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Grundzüge des deutschen Bauvergaberechts (Vergabeverfahren; Vergabenachprüfungsverfahren)

  • Chapter
Unternehmerhandbuch Bau
  • 1307 Accesses

Zusammenfassung

Üblicherweise steht es im deutschen Zivilrecht den an Rechtsgeschäften Beteiligten grundsätzlich frei, Werkverträge oder ähnliche Rechtsgeschäfte nach ihrem Willen auszugestalten (sog. Privatautonomie). Dies bezieht sich sowohl auf die Freiheit zu entscheiden, ob sie einen Vertrag abschließen wollen, als auch auf die Freiheit zu entscheiden, mit wem und zu welchen inhaltlichen Konditionen sie vertragliche Vereinbarungen treffen möchten (von wenigen gesetzlichen Beschränkungen einmal abgesehen). Anders ist die Rechtslage im Falle der Beschaffung von Waren, Bau- und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber2 im Wege öffentlicher Vergabeverfahren3. Hier bestehen, wesentlich durch europarechtlichen Einfluss4 erzwungen, einschneidende Reglementierungen für die als Partei privatrechtlicher Verträge auftretende Öffentliche Hand.

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References

  1. siehe §§ 2 Nr. 1, 8 Nr. 3, 25 Nr. 2 VOB/A, 97 Abs. 4 GWB

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  2. siehe § 97 GWB bzw. § 2 VOB/A; eine Besonderheit des deutschen Vergaberechts ist das in § 97 Abs. 3 GWB enthaltene Gebot der Beachtung mittelständischer Interessen für EU-weite Vergaben

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  3. siehe § 10 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A, wo die Anwendung der VOB/B und VOB/C zwingend vorgegeben wird!

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  4. der für die Anwalts- und Gerichtsgebühren maßgebliche Streitwert beträgt gem. § 12a Gerichtskostengesetz (GKG) 5% des Auftragswertes (derzeit noch strittig, ob netto oder brutto!), was nicht nur für das Beschwerdeverfahren vor dem Vergabesenat, sondern hinsichtlich der Anwaltsgebühren bereits vor der Vergabekammer gilt (BayObLG, Verg 4/99); die Gebühren der Vergabekammer können sich zwischen 255,65 EUR und 51.129,18 EUR bewegen, sollen jedoch i. d. R. mindestens 2.556,46 EUR und höchstens 25.564,59 EUR betragen und richten sich meist nach einer gestaffelten, auftragswertbemessenen Gebührentabelle der VK Bund (zulässig nach BayObLG, Verg 5/04)

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  5. gemäß §§ 2ff. VgV i. V. m. § 100 Abs. 1 GWB sowie § 1a Nr. 1 Abs. 1 VOB/A; d. h.: Auftraggeber, die (weil unterhalb des Schwellenwerts und damit außerhalb des Anwendungsbereichs des GWB) durch öffentliches Haushaltsrecht, z. B. HGrG, BHO, LHO oder GemHVO sowie Zuwendungsauflagen bei staatlicher Mitfinanzierung zur Anwendung der VOB/A, 1. Abschnitt, verpflichtet sind

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  6. umstritten ist, ob dies verfassungsgemäß im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ist: diese Streitfrage liegt derzeit dem BVerfG im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde (BVerfG, 1 BvR 1160/03) zur Entscheidung vor

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  7. § 2 Nr. 7 VgV; nur dann keine Zusammenrechnung von Losen, wenn kein technischer und praktischer Zusammenhang der Teillose besteht (OLG Brandenburg, Verg W 4/02); Bedarfspositionen und Optionen sind einzurechnen (OLG Stuttgart, 2 Verg 3/01; BayObLG, Verg 8/02)

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  8. was nach BayObLG, Verg 5/01, nicht erfordert, bereits die ersten 80% der Auftragssumme entsprechend auszuschreiben, vielmehr müsse die Quote erst mit Abschluss der Baumaßnahme erreicht werden

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  9. §§ 1, 3 Abs. 1, 10 VgV

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  10. § 98 GWB

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  11. § 6 f. VgV

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  12. z. B. Bund, Länder, Bezirke, Landkreise, Städte, Gemeinden

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  13. (siehe § 98 Nr. 1 GWB)

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  14. (siehe § 98 Nr. 2 GWB)

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  15. z. B. Zweckverbände; (siehe § 98 Nr. 3 GWB)

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  16. (siehe § 98 Nr. 5 GWB)

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  17. (siehe § 98 Nr. 6 GWB)

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  18. z. B.: VK Bund, VK 2-126/03: Deutsche Bahn Netz AG ist öff. AG; BayObLG, Verg 23/03: Bayerisches Rotes Kreuz ist kein öff. AG; VK Münster, VK 03/02: WestLB ist öff. AG; VK Bund, VK 1-23/01: bei Krankenkasse spricht widerlegbare Vermutung für die Eigenschaft als öff. AG (dagegen BayObLG, Verg 6/04: AOK Bayern ist keine Öffentliche Auftraggeberin); VK Bund, VK 1-151/03: Deutsche Bahn AG ist Sektorenauftraggeber nach § 98 Nr. 4 GWB;

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  19. §§ 7–9 VgV i. V. m. § 98 GWB

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  20. Luftverkehr, See- oder Binnenschifffahrt, Schienen-, Bus oder Seilbahnverkehr

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  21. mit der Konsequenz, auch das begehrte „Verhandlungsverfahren” (s. u.) als Regelvergabeverfahren anwenden zu können, § 3 SKR Nr. 1 VOB/A

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  22. siehe §100 Abs. 2 GWB

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  23. der abschließende § 32 VOB/A enthält eine Definition der Baukonzession und eine Sonderregelung über die analoge Anwendung der VOB/A-Vorschriften auf solche Baukonzessionen

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  24. siehe § 3 Nr. 2–4 VOB/A

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  25. siehe § 3a Nr. 2–5 VOB/A

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  26. siehe § 3 Nr. 1 Abs. 1 bzw. § 3a Nr. 1a VOB/A

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  27. gemäß § 3 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A, falls die Leistungsausführung nur von einem beschränkten Bieterkreis ausgeführt werden kann oder die Angebotsbearbeitung außergewöhnlich aufwändig ist

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  28. gemäß § 3 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A, falls eine Öffentliche Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis gebracht hat oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie wegen besonderer Dringlichkeit oder Geheimhaltungsbedürftigkeit

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  29. siehe § 3a Nr. 3 VOB/A

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  30. siehe § 3 Nr. 4 VOB/A: falls aus patentrechtlichen Gründen oder wegen überlegenen technischen Know-hows nur ein Bieter in Frage kommt, die Leistung nicht eindeutig beschrieben werden kann, aus Praktikabilitätsgründen bei untergeordneten Anschlussleistungen an frühere Aufträge, wegen besonderer Dringlichkeit, nach vorangegangener Aufhebung des Verfahrens oder wegen besonderer Geheimhaltungsbedürftigkeit

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  31. siehe hierzu den umfangreichen Katalog des § 3a Nr. 5 VOB/A

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  32. zu den konkreten Ausnahmevoraussetzungen siehe § 3a Nr. 4 VOB/A

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  33. § 9 Nr. 6–9 VOB/A

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  34. §9 Nr. 10–12 VOB/A

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  35. §5 Nr. 1a VOB/A

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  36. § 5 Nr. 1b VOB/A; beim Pauschalvertrag ist zu beachten, dass dieser grundsätzlich nichts über den Umfang der zu erbringenden Leistung aussagt, sondern lediglich die Übernahme des Massenrisikos bei Verzicht auf Abrechnung der Massen (für die gleich bleibende, vertraglich definierte Leistung!) bedeutet. Anders kann dies bei „Globalpauschalen” mit (teils) funktionalen Leistungszielen sein, die aber beim öffentlichen Auftraggeber oft der Voraussetzung der VOB/A für einen Pauschalpreis (einer „nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmten Leistung”) widersprechen und damit VOB/A-widrig sein werden!

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  37. §9 Nr. 1–5 VOB/A

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  38. z. B. bei besonderen Schnittstellenrisiken (OLG Frankfurt/Main, 11 Verg 9/03), architektonisch wichtiger Übereinstimmung mit bereits vorhandenen Gebäudeteilen oder wegen des Aufwands an Ersatzteilhaltung, Schulung und Wartung (OLG Saarbrücken, 1 Verg 2/03)

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  39. siehe hierzu auch § 14 VgV zur Verwendung des „Common Procurement Vocabulary” (CPV)

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  40. siehe § 3 Nr. 1 VOB/B

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  41. rechtlich gesehen: das dem Bieter (solange er sich im Rahmen der funktionalen Vorgaben bewegt) zustehende, einseitige Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB

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  42. hierzu §10 Nr. 4 VOB/A

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  43. hierzu §10 Nr. 5 VOB/A

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  44. d. h.: eine Berücksichtigung in den Verdingungsunterlagen nicht genannter, über den Angebotspreis hinausgehender Kriterien bei der Angebotswertung macht die Vergabe rechtswidrig! Die letztendliche, genaue Gewichtung der Wertungskriterien muss jedoch in der Ausschreibung nicht mitgeteilt werden (OLG Dresden, WVerg 1/04)

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  45. und: § 10 Nr. 4 Abs. 1c) und Nr. 5 Abs. 3 VOB/A nur von der Benennung der zur Weitervergabe vorgesehenen Leistungsbereiche spricht

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  46. VK Brandenburg, VK 35/93; nach OLG Koblenz, 1 Verg 1/04, OLG Koblenz 1 Verg 2/04 soll eine Nachunternehmererklärung zumindest AGB-rechtlich zulässig sein- zu EU-rechtlichen Bedenken siehe unten unter Fußnote 139

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  47. z. B. BGH, X ZB 43/02; BGH, ZR 50/01

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  48. EuGH, Rs. C-421/01; BayObLG, Verg 13/04

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  49. §11 Nr. 1 VOB/A

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  50. §11 Nr. 2 VOB/A

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  51. § 11 Nr. 3 VOB/A

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  52. eine Beschränkung, die auch durch § 11 Nr. 4 VOB/A und die dort ermöglichte vertragliche Pauschalierung des Verzugsschadens bis zu 5% der Auftragssumme nicht geändert wird!

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  53. § 13 Nr. 4 VOB/B

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  54. weshalb Preisbindungsklauseln auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, z. B. ZVB, zulässig sein dürften; allenfalls bei extrem langen Bauzeiten und daraus resultierenden, unverhältnismäßigen Preisbindungsfristen dürfte an einen Verstoß gegen § 9 Nr. 2 VOB/A zu denken sein

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  55. siehe §16 Nr. 2 VOB/A

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  56. § 17a Nr. 1 Abs. 1 VOB/A

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  57. §17a Nr. 3 VOB/A

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  58. siehe hierzu bereits oben zu § 10a VOB/A sowie zur Konsequenz für die Angebotswertung § 25a VOB/A

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  59. § 18a Nr. 1 VOB/A für das Offene Verfahren (gem. Abs. 1 mindestens 52 Kalendertage bzw. gem. Abs. 2 nach Vorinformation entsprechend § 17a VOB/A abgekürzt); Nr. 2 für das Nichtoffene Verfahren; Nr. 3 entsprechend Nr. 2 für das Verhandlungsverfahren mit Vergabebekanntmachung

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  60. § 18a Nr. 4 VOB/A

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  61. § 20 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A

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  62. § 20 Nr. 2 VOB/A

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  63. § 20 Nr. 3 VOB/A

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  64. da dies gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A einen zwingenden Ausschlussgrund darstellt!

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  65. Siehe etwa OLG Frankfurt/Main, 11 Verg 11/03; auch bei vergaberechtlich unzulässigen Anforderungen (Angaben, Nachweisen, Zusicherungen) kann der Weg zulässigerweise nur über die unverzügliche Rüge bei der Vergabestelle und ggf. ein nachfolgendes Nachprüfungsverfahren gehen; eigenverantwortliches „Reduzieren” der Angaben auf ein vermeintlich zulässiges Maß wird den Ausschluss vom Wettbewerb zur Folge haben!

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  66. siehe § 21 Nr. 5 VOB/A

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  67. Zu 0,1 Euro- oder 1 Euro-Positionen: für Zulässigkeit von spekulativen Preisen: KG, 2 Verg 16/03; BayObLG, Verg 2/04; es sei denn, der Bieter hielt die Leistung für nicht erforderlich, ohne die Vergabestelle zu informieren, dann Ausschluss, so zumindest BayObLG, Verg 12/03; für die Unzulässigkeit solcher Spekulationspreise dann, wenn Preisbestanteile in andere Positionen verlagert wurden und somit nicht der eigentlich verlangte Preis angegeben wurde: BGH, X ZB 7/04; OLG Düsseldorf, Verg 53/03- der Ausschluss setzt jedoch vorherige, erfolglose Aufklärungsgespräche voraus (OLG Rostock, 17 Verg 4/04)

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  68. nach BGH, X ZB 43/02, BGH, X ZB 50/01 erfordert der Grundsatz der Gleichbehandlung, jedes Angebot mit unklaren oder fehlenden Angaben (ohne Rücksicht auf eventuelle Wettbewerbserheblichkeit!) zwingend vom Verfahren auszuschließen

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  69. siehe § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A

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  70. siehe § 10 Nr. 5 Abs. 4 VOB/A

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  71. § 21 Nr. 2 VOB/A

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  72. womit jedoch die nachträgliche Entnahme von Angebotsbestandteilen (nach OLG Düsseldorf, Verg 47/03, ist der Bieter stets beweispflichtig für die Vollständigkeit seines Angebots!) nicht ausgeschlossen werden kann: der Bieter dürfte daher Anspruch auf Prüfung und Bestätigung der Vollständigkeit schon im Eröffnungstermin haben

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  73. für den Fall der Vergabenachprüfung: siehe unten zum Akteneinsichtsrecht gem. § 111 GWB

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  74. §24 Nr. 1, 3 VOB/A

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  75. gemäß § 21 Nr. 2 VOB/A

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  76. OLG Celle, 13 Verg 10/03

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  77. auch dort haben zumindest Gleichbehandlungs-, Wettbewerbs- und Transparenzgebot zu gelten, insbesondere für die Information der Bieter über Leistungsanforderungen und Verfahrensstand (OLG Celle, 13 Verg 1/02; OLG Stuttgart, 2 Verg 8/03; VK Nordbayern, 320. VK-3194-17/03; VK Südbayern, 11-03/03; VK Bund, VK 1-51/04)

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  78. gem. § 23 Nr. 1 i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 1, 2 VOB/A z. B.: fehlende Unterschrift, fehlende Urkalkulation oder EP-Liste beim Pauschalvertrag, fehlende Preisangaben oder sonstige abgeforderte Erklärungen, unklare Änderungen an den Eintragungen, Änderungen der Verdingungsunterlagen (BGH X ZB 50/01; BGH X ZB 43/02; OLG Koblenz, 1 Verg 4/04; OLG Naumburg, 1 Verg 7/04; OLG Dresden, WVerg 1/04; OLG Düsseldorf Verg 10/04; OLG Hamburg, 1 Verg 5/03; OLG Frankfurt/Main, 11 Verg 11/03; VK Hessen, 69d-VK-91/2003)

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  79. dies gem. OLG Koblenz, 1 Verg 2/02 jedoch erst mit Ausschreibungsbeginn und noch nicht für LV-Erstellung

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  80. insbesondere die Voraussetzung in § 16 Ans. 1 Nr. 3b) VgV hinsichtlich Beauftragter des Auftraggebers, deren Unternehmen (z. B. Planungsbüro) zugleich geschäftliche Beziehungen auch zu einem Bieter hat, kann sehr schnell vorliegen; in einem solchen Fall hätte der Auftraggeber den sehr schwierigen Entlastungsbeweis zu führen, dass eine Interessenkollision nicht habe vorliegen können

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  81. § 23 Nr. 2 VOB/A

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  82. §§ 133, 157 BGB

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  83. in §24 Nr. 1,3 VOB/A

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  84. gemäß § 21 Nr. 2 VOB/A

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  85. OLG Celle, 13 Verg 10/03

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  86. auch dort haben zumindest Gleichbehandlungs-, Wettbewerbs- und Transparenzgebot zu gelten, insbesondere für die Information der Bieter über Leistungsanforderungen und Verfahrensstand (OLG Celle, 13 Verg 1/02; OLG Stuttgart, 2 Verg 8/03; VK Bund, VK 1-51/04; VK Nordbayern, 320 VK-3194-17/03; VK Nordbayern, 320 VK-3194-19/04; VK Südbayern, 11-03/03)

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  87. § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A i. V. m. § 22 Nr. 6, § 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 VOB/A

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  88. zur Angabe „enthalten”: für Zulässigkeit: OLG Düsseldorf, Verg 3/02; für Unzulässigkeit VK Südbayern, 18-05/01; für Ausschluss bei Fehlen geforderter Preisaufgliederung BayObLG, Verg 10/01; zu spekulativen Preisen siehe oben unter Fußnote 102!

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  89. insb. auch Nachunternehmererklärungen: OLG Jena, 6 Verg 4/01; BayObLG, Verg 2/02; BayObLG, Verg 20/02; BayObLG, Verg 27/02; BayObLG, Verg 29/02; OLG Dresden, 15 U 1627/01; BayObLG, Verg 5/03; OLG Frankfurt/Main, 11 Verg 4/03; VK Bund, VK 280/03

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  90. auch geringfügigste: OLG Düsseldorf, Verg 21/00

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  91. §25 Nr. 1 Abs. 1c) VOB/A

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  92. gem. OLG Saarbrücken, 1 Verg 4/03 genügt jedoch ein nach Aktenlage ohne weiteres greifbarer Verdacht, eine rechtskräftige Verurteilung ist nicht erforderlich!

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  93. § 25 Nr. 1 Abs. 1d) VOB/A i. V. m. § 10 Nr. 5 Abs. 4 VOB/A

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  94. § 25 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A i. V. m. § 8 Nr. 5 und § 21 Nr. 3 S. 2 VOB/A

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  95. Beispiele hierfür sind unlauteres Verhalten im Wettbewerb, die vorsätzlich falsche Ermittlung von Preisen oder bewusst unzutreffende Abgabe von Erklärungen; auch Mindestlohnunterschreitungen (OLG Hamburg, 3 U 122/01); früherer nicht genehmigter Nachunternehmereinsatz (OLG Düsseldorf, Verg 41/01); der extreme Umfang des beabsichtigten Nachunternehmereinsatzes (OLG Düsseldorf, Verg 10/00); die Beurteilung ist stets einzelfallbezogen zu treffen, eine „grundsätzliche Unzuverlässigkeit” und ein daraus resultierender genereller Ausschluss von Vergaben finden in der VOB/A keine Stütze;

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  96. OLD Düsseldorf, Verg 45/01; BayObLG, Verg 19/02

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  97. eine Referenzliste ist zumindest bei spezialisierten Gewerken oder komplexen Projekten zulässig, BayObLG, Verg 20/03

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  98. OLG Düsseldorf, Verg 33/01;

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  99. sehr fraglich ist die Zulässigkeit einer Beschränkung des Nachunternehmereinsatzes bei EU-weiten Vergaben nach der Entscheidung EuGH, Rs. C-314/01 vom 18.03.2004; die VK Bund, VK 1-3/02 hält den grundsätzlichen Ausschluss von Generalübernehmern oberhalb der Schwellenwerte für zumindest problematisch; nach BayObLG, Verg 14/02 ist dagegen ein Bieter mit 80% Vergabeanteil nicht mehr geeignet; die pauschale Angabe „bis zu 30%” und einiger Leistungsbereiche ist zu unbestimmt, BayObLG, Verg 14/03; Unklarheiten zum Nachunternehmereinsatz führen zwingend zum Ausschluss, BayObLG, Verg 72/02; VK Bund, VK 1-81/04

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  100. für die dem Auftraggeber als prognostische Entscheidung ein Ermessensspielraum zuzubilligen ist, OLG Hamburg, 1 Verg 2/99; OLG Saarbrücken, 5 Verg 5/02

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  101. BGH, X ZR 109/96; von OLG Düsseldorf, Verg 77/03 relativiert für Fälle, in denen besondere Fachkunde des Bieters als angebotsbezogenes Wertungskriterium vorher mitgeteilt wurde

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  102. d. h.: gesetzliche Regelungen in anderen Vorschriften (z. B. § 6 AEntG, § 5 SchwarzarbG), die einen längerfristigen grundsätzlichen Ausschluss von Öffentlichen Vergaben ermöglichen, bleiben hiervon unberührt!

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  103. grds. zulässig nach OLG Düsseldorf, Verg 10/00; a:A. wohl der EuGH, Rs. C-314/01 für EU-weite Vergaben; auf die Haltung vieler öffentlicher Auftraggeber, sowohl (politisch gewünscht) Ausführung durch Eigenpersonal als auch (budgetbedingt) Preise, die auf mittel-/osteuropäisches („MOE”-) Personal zugeschnitten sind, zu erwarten, soll hier nicht weiter eingegangen werden.

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  104. fraglich ist hierzu, ob die Vorschrift nur den Auftraggeber und dessen Interesse an einer ordentlichen Leistungserbringung zu schützen hat oder auch Mitkonkurrenten (so wohl OLG Düsseldorf, Verg 28/00; OLG Celle, 13 Verg 1/99) bzw. evtl. sogar den anbietenden Bieter

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  105. so z. B. OLG Celle, 13 Verg 12/01; BayObLG, Verg 13/02; BayObLG, Verg 4/00

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  106. BayObLG, Verg 4/00; OLG Celle, 13 Verg 12/01; zu spekulativen Einheitspreisen siehe auch oben unter Fußnote 102!

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  107. VK Nordbayern, 320.VK-3194-16/03

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  108. dies gilt auch für funktionale Ausschreibungen, OLG Frankfurt/Main, 11 Verg 1/01, und auch für landesrechtlich vorgeschriebene Wertungskriterien, z. B. aus Landesvergabegesetzen, OLG Naumburg, 1 Verg 19/01

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  109. OLG Naumburg, 1 Verg 4/00; OLG Brandenburg, VergW 6/02; OLG Koblenz, 1 Verg 4/02; OLG Koblenz, 1 Verg 7/03

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  110. siehe § 26 Nr. 1 VOB/A, wobei jedoch (BGH, X ZR 150/99) an die erforderlichen Gründe ein strenger Maßstab anzulegen ist

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  111. BGH, X ZB 43/02; OLG Hamburg, 1 Verg 3/02

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  112. OLG Bremen, Verg 2/02

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  113. OLG Koblenz, 1 Verg 1/03

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  114. BGH, X ZR 232/00; KG, KartVerg 16/02; OLG Celle, 13 Verg 9/03

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  115. nach BGH, X ZR 282/02 jedoch in Höhe des entgangenen Gewinns nur, wenn der Auftrag letztendlich vergeben wird; ansonsten i. d. R. nur in Höhe der Angebotskosten

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  116. §27 Nr. 1, 2 VOB/A

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  117. § 13 VgV; dies soll dem Bieter die Prüfung evtl. vergaberechtlicher Schritte ermöglichen, weshalb auch ein knapp gehaltenes Informationsschreiben konkrete Sachverhaltsangaben enthalten muss und sich nicht auf allgemeine Formelwendungen (z. B. „nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben”) beschränken darf, VK Sachsen, 1/SVK/030-03

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  118. VK Bund, VK 1-35/03; OLG Düsseldorf, Verg 67/02

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  119. §§ 28 Nr. 2, 29 Nr. 1 VOB/A

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  120. § 29 Nr. 1 VOB/A i. V. m. etwa § 311b BGB, § 11 ErbbRVO; Anwendungsfall: z. B. zu bestellende Erbbaurechte bei zu vergebenden Baukonzessionen gem. §§ 32, 32a VOB/A

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  121. siehe §150 BGB

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  122. VK Sachsen, 1/SVK/23-01; VK Lüneburg, 203/Vgk-01/03

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  123. siehe hierzu auch oben sowie oben unter Fußnoten 14ff.

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  124. z. B. HGrG, BHO, LHO, GemHVO

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  125. OLG Stuttgart, 2 U 240/01

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  126. (ohne abschließende Vollständigkeit, in den Abschnitten 1 und 2 der VOB/A): grds. die §§ 2, 3, 3a, 4, 8, 8a, 9, 9a, 10, 10a, 11, 12, 14, 16, 17, 17a, 18, 18a, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 25a, 26, 26a, 27, 27a, 28, 28a, 30, 30a, 31, 32,32a

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  127. nach §102 GWB

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  128. die nach § 17 VgV, §§10 Nr. 5s), 31 bzw. 31a VOB/A vom Auftraggeber bereits in der Vergabebekanntmachung als jeweils zuständige anzugeben sind

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  129. gemäß § 107 GWB

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  130. OLG Frankfurt/Main, 11 Verg 1/01; fehlt es daran, darf die Vergabekammer den gerügten Verstößen nicht weiter nachgehen, OLG Jena, 6 Verg 3/02; strittig ist, ob ein Angebot abgegeben werden musste- ja: OLG Koblenz, 1 Verg 1/00; nein, falls gerade der Verstoß der Abgabe eines kalkulierbaren Angebots entgegenstand OLG Düsseldorf, Verg 40/01

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  131. BGH, XZB 14/00

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  132. „erkannt” sind nach OLG Frankfurt/Main, 11 Verg 7/03, OLG Naumburg, 1 Verg 12/03, Verstöße, sobald ein Sachverhalt den Schluss auf eine mögliche Vergaberechtsverletzung erlaubt und eine Beanstandung gerechtfertigt erscheinen lässt; der bloße Verdacht zwingt den Bieter noch nicht zu einer Rüge, OLG Düsseldorf, Verg 57/02

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  133. in § 107 Abs. 3 S. 2 GWB ist nur von in der „Bekanntmachung” enthaltenen Verstößen die Rede (ebenso OLG Düsseldorf, Verg 2/01); es ist jedoch ratsam, auch in den Verdingungsunterlagen enthaltene Verstöße schriftlich unverzüglich beim Auftraggeber zu rügen; ähnlich OLG Frankfurt/Main, 11 Verg 7/03

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  134. „unverzüglich” bedeutet nach vergaberechtlicher Entscheidungspraxis im Regelfall 1–3 Tage (OLG Koblenz, 1 Verg 4/03), in komplexen Fällen mit anwaltlichem Beratungsbedarf bis 2 Wochen als absolutes Maximum (OLG Düsseldorf, Verg 1/99); Fristbeginn ist die Kenntniserlangung vom Vergabeverstoß, was bei vergabewidrigem Inhalt der Verdingungsunterlagen wohl selten (glaubhaft) ein Zeitpunkt erst kurz vor Angebotsabgabe sein dürfte!

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  135. VK Lüneburg, 203-VgK-23/2003

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  136. § 108 GWB

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  137. § 109 GWB

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  138. 1 gemäß § 115 Abs. 1 GWB

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  139. gemäß § 118 Abs. 1,2 GWB

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  140. § 114 Abs. 1 S. 2 GWB; EuGH Rs C-315/01

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  141. unzulässig ist es, nur die Möglichkeit von Verstößen allgemein in den Raum zu stellen (OLG Koblenz, Verg 9/00, OLG Düsseldorf, Verg 24/01)

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  142. § 110 Abs. 2 GWB

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  143. § 111 GWB

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  144. nach OLG Jena, 6 Verg 10/02 ist das Geheimhaltungsbedürfnis nicht nur pauschal zu behaupten, sondern nachvollziehbar darzulegen, ein evtl. Einsichtsrecht ist dann jedoch auf den verfahrensgegenständlichen Angebotsteil beschränkt; nach OLG Frankfurt/Main, 11 Verg 3/01 besteht ein Einsichtsrecht ggf. auch in Nebenangebote des Konkurrenten; gem. VK Bund, VK1-29/99 können Preise von der Einsicht ausgenommen werden

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  145. gemäß § 115 Abs. 2 GWB (nach OLG Dresden, WVerg 4/01 grds. nicht wegen drohender wirtschaftlicher Schäden aufgrund Vergabeverzögerung); in der Praxis extrem restriktiv gehandhabt!

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  146. gemäß § 113 Abs. 1 GWB

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  147. nach § 114 Abs. 2 GWB

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  148. gem. § 124 Abs. 1 GWB Bindungswirkung dem Rechtsgrund nach (Feststellung einer Vergaberechtsverletzung), vorbehaltlich der Festlegung der Anspruchshöhe durch den Zivilrechtsweg

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  149. gemäß § 121 GWB

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  150. gemäß §122 GWB

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  151. gemäß § 124 Abs. 2 GWB; BGH X ZB 44/02

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  152. gemäß §125 GWB

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  153. nach § 126 GWB

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  154. OLG Düsseldorf, U(Kart) 9/00; OLG Dresden, 20 U 1544/03

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  155. Ri. 2004/18/EG (VKR); Ri. 2004/17/EG (SKR)

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Wolfgang Breyer

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© 2005 Friedr. Vieweg & Sohn Verlag/GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden

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Götz, P. (2005). Grundzüge des deutschen Bauvergaberechts (Vergabeverfahren; Vergabenachprüfungsverfahren). In: Breyer, W. (eds) Unternehmerhandbuch Bau. Vieweg+Teubner Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-80199-9_6

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