Zusammenfassung
Der Erblasser hatte sich im Jahr 1946 scheiden lassen, worauf seine Exgattin mit der gemeinsamen, damals dreijährigen Tochter, der nunmehrigen Klägerin, in die USA übersiedelte. Seither bestand kein Kontakt mehr zwischen dem Vater und der Tochter. Seit 1978 lebte der Erblasser mit der Beklagten in Lebensgemeinschaft. Im Jahr 1989 war der Erblasser wegen eines Oberschenkelhalsbruches zunächst in stationärer Behandlung und lebte anschließend in einem Altersheim, wo ihn die Beklagte regelmäßig besuchte und betreute. In der letzten Zeit vor seinem Tod am 19.11.1992 litt der Erblasser neben seinen körperlichen Gebrechen auch an einem starken Intelligenzabbau und einer hochgradigen Gedächtnisschwäche. Immer wieder beklagte sich der Erblasser darüber, dass ihn der fehlende Kontakt zu seiner Tochter seelisch belastete. In seinem Testament vom 18.8.1982 hatte der Erblasser, der zu diesem Zeitpunkt noch in guter Gesundheit und Zufriedenheit lebte, die Beklagte zu seiner Alleinerbin bestimmt und zusätzlich verfügt: „Meine Tochter Rita R, von der ich seit 1946keine Nachricht erhalten habe und deren Aufenthalt in Amerika mir nicht bekannt ist, enterbe ich hiemit, da sie sich niemals um mich gekümmert und im Notstand hilflos gelassen hat“.
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References
Aus OGH NZ 1997, 243.
Siehe VI/2/15, 11/6 ff, 11/23 f.
Vgl Eccher in Schwimann3 § 768 Rz 6 mwA.
Aus SZ 71/93.
Beachte: Die drei Kinder des Erblassers haben neben der zweiten Ehefrau je eine Erbquote von 2/9, daher eine Pflichtteilsquote von 1/9; vgl §§ 757 iVm 765.
Siehe VI/12/5 ff, 12/13 f.
Vgl die Angaben bei Eccher in Schwimann3 § 785 Rz 16.
Vgl OGH SZ68/47;SZ2004/155.
Vgl Umlauft, NZ 1989, 260.
Vgl OGH SZ 67/50; SZ 69/58.
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(2010). Pflichtteilsrecht. In: Apathy, P., et al. Bürgerliches Recht. Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-99435-1_47
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-211-99435-1_47
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