Zusammenfassung
Es mag dahin gestellt bleiben, ob das Baurecht ein natürlicher Ausfluss des Eigenthumsrechtes ist, wie die Einen sagen, oder ob das Anbaurecht dem Eigenthümer des Bodens erst verliehen werden muss, wie die Andern lehren — für den planmässigen Vollzug einer Stadterweiterung, für den Städtebau, ist die Beschränkung des Baurechtes als eine unbedingte Notwendigkeit gesetzgeberisch fest zu stellen. Eine volle Baufreiheit besteht in den Culturstaaten überhaupt nicht; gewissen Beschränkungen in der Bebauungsart seines eigenen Grundstückes ist Jedermann durch Baupolizei-Vorschriften unterworfen ; man hält dies allgemein für selbstverständlich. Für den Vollzug des Städtebaues ist es aber nöthig, nicht bloss hinsichtlich des »wie« die Bebauung eines Grundstückes zu beschränken, sondern auch die Fragen, »ob« und »wann« ein Grundstück bebaut werden darf, zu regeln.
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Stübben, J. (1980). Die Beschränkung der Baufreiheit. In: Der Städtebau. Handbuch der Architektur, vol 9. Vieweg+Teubner Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-80317-7_18
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-80317-7_18
Publisher Name: Vieweg+Teubner Verlag, Wiesbaden
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