Zusammenfassung
F und M befinden sich jahrelang in außerehelicher Lebensgemeinschaft. M erwirbt im Mai 2001 eine Liegenschaft samt altem Haus um S 900.000 (ca € 65.400). Der Kaufpreis wird durch gemeinsame Kreditaufnahme finanziert. Die monatlichen Kreditraten entrichtet M. Da er mit seinen Kindern aus einer früheren Ehe völlig zerstritten ist und diesen daher nichts zukommen lassen will, überträgt M mittels Übergabsvertrag im Oktober 2001 seine Liegenschaft an F, wobei er sich ein lebenslanges dingliches Wohnrecht einräumen lässt. Das baufällige Haus wird in der Folge von F und M bzw dessen Verwandten renoviert. Man hat vor, „da halt zu arbeiten und zu investieren“.
References
Der Sachverhalt ist maßgeblich an die E des OGH EFSlg 90.225 angelehnt.
Vgl V/3/9 ff.
Vgl OGH EFSlg 90.225.
Mangels entsprechenden Begehrens des M ist nicht zu prüfen, ob allenfalls der gesamte Übergabsvertrag anfechtbar wäre.
Vgl zum bäuerlichen Übergabsfall Krejci in Rummel3 §§ 1284, 1286 Rz 62.
Dazu näher Rummel in Rummel3 § 914 Rz 12.
Der OGH hat hingegen in der E EFSlg 90.225 nicht den Übergabsvertrag in Hinblick auf den Unvergleichsfall ergänzt, sondern bei Beendigung des dinglichen Wohnrechtsverhältnisses Rückabwicklung nach § 1435 wegen nachträglichen Wegfalls des Leistungszwecks angenommen. Dabei müsste von den gesamten Aufwendungen des M ein entsprechender Betrag für die bisherige Nutzung abgezogen werden.
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(2010). Außereheliche Lebensgemeinschaft. In: Apathy, P., et al. Bürgerliches Recht. Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-99435-1_42
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