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Willensmängel und ihre Folgen

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Part of the book series: Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft ((SKLR))

Zusammenfassung

Kunstfreund K interessiert sich für die Plastik „Die Schwebende“, die seit längerem im Hinterhof eines Innenstadthauses steht (bzw schwebt). Er hat an der „Schwebenden“ vor allem wegen deren Ausdrucksstärke Gefallen gefunden. Recherchen ergeben, dass sie V, ein Jurist, von einer entfernten Verwandten geerbt hat und nicht recht weiß, was er damit tun soll. K bittet F, einen Fachmann, den er über mehrere Ecken kennen gelernt hat, heimlich Herkunft und Wert der Plastik zu beurteilen. Fs Auskunft: Das Werk stamme mit größter Sicherheit von einem berühmten russischen Künstler der 20-er Jahre und sei mindestens € 20.000 wert. K wendet sich nun an V und bietet diesem für die Skulptur, in die er sich „unsterblich verliebt“ habe, € 12.000. V wundert sich über das hohe Gebot, das er schließlich akzeptiert. Sicherheitshalber nimmt er in den Vertrag aber die Klausel auf, dass Anfechtungsrechte wegen Irrtums und laesio enormis ausgeschlossen sind. Das Geschäft wird abgewickelt. Zweieinhalb Jahre später stellt sich heraus, dass F das Kunstwerk, das von einem Akademieschüler stammt und etwa € 3.000 wert ist, bewusst unrichtig beschrieben und bewertet hat, da er mit einigen Mitgliedern von Ks weitverzweigter Familie verfeindet ist.

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References

  1. Nur wer einen Geschäftsirrtum annimmt, muss sich mit der Ausschlussklausel auseinandersetzen. In der Variante 3 wäre dabei insb § 6 Abs 1 Z 14 KSchG zu beachten (I/8/23).

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  2. Zur ausnahmsweisen Beachtlichkeit I/8/27 ff.

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  3. Wäre die Urheberschaft des berühmten Künstlers Vertragsinhalt geworden, so wären die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen laesio enormis mE nicht gegeben. Vereinbart wäre dann nämlich die Lieferung einer Skulptur im Wert von € 20.000, dh K hätte in dem Fall sogar ein ausgesprochen günstiges Geschäft getätigt. Leistet V diesfalls nur eine Plastik im Wert von € 3.000, so kann K Gewährleistungsbehelfe geltend machen. Ein Anfechtungsrecht wegen laesio enormis besteht daneben — entgegen der hA — nicht (dazu I/8/46).

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  4. Dass K sich in Wahrheit nicht unsterblich in die Plastik verliebt hat, sondern nur ein gutes Geschäft machen wollte (nämlich bloß € 12.000 statt — vermeintlich — etwa € 20.000 zahlen zu müssen), spielt keine Rolle. § 935 HS 2 stellt aus guten Gründen (nur) auf das vom Erwerber Erklärte ab. Entscheidend ist somit, wovon der Erklärungsempfänger ausgehen durfte (Vertrauenstheorie), nicht hingegen, was sich der Erklärende eigentlich dachte.

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  5. Etwa als Verhandlungsgehilfe oder Vertreter (siehe I/8/38).

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  6. Dennoch spricht hier alles — Expertisen werden in aller Regel gegen Entgelt erstellt — für das Vorliegen eines Werkvertrags (siehe III/3/1). F haftet dann auch wegen schuldhafter — hier sogar: bewusster — Schlechterfüllung.

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  7. Nachdenken könnte man allerdings noch darüber, ob die Unzulässigkeit eines vertraglich vereinbarten Anfechtungsverzichts wegen List auch das Anfechtungsrecht nach § 875 S 2 Fall 2 (Wissen-Müssen von der List des Dritten) einschließt. Dagegen spricht zunächst der — im Vergleich zur Teilnahme an der Täuschungshandlung eines Dritten als eigene List des Vertragspartners — geringere Grad der Verwerflichkeit. Dazu kommt, dass Anfechtungsrechte nach §871, der gerade auch den Fall des Veranlassens des Irrtums erfasst, sehr wohl vertraglich abbedungen werden können (I/8/23). Literatur zu dieser Frage existiert soweit ersichtlich nicht. Nähere Überlegungen können hier aber schon deshalb unterbleiben, weil der — nach § 915 Fall 2 eng auszulegende — Wortlaut der Ausschlussvereinbarung den Tatbestand der List ohnehin nicht erfasst.

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  8. Sollte K dadurch, dass er auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut hat, einen Schaden erlitten haben — wofür es im Sachverhalt allerdings keine Anhaltspunkte gibt —, so trifft V eine Schadenersatzpflicht wegen cic: Rummel in Rummel3 § 875 Rz 3.

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  9. Rummel in Rummel3 § 875 Rz 3.

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  10. Vgl P. Bydlinski in KBB3 §922 Rz 1.

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  11. Nach Krejci in Rummel3 § 879 Rz 252 mwN genügt für die Geltendmachung von Wucher bereits eine außergerichtliche Erklärung des Bewucherten (str); aA etwa Kletečka in Koziol/Welser13 I182.

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  12. Und zwar weder der ursprünglichen gem §878 (dazu I/7/14) noch der nachträglichen gem den §§ 920 fund 1447 (dazu II/3/45 ff).

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© 2010 Springer-Verlag/Wien

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(2010). Willensmängel und ihre Folgen. In: Apathy, P., et al. Bürgerliches Recht. Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-99435-1_7

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