Fähigkeiten unterscheiden. Doch kann mit solchen Maßnahmen Verschiedenheit zur Selbst-verständlichkeit werden.

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  47. Dies fordern bspw. baskische nationalistische Gruppen. Vgl.: El Pais (Spanische Tageszeitung). 10.09.2000. Auch: Diario Vasco (Tageszeitung der baskischen Provinz Guipuzcoa, San Sebastian), u.a.

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Schnebel, K.B. (2003). Abgrenzung und Integration von Fremden in Frankreich, Deutschland und Spanien. In: Selbstbestimmung in multikulturellen Gesellschaften. Studien zur Politikwissenschaft. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-80442-6_6

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