Zusammenfassung
Der in Pakistan geborene und aufgewachsene Geschäftsmann G hat 1994 seine pakistanische Bekannte Y in Jhelum, einer Stadt in der pakistanischen Provinz Punjab, geheiratet. G ist 1994 gemeinsam mit Y nach Österreich gekommen. Beide haben 2006 die österr Staatsbürgerschaft erworben. 2007 haben sie sich in Kitzbühel niedergelassen, wo G ein Haus gekauft hat. Bald danach kommt es zu einer schweren Ehekrise, da Y sich mit der bodenständigen Tiroler Bevölkerung schwer tut. Y zieht aus dem Haus in Kitzbühel aus und fliegt nach Islamabad zu ihrer pakistanischen Familie. G reist ihr im Winter 2008/09 nach und spricht dort nach dem in Pakistan geltenden islamischen Recht durch dreimaliges Wiederholen der Verstoßungsformel (talāq al-bain) die unwiderrufliche Scheidung von seiner Frau aus, wovon er, wie nach pakistanischem Recht vorgesehen, den Vorsitzenden des zuständigen Schlichtungsrates verständigt. Die Scheidung wird registriert und darüber eine Bestätigung ausgestellt. Nach seiner Rückkehr aus Pakistan beantragt G unter Vorlage dieses Dokuments die Anerkennung der Scheidung in Österreich durch das örtlich zuständige Bezirksgericht.
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References
Vgl zuletzt OGH 31.8.2006, JBl 2007, 596 = ZfRV 2007/35 (Nademleinsky) = Zak 2006/ 686, 399 = FamZ2007/30, 60 (Fucik) = RZ2007, 51 = EF-Z2007/36, 61 = SZ2006/128, dazu W. Posch, Islamisierung des Rechts? ZfRV 2007, 124-133; OGH 28.6.2007, Zak 2007/626, 359 = EF-Z2008/8, 24 (Nademleinsky) = RZ2008, 21; OGH 7.2.2008, Zak 2008/267, 153= iFamZ 2008/87, 169.
Vgl schon schon VwGH 14.5.1984, ÖStA 1985, 69; OLG Wien 14.19.1985, EFSlg 49.195, 49.196, sowie die E BMJ auf der Grundlage des §24 4. DVEheG, 3.3.1998, ZfRV 1999, 193.
Text in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe-und Kindschaftsrecht, Pakistan, 105(1999).
Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.6.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), ABlEU L 177 vom 4.7.2008, 6 idF ABlEU L 309 vom24.11.2009, 87.
Vgl die Definition von „Eingriffsnormen“ in Art 9 Abs 1 Rom I-VO.
Dies würde sich — wäre eine Rechtswahl nicht erfolgt — auch aus Art 4 Abs 1 lit c) Rom I-VO ergeben.
Verschraegen in Rummel3 § 5 IPRG Rz 1.
Aus der Qualifizierung des § 16 Abs 2 IPRG als Sachnormverweisung ergibt sich vor dem Hintergrund der föderalen Struktur des US-Privatrechts, dass unmittelbar das Recht des betroffenen Bundesstaates zur Anwendung berufen ist.
Vgl OGH 27.2.1985, JBl 1985, 611.
United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, kurz CISG, BGBl 1988/96.
Martiny in Reitmann/Martiny (Hrsg) Internationales Vertragsrecht7 (2010) Rz4189 mwN.
Dieses Ergebnis hat sich schon vor dem 17.12.2009 auf Grund des § 13a Abs2 KSchG (zuletzt geändert durch BGBl I2010/28) ergeben, der als eine Eingriffsnorm, die eine ausdrückliche Selbstaussage über ihren Anwedungsbereich trifft (Posch 8/4) die kollisionsrechtliche Anknüpfung durchbrochen hat. Die Frage, ob die inkriminierte Bestimmung der von der H-AG verwendeten AGB gültig ist, wäre auch gem § 13 a Abs 2 KSchG nach österr Sachrecht zu lösen, doch ist der Anwendungsvorrang der Rom I-Verotrdnung zu beachten.
Verschraegen in Rummel3 § 18 IPRG Rz 3. 2 Verschraegen in Rummel3 § 20 IPRG Rz 12.
Verschraegen in Rummel3 § 13 IPRG Rz2.
Verschraegen in Rummel3 § 5 IPRG Rz 1.
Verschraegen in Rummel3 § 20 IPRG Rz 12.
Das ist der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz.
Abgek HUStÜ, BGBl 1961/293.
Gem§21 IPRG idF des Art X des KindRÄG 2001, BGBl I2000/135. Zuvor hatte §21 S2 IPRG das für die Ehelichkeit günstigere Recht berufen.
IdF BGBl I2004/58.
Schon seit dem 1.1.1962.
Vgl Verschraegen in Rummel3 §25 IPRG Rz 14.
Übereinkommen der Commission Internationale de l’Etat Civil (CIEC) über die Legitimation durch nachfolgende Ehe, abgek LegitÜ, BGBl 1976/102.
Dies ist insoweit bedeutsam, als es im IPRG für Sachverhalte, die vor dem 1.7.2001 verwirklicht worden waren, mit § 22 IPRG eine eigene Kollisionsnorm für die Legitimation durch nachträgliche Eheschließung gab. Diese Bestimmung wurde durch Artikel X des KindRÄG 2001, BGBl I2000/135, aufgrund seiner — durch das LegitÜ bedingten — praktischen Bedeutungslosigkeit ersatzlos gestrichen. Auf nach dem 1.7.2001 verwirklichte Sachverhalte sind daher ausnahmslos die Bestimmungen des LegitÜ anzuwenden.
Im LegitÜ ist nicht ausdrücklich geregelt, nach welchem Recht die Vorfrage, ob eine wirksame Eheschließung vorliegt, zu beurteilen ist (vgl OGH 1.9.1983 IPRE 2/146). Schwimann, Grundriß des Internationalen Privatrechts (1982) 221, tritt für eine Anknüpfung an das IPR des Legitimationsstatuts ein, womit in diesem Fall englisches Kollisionsrecht zur Anwendung kommen würde. Aus dem Sachverhalt ergeben sich allerdings keine Anhaltspunkte, dass an einer wirksamen Eheschließung zu zweifeln wäre.
Das Privatrecht des Vereinigten Königreichs ist nicht einheitlich, es besteht aus mehreren Teilrechtsordnungen (Posch 7/5). Da J in London sein domicile hat, ist das englische Recht maßgebend.
Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 BGBl 1955/ 55.
Nichts anderes ergibt sich seit dem 17.12.2009 auf Grund des Art 4 Abs 1 lit a) Rom I-VO.
Posch in Schwimann3 Art 4 UN-KR Rz 11.
Das UNCITRAL-Übereinkommen über die Verjährung beim internationalen Warenkauf ist von Österreich bisher weder gezeichnet noch ratifiziert worden. Die Convention on the Limitation Period in the International Sale of Goods (1974 idF des Protokolls vom 11.4.1980) weist zum 1.7.2010 20 Vertragsstaaten auf. 4 Dass das Schuldstatut auch die Frage der Verjährung umfasst, sieht nun auch Art 12 Abs 1
e) Rom I-VO vor.
Nichts anderes ergibt sich nach heutiger Rechtslage aus Art 4 iVm Art 19 Abs 1 Rom I-VO.
Posch in Schwimann3 Art 4 UN-KR Rz 6.
Heute Art 4 Abs 1 lit a) Rom I-VO.
Ebenso nach dem heute geltenden Recht: vgl Art 19 Abs 1 Rom I-VO.
Eine Aufhebung wegen List kommt nicht in Frage, da laut Sachverhalt auch die L-AG nicht gewusst hat, dass es sich bei „Bild XXI“ um eine Kopie handelt.
Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.7.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), ABlEU L 199 vom 31.7.2007, 40.
Anders als nach § 48 IPRG wird die lex loci delicti commissi nicht am Ort der schädigenden Handlung, sondern am Erfolgsort festgemacht.
Vgl nur Czernich/Heiss, EVÜ (1999) Art 11 Rz 10.
Dass S „einige Urlaubstage in Österreich verbringt“ ändert an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt in der Slowakei nichts.
Nach der Judikatur zu § 35 aF IPRG, der eine bloße „Geltungsannahme“ ausreichen ließ, wurde dem Abschlussort und der Vertragssprache Indizwirkung im Rahmen der Geltungsannahme zugesprochen, doch kennt die Rom I-VO diese Möglichkeit nicht.
Vgl Schwimann, Internationales Privatrecht3107.
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(2010). Siebenter Teil: Fälle zum Internationalen Privatrecht. In: Apathy, P., et al. Bürgerliches Recht. Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-99435-1_48
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