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Aufgabenschwerpunkte und -verschiebungen im Bund

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50 Jahre Bundesrepublik Deutschland

Part of the book series: Politische Vierteljahresschrift Sonderheft ((PVS,volume 30))

Zusammenfassung

Die Aussage des Art. 30 GG —

„Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.“—

weckt zumindest bei dem juristischen Laien erst einmal eine falsche Erwartung über die Zuständigkeitsverteilung im Bundesstaat. Tatsächlich ist die öffentliche Aufgabenwahrnehmung dreifach gestuft: Die politische Steuerung — sei es durch Gesetzgebung oder gezielte finanzielle Förderung — liegt zum weitaus überwiegenden Teil in den Händen des Bundes, die Finanzierung teilen sich Bund und Länder (einschließlich ihrer Gemeinden) etwa — mit Schwankungen — im Verhältnis von 4: 5, und schließlich liegt der administrative Vollzug wie auch die Rechtsprechung1 im wesentlichen in den Händen von Ländern und Gemeinden. Diese beschäftigen mehr als zehnmal so viel Personal wie die Bundesverwaltung (ohne Bundeswehr, Bahn und Post).

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Literatur

  1. Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages 1949 bis 1982, Bonn 1983, S. 657ff.

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  2. Von der 2. bis 12. Wahlperiode schwankt die Quote zwischen 49,4% (5. WP, 1965 – 1969) und 60,0% (10. WP, 1983 – 1987), siehe Handbuch des Bundesrates, 1997/98, Geschäftsstelle des Vermittlungsausschusses 1998, unveröffentlicht.

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  3. StBA, Fachserie 14.6, Personal des öffentlichen Dienstes 1995, Tabelle 10.1. (Stand 12.6.1997)

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  5. Ein Beispiel: Bei den Solidarpaktverhandlungen 1992/93 waren die Finanzressorts von Bund und Ländern übereingekommen, die Investitionshilfen des Bundes nicht detailliert zu spezifizieren, sondern den Regierungen der neuen Länder bei der Verwendung einen weiten Ermessensspielraum zu lassen (Art. 35 FKPG vom 23.6.1993, BGB1. IS. 944, 982). In den Verhandlungen drängten insbesondere die Bauministerien von Bund und (neuen) Ländern auf eine bundesgesetzliche Aufteilung der Finanzmittel auf bestimmte Aufgabenbereiche. Eine solche Regelung hätte die Position der Bauressorts gegenüber den Finanzministern bei den Haushaltsverhandlungen in den Ländern erheblich erleichtert — was wohl auch der Zweck der Forderung nach einer bundesrechtlichen Aufschlüsselung der Investitionshilfen nach Aufgaben war.

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  6. Ab 1975 weist das Statistische Bundesamt die Sozialversicherungsträger gesondert als Teil des öffentlichen Gesamthaushalts aus.

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  7. Deutschland im Wiederaufbau. Tätigkeitsbericht der Bundesregierung für das Jahr 1951, hrsg. Vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, S. 31. Vgl. auch die Tätigkeitsberichte der Folgejahre.

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  8. Beispielsweise durch die Ergänzung des Art. 74 Nr. 13 um „die Regelung der Ausbildungsbeihilfen“und Nr. 19a um „die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser…“, 22. GG-Änderung vom 12.5.1969, BGBl. I S. 363.

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  9. M.W. gibt es keine veröffentlichte Zusammenstellung der Geldleistungs- und Investitionshilfegesetze sowie der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarungen. Die hier verwandten Informationen stammen aus einer unveröffentlichten Zusammenstellung des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 1991.

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  10. Informationen über die Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung (BLK), hrsg. von der Geschäftsstelle, Bonn 1991.

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© 1999 Westdeutscher Verlag GmbH, Opladen/Wiesbaden

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Renzsch, W. (1999). Aufgabenschwerpunkte und -verschiebungen im Bund. In: Ellwein, T., Holtmann, E. (eds) 50 Jahre Bundesrepublik Deutschland. Politische Vierteljahresschrift Sonderheft, vol 30. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-80357-3_23

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-80357-3_23

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften

  • Print ISBN: 978-3-531-13182-5

  • Online ISBN: 978-3-322-80357-3

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